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Die Dresdner Innungen von ihrer Entstehung bis zum Ausgang des 17. Jahrhunderts

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Autor: Max Flemming
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Titel: Die Dresdner Innungen von ihrer Entstehung bis zum Ausgang des 17. Jahrhunderts
Untertitel: erschienen in der Reihe: Mitteilungen des Vereins für Geschichte Dresdens
aus: Mitteilungen des Vereins für Geschichte Dresdens. Zwölftes bis vierzehntes Heft.
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Erscheinungsdatum: 1896
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Erscheinungsort: Dresden
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[Einband]
Mitteilungen
des
Vereins für Geschichte Dresdens.




Zwölftes bis vierzehntes Heft.





Dresden.
Wilhelm Baensch, Verlagsbuchhandlung
1896.

[-]

[I]
Die
Dresdner Innungen
von
ihrer Entstehung bis zum Ausgang des 17. Jahrhunderts.




Von
Max Flemming.
Oberlehrer an der Annenschule zu Dresden.




Erster Teil.




Dresden.
Wilhelm Baensch, Verlagsbuchhandlung.
1896.

[II]

[III]
Vorwort.

Die vorliegende Arbeit behandelt die Geschichte der Dresdner Innungen im allgemeinen, und zwar ihre Entstehung, ihre Vereinigung unter einander oder mit Zünften anderer Städte des Landes zu Innungsverbänden, sowie die Dresdner Handwerke, die sich zu sogenannten geschlossenen Innungen ausgebildet hatten. Beigefügt ist in einem Anhang ein Abschnitt über die Stärke der Innungen. In einem späteren Teil werden die inneren Zunfteinrichtungen der Dresdner Innungen besprochen werden: das Lehrlings- und Gesellenwesen, die Erwerbung des Meisterrechtes, die Rechte und Pflichten der Meister im Betriebe des Handwerks, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit der Innungen, die Handwerksversammlungen, die Verpflichtungen der Meister dem Rat und dem kurfürstlichen Hof gegenüber, endlich die religiöse Seite der Innungen.

Wenn hierbei die zwei letzten Jahrhunderte außer Betracht gelassen werden, so geschieht dies, weil die Erstarrung, der das Innungswesen seit dem 17. Jahrhundert immer mehr anheimfiel, nicht nur eine tiefer greifende Änderung ausschloß, sondern auch das Interesse an der Entwickelung des Innungswesens notwendigerweise erlahmen läßt. Es würde der Gewinn, den eine Hereinziehung des 18. und 19. Jahrhunderts gebracht hätte, in keinem Verhältnis zu der Zeit und Mühe gestanden haben, die zur Bewältigung des mit jedem Jahrzehnt umfangreicher werdenden Quellenmaterials erforderlich gewesen wäre.

Sollen auch in der Arbeit zunächst nur Dresdner Verhältnisse besprochen werden, so scheint doch die Hoffnung nicht unberechtigt, [IV] daß darin zugleich ein Beitrag zur allgemeinen Innungsgeschichte geliefert sei, wie ja insbesondere in dem Absatz, der von den Landesverbänden einiger Handwerke handelt, über die Stadtgrenzen hinausgegriffen werden mußte, um das Verhältnis darlegen zu können, in dem die hiesigen zu den mit ihnen verbundenen auswärtigen Innungen standen.

Die Arbeit ruht im wesentlichen auf dem reichen handschriftlichen Material, das sich im Dresdner Ratsarchiv und im Königlichen Hauptstaatsarchiv fand. Benutzt wurden nicht nur die Innungsordnungen, sondern alle Urkunden, die über äußere und innere Angelegenheiten der Dresdner Handwerke Aufschluß gaben. Recht brauchbaren Stoff lieferten zum Teil auch die Schriftstücke, welche die jetzigen Dresdner Innungen, soweit sie bei dieser Arbeit in Frage kamen, in ihren Archiven oder in noch vorhandenen alten Laden aufbewahren. Ihre Durchsicht und Benutzung ist dem Verfasser von den Innungen, bez. deren Obermeistern (mit einer einzigen Ausnahme) in der liebenswürdigsten Weise gestattet worden.

Ein Teil der alten Innungsladen befindet sich jetzt im Ratsarchiv und wurde dort vom Verfasser durchgesehen; es sind dies die Laden der Schuhmacher, Goldschmiede, Färber, Tuchscherer, Beutler, Lohgerber, Weißgerber, Barettmacher, Kammacher und Nagelschmiede. Ende vorigen Jahres ist noch die Lade der Zimmerer dazugekommen, deren Inhalt bereits vorher vom Verfasser geprüft worden war. Unter allen diesen Innungsarchiven enthielten die Laden der Tuchmacher und Schuhmacher in ihrem zugleich auch sehr umfangreichen Urkundenschatz die ältesten Schriftstücke; diese stammen aus dem ersten Drittel des 16. Jahrhunderts. Bis in dieselbe Zeit reichen auch Eintragungen in einem kurz nach der Mitte des genannten Jahrhunderts angelegten Handwerksbuch der Tischler zurück und ebenso Verzeichnisse, die in noch später begonnenen Handwerksbüchern der Kürschner und Kannengießer aus älteren, jetzt nicht mehr vorhandenen Büchern herübergeschrieben wurden. Von älteren Sachen fand sich endlich noch in der Lade der Lohgerber ein seit 1552 benutztes Handwerksbuch. Sehr wertvolle und zahlreiche, wenn auch zumeist wesentlich jüngere Urkunden [V] und Schriften boten dem Verfasser ferner die Laden der Barettmacher, Beutler, Buchbinder, Färber, Goldschmiede, Schlosser, Töpfer, Tuchscherer und Zirkelschmiede. Einzelne Stücke konnten aus den Laden der Böttcher, Glaser, Kammacher, Nagelschmiede, Sattler, Uhrmacher, Wagner und Weißgerber verwertet werden. Einige Innungen besitzen noch die Originale von Handwerksordnungen aus dem hier besprochenen Zeitraum. Den reichsten Schatz dieser Art, sämtliche Ordnungen der Barbiere (1566 bis 1693) und zwei der Bader, birgt die Lade der Barbierinnung.

Dresden, im Januar 1896.


Der Verfasser.

[VI]

[VII]
Abkürzungen der Quellenangaben.


RA == Ratsarchiv.

Da die im Ratsarchiv liegenden Innungsbücher außerordentlich häufig angezogen werden mußten, so empfahl es sich, bei ihnen noch eine weitere Abkürzung zu verwenden. Es ist darum das älteste von ihnen (RA C. XXIV. 274b) mit a. J., die übrigen (RA C. XXIV. 216c, vol. I, II etc.) mit JI, JII etc. bezeichnet.

HStA == Königliches Hauptstaatsarchiv.

Die Titel der häufiger angeführten gedruckten Werke sind folgendermaßen abgekürzt:

Richter I, II, III == O. Richter, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Stadt Dresden, 3 Teile, 1885–1891.

Cod. == Codex diplomaticus Saxoniae regiae, Leipzig 1864 flg.

Hasche, Urk. == J. Chr. Hasche, Urkundenbuch zu seiner Diplomatischen Geschichte Dresdens 1816–1820.



[VIII]

[IX]
Inhaltsverzeichnis.


[X]
[XI]
Seite
Einleitung 1
Allgemeiner Teil
    I. Aufstellung schriftlicher Ordnungen überhaupt und deren Konfirmation 10
II. Die Entstehung der Dresdner Zünfte.
Allgemeines 22
a) Innungen, die im 15. Jahrhundert bestanden 28
Tuchmacher S. 28, Gewandschneider S. 31, Schuhmacher S. 33, Schneider S. 35, Schmiede S. 36, Kürschner S. 37, Bäcker S. 38, Müller S. 40, Fleischer S. 41, Landfleischer S. 45, Böttcher S. 45, Steinmetzen S. 46, Leinweber (Damastweber, Trippmacher, Barchentmacher) S. 49.
b) Innungen, die im Laufe des 16. Jahrhunderts entstanden 54
Fischer S. 56, Seiler S. 57, Hutmacher S. 58, Goldschmiede, Schlosser, Sporer, Nagelschmiede, Uhr- und Büchsenmacher S. 59, Trennung der Kleinuhrmacher S. 63 und der Nagelschmiede S. 66 von den Schlossern, Töpfer S. 67, Färber S. 68, Riemer S. 69, Tuchscherer und Scherenschleifer S. 70, Beutler S. 72, Stell- und Radmacher S. 73, Lohgerber S. 74, Weißgerber S. 78, Sattler S. 79, Tischler und Büchsenschäfter S. 80, Zimmerer, Maurer, Gürtler S. 81, Langmesserschmiede, Schwertfeger, Buchbinder S. 82, Täschner S. 83, Barbiere, Barettmacher S. 84, Kannengießer S. 86, Maler und Bildhauer S. 91, Kupferschmiede S. 95, Seifensieder S. 96, Zirkelschmiede S. 98.
c) Innungen, die im 17. Jahrhundert entstanden 98
Mälzer S. 98, Nadler S. 100, Drechsler, Seidensticker und Perlenhefter S. 103, Posamentiere, Korduanmacher, Bader S. 104, Siebmacher S. 113, Handelsleute und Kramer S. 114, Kammacher, Glaser S. 127, Kleinuhrmacher, Kurzmesserschmiede S. 129, Klempner, Rot- und Glockengießer S. 131, Fischhändler, Ziegeldecker und Pergamentmacher, Buchführer und Buchdrucker S. 132.
Tabellarische Zusammenstellung der Innungen 133
Seite
    III. Vereinigung mehrerer Zünfte zu einer Innung
Allgemeines 135
A. Stadtinnungen, in denen verwandte Handwerke vereinigt sind 139
Schuster und Gerber S. 139, Schlosser, Sporer, Nagelschmiede, Uhr und Büchsenmacher S. 140, Tuchscherer und Tuchscherenschleifer S. 141, Wagner und Stellmacher, Steinmetzen und Maurer S. 142 (Ziegeldecker S. 144), Huf-, Waffen-, Sensen- und Sichelschmiede S. 145, Barettmacher und Strumpfstricker, Tischler und Büchsenschäfter S. 146, Maler und Bildhauer, Seidensticker und Perlenhefter, Kurzmesserschmiede und Schleifer S. 147.
B. Dresdner Innungen mit vereinzelten Landmeistern 148
Fischer, Seiler, Hutmacher, Kürschner S. 149, Riemer, Beutler, Lohgerber, Sattler, Steinmetzen S. 150, Täschner, Tischler, Drechsler S. 151, Kurzmesserschmiede, Klempner, Zirkelschmiede S. 152.
C. Landinnungen
a) Innungen, bei denen eine Stadtlade zur Haupt- oder Kreislade geworden war 153
Färber S. 154, Tuchscherer S. 158, Weißgerber S. 162, Steinmetzen S. 171, Böttcher S 178, Buchbinder S. 185, Barettmacher S. 187, Kannengießer S. 201, Kupferschmiede S. 206, Seifensieder S. 209, Nadler S. 215, Korduanmacher, Bader S. 218, Siebmacher S. 221, Kammacher S. 222, Klempner S. 224, Zirkelschmiede S. 225, Mälzer S. 226, Rotgießer S. 227.
b) Landinnungen, in denen die Handwerke der vereinigten Städte im allgemeinen volle Selbständigkeit behielten 227
Schneider S. 227, Leinweber S. 229, Seiler S. 230, Hutmacher S. 284, Riemer S. 235.
Tabellarische Zusammenstellung 236
IV. Geschlossene Innungen
Allgemeines 238
Barbiere S. 240 und 241, Bader S. 240 und 254, Fleischer S. 241 und 257. Die Bäcker erlangen keine geschlossene Innung S. 267. Anspruch der Färber auf eine geschlossene Innung S. 269. Privilegium der Buchhändler S. 269.
Anhang
A. Stärke der Innungen 270
Tuchmacher S. 273, Schuhmacher, Schneider S. 274, Fleischer S. 275, Leinweber S. 276, Fischer, Seiler, Hutmacher, Goldschmiede S. 277, Schlosser S. 278, Kirschner S. 279, Färber, Riemer, Tuchscherer S. 280, Beutler, Stell- und Radmacher, Lohgerber S. 281, Weißgerber, Sattler, Bäcker S. 282, Zimmerleute, Steinmetzen S. 283, Büttner, Schmiede, Töpfer, Gürtler S. 284, Langmesserschmiede, Schwertfeger, Buchbinder, Täschner, Barbiere S. 285, Barettmacher S. 289, Tischler und Büchsenschäfter S. 290, Maler und Bildhauer, Kupferschmiede, Seifensieder, Drechsler, Seidensticker, Posamentiere, Nadler S. 291, Korduanmacher, Bader S. 292, Siebmacher, Handelsleute, Kammacher, Nagelschmiede S. 298, Glaser, Kleinuhrmacher, Kurzmesserschmiede und Schleifer S. 299, Klempner, Zirkelschmiede, Mälzer S. 300.
Seite
B. Die Einwirkung der Einverleibung Altdresdens auf die Fleischerinnung 300



