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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

auf das wachsamste über alle bevor eximirte Personen und Oerter ausüben, und haben sich bei erfoderlichem Falle des allerhöchsten Beistandes allerdings zu getrösten. Daher bleiben den Ordinarien die unbeschränkten Visitazionen, Verbesserung der Klosterzucht, und Verwendung der Ordensgeistlichen zur Seelsorge nach ihrem Gutbefinden frei.

Dieienigen Ordensobern, Konventualen oder andere geistliche Personen, welche dieser allerhöchsten landesfürstlichen Verordnung mit Ungehorsam entgegen handeln sollten, werden nach Umständen mit Aufkündigung des Landesschutzes und Aufhebung ihrer Gemeinden und Klöster bestraft werden.

Schlüßlich sollen von ieder Gemeinde und Person, welche was immer für eine Gattung einer Exempzionsurkunde a Potestate & Jurisdictione Ordinarii Episcopi besitzen, solche in originali und nebst dem in authentischer Abschrift an die ihnen vorgesetzte Landesstelle längstens bis 1. November 1782. bei schwerer Strafe eingereichet werden, wenn solches nicht bereits von einer und der anderen geschehen wäre.
Patent vom 11. September 1782.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 194. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/200&oldid=- (Version vom 1.8.2018)