Seite:Heft07VereinGeschichteDresden1886.pdf/37

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eine Fortsetzung des Dienstvertrags gewünscht wurde, einer formellen Erneuerung bedurfte. Belege dafür auch aus den hiesigen Verhältnissen werden sich weiter unten mehrfach ergeben.

Übrigens waren in dieser Weise nur die Beziehungen des Schulmeisters selbst zur Kollaturbehörde geregelt. Die ihm untergeordneten Mitarbeiter (Gesellen, locati, baccalaurei, collaboratores[1]hatte ja der Schulmeister allgemein ganz nach eigenem


  1. Die beiden letztgenannten Bezeichnungen sind hier die üblichsten, die erstere unter ihnen regelmäßig in den bekannten Umbildungen bac(c)alarii, bacularii u. dgl. Eigentümlicher Weise ist u. a. auch gerade auf Dresden und seine Schule Bezug genommen, um ein typisches Beispiel für einen allgemeinen Mißbrauch zu geben, über welchen namens der Leipziger Universität in einem aus dem Zeitraum zwischen 1506 und 1537 stammenden Aufsatz Beschwerde geführt wird; s. Cod. II, 11 (Urkundenb. d. Univ. Leipzig), Nr. 252, S. 316: „Zum vierden taugt dye eynschreybung in den talmuth gar nichts, wenn sie macht vil yrthum“; wer sich in die Register einschreibt oder einschreiben läßt, wird darin fortgeführt, auch wenn er die Lection gar nicht besucht, ja sogar sich auswärts aufhält; ,,also mag eyner zu Zwickaw in dye schule gehen und zu Leyptzk zugleych compliren pro baccalariatu; eyn baccalarius mag zu Dresden in der schule stehen, zu Leyptzk pro magisterio compliren, wie dann solchs offtmals gescheen und erfundenn" etc.