[XII]

[1]
Einleitung.

Die Geschichte lehrt, daß auf jeden mächtigen Aufschwung ein Niedergang folgt. Diesem Schicksal verfallen auch die Zünfte. Nach verhältnismäßig kurzer Entwickelungsperiode erheben sie sich im 14. und 15. Jahrhundert zur höchsten Blüte, um dann langsam und allmählich ihrem Verfall entgegenzugehen.

Sind auch die ersten Anfänge der Zünfte ziemlich dunkel, so kann doch als sicher angenommen werden, daß sie ihre Entstehung den hofrechtlichen „Handwerksämtern“ verdanken, jenen Genossenschaften, in denen sich am Sitze der weltlichen und geistlichen Herren, wo zuerst der Fortschritt der Kultur eine Teilung der Arbeit notwendig gemacht hatte, die unfreien oder hörigen Arbeiter gleichen Handwerks zusammenschlossen. Als sich die Freiheit der Städte entfaltete, bildeten die in ihnen zusammenströmenden freien Handwerker nach dem Vorbild jener Ämter die Zünfte. Waren die hofrechtlichen Handwerksämter von ihrem Herrn abhängig, der einen „Werkmeister“ über sie stellte, so besaßen die städtischen Zünfte in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten volle Selbständigkeit; sie wählten ihre Vorsteher, die damals „Handwerks- oder Zunftmeister“ genannt wurden, aus dem eigenen Kreise, berieten und entschieden in ihren „Morgensprachen“ nach eigenem Ermessen. Diese freie Entwickelung der Zünfte wirkte dann auf jene Ämter zurück: sie erlangten nach und nach, zum Teil gegen Zahlung eines jährlichen Zinses oder Lieferung von Handwerksartikeln, zum Teil gegen Leistung bestimmter persönlicher Dienste, Befreiung von ihrer Abhängigkeit und bildeten sich so zu städtischen Zünften um.

Mit dem gewaltigen Aufschwung, den Handel und Gewerbe durch die Kreuzzüge nahm, mit der großartigen Entwickelung der [2] Städte geht die rasche, aufwärtsstrebende Entfaltung der Innungen Hand in Hand. Der Handwerkerstand kam zu Ehren und Reichtum und dadurch zu Macht und Ansehen. Im Bewußtsein seiner Kraft begann er mit der Altbürgerschaft, den „Geschlechtern“ oder „Patriziern“, den Kampf um Anteil an der städtischen Verwaltung, von der er bisher ausgeschlossen war. Nicht eitle Ruhmsucht trieb ihn, sondern die Rechtsunsicherheit jener Zeit, die den zwang, nach Herrschaft zu streben, der nicht unterdrückt sein wollte. Der Kampf, der fast das ganze 14. Jahrhundert währte, in manchen Orten sich bis ins 15. hineinzog, ward zu gunsten der Zünfte entschieden: dem dritten Stand, dem Bürger- und Handwerkerstand, ward der Eintritt in die Räte der Stadt geöffnet. Der Sieg erhöhte das Ansehen der Zünfte, der Kampf selbst erweckte Standesbewußtsein, Gemeinsinn und Aufopferung bei den Handwerkern und hob das gesamte Zunftwesen zur höchsten Blüte empor.

Schon hatte das deutsche Handwerk im allgemeinen diesen Höhepunkt erreicht, da erst treten die Dresdner Innungen aus dem Dunkel der Vergangenheit hervor, ja, da fangen sie wohl überhaupt erst an, sich zu bilden. Denn wie Dresden vom 13. bis 15. Jahrhundert nicht nur vielen Städten anderer deutschen Gebiete, sondern auch nicht wenigen des eigenen Landes nachstand, so hat sich auch das Zunftwesen hier verhältnismäßig spät entwickelt. Darum wird auch der Kampf um die Stadtverwaltung, (den der Verfasser, weil ihn Richter in seiner Verfassungsgeschichte, Seite 70, bereits behandelt[WS 1] hat, in der weiteren Ausführung unberücksichtigt lassen konnte) hier erst im 15. Jahrhundert durchgefochten.

Es erscheint nicht angebracht, an dieser Stelle einen Überblick über die inneren Einrichtungen zu geben, welche sich damals in den Zünften herausgebildet hatten, da deren ausführliche Besprechung dem zweiten Teile der vorliegenden Schrift zufällt; nur ein allgemeines Urteil möge Platz finden. Die Ursache, die das Zunftwesen zu so hoher Blüte brachte, liegt darin, daß seine Einrichtungen sich in das städtische Getriebe passend einfügten und damals noch ihrem Zweck vollkommen entsprachen. Zunächst sorgte die Zunft für die technische Ausbildung ihrer heranwachsenden Mitglieder; sie überwachte den Lehrjungen während der Lehrzeit, mahnte und strafte den lässigen Lehrmeister; sie schickte den Gesellen auf die Wanderschaft, von der er nicht nur als geschickter [3] Arbeiter zurückkehrte, sondern auch die nötige Weltkenntnis und Selbständigkeit heimbrachte, die ihm als Meister Gewandtheit und Sicherheit im Verkehr mit seinen Kunden gab. Weiter übte die Zunft einen erziehenden Einfluß auf ihre Mitglieder: der Lehrling lernte im Hause seines Meisters gute Zucht und Sitte, der Geselle fand in der Gesellenbrüderschaft gleichgesinnte Freunde, die nicht nur für den Fremden und Bedürftigen sorgten, sondern auch in dem geordneten Verkehr dem Schwankenden sittlichen Halt boten; die Wanderschaft stärkte seinen Mut, stählte seine Körperkraft. Und noch über die Lebensführung des Meisters wachte die Innung; sie rügte und strafte seine Vergehen, stieß ihn bei schweren sogar aus ihrem Verbande aus, lehrte in den Versammlungen des Handwerks den Meister ernstes Betragen und Mäßigkeit, aber auch Fügsamkeit und Gehorsam gegen die Zunftmeister und Zunftgebote. Weiter sorgte die Innung für den Wohlstand ihrer Meister; sie gab ihnen ein Recht auf Arbeit, da der Zunftzwang, der eigentliche Lebensnerv der Innungen, Handwerkern, die ihnen nicht angehörten, das Treiben des Handwerks verbot. Dadurch waren die Städter genötigt, im allgemeinen ihren Bedarf allein bei den Innungsmeistern zu decken, während diesen die Sicherheit eines hinreichenden Erwerbs geboten war.

Auf der anderen Seite schützte aber auch die Innung die Kunden vor Übervorteilung und schlechter Arbeit der Meister, indem sie über ihre Mitglieder neben der Sittenpolizei zugleich auch eine Gewerbepolizei übte und zwar besser und schärfer, als damals der Behörde möglich gewesen wäre. Den Zunftmeistern war von der Zunft selbst und von der Obrigkeit die Pflicht auferlegt, durch Prüfung, „Schau“, zuweilen sogar durch Zeichnung der Ware mit dem Innungssiegel dafür zu sorgen, daß nur gute Ware zum Verkauf kam. Zum Teil wurde sogar den Verkäufern einfach der Preis der Ware vorgeschrieben. Gegen Betrüger, durch die der Ruf der Innung leiden konnte, wurde energisch eingeschritten. Eine erfolgreiche Beaufsichtigung der gefertigten Handwerksartikel aber ermöglichte allein der Innungszwang, der eben diesem Zwecke seine Einführung verdankte. Bei gerechter Würdigung jener Zeitverhältnisse wird man darum den Zunftzwang als durchaus zweckentsprechend und den kleinen Verhältnissen der älteren Zeit, wo noch jede Stadt sich selbst versorgen konnte, als angemessen bezeichnen [4] müssen. Man empfand es damals nicht als Nachteil, daß Handwerker anderer Städte nur an den Jahrmärkten zum Verkauf in einer Stadt zugelassen waren, in der Zwischenzeit hier weder mit ihren Erzeugnissen Handel treiben, noch vorübergehend arbeiten durften. Für die Bewohner genügte eben die Möglichkeit, sich zu Jahrmarktszeiten mit auswärtigen Waren zu versorgen. Und auch für Gesellen, die Meister werden, wie für Meister, die ihren Wohnsitz ändern wollten, barg der Innungszwang keine Härte in sich; denn niemandem, der den Besitz der nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten darlegen konnte, wurden Hindernisse in den Weg gelegt, wenn er irgendwo Aufnahme in eine Innung begehrte: insoweit kann von einer gewissen Gewerbefreiheit und Freizügigkeit jener Zeiten gesprochen werden.

