Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 A.djvu/019

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
X.

Reichs-Preßverordnungen.

(Neue und vollständige Sammlung der Reichsabschiede. 2. Teil. Frankfurt a. M. 1747. Abgedruckt auch in J. A. Collmann, „Quellen, Materialien und Kommentar des gemeinen deutschen Preßrechts“. Berlin 1844.)


1.

Abschied des Reichstags zu Nürnberg

auffgericht Anno 1524 am 18. April.

§. 28. Nachdem im Eingang vermerkt worden, daß die Stände als Schützer und Schirmherren des Glaubens das wormser Mandat mit Gehorsam beobachten werden, fährt der §. fort:

Darzu daß eine jede Obrigkeit bei ihren Druckereyen, und sonst allenthalben nothdürfftig Einsehens haben sollen, damit Schmachschrifft und Gemählde hinfürter gäntzlich abgethan werd und nicht weiter ausgebreitet: Und daß fürter der Druckerey halben, Inhalt unsers Mandats gehalten werde.

Ob aber jemands derselben Beschwerung oder Verhinderung begegnet oder zustünde, mag solches Unserm Statthalter und Regiment anzeigen, die haben von Uns Befehl, wie Wir ihnen auch hiermit ernstlich befehlen, den Ansuchenden Hülff und Rath mitzutheilen, darob zu halten und dasselbig Unser Mandat mit allem Fleiß zu exequiren.


2.

Abschied des Reichstags zu Speyer

Anno 1529 auffgericht. (22. April.)

§. 9. Darzu sollen und wollen wir, auch Churfürsten, Fürsten und Ständ des Reichs, mittlerzeit des Concilii, in allen Druckereyen und bey allen Buchführern, eines jeden Obrigkeiten mit allem möglichen Fleiß Versehung thun, das weiter nichts neues gedruckt, und sonderlich Schmähschrifften, weder öffentlich oder heimlich gedicht, gedruckt, zue kauffen feilgetragen oder ausgelegt werden, sondern was derhalben weiter gedicht, gedruckt oder feil gehabt wird, das soll zuvor von jeder Obrigkeit durch dazu verordnete verständige Personen besichtiget; Und so darin Mängel befunden, dasselbig zu drucken oder feil zu haben bei großer Straff nicht zugelassen, sondern also strenglich verboten und gehalten, auch der Dichter, Drucker und Verkauffer, so solch Gebot verfahren, durch die Obrigkeit, darunter sie gesessen oder betreten, nach Gelegenheit bestrafft werden.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 775. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_A.djvu/019&oldid=- (Version vom 1.8.2018)