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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Und wo schon katholische Schulmeister sind, da ist die Aufstellung akatholischer Schulmeister nicht nöthig; hingegen muß in ienen Orten, wo kein katholischer Schulmann sich befindet, und die Zahl der akatholischen Kinder entweder im Orte, oder in einer solchen Nachbarschaft, aus welcher die Kinder ganz füglich dahinkommen können, so beschaffen ist, daß man sonst einen Schulmeister zu halten pflegt, für die Errichtung einer akatholischen Schule gesorgt werden.
 Hofdekret vom 23. August 1782.
Wo katholische Schulmeister sind, ist kein akatholischer nöthig.
Die Besuchung der Schulen, dann der Aufenthalt und Unterricht der helvetischen Religionsverwandten in Hungarn soll nur ienen gestattet werden, welche sich mit einem kreisämtlichen auf das Datum der landesstelligen Bewilligung beziehenden Passe ausweisen werden.
 Hofdekret vom 6. Hornung 1783.
Welchen die Besuchung der Schulen in Hungarn erlaubt sei.
Es werden den Akatholischen Schulmeister gestattet, iedoch müssen sie selbst von ihnen unterhalten werden, und normalmäßig geprüft sein.
 Hofdekret vom 14. November 1783.
Die Akatholischen können Schulmeister halten, müssen aber solche erhalten.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 426. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/432&oldid=- (Version vom 1.8.2018)