Herrschte anfangs in den inneren Zunfteinrichtungen eine freiere Bewegung, so daß sich zum Beispiel die Dauer der Lehrzeit, die Anforderungen, die man an den neuen Meister stellte, je nach dem Bedürfnis regelten, so mußte sich doch in jeder Stadt unter den Meistern ein und desselben Handwerks zur Vermeidung von Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten eine feste Gewohnheit herausbilden, die lange schon zur Norm ward, ehe man sie in Handwerksordnungen schriftlich niederlegte. Verschiedenheiten zwischen den einzelnen Städten aber glich erst in der Blütezeit der Zünfte der lebhafte Verkehr der Städte mit einander, besonders unter Einfluß der Wanderschaft, fast vollständig aus, und so bildete sich im Handwerk eines ganzen Landes, ja übers ganze Reich ein fester Brauch, der als „Handwerksgewohnheit“ bezeichnet wurde. Anfangs nur die wichtigen Punkte der Zunfteinrichtungen, hauptsächlich die Dauer der Lehr- und Gesellenzeit, wie die Bedingungen für die Erwerbung des Meisterrechtes beherrschend wirkte er segensreich, weil er Ausschreitungen und dem Handwerk nachteilige Neuerungen verhinderte, zugleich auch den einzelnen Innungen eine sichere Waffe gegen unberechtigte Forderungen bot, die im Innern selbst, wie von außen an sie herantreten mochten. Es liegt auf der Hand, daß sich dabei kleinere Innungen solchen fügen mußten, die durch große Zahl der Meister und mehr noch durch tüchtige Leistungen weithin berühmt geworden waren. Dadurch wurden einzelne große, bedeutende Städte tonangebend, geradezu zu einer höheren Instanz, vor deren Tribunal man Streitigkeiten schlichtete, [5] bei der man sich Rats erholte, wenn man sich im eigenen Hause keinen Rat mehr wußte.

Als die Bevölkerung der Städte zunahm und damit zugleich, weil das Handwerk wirklich einen goldenen Boden hatte, der Zudrang zu den Innungen wuchs, ja stärker wuchs, als der Bedarf ihrer Artikel, da fingen die Zunfteinrichtungen an, den erweiterten Verhältnissen nicht mehr zu entsprechen. Was in den älteren Zeiten vortrefflich paßte, ward jetzt den Zünften zum Verhängnis, und es tritt eine Entartung ein, an der zuletzt das Zunstwesen selbst zu Grunde ging.

Schon mit Beginn des 16. Jahrhunderts sehen wir die Innungen eine verhängnisvolle Richtung einschlagen. Doch treten keineswegs die Nachteile sofort so stark hervor, daß sie die Vorteile der alten Zunfteinrichtungen bald überwogen hätten. Noch im ganzen 16. Jahrhundert zeigt sich das Handwerk durchaus leistungsfähig, die Handwerksfertigkeit in hoher Entwickelung. Aber mit dem Ende desselben und im Laufe des 17. Jahrhunderts überwuchert die unheilvolle Entwickelung so vollständig, daß der Verfall des Zunftwesens rasch vorwärts schreitet, zumal die dreißigjährige Kriegszeit den Wohlstand Deutschlands zerrüttete, Handel und Gewerbe erlahmen ließ.

Zwei Momente sind es wohl hauptsächlich, die die Entwickelung des Zunftwesens jetzt in verhängnisvoller Weise beeinflußten und den Verfall der Zünfte herbeiführten. Das erste liegt in der Selbstsucht der Meister, die zu Wohlstand nicht durch tüchtige Arbeit, sondern durch Beseitigung unbequemer Konkurrenz zu gelangen suchten und dazu ihre alten Rechte und Privilegien ausnutzten. Der Innungszwang, so segensreich er früher gewirkt hatte, ward jetzt eine Waffe, mit der man die drohende Konkurrenz abzuwehren suchte, indem man die Aufnahme in die Innung mit allen jenen Mitteln erschwerte, durch die man dem Lehrling die Lust am Handwerk vertrieb, den Gesellen möglichst lange hinhielt, ehe man ihn zum Meisterrecht zuließ, den Ärmeren durch Erhöhung der Kosten gänzlich ausschloß, dem fremden Meister die Übersiedelung in die Stadt unmöglich zu machen suchte. Den eigenen Söhnen freilich, wie den Gesellen, die eines Meisters Tochter oder Witwe heiraten wollten, erleichterte man die Erwerbung des Meisterrechtes auf jede Weise, gewährte ihnen große Vorteile vor fremden Gesellen, [6] ja räumte ihnen direkt den Vortritt ein, was da von außerordentlicher Bedeutung wurde, wo die Zahl der aufzunehmenden Meister beschränkt war. Das ist einer der Hauptgründe, die den technischen Verfall des Handwerks herbeiführten. Denn solchen Meistersverwandten, wenigstens den lässigen Elementen unter ihnen, fehlte leicht jeder Antrieb zu tüchtiger Ausbildung im Handwerk. Den Gipfel erreichte diese Entwickelung in dem Schluß und der Sperrung der Zunft, indem auf der einen Seite die höchste Zahl der Meister, die eine Innung umfassen durfte, festgesetzt wurde, auf der anderen Seite Fremden, die nicht zu den genannten Meistersverwandten gehörten, durch die Innungssatzungen der Eintritt direkt abgeschnitten wurde.

Weiter hatte sich aus der Anschauung, daß durch Eintritt in die Zunft dem Meister ein Recht auf Erwerb erwuchs, schon früh das Bestreben entwickelt, auch jedem Meister einen möglichst gleichmäßigen Gewinn zu sichern. Dadurch waren schon früh eine ganze Reihe von Bestimmungen entstanden, die den einzelnen Meister zum Beispiel im Einkauf von Rohmaterialien, in der Zahl der Lehrjungen und Gesellen, die er hielt, beschränkten und einen über das Gewöhnliche hinausgehenden Umfang eines einzelnen Geschäftsbetriebes verhindern sollten. Auch das waren Einrichtungen, die sich bei den kleinen Verhältnissen der alten Zeit ohne Nachteil für die Entwickelung des Handwerks durchführen ließen, die aber in den späteren größeren Verhältnissen infolge der Selbstsucht der Meister zu jener engherzigen Beschränkung des Betriebsrechtes führten, die die verfallenden Zünfte charakterisiert. In gleich verhängnisvoller Weise wurde jetzt auch die „Schau“ ausgebeutet. Aus ihr schuf der Neid der Meister ein Mittel, durch das jede selbständige Regung und der Versuch des einzelnen, sich von dem alten Schlendrian loszureißen, unterdrückt werden konnte. Das mußte schließlich allen Meistern und Gesellen den Trieb zur Verbesserung des Handwerks gänzlich rauben und eine selbständige Entfaltung der Thätigkeit des einzelnen verhindern.

Und in ähnlicher Weise wirkte noch eine weitere Folge der strengen Durchführung des Innungszwanges. Dieser richtete sich nämlich nicht nur gegen die sogenannten „Störer“, sondern auch gegen die Zunftmeister anderer Handwerke. Auf das peinlichste mußte sich jeder Meister hüten, einen Gegenstand zu verfertigen, [7] der einem andern Handwerk zukam, selbst dann, wenn er ihn mit den ihm gestatteten Werkzeugen hätte herstellen können. Das war um so nachteiliger, als sich Handwerke in Zünften von einander getrennt hatten, deren Arbeiten einander außerordentlich verwandt waren und sich aus dem allgemeinen Charakter der Artikel gar nicht sicher auseinander halten ließen. Das tritt am meisten hervor bei den verschiedenen Eisenarbeitern, die sich in Huf- und Waffenschmiede, Schlosser, Sporer, Nagelschmiede u. a. schieden, bei den Lederarbeitern, hier ganz besonders bei den Sattlern und Riemern, von denen sich die ersteren gezwungen sahen, eine große Anzahl Artikel, die ihnen zukamen, namentlich in ihren Ordnungen aufzuzählen – die Riemer behaupten freilich, daß darein die ganze Riemerarbeit gemengt sei –, bei den Tischlern und Zimmerleuten, den Steinmetzen, Maurern und Malern. Spaltete sich doch sogar das Handwerk der Weißgerber in zwei Gruppen, in Rheinische und Rößler, die sich nur in der Technik und den Instrumenten unterschieden. Es liegt auf der Hand, daß zwischen solchen einander nahestehenden Innungen fortwährend Streitigkeiten und Prozesse herrschen, aber die Ausbildung und Vervollkommnung der Handwerke leiden mußten.

