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Diverse: Handbuch der Politik – Band 1

Sechstes Hauptstück.


Der Parlamentarismus.




27. Abschnitt.


Bedeutung und Aufgaben der Parlamente. Parteibildung.
Von
Dr. Wilhelm von Blume,
o. Professor der Rechte an der Universität Tübingen.


Literatur:

Dahlmann, Die Politik (2. Aufl.) 1847. –
Waitz, Grundzüge der Politik, 1862. –
Bluntschli, Lehre vom modernen Staat, 3 Bde., 1875–76. –
H. v. Treitschke, Historische and politische Aufsätze, Bd. III, S. 429 fg.; 1886. –
H. v. Treitschke, Politik (Vorlesungen) 1897–98. –
Röscher, Geschichtliche Naturlehre der Monarchie, Aristokratie und Demokratie, 1892. –
v. Holtzendorf, Die Prinzipien der Politik, 2. Aufl., 1879. –
Rehm, Allgemeine Staatslehre; 1899. –
Rich. Schmidt, Allgemeine Staatslehre; 1901, 1903. –
Jellinek, Das Recht des modernen Staats, 1 Bd.: Allgemeine Staatslehre. 2. Aufl.; 1905. –
A. Menger, Neue Staatslehre, 1903. –
Laband, Deutsches Staatsrecht, 4 Aufl., 1901. –
Laband, Die geschichtliche Entwicklung der Reichsverfassung; im Jahrbuch des öffentl. Rechts 1; 1907. –
Hatschek, Englisches Staatsrecht, 1905. –
Jellinek, Regierung und Parlament, 1909. –
Stier-Somlo, Politik, 11. Aufl., 1911. –
Kindermann, Parteiwesen und Entwicklung, 1907. –
Zischka, Entstehung und Wesen der politischen Parteien, 1911. –
Stillisch, Die politischen Parteien in Deutschland. Bd. I und 11, 1910/11. –
Michels, Zur Soziologie des Parteiwesens und der modernen Demokratie, 1911. –
Rehm, Deutschlands politische Parteien, 1912. –
Lederer, Das ökonomische Moment und die politische Idee im modernem Parteiwesen (Zeitschr. f. Politik, V, S. 538).

Das Wort „Parlament“ bezeichnet in dem Lande, das ihm seine technische Bedeutung gegeben hat, in England, eigentlich die Staatsorganisation: König, Oberhaus und Unterhaus. Im uneigentlichen, aber landläufigen Sinne, werden darunter die beiden „Häuser“, will sagen: Ratsversammlungen, verstanden, die im Laufe der Jahrhunderte die königliche Macht beschränkt und die Untertanen des Königs zu Bürgern des vereinigten Königreichs gemacht haben. In diesem Sinne ist es in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen. Mag die Ratsversammlung ein „Kongress“ oder eine „assemblée nationale“, sein, mag sie „Nationalrat“ oder die „Kammern“, „Landtag“ oder „Reichstag“ heissen, mag sie nach dem Einkammer- oder nach dem Zweikammer-System gebildet sein, auf allgemeinen Wahlen oder auf beschränkten Wahlen beruhen – immer handelt es sich um ein Parlament, sofern ein Ausschuss der Bürgerschaft beschliessend teilnimmt an den Geschäften der zentralen Staatsleitung.

Parlamente in diesem Sinne sind denkbar nur in Staaten mit zentralistischer oder, richtiger gesagt, monistischer Struktur. So lange die Staatstätigkeit durch Verträge zwischen dem Fürsten und den Ständen bestimmt wird, mag in der ständischen Vertretung etwas

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 1. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 373. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_1.pdf/393&oldid=- (Version vom 19.8.2021)