Seite:Heft01VereinGeschichteDresden1872.djvu/28

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
September.

keine Besoldung oder Vergütung irgend einer Art zulässig ist. 7) Dem Gemeindevorsteher und den Beigeordneten können Besoldungen gewährt werden, dieselben dürfen aber nur in festem Gehalte und nach Befinden in Amtswohnung bestehen. 8) Die Wahl der Gemeinderathsmitglieder erfolgt unmittelbar durch die Gesammtheit der Stimmberechtigten mittels Stimmzettels ohne Namensunterschrift; wählbar ist jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied: Stellvertreter werden nicht gewählt. 9) Der Gemeindevorsteher und die Beigeordneten werden von der Gesammtheit der stimmberechtigten Gemeindemitglieder unmittelbar auf Zeit gewählt. 10) Ueber die Zahl der Mitglieder des Gemeinderaths und über die Zahl der dem Gemeindevorsteher zur Seite stehenden Beigeordneten hat ebenfalls das Ortsgesetz Bestimmung zu treffen. 11) Zur Annahme der Wahl in den Gemeinderath ist in der Regel jedes Mitglied der Gemeinde verpflichtet. 12) Die Sitzungen des Gemeinderaths sind in der Regel öffentlich: seine Geschäftsordnung giebt sich der Gemeinderath selber. 13) Die Wahl der Gemeindebeamten steht dem Gemeinderathe zu; es kann aber die Besetzung einzelner Stellen und einzelner Arten von Stellen dem Gemeindevorstande überlassen werden; die dienstliche Aufsicht über alle Gemeindebeamten steht dem Gemeindevorstande zu. 14) Kleinere Gemeinden müssen sich zur gemeinsamen Verwaltung der ihre Kräfte übersteigenden Gemeindeangelegenheiten (z. B. Sicherheitspolizei) oder der nur in größeren Vereinigungen zweckentsprechend zu behandelnden Angelegenheiten (z. B. Armen- und Krankenpflege) mit anderen Gemeinden zu Gemeindeverbänden vereinigen; größeren Gemeinden ist eine solche Vereinigung gestattet. Den Gemeindeverbänden liegt die selbstständige Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten ob, unbeschadet der vollen Selbstständigkeit der Ortsgemeinden in ihren übrigen Angelegenheiten. 15) Auf die Verwaltung der Gemeindeverbände-Angelegenheiten leiden die für Ortsgemeinden getroffenen Bestimmungen analoge Anwendung. 16) Die Bildung der Gemeindeverbände kann durch freie Vereinbarung der Gemeinden unter Genehmigung der 2. Instanz erfolgen; falls eine Vereinigung nicht zu Stande kommt, ist durch die 2. Instanz Verfügung zu treffen. Veränderungen der Bezirke nach Ausdehnung und Zuständigkeit bedürfen in gleicher Weise der höheren Genehmigung oder Anordnung. 17) Die Wahlen der Gemeinderathsmitglieder sowohl, wie die der Gemeindevorstandsmitglieder