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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

nec non ex Jure Ecclesiastico von einer erbländischen Universität, oder Lizäum die Attestata primae Classis in Originali seinem Gesuche beigeleget hat.
Hofdekret Oesterreich betreffend vom 1. Mai, und Böhmen vom 20. Juni 1783.
Die Unterhaltung der unvermögend werdenden Titulanten, welche in Rücksicht auf iene Benefizien, die durch Einziehung der geistlichen Güter der landesfürstlichen Kollazion zugefallen sind, den Titulum erhalten, kann dem Aerarium nicht zur Last fallen, sondern ist von dem Religionsfond, dem die Einkünfte dieser Güter zu Guten kommen, zu tragen. Unvermögend werdende Titulanten von ienen geistlichen Benefizien, die der landesfürstlichen Kollatur zugefallen sind, müssen aus dem Religionsfond erhalten werden.
Hofdekret vom 22. Mai 1783.
Von den Generalseminarien wird gar kein Titulus ertheilet.
Missionarien N. IX.
Der Name der Missionarien und Missionsstazionen ist in den Berichten und Akten nicht mehr zu gebrauchen, und die auf dergleichen Ortschaften befindlichen Seelsorger als Kuraten oder Kapläne anzusehen, solche, wenn sie einen Fond haben, mit Weltpriestern zu besetzen, und die darauf befindlichen Religiosen ohne Beschwerung des Aerariums Wie sich in Absicht der Missionäre zu achten sei.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 191. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/197&oldid=- (Version vom 1.8.2018)