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und zu den Proben so wenig wie möglich die Zeit und die öffentlichen Schulstunden versäumt, und diese Verrichtungen der guten Ordnung und Disciplin unschädlich werden.“[1]

Eine andere, auch das Singen betreffende Inspectionsverordnung vom 3. März 1800 hatte in Folgendem ihren Grund. An der Neustädter Schule bestand nämlich seit unbekannter Zeit der Gebrauch, die abgehenden Schüler in dem Falle, daß sie die Universität bezogen oder eine anständige Versorgung erhielten, durch ein Abschiedssingen zu ehren. Die erwähnte Verordnung gestattete dies zwar auch für die Zukunft, bestimmte aber, daß der die Anstalt verlassende Zögling einige Wochen vor seinem Weggange bei dem Stadtrichter, als dem nominellen Senat, sich melde und einen Erlaubnißschein hole, der stets und zwar unentgeldlich ausgefertigt werde, wenn bei dem Gesuche kein Bedenken vorliege.[2]

Mit dem Eintritt in das 19. Jahrhundert fällt als erstes wichtiges Ereigniß in der Geschichte der Anstalt die Umwandlung derselben in eine höhere Bürgerschule ins Auge. Bisher war sie nämlich eine sogenannte lateinische oder gelehrte Schule gewesen, d. h. eine solche, „in welcher Knaben und Jünglinge, die sich ausschließlich oder doch vorzüglich dem gelehrten Stande widmeten und als Lehrer, Juristen, Aerzte oder in andern Fächern, zu denen Schul- und Universitätswissenschaften schlechterdings erforderlich sind, dem Staate dienen wollten, die Vorbereitungswissenschaften, besonders die alten Sprachen erlernten, um sodann auf Academien oder Universitäten ihre Studien mit Erfolg fortsetzen zu können.“[3] Da aber die Schule in ihren Leistungen entschieden zurückging, und die Zahl der Schüler auffällig abnahm, so beschloß man zufolge Rescripts des Oberconsistoriums vom 31. Januar 1803, die Anstalt einer durchgreifenden Veränderung zu unterwerfen und sie den Zeitbedürfnissen entsprechend einzurichten. Die Schüler sollten demnach künftig nicht nur in den Elementarkenntnissen unterrichtet werden, wie sie Kinder,


  1. Rathsactenstück B VIIb, 21 b. – Die in vorliegendem Aufsatze aus Actenstücken angeführten Citate sind nicht durchgängig, sondern nur zum Theil in der ihnen eigenthümlichen Orthographie wiedergegeben worden, um wenigstens einige Einblicke in die Rechtschreibung vergangener Jahrhunderte zu gewähren.
  2. Rathsactenstück B VIId, 21 b.
  3. Hist. Sax. G. 237, 34. S. 3.