Die zweite verhängnisvolle Richtung, die das Zunftwesen einschlug, liegt in der Verknöcherung der althergebrachten[WS 2] Gebräuche, denen der frische Geist, der einst in den Zünften waltete, entschwunden war, in dem Überwuchern der äußeren Formen. Hier liegt ein Entwickelungsgang vor, den die Zünfte nicht allein gingen, an dem vielmehr auch Reichs- und Landesregierung, wie städtische Verwaltung und Gerichtswesen krankten. Das steht offenbar, wenn auch andere Gründe noch dabei wirkten, mit der politischen Ohnmacht und Zersplitterung Deutschlands, der gegenseitigen Eifersucht, die unter den Ständen und Stämmen herrschte, in Zusammenhang. Diese Betonung der leeren, gleichgültigen Formen, denen man die höchste Wichtigkeit beimaß, die Strenge, mit der man die Einhaltung der hergebrachten Gewohnheit auch in den unwesentlichsten Dingen, sogar Grußformeln und Redewendungen, forderte, Gleichheit auch in vollständig wertlosen Dingen verlangte, erhielt besonderen Nachdruck durch die Entwickelung der Gesellenbrüderschaften, in denen sich die Gesellen, der vierte Stand, durch Korpsgeist und Disziplin in Verbindung mit der ausgedehnten Wanderschaft eine einflußreiche [8] Stellung innerhalb der Zünfte geschaffen hatten. Wichen Städte oder nur einzelne Meister vom herrschenden Brauch ab, so mieden die wandernden Gesellen, von denen eine förmliche Kontrolle über Einhaltung der Handwerksgewohnheit geübt wurde, die Stadt oder den Meister, ja die arbeitenden „standen auf“ und verließen, wenn es nicht anders ging, den Ort, und zwar weil sie selbst dadurch die Einhaltung der Handwerksgewohnheit erzwingen wollten, aber auch, weil Gesellen und Lehrjungen, also auch die eigenen Söhne der Meister solcher Städte, anderwärts nicht „gefördert“ wurden oder sich wenigstens einer Strafe unterwerfen mußten. Durch dieses „Aufstehen“ und „Auftreiben“, dem modernen Streik und Boykott ähnlich wie ein Ei dem andern, wurde die Handwerksgewohnheit zu einer gewaltigen und gefürchteten, zugleich auch verhängnisvollen Macht, die indes doch insofern noch eine gute Wirkung erzielen konnte, als sie sich auch auf das sittliche Gebiet erstreckte. Es liegt auf der Hand, daß die Landesherren mit dem Erstarken ihrer Macht im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts gegen diese Herrschaft der Handwerksgewohnheit, die ihre eigene Herrschaft beschränkte, die sie übrigens als ein Verhängnis erkennen mußten, ankämpften. Ein Erfolg wurde indes nur ganz allmählich und erst spät erreicht: der Sieg war nicht leicht, besonders wegen der Gesellen, die, soweit sie sich nicht in einer Stadt des Landesherren niederlassen wollten, einfach zum Wanderstab griffen. Allzuscharfes Vorgehen einzelner Fürsten brachte oft nur den Meistern Nachteil, und ein gemeinsames Vorgehen der Fürsten, zuweilen angeregt und versucht, konnte bei den politischen Wirren und der Spaltung Deutschlands seit dem 17. Jahrhundert keinen wesentlichen Erfolg haben.

Diese vollständige Erstarrung des Zunftwesens, die sowohl die technische und wirtschaftliche Seite des Handwerks, wie die Lebensformen der Handwerker ergriff, ließ sich durch Gesetze und Verordnungen nicht mehr beseitigen. Die Zünfte glichen einem alten, morsch gewordenen Baum, der wohl seine einstige Herrlichkeit noch erkennen läßt, aber unfähig geworden ist, Blüten und Früchte zu treiben. Der gewaltige Aufschwung, der in unserem Jahrhundert auf allen Gebieten des Lebens eintrat, der Drang nach Freiheit, der sich überall regte, warf den altersschwachen Bau der Zünfte nieder. Leicht ist es freilich, an Stelle des gestürzten Baumes eine [9] junge, lebensfähige Pflanze einzusetzen, die kräftig emporzuwachsen vermag, nicht so leicht, an Stelle der alten Zünfte Einrichtungen zu schaffen, die der modernen Freizügigkeit und Gewerbefreiheit sich anpassen und doch dem Handwerk Schutz bieten, Schutz auf der einen Seite gegenüber dem Großkapital und dem Großbetrieb, der es zu erdrücken droht, auf der anderen Seite Schutz gegenüber unlauterer Konkurrenz; nicht so leicht ist es, Einrichtungen zu schaffen, die dem Handwerk den goldenen Boden wiedergeben, der jetzt nur noch im Sprichwort vorhanden ist.

[10]
Allgemeiner Teil.

I. Aufstellung schriftlicher Ordnungen überhaupt und deren Konfirmation.

Die „Handwerksgewohnheit“ erhielt in den Innungsordnungen[1] schriftlichen Ausdruck.

Wie in der Einleitung schon angedeutet wurde, haben keinesfalls die Handwerker, als sie sich zu den ersten Vereinigungen zusammenschlossen, sofort schriftliche Statuten abgefaßt. Brauch und Gewohnheit entschieden wie in allen Verhältnissen jener Zeiten auch im Zunftwesen. Zur schriftlichen Niederlegung trieben erst „Irrungen“ irgendwelcher Art, mögen sie entstanden sein, weil ein widerspenstiger Meister Forderungen des Handwerks nicht als berechtigt anerkannte, oder weil ein weniger geschickter oder ärmerer Gesell sich bei der Aufnahme zum Meister Ansprüchen des Handwerks [11] durch die Behauptung zu entziehen suchte, man verlange zu viel von ihm, mehr als von anderen, oder aus anderen Gründen. Je rascher die Meisterzahl einer Zunft wuchs, um so eher wird die Notwendigkeit schriftlicher Norm empfunden worden sein: viel Köpfe, viel Sinne. Und je vielfacher die Anforderungen wurden, die das Handwerk an den Lehrjungen bei seiner Aufnahme und Lossprache, wie an den ums Meisterrecht werbenden Gesellen stellte, je mehr Wichtigkeit der strengen Einhaltung äußerlicher, unwesentlicher und kleinlicher Bestimmungen und Formen beigelegt wurde, um so weniger war ohne schriftliche Norm auszukommen.

Die ältesten Ordnungen wurden vom Handwerk selbst aufgestellt und in der ersten Zeit, oft wenigstens, nicht der Behörde zur Konfirmation vorgelegt. Denn das Handwerk besaß volle Autonomie.

Verschiedene Gründe sind es, die zur Einholung einer behördlichen Konfirmation zwangen. Einmal konnte es nicht fehlen, daß die Autonomie der Zünfte mit der Stadtverwaltung oder der Befugnis des Landesfürsten in Widerspruch kam, und daß nun die Behörden selbst sich die Ordnungen vorlegen ließen, änderten und schließlich sie erst als giltig anerkannten, wenn sie von ihnen gebilligt, d. h. konfirmiert waren. Bei der späteren Entwickelung der Handwerke konnte aber auch von dem Handwerk selbst die Hilfe der Obrigkeit gar nicht entbehrt werden. Reichte auf der einen Seite die eigene, durch die Behörde allmählich beschränkte Autonomie widerspenstigen Meistern gegenüber schon nicht mehr aus, so sah sich auf der anderen Seite das Handwerk gegenüber der verhängnisvoll werdenden Macht der Gesellenverbindungen und der großen Zahl von Störern, die es freilich durch sein Streben, die Erwerbung des Meisterrechts aufs äußerste zu erschweren, selbst erzog, ohnmächtig und gezwungen, obrigkeitliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Seit dem 16. Jahrhundert wird öfter in den Ordnungen selbst dieser oder jener der genannten Punkte als die Veranlassung bezeichnet, warum sie abgefaßt und warum ihre behördliche Bestätigung erbeten werde. Erst wenn diese erlangt worden war, konnte man auf Schutz und Hilfe der Behörde rechnen[2].

[12] Der späteren Zeit erschien geradezu Innung und behördliche Konfirmation einer Ordnung unzertrennlich, eine Innung erst dann vollberechtigt, wenn sie eine bestätigte Ordnung besaß. Charakteristisch ist in dieser Beziehung die Teilung der Dresdner Handwerke in große und kleine, von denen die letzteren nach Angabe des Rates aus dem Jahre 1527 noch keine Innungen und Zünfte bildeten; trotzdem einige der kleinen, wie später gezeigt wird, schon zunftgemäße Einrichtungen besaßen, hatten sie eben noch keine bestätigte Ordnung erhalten oder erbeten.

Ja die Behörde selbst, welche die Innungen als Organe zur Ausübung der Gewerbepolizei benützte, forderte schließlich von solchen Handwerken, die noch keine schriftlichen Statuten besaßen, Aufstellung und Vorlegung einer Ordnung. Für Dresden finden sich einige solche Fälle aus der Mitte des 16. Jahrhunderts (siehe nachher).

Als irgendwelche „Irrungen“ die ersten schriftlichen Festsetzungen der Handwerksgewohnheit erzwangen, erfolgte dieselbe nicht in ausführlicher, umfassender Form: im allgemeinen wurden vielmehr nur die Forderungen festgelegt, denen unfügsame Geister Anerkennung versagten, deren Einhaltung durch Handwerksstrafen erzwungen werden mußte. Wer die dürftigen Bestimmungen der ältesten Tuchmacher-, besonders aber der ältesten Schuster- und Schneiderordnungen Dresdens durchliest, wird dem sofort zustimmen. Wir finden in ihnen Bestimmungen über den Innungszwang[3], über die Leistungen, die man bei der Annahme eines Lehrjungen und der Aufnahme eines neuen Meisters forderte, über die Morgensprache, über Bestrafung schlechter Ware.

Und wie zur Aufstellung der ersten Ordnung, so schritt man bis in die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts zur Erneuerung derselben nur, wenn ähnliche Gründe vorlagen, welche die erste Ordnung wünschenswert hatten erscheinen lassen. Bei Änderungen im Handwerksbrauch, die sich meist allmählich vollzogen, wurden die nicht mehr zutreffenden Bestimmungen der Artikel nicht sofort [13] korrigiert, sondern erst, wenn sich Widerspruch erhoben hatte. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts aber wurden die Ordnungen umfangreicher, besonders seit man begann, auch den unbedeutenden Einrichtungen großen Wert beizulegen, zugleich infolge einer allmählich sich entwickelnden gewissen juristischen Peinlichkeit.

Ausnahmsweise mag schon früher die erste Ordnung umfangreicher ausgefallen sein, falls in einer Stadt ein Handwerk erst dann zur Bildung einer Innung verschritt, wenn dasselbe in anderen Orten schon ausführlichere Statuten besaß. Man erbat sich in solchen Fällen zur Aufstellung eigener Artikel zuweilen Abschriften von denen anderer Handwerke, schon um Sicherheit zu haben, daß man mit der herrschenden Handwerksgewohnheit übereinstimmte.

