Seite:Heft10VereinGeschichteDresden1892.pdf/119

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Deutschland aneinanderreihten. Dabei waren die Reisenden angewiesen, auch die ihrem Wege naheliegenden Orte mit zu besuchen. Beide Teile erhielten eine Beglaubigungsurkunde vom Rat, außerdem vom Kurfürsten eine Empfehlung „Vorschrift“ bezeichnet. Der Rat ließ sich vernehmen: „...Und ergehet diesen nach an iedermänniglich, welchen dieses vorgetragen werden wird, Unser nach Standes Gebühr unterthäniges gehorsames dienst- und fleißiges Bitten, Sie wollen nicht allein Unsern Abgeschickten [Namen folgen] gnädiges, geneigtes und güttiges Gehör und dero Suchen stattgeben, und zur Ehre Gottes und aus Christlichen Mitleyden gegen diesen abgebrandten Orth zu obigen Behuff etwas steuern, sondern auch dieselbe iedes Orthes frey und ungehindert passiren und zu ihren Fortkommen allen beförderlichen Willen erweisen zu laßen ....“ Gleichermaßen der Kurfürst: „... Undt beschiehet demnach an alle und iede, so hiermit angelanget werden, Unser respective dienst- und freundtliches Ersuchen, gönstiges Gesinnen und gnädigstes Begehren, Sie wollen sich gegen die Imploranten aus Christlicher Liebe mit einer milden Beysteuer in solchen ihren Elend trost- und hülffreich erzeigen und ihren zu solchem Ende Abgeordneten hierinnen allen geneigten Willen, Vorschub und Beförderung wiederfahren laßen.“ In beiden Schriftstücken folgt auf diese Bitte die Verheißung der göttlichen Huld und das Versprechen, in ähnlichen Fällen zu Gegendiensten bereit zu sein. – Weiter ward ihnen ein Buch mitgegeben, bestimmt, die behördlichen Bescheinigungen über das, was beigesteuert würde, aufzunehmen. Diese Maßregel war ein praktisches Bedürfnis. Denn hie und da, z. B. in Ulm, wurde direkt nach den Bescheinigungen anderer Reichsstädte gefragt – man wollte eben wissen, wer schon gegeben hätte und wieviel. Auch sollten diese Bescheinigungen dem Dresdner Rat die Nachprüfung ermöglichen. Wo die Erledigung der Angelegenheit etwa durch Collecte oder sonstwie sich in die Länge zog, war den Gesandten vorgeschrieben, damit für sie kein Aufenthalt entstünde, sich ein „recepisse“ zu erbitten. Es galt für sie dann blos, einen Vertrauensmann zu gewinnen, der die weitere Schlichtung übernahm und die Übersendung der Summe besorgte. – An Fürsten und[WS 1] Herren sowie an Reichsstädte wurden besondere Bittschreiben ausgestellt und mitgegeben. Es kamen dabei auch Versehen vor: manche


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nud