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Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 11.djvu/013

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des Betriebs ein beschränkterer, der Betrieb ist derselbe. Daraus folgt weiter, daß das Spezialprivilegium gegen den Nachdruck ganz denselben Charakter hat. Es wird dadurch eben das ausschließliche Recht auf gewerbliche Exploitierung eines Gewerbsartikels gegeben. Diese Auffassung tritt denn auch geradezu in den Kreisen der betreffenden Gewerbtreibenden selbst hervor, so wenn von dieser Seite geltend gemacht wird, daß der Buchhandel „ein freyer Handel“ sei, „vnd keiner sich ein mehreres als was durch obrigkeitliche privilegia erhalten hoc in passu attribuiren konne“.[1]

Mit dieser Natur des durch die Nachdrucksprivilegien gewährten Rechts stimmt es denn auch überein, daß die Identität des nachgedruckten Werks und des Originalwerks schon dadurch als ausgeschlossen galt, daß das erstere ein anderes Format oder eine andere Druckeinrichtung als das letztere zeigte, wie denn auch Privilegien an verschiedene Personen erteilt wurden auf den Druck eines und desselben Werks, aber mit verschiedener Druckeinrichtung.[2] So macht der leipziger Buchhändler Henning Große in seiner dem Rat von Leipzig eingereichten Verteidigungsschrift vom 12. Mai 1602[3] geltend: „es wirdt vnter Buchführern also gehalten, Wenn einer ein Buch in einem Format, alß fol. der ander in ander, alß 4. drucket, werden sie schon für vnterschiedene werck gehalten, wie mit der Deudtsch Bibel H. Lutherj zu Frankfurt vnd in diesen Landen geschieht.“ Und auf denselben Standpunkt hatte sich die weimarische Regierung bereits im Jahre 1564 in einem an den leipziger Rat gerichteten Schreiben gestellt.[4] Sollte ein derartiger Nachdruck gleichfalls als unerlaubt gestempelt werden, so mußte das Privilegium entweder auf den Druck in verschiedenen Formaten, resp. Druckeinrichtungen, lauten[5], oder der Nachdruck auch in anderm Format und anderer Druckeinrichtung verboten werden.[6]

In gleicher Weise ist lediglich bei der hier vertretenen Auffassung erklärlich, daß ein dem Autor gegebenes Privilegium keineswegs ohne weiteres dem Verleger zugute kam. So lehnt (im Jahre 1662) der rostocker Buchhändler Johann Wilde die Verbindlichkeit zur Lieferung von 18 Exemplaren von Johann Jani „Sternenhimmel“ an die kursächsische Regierung unter Hinweis darauf ab, daß er kein Privilegium nachgesucht habe, sondern allein der Autor; daß er auch keines solchen auf dem Titel Erwähnung gethan. Der Autor allerdings habe „die 2 förderbogen


Fußnoten

  1. In Riga war z. B. im Jahre 1591 Nikolaus Mollyn zum Buchdrucker und Buchhändler der Stadt bestellt und erhielt zugleich ein Privilegium auf den ausschließlichen Betrieb des Buchhandels unter Schonung und Anerkennung allerdings des Weiterbetriebs eines bestimmten bereits bestehenden Geschäfts. („Und weil er Mollyn auch eine bestalte Bibliothecam, darinnen ein Jeder dieser Statt gelegenheit nach seine Notturft an Büchern, Calendern, Bildern und gemalten Briefen wird haben können, als sol nunmehr und vortan, außerhalb Hillebranden (Gethman), von benenten Parcelen oder sonsten allem was zum Buchladen gehören möchte noch heimlich oder öffentlich feyl zu haben noch lengst die Gassen oder in die Häuser zu bringen und zu verkaufen nicht zugelassen und gestattet werden.“ Stieda, Zur Geschichte des Buchhandels in Riga. Beil. III im Archiv VI, 131 fg.) Und dieses Privilegium wurde im Jahre 1597 (unter dem 25. Juli), als Mollyn seinen Schwiegersohn Peter van Meren mit Genehmigung des Rats als Geschäftsteilnehmer angenommen, für diese beiden mit der Maßgabe wiederholt, daß die fremden Buchhändler während des Jahrmarkts 14 Tage lang dem alten Gebrauch gemäß Bücher und sonstige Gegenstände des Buchhandels feil haben dürften. (Stieda, a. a. O., Beil. I S. 130 fg.)
  2. A. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücher-Kommission zu Leipzig. Im Archiv IX, 168 fg., Anm. 73. Es handelt sich um ein Buch, welches Johann Große’s Erben in Leipzig mit kaiserlichem und kursächsischem Privilegium verlegt hatten. Nachdem, wie es scheint, das Buch eine Zeit lang vergriffen, auch das kaiserliche Privilegium abgelaufen war, erwirkt Hermann Dehme in Köln ein kaiserliches Privilegium für dasselbe Buch. Nun stellt der leipziger Magistrat auf Bitten der leipziger Buchhandlung, die jetzt sich entschlossen hatte, eine neue Auflage zu veranstalten und das Privilegium erneuern zu lassen, an den kölner Rat das Ansinnen, den Dehme von seinem Unternehmen abzubringen. Der kölner Rat weist in seiner Antwort (vom 24. Juni 1691) darauf hin, daß in dem Unternehmen des Dehme kein Grund zu einer Beschwerde für Große’s Erben zu finden. In den diesem Schreiben beigefügten Auslassungen Dehme’s, in welchen geltend gemacht wird, daß er das kaiserliche Privilegium ausgewirkt habe, weil seine an Große’s Erben gerichteten Mahnungen, das Buch neu zu drucken, erfolglos geblieben, wird die im Text hervorgehobene Äußerung gethan.
  3. So teilt A. Kirchhoff (a. a. O. S. 147) mit, daß die Firma Endter in Nürnberg im Jahre 1655 im Besitz eines kursächsischen Privilegiums auf ein Gebetbuch, die Firma Stern in Lüneburg im Besitz eines solchen auf ebendasselbe Buch, doch nur für den Druck in gespaltenen Kolumnen gewesen.
  4. Archiv VII, 109; vergl. über die Verteidigungsschrift Note 44.
  5. Bei A. Kirchhoff, Zur ältern Gesch. der kursächs. Privilegien. Im Archiv VII, 148.
  6. So in einem kaiserlichen Privilegium, welches Joachim Rhete’s Erben in Stettin für David Herlitii Calendaria und Prognostica im Anfang des 17. Jahrhunderts verliehen war.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 748. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/013&oldid=- (Version vom 1.8.2018)