Die Erlangung einer Konfirmation ging meist auf folgende Weise vor sich. Das Handwerk selbst übergab die zum Teil unter Zuziehung der Gesellen[4] aufgestellten Artikel der Behörde, von der es die Bestätigung erlangen wollte, dem Rat oder dem Kurfürsten. Von dieser wurden die Artikel geprüft, ob sie Bestimmungen enthielten, die dem gemeinen Wohl nachträglich waren, Rechte anderer Zünfte oder einzelner Handwerker beeinträchtigten. Der Rat beauftragte damit einige Ratsherren[5], der Kurfürst den Rat[6] und Amtsschösser, bei Landordnungen auch die Räte anderer beteiligter Städte; dieser ließ sogar einige Mal die Viertelsmeister durch den Rat vernehmen[7]. Über etwa vorzunehmende Änderungen wurde stets erst mit dem Handwerk selbst wieder verhandelt.

Bisweilen bedurfte es einer starken Umarbeitung. Die Tuchmacherordnung von 1506 wurde vom Rat „in Ordnung, Statut und gutte Innunge gesetzt“. Ein Artikel der Färberordnung von 1642 war so „konfuse tractirt“, daß der Rat ihn gänzlich ändern mußte. Stand der Text der Artikel fest, so wurde meist erst Einleitung und Schluß dazugefügt. Die Einleitung lautet in einer Ratskonfirmation etwa so: Wir Bürgermeister pp. und geschworne [14] Ratmannen der Stadt Dresden bekennen und thun kund hiermit gegen männiglich, daß vor uns in sitzenden Rat gekommen und erschienen sind die Ältesten und das ganze Handwerk . . ., uns eine Ordnung vorgetragen und übergeben mit der Bitte, dieselbe zu übersehen und was darinnen uns und gemeiner Stadt nicht leidlich, auch ihnen selbst und ihrem Handwerk nachteilig befunden, abzuthun und zu verbessern, auch dieselbe kraft unseres tragenden Amtes zu bestätigen. Eine kurfürstliche Konfirmation[8] trägt an der Spitze den Namen des Kurfürsten, der für sich, seine Erben und Nachkommen bekennt und kund thut, daß seine lieben getreuen, die Meister des und des Handwerks ihn in Unterthänigkeit ersucht haben, die von ihnen verglichenen Artikel gnädiglich zu konfirmiren. Fast stets wird in der kurfürstlichen Konfirmation eine Aufzählung aller bereits von den Vorfahren erteilten Bestätigungen mit Datum und Namen der Kurfürsten eingefügt, auch meist darauf hingewiesen, daß die Zustimmung des Rates zur vorliegenden Ordnung eingegangen sei.

In der Bestätigung selbst, die sich entweder diesem Eingang anschließt oder wie es seit der Mitte des 16. Jahrhunderts Regel wird, den Schluß der Artikel bildet, wird betont, sie werde zum Nutzen des Handwerks, zur Beförderung von Friede und Einigkeit, zum Wohl der Stadt gegeben. Stets behält sich die bestätigende Behörde, Rat oder Kurfürst, das Recht vor, die Ordnung nach Gelegenheit der Zeit und Erheischung der Notdurft ihres Gefallens zu ändern, mehren, mindern oder gänzlich aufzuheben. Der Kurfürst weist zuletzt Rat und Schösser etc. an, das Handwerk bei der Innung zu schützen[9]. „Zu Urkund“ wird das Siegel, bei Ratskonfirmation „der Stadt groß Insiegel“, angehangen und das Datum, bei kurfürstlicher Konfirmation auch die eigenhändige Unterschrift des Kurfürsten, ausnahmsweise nur die des kurfürstlichen Vertreters[10] hinzugefügt.

[15] Für die „Ablösung“ oder „Auslösung“ der Ordnung, d. h. die Vollziehung und Auslieferung der konfirmierten Artikel, mußte bei landesherrlicher Bestätigung der kurfürstlichen Kanzlei eine gewisse Summe („gebreuchliche vndt gebührende Cantzeley Tax“) bezahlt werden[11]. Von den gesamten Weißgerbern des Landes wurden zum Beispiel 1627 200 Gulden[12] für die Landordnung verlangt, von den Färbern 1687 30 Thaler[13] (offenbar für die Ordnung von 1683), von den Klempnern 1691[14] nur 9 Thaler 9 Groschen bezahlt. Bei den Tuchscherern hatte jeder eintretende Meister, wie sich seit 1656 bis gegen Ende des Jahrhunderts nachweisen läßt, „wegen der Konfirmation“ 1½ Thaler zu zahlen[15]; es scheinen demnach bei ihnen die Kosten der Ablösung zur Einführung einer neuen Abgabe bei der Meisteraufnahme benutzt worden zu sein; allerdings mag bei der nicht allzu großen Zahl der Tuchscherer im Lande durch solche Einzelbeiträge eine höhere Summe nicht schnell zusammengekommen sein.

Alle Innungen Dresdens sind wohl von Haus aus freie Innungen gewesen; wenigstens läßt sich bei keiner von ihnen nachweisen, daß sie aus hörigen Handwerksämtern hervorgegangen sei; freilich können wir auch keine bis in jene Zeit zurückverfolgen, wo die hörigen Ämter noch nicht in freie Zünfte übergegangen waren. Wohl könnte man geneigt sein, für die Zünfte der Fischer und Müller eine solche Entstehung anzunehmen, weil beide Handwerker dem Landesherrn zu persönlichen Dienstleistungen[16] verpflichtet waren. Indes können diese wenigstens bei den Fischern auch Überreste aus jener Zeit gewesen sein, wo sie als Dorfbewohner noch im Verhältnis der Hörigkeit zum Landesherrn standen, wie ja die Bewohner Altdresdens auch nach der Erhebung des Ortes zur Stadt und die Vorstädter ähnliche Dienste zu leisten hatten[17]. Wenigstens genügt das Vorhandensein dieser Verpflichtungen allein nicht, um besondere [16] Schlüsse über die Stellung der beiden Handwerke zum Hof zu rechtfertigen. Überdies setzen die Eingangsworte der ältesten Fischerordnung durchaus eine freie Vereinigung voraus[18], und die älteste Müllerordnung ist gar vom Rat konfirmiert.

Weiter möchte man vielleicht in dem Umstand, daß überhaupt Konfirmationen von Innungsordnungen zum Teil vom Rat, zum Teil vom Kurfürsten erteilt wurden, einen Hinweis darauf finden, daß jene als freie städtische Zünfte entstanden, diese aus hörigen Ämtern hervorgingen. Dieser Vermutung steht aber die Thatsache entgegen, daß bei vielen Innungen Rats- und kurfürstliche Bestätigung wechseln, bei manchen spätere Ordnungen vom Kurfürsten, die ältesten aber gerade vom Rat konfirmiert wurden. Eine genauere Betrachtung läßt erkennen, wie offenbar in der älteren Zeit im einzelnen Fall besondere Verhältnisse entschieden, ob man eine Bestätigung von dem Rat oder von dem Kurfürsten begehrte, und man wird finden, daß bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts bei einfachen Verhältnissen der Rat, durch Verleihung der Stadtgerechtigkeit dazu befugt, die Konfirmation vollzog, bei schwierigen Verhältnissen dagegen, wo etwa den Meistern eines Handwerks selbst oder Störern gegenüber die Macht des Rates nicht ausreichte, oder wo der kurfürstliche Hof selbst an der Güte und dem Preis der Lieferungen ein starkes Interesse hatte, kurfürstliche Bestätigung erfolgte.

Besondere Verhältnisse lagen vor allem bei den Fischern vor. Ihnen drohte von vornherein die Gefahr, daß die benachbarten Fischer in ihr Revier übergriffen. Dann gehörte die Fischereinutzung insbesondere zu der Gerechtsame des Landesherrn, der sie Gemeinden, Rittergütern[19] oder Fischerinnungen bald erblich, bald pachtweise überließ, infolgedessen die Fischerei selbst als Gewerbe schon seit alter Zeit der landesherrlichen Oberaufsicht unterworfen war[20]. [17] Endlich wohnten die Fischer, wie bereits angedeutet, außerhalb der Stadt an der Elbe und in „Fischersdorf“, das erst 1550 dem Rate überwiesen wurde; so war bei den ältesten Ordnungen die Möglichkeit einer Ratskonfirmation gänzlich ausgeschlossen. In der That sind aber auch alle vorliegenden Fischerordnungen von dem Kurfürsten oder dessen Beamten bestätigt.

Bei den Müllern lag die Sache insofern anders, als sie auf keinen Fall eine Dorfgemeinde gebildet haben, die größere Zahl derselben sich überhaupt erst mit dem Wachstum der Stadt niedergelassen haben wird, sodaß sich wenigstens nicht bei allen von ihnen die genannten persönlichen Dienstleistungen aus früherer Hörigkeit erklären, weiter insofern, als sie zwar auch fließendes Wasser, aber nur die Kraft desselben benutzten, der Gerechtsame des Landesherrn also keinen Eintrag brachten. Und da sie nun kaum eines Schutzes gegen Beeinträchtigung Fremder, sondern nur einer strengen Regelung des gegenseitigen Verhältnisses und Beistandes bedurften, so konnte zunächst die Macht des Rates für ausreichend angesehen werden. So erklärt sich, daß die älteste Müllerordnung 1434 allein vom Rat konfirmiert ist. Erst „Gebrechen“, Zwistigkeiten untereinander, die „beyzulegen“ offenbar des Rates Macht nicht ausgereicht hatte, veranlaßten die Müller, sich an den Landesherrn zu wenden: die Artikel von 1516 sind auf Befehl des Herzogs Georg von Rat und Schösser konfirmiert. Spätere Ordnungen ihres Handwerks fanden sich nicht.

Von den übrigen ältesten Dresdner Ordnungen trägt die der Tuchmacher von ca. 1370, die indes nicht notwendig der Dresdner Tuchmacherinnung angehört haben muß, in den Eingangsworten: „Diz gesecze hat min herre gewillekurit und die burgere und die gewerkin“ landesherrliche und Ratsbestätigung zugleich. Die Zustimmung des Markgrafen muß hier, wenn die Ordnung wirklich eine Dresdner war, deshalb erwünscht gewesen sein, weil derselbe bereits in dem Streit zwischen Tuchmachern und Gewandschneidern gegen [18] die Wünsche des Rates zu gunsten der ersteren entschieden hatte. Die ältesten Ordnungen der Schuster und Schneider tragen gar keine formelle Konfirmation, sind also wenigstens sicher nicht vom Landesherrn konfirmiert worden. Wenn die erste Leinweberordnung 1472 von dem Kurfürsten Ernst und Herzog Albrecht konfirmiert wurde, so ist dafür ein sehr naheliegender Grund darin zu finden, daß es sich um Handwerker handelte, die bis zu jener Zeit und auch noch später als unehrliche Leute angesehen wurden, denen in anderen Zünften sogar trotz wiederholter behördlicher Gebote hier und da immer wieder die Aufnahme verweigert wurde.

