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zu seinen 30 exemplarien, so ihm zur recompens gegeben worden, bei Timotheo Ritzschen alhier cum privilegio Electorali drucken lassen“.[1] Auf der andern Seite war die Übertragung eines Privilegiums durch Rechtsgeschäft von seiten des damit Bedachten auf einen andern möglich. So verkauft (nach einem in leipziger Schöppenbuch enthaltenen Vertrag vom 20. Dezember 1560) der merseburgische Kanzler Lic. jur. Paul Kretschmar zugleich mit 895 Exemplaren des „Sächsischen Weichbilds“, das er in Gemeinschaft mit seinem Bruder hatte drucken lassen (wohl dem Rest der veranstalteten Auflage) zugleich das Privilegium an den Buchhändler Lorenz Finckelthaus in Leipzig und händigt diesem dasselbe vor den Schöffen aus. Deswegen – so heißt es in dem Protokoll – „hat ermelter Licentiat vnd Cantzler Lorentzen Finckelthaus das Kaiserliche priuilegium in Originalj vor gedachten Herrn Schöppen vberanthwort vnd vor sich vnd in vormundschafft seines obgedachten verstorbenen Bruders seligen Erben sich deßelbigen hinfüro weiter nicht antzumaßen noch zu gebrauchen, vortziehen vnd begeben, welches priuilegium Lorentz Finckelthaus auch alßobaldt zu seinen Handen genommen“.

Auch die Art und Weise, wie gegen Privilegienverletzungen eingeschritten wurde, steht mit dieser Auffassung im Zusammenhang. Freilich war der Rechtsweg nicht geradezu ausgeschlossen, allein derselbe trat doch dem Verwaltungsverfahren gegenüber sehr in den Hintergrund.[2] Allerdings beruhte es lediglich auf den faktischen Machtverhältnissen, wenn in Frankfurt a. M. schon seit dem 16., besonders aber während des 17. Jahrhunderts die kaiserliche Bücherkommission die Überwachung des Bücherverkehrs auf den Messen unter Mißachtung der dem Rat zustehenden ( in der hier in Betracht kommenden Beziehung noch ausdrücklich durch den Westfälischen Friedensschluß anerkannten) obrigkeitlichen Rechte an sich zu ziehen suchte, resp wirklich an sich zog[3], wie dieselbe – allerdings mit weniger Glück – auch den Versuch gemacht zu haben scheint, sich gleichfalls in die Oberaufsicht über die leipziger Messe einzudrängen.[4] Es war reine Willkür, wenn der Kaiser den frankfurter Rat, soweit das Bücherwesen in Betracht kam, geradezu in die Stellung herabdrückte, wie sie die Magistrate der Territorialstädte in jener Zeit einnahmen, reine Feigheit der Stadtverwaltung, wenn diese sich in eine solche Stellung herabdrücken ließ.[5] Thatsächlich gerierte sich


Fußnoten

  1. So geschieht in einem Anschreiben des kaiserlichen Bücherkommissars Ludwig von Hagen zu Frankfurt a. M. an den Rat zu Leipzig vom 4. Oktober 1627 eines Privilegiums Erwähnung, welches „inhibirt, daß einiger Buchtrucker, oder Buchführer, an keinem ort, weder in grosser, noch kleiner Form, vnder was Schein das geschehen möchte, die selbige nachtrucken, oder wo die von andern nachgetruckt, distrahiren solle“ (abgedruckt bei A. Kirchhoff im Archiv VII, 265).
  2. Bei A. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücher-Kommission, im Archiv IX, 164, Note 53.
  3. Vergl. A. Kirchhoff, Weiteres über die Anfänge des Leipz. Meßkatalogs. Im Archiv VIII, 24; Die kurf. sächs. Bücher-Kommission. Im Archiv IX, 82 fg.
  4. Vergl. darüber Pütter, Büchernachdruck. S. 177 fg.; A. Kirchhoff, Beiträge zur Gesch. des deutschen Buchhandels. II, 58 fg.; Zur Gesch. der kais. Bücher-Kommiss. in Frankfurt a. M. Im Archiv IV, 96 fg.; besonders S. 114 fg.
  5. Vergl. hierüber Pütter a. a. O. S. 186, Note a, und das neuerdings von A. Kirchhoff (im Archiv VII, 264 fg.) mitgeteilte Schreiben des kaiserlichen Bücherkommissars Joh. Ludw. von Hagen an den Rat der Stadt Leipzig vom 4. Oktober 1627.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 749. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/014&oldid=- (Version vom 1.8.2018)