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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Vidimirung der Bullen, Breven, wem gestattet sei. 250
Vikarien haben die Befehle schleunig zu befolgen. 4901/4
Vota temporalia vel conditionata betreffend. 226


W.
Wache (mit) eingezogene Geistliche sind in Wägen oder Sesseln zu führen. 178
Wachskerzen und Figurenverkauf in Kirchen wird untersagt. 357
Wahl der Ordensobern, wie dem Generalen zu eröffnen. 202
Wahnwitzige Geistliche, wie zu verpflegen. 227
Waldbrüder oder Eremiten sind aufgehoben. 263
Walditzer Kartheuservermögen, wenn einige entweder zu Leihen oder zur Aufbewahrung empfangen, sollen es anzeigen. 291
Wechselnegozien sind den Ordensgeistlichen einzustellen. 107
Weihung zum Priester ist bei keinem, der nicht den theologischen Kurs hinterlegt, vorzunehmen. 012
Weihung in hörere Ordines ist eingestellt. 013
Wein und Bier wie die Klostergeistlichen ausschänken dürfen. 107
Weltpriester, und besonders die Exiesuiten sollen den Diözesen zugetheilt, und darinn gehörig verwendet werden. 129
Weltpriesterstand (in) tretender Ordensgeistlicher ist aller Erbschaften befugt. 219
Wiener Pfarreintheilung. 393
Wiener Gottesdiensts- und Andachtsübung. 394
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 522. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/528&oldid=- (Version vom 1.8.2018)