Zu beachten ist, daß die beiden Ordnungen Altdresdner Handwerke aus dem 15. Jahrhundert, die der Fleischer 1451 und der Schneider 1481, vom Landesfürsten bestätigt sind. Ob hier besondere Verhältnisse vorlagen, die eine Ratskonfirmation für nicht genügend erscheinen ließen, ist nicht zu sagen. Indessen dürfte hier schon der Umstand von Einfluß gewesen sein, daß die Altdresdner Stadtverwaltung in bezug auf die Polizei und Gerichtsbarkeit in größerer Abhängigkeit vom Landesherrn geblieben war, wie ja eben auch die persönlichen Dienstleistungen der Altdresdner Einwohner noch lange geleistet werden mußten.

Daß bei den Landinnungen, die, wenigstens soweit Dresden beteiligt ist, seit Anfang des 16. Jahrhunderts auftreten, landesfürstliche Bestätigung eingeholt werden mußte, bedarf keiner besonderen Erläuterung; es kann vielmehr nur Verwunderung erregen, wenn zwei Landordnungen doch von Räten konfirmiert wurden. Es liegt darin das Zeugnis von einem wirklich guten, ehrlichen Willen der Meister, sich von selbst ohne obrigkeitlichen Zwang der Ordnung zu fügen. Auf die Dauer konnte diese Bestätigung selbstverständlich nicht genügen.

Seit Mitte des 16. Jahrhunderts zeigt sich dagegen eine Bevorzugung kurfürstlicher Konfirmation, die der Erstarkung der landesherrlichen Macht entspricht und nach und nach immer bestimmter hervortritt. Schon 1536 folgt auf die Ratskonfirmation der Fleischerordnung vom 1. März eine herzogliche vom 7. April, zweifellos weil der Rat mit seiner Macht der Widerspenstigkeit der Fleischer gegenüber nicht durchdrang. Die Schuhmacher erhielten im März 1551 eine Ratsbestätigung und, ohne daß die Ordnung geändert ward, auf ihre Bitten bereits im August darauf eine kurfürstliche. [19] In der kurfürstlichen Konfirmation, die der Ratsbestätigung von 1645 wenige Tage darauf einfach zugefügt wurde, ist ganz direkt ausgesprochen, daß die Schuhmacher „zu desto besseren Nachdruck und kräftiger Würkung“ sie erbeten hätten. Die Ratskonfirmation der Leinweberordnung von 1551 wurde 1556 wiederum ohne Änderung der Artikel nur wegen der Störer durch eine kurfürstliche ersetzt.

Eine Verstimmung des Rates über diese Geringschätzung seiner Machtbefugnisse scheint das Protokoll zu verraten, das bei der Bestätigung der Lohgerberartikel 1551[21] niedergeschrieben wurde. Nach demselben hat der Rat, obgleich die kurfürstliche Trennungsurkunde den Gerbern vorschreibt, ihre neuen Artikel sowohl vom Rat wie vom Kurfürsten bestätigen zu lassen, den Lohgerbern „untersaget (= mitgeteilt), das eynn Rath Ime dy anderung vnd besserung derselben vorbehalten, doreyne ßie ßich begeben, vngeachtet Churf. Confirmation, die ßie alleynne Zcu vorhuettung des ledderkaufs vfn lande vnd keyner andern vrsach halb außgewonnen haben wolten“. Wenige Jahre später, 1556, bitten die Leinweber, denen der Rat 1551 eine neue Innung „aufgerichtet“ hatte, vor allem wegen der Störer, unter denen die Leinweber sehr zu leiden hatten, um kurfürstliche Bestätigung[22]. Zu Streitigkeiten gaben diese neuen Anschauungen über den Wert der Rats- und kurfürstlichen Bestätigung im Malerhandwerk Anlaß. Ende des 16. Jahrhunderts wollen zwei Maler sich der Ordnung von 1574 nicht unterwerfen, unter Berufung darauf, daß die Innung nur vom Rat bestätigt sei. Die Innungsmaler halten ihnen entgegen, daß der Rat ihre ordentliche Obrigkeit sei; „und ob es etliche bey der Cantzley suchen, derselbe brauch dennoch nicht general noch vf alle städte vnd Zunfte zuziehen, sondern vielmehr dahin zu sehen (sei), daß keine Zunft in Dreßden, derer Innung von iemandt anders dan von einem Erbarn Rath confirmirt“ wäre[23].

[20] Im nächsten Jahrhundert verschob sich die Auffassung noch mehr zu ungunsten des Rates. Zwar ließen auch jetzt noch einige Handwerke ihre Innungen und Artikel von ihm bestätigen; aber ihre Zahl ist gering, und selbst kleinere Innungen, die Ratskonfirmation besaßen, holten nach einiger Zeit kurfürstliche Bestätigung ein. 1668 hatten die Kurzmesserschmiede und Schleifer ihre erste Ordnung vom Rat erhalten. 1674 bitten sie den Kurfürsten um Bestätigung, obwohl keine Änderungen vorgenommen waren, „dieweil an dem, daß durch Ew. Churfürstl. Durchl. gnädigste Konfirmation und approbation unsere Innung desto beständiger werde und denen disfals aufgesetzten Articuln dadurch desto mehrere kraft und nachdruck zuwachse“[24].

In einigen wenigen Innungen wurde es in dem letzten Teil des 16. Jahrhunderts, bei einer großen Zahl im 17., sogar Brauch, ähnlich wie es mit den städtischen Privilegien geschah, bei jedem Regierungswechsel die Ordnung vom neuen Kurfürsten, zuweilen ohne jegliche Änderung, konfirmieren zu lassen. Die Zusammenstellung der Ordnungen wird das zeigen. Hier seien nur folgende charakteristische Stellen angeführt. Die Tuchscherer erbitten die Konfirmation von Kurfürst August, weil die Störer behaupteten, mit dem Tode des Kurfürsten Moritz sei auch dessen Bestätigung „aufgehoben, tot und abe“[25]. Die Steinmetzen und Maurer, deren erste Ordnung vom Rat konfirmiert war, begründen die Bitte um kurfürstliche Bestätigung von etwas geänderten Artikeln am 2. Januar 1602 damit, daß es „je vnd alle Zeit in guten gebrauch alhier gehalten, Wan ein neuer Churfurst vnd Herzogk zu Sachsen etc. vnd dieser Lande ein Herr Erwelet worden, das man vber Handtwergk vnd Innungs Ordenung vmb neue vnd gnedigste Confirmation derselben vnderthenigst anzuhalten vnd zu bitten pflegt“[26]. Und am 10. Juni 1612[27] giebt das Schuhmacherhandwerk für die gleiche [21] Bitte wiederum als Grund den Wechsel im Regiment an: „alß wil vns nunmehr gebühren, inmaßen wier vns auch vnterthenigst schuldigk dorzu erkennen, obangeregter vnserer Innungs: vnd Articulsbriefe Confirmation in schuldigen gehorsamb zue bitten“. Dem Brauch ihres Handwerks entspricht die Angabe vollständig; denn ihre alte Ratsordnung von 1551 ist von den Kurfürsten Moritz, August, Christian I., II. und Johann Georg I. ohne Änderung, mit einigen Verbesserungen dann von Johann Georg I., II. und IV. konfirmiert worden. 1659 geben auch die Nadler an, es liege ihnen nach dem Tode des Kurfürsten ob, ihre Ordnung von neuem bestätigen zu lassen[28]; doch war die von 1660 bei ihnen die letzte des 17. Jahrhunderts.

Die Kurfürsten trugen das Ihre bei, dieser Anschauung zur Herrschaft zu verhelfen. Als Johann Georg I. einem Goldschmiedgesellen das Mutjahr 1642 erließ, trat in seinen Worten: „wie sich die Goldtschmied auf ihre Innungsarticul, die wir doch noch zur Zeit nicht bestetigt, berufen“[29] deutlich hervor, daß er die Ratskonfirmation von 1607 nicht für vollständig genügend anerkannte. Die Goldschmiede verstanden den Wink und baten 1643[30] und nochmals 1644[31] um kurfürstliche Bestätigung. Die nicht vom Kurfürsten konfirmierten Schneiderartikel von 1606 erklären sogar die Schöppen einfach für nichtig[32]. Ja 1693 fordert der Kurfürst Johann Georg IV., daß der Rat alle unter ihm stehenden Handwerker allhier anhalten solle, zur Erhaltung besserer Ordnung im gemeinen Wesen ihre Innungen zu neuer Konfirmation einzureichen und zwar die, in denen nichts zu erinnern und zu ändern, binnen Monatsfrist, die andern erst, nachdem sie dem Rat vorgelegt seien[33].

Aber zur Regel ist, wie die angeführten Stellen vermuten lassen, der Brauch, von jedem neuen Landesfürsten sich die Ordnung bestätigen zu lassen, nicht geworden; bei manchen Handwerken verging eine außerordentlich lange Zeit, ehe sie wieder um Konfirmation baten, und dann lag häufig eine besondere Veranlassung vor[34].

[22] Nach 1700 scheinen bei der immer mehr hervortretenden Erstarrung der Innungen im allgemeinen weniger neue Konfirmationen erworben worden zu sein, wie sich auch in den Ordnungen selbst wenig Änderungen notwendig machten. Dagegen wurden von Friedrich August III. „General-Innungs-Articul für Künstler, Professionisten und Handwerker hiesiger Lande“ am 8. Januar 1780 erlassen, die in umfänglichster Weise in drei Kapiteln, I. die Lehrlinge betreffend, II. die Diener oder Gesellen betreffend, III. die Lehrherren oder Meister betreffend, das Innungswesen regelten[35].




