Seite:Gutachten ueber die Wahlfaehigkeit eines Landtagsdeputirten.djvu/49

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Menschenmasse in jedem Staate, besteht aus zwo Klassen, aus der regierenden und der gehorchenden. Die erstre, die regierende, hat ihre Macht von dem Fürsten, in dessen Person alle Staatsgewalt koncentrirt ist, und ob sie gleich nur stellvertretend handelt, und nur ein von der Willkühr des höchsten Oberhauptes abhängiges Recht besizt, so muß in ihr doch die Person des Fürsten respektirt werden: hingegen die leztre, die gehorchende Klasse, ist im Staate eine blosse Null, sie ist in der Hand der erstern eine Maschine ohne Selbstständigkeit und Persönlichkeit, sie hat keinen eigenen Willen, und muß sich in allen Fällen nur passiv verhalten. Diese Grundsäze sind ganz unbedingt wahr, und weicht man manchesmal in praxi von ihnen ab, so geschiehet es blos aus allerhöchster Milde, die aber meistens viel Böses erzeugt, so wie überhaupt die milden Regierungen weit mehr Tadel verdienen als die strengen. Wenn nun aber ein Fürst einen Landtag ausschreibt, um sich mit seinen Unterthanen über irgend eine