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der Rat zu Frankfurt – abgesehen von einigen schon früher berichteten Fällen, wo sich derselbe zu einem energischern Handeln ermannte und seine selbständige obrigkeitliche Stellung auch der kaiserlichen Bücherkommission gegenüber geltend machte – lediglich als kaiserliche Exekutivbehörde, der die bedingungslose Ausführung der Anordnungen des Kaisers, resp. der Bücherkommission, in Nachdruckssachen obläge, während die Kognition darüber lediglich der Bücherkommission zukäme. So wird in einem (im frankfurter Archiv befindlichen) Anschreiben des Kaisers an den Rat zu Frankfurt vom 4. Juni 1640 hervorgehoben, daß der Rat den Antrag wegen Nachdrucks der „Summa Theologica Divi Thomae Aquinatis“ einzuschreiten, abgewiesen und an die kaiserliche Bücherkommission verwiesen habe. Und in einem (gleichfalls im frankfurter Archiv befindlichen) Schreiben des frankfurter Rats an den Rat der Stadt Amsterdam vom 1. Februar 1657 und einem solchen an den Rat der Stadt Rotterdam von demselbem Tage heißt es in Betreff des Einschreitens wegen Nachdrucks der von Johann Zwoelffer herausgegebenen „Pharmacopoea Augustana“, „daß wir Vnß dieser Sachen anderst nit alß … Ihrer Kays. May. zu allervnderthänigstem Respect vndernehmen müssen, gantz ohne, daß wir hiebey einiges Interesse haben oder suchen, sondern vnsersorts das alleintzige absehen darauff beruhet, ne ex aliena lite faciamus nostram“. Ausführlicher ist diese Stellung des frankfurter Rats bereits im zehnten Kapitel geschildert worden; der Abrundung der Darstellung halber konnte aber diese Wiederholung hier nicht vermieden werden.

Allein auch die Bücherkommission erscheint nicht etwa als eine richterliche, sondern als reine Verwaltungsbehörde. Der Bücherkommissar, oder an seiner Stelle als Exekutivbehörde der städtische Rat, geht auf eingegangene Beschwerde des angeblich Beschädigten selbständig oder auf kaiserliche Anweisung gegen die Kontravenienten, wenn rein äußerlich die Thatsache, daß ein privilegiertes Buch noch von einem andern, als dem Privilegierten gedruckt war und vertrieben wurde, durch das bloße Vorhandensein von Exemplaren dieser letztern Art oder in anderer Weise dargethan war, mit Konfiskationen und Betreibung der Geldstrafen (wie sie durch das Privilegium statuiert waren) und zur Sicherung der letztern mit Schließung der Gewölbe, auch wohl Arrestierung der sämtlichen Bücher vor.[1] Und in ganz derselben Weise machte sich bei der kursächsischen


Fußnoten

  1. Vergl. darüber Kapitel 9.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 750. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_11.djvu/015&oldid=- (Version vom 1.8.2018)