II. Die Entstehung der Dresdner Zünfte.

Nach dem, was bereits über die Entstehung der Ordnungen gesagt wurde, kann zwar bei den älteren Innungen das Bestätigungsjahr der ersten Ordnung nicht als eigentliches Gründungsjahr bezeichnet werden, und in der That läßt sich, wie die folgende Ausführung zeigen wird, bei manchen Innungen wirklich nachweisen, daß sie vor Erlangung einer Konfirmation schon vollständig zünftiges Gepräge trugen, daß sie Innungsälteste hatten, Versammlungen abhielten, richterliche Gewalt über ihre Mitglieder übten, sogar Widersetzlichen das Werk legten, von neu Eintretenden Meisterstücke verlangten, daß sie endlich niemandem, der sich nicht zu ihnen hielt, das Handwerk zu treiben gestatten wollten, d. h. also den Innungszwang für sich in Anspruch nahmen. Will man jedoch das Alter der einzelnen Innungen feststellen, so können die allmählich sich entwickelnden Anfänge zunftmäßiger Formen keine Berücksichtigung finden, vielmehr muß da die Aufstellung der ersten schriftlichen Ordnung den Ausschlag geben.

[23] Es kam also für dieses Kapitel darauf an, das Jahr der ersten Ordnung zu gewinnen. Freilich lassen dabei die Quellen sehr im Stich. Sie fließen für die frühesten Zeiten so dürftig, daß von den neun alten Innungen die älteste gefundene Ordnung nur bei der Leinweberinnung mit voller Sicherheit als die erste Ordnung, die aufgestellt und konfirmiert wurde, erkannt, bei dreien, der Tuchmacher-, Schuhmacher- und Schneiderinnung, allerdings mit größter Wahrscheinlichkeit als die erste angesehen werden kann. Von den anderen fünf alten Innungen fanden sich erst spätere Ordnungen, wiewohl das Vorhandensein älterer bezeugt ist. Und selbst nicht von allen im 16. Jahrhundert entstehenden Innungen konnte die erste Ordnung gefunden oder auch nur das Jahr der ersten Ordnung festgestellt werden.

Später konfirmierte Ordnungen eines Handwerks haben mit der Frage nach Entstehung der Innungen nichts zu thun; ihre Besprechung würde vielmehr in den Absatz, der von der äußeren Organisation der Zünfte redet, gehören. Wenn trotzdem in diesem Teil bei jeder Innung außer der ersten alle weiteren Konfirmationen behandelt werden, die in den der Arbeit zu Grunde liegenden Zeitraum fallen, so ist das aus praktischen Rücksichten geschehen. Die Ordnungen bilden zwar nur einen sehr kleinen Teil der benutzten Quellen; aber sie müssen in allen Absätzen wiederholt angezogen werden, und so erspart eine zu Anfang gegebene Zusammenstellung aller Ordnungen spätere ausführliche Quellenangaben; es genügt dann die Jahreszahl. Wo also in späteren Absätzen eine Jahreszahl ohne weitere Angabe eingefügt wird, bedeutet sie die in diesem Jahre bestätigte Ordnung.

Nur ein Teil der Ordnungen lag im Originale vor; für viele konnten nur Abschriften gefunden werden, von denen die größte Zahl jenen an Wert ziemlich gleich kamen, da diese Abschriften von seiten der Rats-[36] oder kurfürstlichen Behörde hergestellt und [24] benutzt wurden. Für einige wenige kurfürstliche Ordnungen fanden sich im königlich sächsischen Hauptstaatsarchive nur Konzepte, die zum Teil so hergestellt wurden, daß eine Abschrift der zuletzt bestätigten Ordnung zu grunde gelegt und in ihr die nötig gewordenen Änderungen korrigiert wurden. Da sich hierbei die Nachträge deutlich und sicher von dem Text der älteren Ordnung scheiden ließen, so konnten aus solchen Konzepten zwei Konfirmationen gewonnen werden. Da sich unter manchen der Vermerk fand „concordat cum originali“, so sind offenbar aus den Konzepten, die in den Konfirmationsbüchern aufbewahrt wurden, die Originale der Ordnungen abgeschrieben und nachträglich nochmals mit denselben verglichen worden. In der That hat sich auch in Fällen, wo ein Vergleich solcher Konzepte mit anderweit gefundenen Originalen oder sicheren Abschriften möglich war, volle Übereinstimmung ergeben. Demnach konnten die Ordnungen, die so durch Korrektur hergestellt sind, als zuverlässige Quelle benutzt werden; aber auch die zu grunde liegende Abschrift der vorhergehenden Ordnung konnte mit einiger Sicherheit als getreue Abschrift angesehen werden und, wo keine andere Quelle gefunden werden konnte, blieb nichts anderes übrig, als dieselbe zu verwenden. Große Vorsicht war übrigens in anderer Beziehung bei der Benutzung von Ordnungen geboten. Bisweilen wurde nämlich bei neuer Konfirmation unter der Ordnung Datum und Unterschrift der vorigen nochmals mitgeschrieben und darunter erst die neue Konfirmation mit neuem Datum und neuer Unterschrift gesetzt. Man würde unbedingt geneigt sein, in solchem Falle volle Übereinstimmung der beiden Ordnungen anzunehmen. Und doch weichen sie zuweilen etwas von einander ab. Besonders auffallend ist das bei der Ratskonfirmation der Fleischerordnung vom Jahre 1553. Da steht unter dem 62. Paragraphen – soviel hatte in der That die vorher konfirmierte Ordnung – zunächst die Bestätigung von 1544, dann erst folgt ein neu zugefügter 63. Paragraph und unter diesem die neue Bestätigung. Trotzdem [25] sind in den 62 alten Artikeln doch einige, allerdings nur kleinere Änderungen vorgenommen.

Liegt auch über die Entstehung der ersten Dresdner Innungen Dunkel, so steht doch, wie schon angedeutet, fest, daß sie sich später entwickelten, als in anderen Städten, weil Dresden erst Ende des 15. Jahrhunderts, als es Residenz der Albertinischen Fürsten geworden war, und besonders im 16. größere Bedeutung gewann. Da infolgedessen hier in der älteren Zeit auch der Handel sehr gering war, so fehlt unter den ersten nachweisbaren Zünften die Kaufmannsgilde, die in anderen Städten zumeist die Bildung des Innungswesens einleitet. Wie außer den Kaufleuten sich im allgemeinen Tuchmacher und Gewandschneider zuerst zu Innungen zusammenschlossen, so dürfte auch in Dresden die Tuchmacherinnung die älteste sein. Gewandschneider spielten im 14. Jahrhundert eine große Rolle; ob sie eine Zunft gebildet haben, bleibt fraglich, wie nachher ausführlich besprochen wird. Gleichzeitig oder bald nach ihnen finden sich auch hier wie anderwärts Zünfte solcher Handwerker, denen die Befriedigung der notwendigsten und allgemeinsten Lebensbedürfnisse oblag, bei denen eben auch schon früh eine so starke Meisterzahl vorhanden war, daß das Bedürfnis nach engerem Zusammenschluß sich notwendig einstellen mußte. Mit der Steigerung der menschlichen Bedürfnisse wuchsen dann erst andere Handwerke und neue Innungen empor.

Im 14. Jahrhundert läßt sich noch bei keinem Handwerk ein wirklicher Zunftverband mit Sicherheit nachweisen; daß indes die Tuchmacherinnung bereits bestand, hat, wie nachher gezeigt wird, große Wahrscheinlichkeit für sich.

Fünf Innungen verdanken ihre Entstehung mindestens den ersten Jahren des 15. Jahrhunderts, wenn nicht auch von ihnen noch die eine oder die andere dem 14. Jahrhunderte entstammt. 1407[37] hatten nämlich außer den Tuchmachern die „Handwerke“[38] [26] der Schuster, Bäcker, Kürschner, Schneider und Schmiede Mannschaften zur Heerfahrt zu stellen. Demnach müssen ihre Zunftverbände soweit entwickelt gewesen sein, daß die Behörde sie benutzte, worin eine indirekte Anerkennung von dieser Seite liegt. Daraus kann aber durchaus nicht unbedingt gefolgert werden, daß alle die genannten Handwerke damals schon schriftliche Ordnungen besaßen: ungefähr aus dem Jahre 1500 liegt eine später erwähnte, gleiche Aufzählung vor; von den dort genannten Handwerken besaß, wie sicher nachgewiesen werden kann, ein guter Teil noch keine schriftliche Ordnung. Umgekehrt wird man aber annehmen müssen, daß 1407 noch kein anderes Handwerk diesen sechs in der Ausbildung eines Zunftverbandes gleichgekommen ist[39]. Auffallend wenig Innungen kommen im Laufe des 15. Jahrhunderts hinzu, [27] was der Thatsache entspricht, daß sich die Einwohnerzahl Dresdens in dieser Zeit im allgemeinen auf gleicher Höhe hielt[40]; es sind vier, die hier noch mit Namen genannt sein mögen, die der Müller, Fleischer, Büttner und Leinweber, und außerdem der Hüttenverband der meißnischen Steinmetzen. Auch in den ersten vier Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts schritt die Vermehrung noch langsam vorwärts. Es kommen nur drei städtische Innungen[41] und eine Landinnung hinzu. Am stärksten ist die Zunahme unter der Regierung der Kurfürsten Moritz und August (1541–1586). Da entstehen 24 Innungen[42]. Hervorgerufen wurde dieser starke Zuwachs einmal durch die gleichzeitige Zunahme der Einwohnerzahl[43], sodann durch die großartige Bauthätigkeit, die, befördert durch die politische Machtstellung, zu der die genannten Fürsten unser Land emporhoben, zu jener Zeit in Dresden herrschte und auf die Entwickelung ihrer Residenz zurückwirkte, endlich in nicht geringem Maße durch die eifrige Fürsorge derselben für das Wohl des Landes. Auch die 1549 erfolgte Einverleibung Altdresdens blieb dabei sicher nicht ohne Einfluß: von 1550–1553 bilden sich allein fünf Innungen. Den Jahrzehnten nach verteilen sich die neu entstandenen Zünfte so, daß sieben auf das 5., fünf auf das 6., acht[44] auf das 7. Jahrzehnt kommen. Mit 1567 schließt die Epoche der starken Vermehrung; es kommen seitdem, abgesehen von den Kannengießern, deren Innung sicher älter ist, im 8. und 9. Jahrzehnt und zwar noch unter Kurfürst August je zwei – die letzten beiden von ihnen sind überdies Landinnungen –, bis 1600 dann nur noch eine 1593 hinzu. Mag auch der allgemeine Verfall des deutschen Welthandels nach der Mitte des 16. Jahrhunderts[45] für Dresden etwa seit 1567 eine der Entwickelung der Zünfte ungünstigere Zeit herbeigeführt haben, worauf die 1569–1578[46] auf vielseitige Klagen vorgenommene „Reformation“ der Handwerke hinweist, so darf der [28] Hauptgrund dieses Stillstandes in der Vermehrung der Zünfte wohl darin gefunden werden, daß mit wenig Ausnahmen alle bis jetzt zu größerer Entwickelung gekommenen Handwerke Zunftrecht erlangt hatten. Handwerke, die nun noch zur Bildung einer Innung schritten, haben sich entweder überhaupt erst gebildet, oder es reichte wenigstens noch für lange Zeit eine so geringe Meisterzahl zur Befriedigung des Bedarfes aus, daß nicht zur Bildung einer selbständigen Zunft geschritten werden konnte. Zugleich liegt darin die Erklärung, warum unter den Zünften, die nun noch hinzu kommen, so viel Landinnungen sind.

