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„Verbindens“[1]. Diese kam bei der Konfirmation der neuen Landinnung nicht direkt und überhaupt nicht für alle Bader – wohl allein für die Dresdner –, sondern nur insofern in Frage, als die neue Ordnung auf der Voraussetzung ruhte, daß dies Recht auch den Badern zustehe, und als der Streit der beiden Handwerke in Dresden den hiesigen Badern Veranlassung ward, die Aufrichtung der Innung zu betreiben. Für die Bader handelte es sich bei der Sicherung der genannten Berechtigung um eine Lebensfrage, da sie von dem Ertrag ihrer Badestuben allein nicht leben konnten. 1629 (6. November) spricht das der Rat selbst aus, der sich in dem Streit für die Bader verwendet: wenn dem Ratsbader das Verbinden und Heilen nicht gestattet würde, müßte er sich von der Stadt wegwenden, und das sei ihr zum Nachteil; denn der Rat habe immer dafür gesorgt, daß die vor undenklichen Jahren von dem gemeinen Gut erkaufte Badestube nur an die berühmtesten und erfahrensten Meister vergeben werde[2]. Und an anderer Stelle[3] giebt er 1616 auch von dem Altdresdner Bader an, er verdiene wöchentlich 20 bis 30 Groschen, könne sich also von der Badestube allein nicht ernähren.

Indem die Dresdner Barbiere den Badern die Ausübung der wundärztlichen Kunst wehrten, verteidigten sie ein ihnen verbrieftes Recht. Ihre Ordnungen gebieten von Anfang an, es dürfe keiner, der nicht der Zunft und Bruderschaft der Barbiere angehöre, Wunden und offene Schäden heilen und verbinden, auch nicht in Dresden und in des Rats Gerichtszwange mit Wundarzneien umgehen[4], und weiter, wer Becken aushängen und das Handwerk treiben wolle, müsse Brüderschaft und Zunft mit dem Barbierhandwerk halten; und dabei werden neben anderen Störern direkt die Bader (erst 1693 fehlen sie in der Aufzählung) auch bereits 1566 als solche genannt, „denen die heilsame Kunst der Chirurgie im


  1. Ein gleicher Streit zwischen beiden Innungen hat in anderen Städten auch geherrscht; in Leipzig soll er bereits im 16. Jahrhundert gekämpft worden sein. Zum Teil endete er schon damals mit der in neuerer Zeit auch hier eingetretenen vollständigen Bereinigung beider Handwerke in eine Innung (im vogtländischen Kreis sollen beide Handwerke eine gemeinsame Innung gebildet haben. RA Bader 49a), zum Teil wenigstens damit, daß den Badern die wundärztliche Praxis zugestanden werden mußte.
  2. HStA Conf. CLXXXI. Bl. 460 flg.
  3. RA Barb. contra Bader 43.
  4. Dem Übertreter wird eine Geldstrafe angedroht, die halb an die Gerichte, halb an das Handwerk der Barbiere fallen soll.