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Betreffs ihres Einkommens waren die Lehrer, der Schulmeister und seine von ihm zu besoldenden Gesellen, als solche bekanntlich im wesentlichen auf das Schulgeld angewiesen,[1] das späterhin jeder Lehrer von seiner Klasse, in unserer Periode


  1. Erst in den letzten Jahren unserer Periode hat der Rat aus seiner Kämmereikasse zur Erhaltung des Schulmeisters als solchen beigetragen, indem er demselben (und seinen Gesellen) freie Beköstigung gewährte, was wohl zu unterscheiden ist von den öfter erwähnten, beim Antritt neuer Schulmeister ihnen zum Willkommen gegebenen Bewirtungen oder Weinspenden. Die betreffenden Eintragungen lassen allerdings noch manches dunkel. K.-R. 1535/6 (erstmalige Ausgabe dieser Art): „9 ß. 10 gr. her Matz Appeln ditz jhor dem schulmeyster zur koste gegeben. 3 ß., so man ime das vorgangene jhor schuldig blieben, gegeben“ (Matthes Appel wird in den Zinsamtsrechnungen seit 1507 als Inhaber des Altars divisionis apostolorum in der Kreuzkirche, seit 1533 als Inhaber des Altars Fabiani et Sebastiani auf dem Rathause erwähnt; die Übernahme solcher Leistungen durch Geistliche war nichts Ungewöhnliches). K-R. 1536/7: „8 ß. 57 gr. 4 ₰ uff 52 wochen dem schulmeyster vorn tisch, wochlich 10 gr. 4 nbsp;₰ bey her Mats Appeln gegeben. 19 ß. 36 gr. drittehalb jhor an der besoldung zugebust“. K.-R. 1537/8: „18 fl. 19 gr. 6 ₰ der newe schulmeister mit seinen collaboratoribus beym alten kuchenmeister vortzert, eher man sie hat konnen vorsorgen. 3 ß. 58 gr. uff 23 wochen kostgeldt bey her Matz Appeln, wochlich 10 gr. 4 ₰ . . 6½ fl. uff 13 wochen kostgeldt beym pfarher, das ander ist vom lehen visitationis entrichtet worden“.