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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Bedarf man hier und da auswärtiger Priester, sollen sie gerufen, und keineswegs gestattet werden, daß die Zöglinge ausgehen um Beichtväter aufzusuchen.

Wahl der geistlichen Bücher
4. Jeder soll ein geistliches Buch haben, in der Wahl derselben soll man behutsam sein, damit die jungen Leute statt dem Kerne der Frömmigkeit, nicht eitel Schalen und Hilfen ergreifen. Ihre geistlichen Bücher sollen in Büchern des alten und neuen Bundes, in Sittenschriften des heiligen Basilius, in den Bekenntnissen des heiligen Augustinus und sein Anchiridium, und sein Buch von der christlichen Lehre bestehen; die Pastoralschriften des heil. Gregorius Magnus; die Schrift des heil. Bernardus von der Betrachtung an den Eugenius; von der Nachfolgung Christi, und die Schriften des Nikolius, Bossuets und Dugets, woraus sie fernhafte Frömmigkeit, Vollkommenheit des Lebens, und geistliche Klugheit lernen können. Die Gebetsformeln sollen aus der heiligen Schrift, und den liturgischen Büchern der Kirche, nicht aus witzigen Einfällen des Verstandes genommen werden. Kurz, in allen geistlichen Übungen soll man alles vermeiden, was auffallend und unschicklich ist: man soll den Zöglingen nichts vorlegen, was nicht allgemein angenommen, und von der Kirche durch den Gebrauch gebilliget ist. Alles

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/31&oldid=- (Version vom 1.8.2018)