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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Auch ist keinem auswärtigen Diözesan erlaubet Hirtenbriefe, oder sonstige Verordnungen ohne vorläufige Begnehmigung zu verkündigen. Auch darf ein auswärtiger Diözesan ohne Genehmigung keine Hirtenbriefe verkündigen.
Hofdekret vom 4. Hornung 1782.
Kein Privilegium, keine Exempzionsurkunde, keine Konzession, es möge solche in Forma Bullae, Brevis, oder in was immer für einer Gestalt abgefaßt sein, soll von nun an die mindeste Giltigkeit und Wirkung ad Effectum Exemptionis von der Macht und Gerichtsbarkeit des ordentlichen Bischofs oder Erzbischofs haben, folglich sollen alle Klöster und Gemeinden, Personen und Oerter ohne Ausnahme der gänzlichen Leitung und Macht des geistlichen Hirtenamtes ihres Ordinarien untergeben, und demselben gehorsam sein, es mag was immer für ein Objectum Doctrinae oder Disciplinae betreffen. Und diese Declaratio Nullitatis soll sich auf alle dießfällige Urkunden de praeterito und pro futuro von nun an erstrecken. Gleichmäßig werden hiemit ferner alle iene pacta, compactata und concordata annulliret, welche etwa über ein Objectum Exemptionis zwischen den Ordinarien selbst, und einigen Klöstern, Gemeinden, Personen iemal eingegangen werden sollten. Darnach sollen die Ordinarien nunmehr, nach gänzlich aufgehobenen Exempzionen aller erdenklichen Gattungen, ihr Hirtenamt Die Exempzionen der Klöster von der bischöflichen Macht werden aufgehoben.
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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 193. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/199&oldid=- (Version vom 1.8.2018)