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September.

den Zwecken des Vereins. Auf der Tagesordnung stand die Discussion und Beschlußfassung über den Entwurf einer Gemeindeverfassung, welcher 1) die Vertretung der Gemeinden und deren Befugnisse und Obliegenheiten, 2) die Wahl, Organisation und Competenz von Bezirksausschüssen und die Bildung der zweiten Instanz und 3) die Finanzverwaltung und Finanzcontrole behandelte. Der unter 1) aufgeführte Gesichtspunkt, der hauptsächlichste des ganzen Entwurfes, nahm die ganze Zeit der sechsstündigen Verhandlung in Anspruch. Der die Verhandlung eröffnende Referent Stadtrath Bönisch (Chemnitz), gab, da die betreffenden Vorschläge sich gedruckt in den Händen der Mitglieder befanden, nur einige Erläuterungen der dem Entwurfe zu Grunde liegenden Hauptgrundsätze und wurde hierauf alsbald in die Generaldebatte eingetreten, an welcher sich Bürgermeister Peucker (Meerane), Stadtverordneter Walter (Dresden), Dr. Schaffrath (Dresden), Bürgermeister Streit (Zwickau), Stadtverordneter Gruner (Dresden), Stadtverordneten-Vorsteher Kretzschmar (Großenhayn), Bürgermeister Werner (Callenberg), Professor Dr. Wigard (Dresden), Gemeindevorstand Jungnickel (Limbach) und Hofrath Ackermann (Dresden) betheiligten. Das Resultat der Verhandlungen waren folgende Beschlüsse: Der sächsische Gemeindetag spricht sich dafür aus, daß die als Bedürfniß zu bezeichnende Reform der sächsischen Gemeindegesetzgebung auf die im Nachstehenden bezeichneten Grundsätze gestützt werde: 1) Jeder Gemeinde steht bezüglich ihrer inneren Organisation die durch Feststellung von Ortsstatuten auszuübende Autonomie zu. 2) In jeder Gemeinde besteht zur Besorgung der Gemeindeangelegenheiten durch Beschlußfassung und Ueberwachung nur eine Gemeindevertretung (Gemeinderath). 3) Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten nach den Beschlüssen des Gemeinderaths liegt dem Gemeindevorstande (Gemeindevorsteher, Bürgermeister, nöthigenfalls neben ihm Beigeordneten) ob. 4) Der Gemeindevorsteher und die Beigeordneten sind als solche Mitglieder des Gemeinderaths; der Gemeindevorsteher, beziehendlich sein Stellvertreter, führen in der Regel den Vorsitz in demselben. 5) Der Gemeindevorstand bildet die obrigkeitliche Gemeindebehörde und es gehen auf denselben alle jetzt den Stadträthen resp. den Gemeindeobrigleiten nach § 7 der Landgemeindeordnung zustehenden Befugnisse in vollem Umfange über. 6) Die Mitgliedschaft im Gemeinderathe ist ein Ehrenamt, für welches