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sein, darauf irgend welche Schlußfolgerungen in der angegebenen Richtung begründen zu wollen.

Alles das, was hierbei in Betracht kommt, die Stärke des Zuspruchs ebenso aus der Ortsbevölkerung und aus der Umgegend, wie von seiten des flottierenden Elements der fahrenden Schüler, mußte ja auch je nach den Umständen schwankend sein. Öffentliche Notstände brachten natürlich immer einen Rückgang mit sich, riefen unter Umständen auch behördliche Maßregeln hervor, sei es um gefahrdrohenden Zuzug abzuschneiden, sei es um weiterer Verödung der Schule vorzubeugen. So gab unter dem 12. Oktober 1463 (Cod. 315) von Radeberg aus der Kurfürst Friedrich, unter Hinweis auf ein bereits ergangenes Verbot, bei der vorhandenen Pestgefahr fremde Schüler aufzunehmen, und unter ausdrücklicher Berufung auf die ihm zugegangene Nachricht, daß am genannten und am vorhergehenden Tage je zwei Schüler gestorben seien, strenge Anweisung an seinen Vogt hier: „das du den burgern von vnsern wegen sagest, das sie alle fremde schuler orlawben, der auch nicht mehir vnd sust nymandes fremdes auch mehir uffzcunemen“. Andererseits hat der Rat in den Pestjahren 1500 und 1507 besondere Ausgaben gemacht, um kranke Schüler zu verpflegen, andere vom Fortgehen abzuhalten, gleichwie er unter entsprechenden Verhältnissen im J. 1521 dem Schulmeister und 1525 den Baccalaureen außerordentliche Zuschüsse gewährt hat.[1]

Daß das Thürsingen und Heischen auch hier eine Hauptnahrungsquelle für die armen Schüler gebildet hat, dürfen wir voraussetzen, wenn auch bisher kein ausdrückliches Zeugnis dafür sich auffinden ließ. Ziemlich reichlich fließen dagegen die Quellen über allerlei Zuwendungen an Geld, Brot, Kleidungsstücken und


  1. K.-R. 1500/01: „5 gr. 15 armen krangken schulern in Urseln Hause“; 1507/8: „1 ß. 18 gr. 2 frawen im schulhause der armen krancken zu wartenn“. Zinsamtsr. 1507: „21 gr. den schreibern auff der schulen zcu enthalt im stherben, auff das sie alhie pliben“.-K.-R. 1521/2: „1 ß. 48 gr. gegeben dem schulmeister zu steur, damit er sich deste baß mocht erhalden, weyl er nicht schuler [ditz?] jhar halden und sunst nicht vil zuganges hat;“ 1525/6: „2 ß. den zween bacalariis uf der schule zu steur gegeben, damit sie dester baß sich erhalden mogen“.