Im 17. Jahrhundert bildeten im ganzen 14 Handwerke[47] neue Zunftverbände, von denen fünf von vornherein das ganze Land umfaßten, während eine nachträglich noch in einer Landinnung aufging, mit Ausnahme der Kramerzunft wie die letzten des vorhergehenden Jahrhunderts eben nur kleine Handwerke. Und zwar entstanden bis 1618 fünf, während des dreißigjährigen Krieges drei (davon nur eine städtische), in dem 6. Jahrzehnt zwei, im 7. Jahrzehnt drei und die letzte bis Ausgang des 17. Jahrhunderts 1689.


a) Innungen, die im 15. Jahrhundert bestanden.
(Tuchmacher, Schuhmacher, Schneider, Schmiede, Kürschner, Bäcker, Müller, Fleischer, Büttner, [Steinmetzen], Leinweber.)

Die älteste Dresdner Innung ist offenbar die der Tuchmacher. Außer der genannten Erwähnung im Jahre 1407 bezeugen ihr Bestehen in dem 14. Jahrhunderte noch drei Eintragungen in den alten Stadtbüchern[48]. 1435 erscheinen die „Hantwergkmeister“ (Vorsteher) der „wulleweber“ vor dem Rat und bekennen, daß sie (das kann nur die Gesamtheit der Meister, also die Innung sein) jemandem „ire gerechtigkeit“, die sie an der „winkilmole“ gehabt, verkauft haben. 1439 und 1446 verpflichtet sich das Handwerk der „Tuchmecher“ und dessen „virmeister“, an jedem Karfreitag und Ostern zehn Lampen „mit Öl und Gelichte zu bestellen“. Die Bestimmung von 1295[49] dagegen, daß die Gewandschneider, denen [29] damals allein der Gewandschnitt, das ist der Verkauf der Tuche nach der Elle, gestattet war, im unteren Stockwerk des Kaufhauses von den Dresdner Tuchmachern gefertigte Tuche verschneiden und verkaufen, fremde im oberen feilhalten sollten, worin zweifellos ein Zugeständnis der Gewandschneider an die Tuchmacher[50] liegt, und der im nächsten Jahrhundert von den Tuchmachern gefochtene und siegreich beendete Kampf um die Berechtigung des Gewandschnittes[51] zwingt unbedingt, schon für jene Zeiten eine entwickelte Vereinigung der Tuchmacher anzunehmen. Auch daß das Handwerk 1376 schon eine eigene Walkmühle besaß, weist auf eine vorhandene Innung[52]. In wie hohem Ansehen die Tuchmacherinnung 1444 außerhalb Dresdens stand, zeigt der Umstand, daß damals der Dresdner Rat und die Handwerksmeister der Tuchmacher zu Freiberg, Pirna und Dresden einen Streit der Tuchmacher von Großenhain und Oschatz entschieden[53].

Über der ersten Ordnung der Tuchmacher aber liegt Dunkel. Im Dresdner Ratsarchiv findet sich eine Tuchmacherordnung[54], die freilich weder eine Ortsangabe noch ein Datum trägt, noch selbst den Namen eines Handwerks nennt. Ist das auch für die alte Zeit, aus der sie stammt, nicht besonders auffallend, so entsteht doch die Frage, ob die Ordnung der Dresdner Tuchmacherinnung zugehört hat, eine Frage, die wohl nicht entschieden werden kann. Daß sie im Dresdner Ratsarchiv liegt, daß sie den weit ausführlicheren Artikeln der hiesigen Tuchmacher von 1506 sehr ähnlich ist, kann nicht Ausschlag geben. Wie es auch anderwärts geschah, so könnten sich die Dresdner Meister bei Aufstellung eigener Artikel von der Tuchmacherinnung einer anderen Stadt deren Statut zum Muster erbeten haben, und dieses könnte uns in jener alten Ordnung vorliegen. Daß man dann vielleicht erwarten möchte, die hiesigen Tuchmacher oder der Rat hätten, wenn auf derselben jede Angabe des Ortes, der Zeit oder des Handwerks fehlte, einen Vermerk, von wem und wann sie entliehen sei, aufgeschrieben, kann ebenfalls für Entscheidung der Frage nicht in die Wagschale geworfen werden. Gewichtiger sind die Bedenken, die sich aus dem Inhalt ergeben; [30] sie stehen mit der zweiten Frage in Zusammenhang: wann ist die Ordnung abgefaßt, wenn sie als Dresdner Ordnung gelten soll? Der Schrift nach verweist sie Richter[55] in die Jahre 1350–1370.

Bei Entscheidung dieser zweiten Frage ist zu beachten, daß in der Ordnung der Kampf der Tuchmacher mit den Gewandschneidern mit keiner Silbe berührt, vielmehr kurzweg das Recht, Gewand zu schneiden, nur denen, „die stete habin“, zugesprochen wird, (wobei nicht einmal die Tuchmacher direkt genannt sind). Da die erste, noch beschränkte Erlaubnis zum Schneiden den Tuchmachern erst 1361, die umfangreichere auf alle Farben, „ane gemenget vnde gestryft“, ausgedehnte 1368[56] gegeben worden ist, so kann die Ordnung zum mindesten erst nach 1368 aufgestellt worden sein. Da aber die hier noch aufrecht erhaltene Beschränkung nicht aufgenommen ist, da überhaupt die Form, in der die Ordnung den Tuchmachern die Erlaubnis zum Schnitt giebt, die Vermutung aufdrängt, daß der Kampf zwischen ihnen und den Gewandschneidern schon längere Zeit zurücklag, so würde man geneigt sein, dem Inhalt nach die Abfassung noch weiter herabzusetzen, und dann allerdings der Behauptung Hasches[57], für die er leider die Quellenangabe schuldig bleibt, nahe kommen, die Tuchmacher- (und die Schuster-) Innung sei 1401 vom Markgrafen Wilhelm I. bestätigt worden. Wollte man das annehmen, so brauchte die vorliegende Ordnung immerhin nicht die erste zu sein; denn man wird nach dem vorher Gesagten, besonders auch in Anbetracht der großen Zahl der Tuchmacher im 14. Jahrhundert und der Bedeutung, die sie besaßen, erwarten können, daß sie schon früher eine Ordnung gehabt haben; auf der andern Seite liegt die Annahme sehr nahe, daß gerade der Sieg über die Gewandschneider die Veranlassung zur Aufstellung einer (vielleicht auch nur neuen) Ordnung gegeben habe. Die Zeitangabe Richters ist die Veranlassung, daß in der vorliegenden Arbeit die Ordnung unter dem Jahr 1370 angezogen wird. Wenn sie überhaupt verwertet wird, so geschieht das mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß ihre Zugehörigkeit zur Dresdner Tuchmacherinnung noch zu erweisen ist.

Die Konfirmation, die indes nur in den bereits Seite 17 angezogenen [31] Worten liegt, erhielt sie vom Markgrafen und der Stadtbehörde zugleich, ähnlich wie die Müllerordnung von 1516. Die erste, mit Sicherheit dem Dresdner Tuchmacherhandwerk zugehörige Ordnung wurde am 14. Februar 1506[58] vom Rat bestätigt. Ihre Aufstellung ist nach den Eingangsworten durch Irrungen und Gebrechen veranlaßt worden, die zwischen den Geschwornen der Tuchmacher und den jungen Meistern wegen des Schnittes und anderer Punkte entstanden waren. Unter dem Jahre 1570 ist eine Ordnung[59] ohne Konfirmation im a. J. eingetragen, die jedenfalls vor 1570 aufgestellt wurde[60].

Zwei Abschriften dieser Ordnung[61], ebenfalls ohne Konfirmation und Datum, finden sich in der Tuchmacherlade der hiesigen Tuchmacherinnung. Mit Bleistift ist hier 1539 (?) darauf geschrieben. Von der Ordnung von 1506 weicht sie sehr ab. Da die alte Tuchmacherlade selbst, sowie das alte Siegel der Innung das Jahr 1523 tragen, so liegt die Vermutung nahe, daß die Ordnung in diesem Jahre aufgestellt worden sei; doch bleibt das eben Vermutung. Da sich zu genauerer Bestimmung der Abfassungszeit kein genügender Anhalt bot, so wird sie unter dem Jahr 1570 citiert. Sie erfuhr eine mehr formelle als sachliche Umarbeitung bei der am 4. September 1577 erfolgten Ratskonfirmation[62]. Bereits am 25. Mai 1606 ist, wohl infolge des starken Rückganges des Tuchmachergewerbes, die letzte Tuchmacherordnung des besprochenen Zeitraums konfirmiert worden[63]. Da sie in dem Innungsbuch nach einer 1695 konfirmierten Ordnung eingetragen wurde, muß sie eben noch Ende des 17. Jahrhunderts in Giltigkeit gestanden haben[64].

Über eine Innung der Gewandschneider, der einst angesehenen, reichen Kaufleute, fand sich nichts. Die Verhandlung zwischen ihnen und den Tuchmachern lassen wie für die letzteren, so auch für die Gewandschneider das Bestehen einer gewissen Vereinigung [32] annehmen. 1550[65] beklagen sich die Tuchmacher beim Rat, daß die Gewandschneider sich anmaßten, ihnen zum Verderb allerlei geringe Tuche zu schneiden, und darauf hin wird am 9. Dezember 1551 vom Kurfürsten Moritz festgesetzt, welche fremden Tuche zu verschneiden den Gewandschneidern forthin freistehen soll; die hiesigen Tuchmacher aber werden angewiesen, die Gewandschneider von der Sorte, die diese von ihnen allein zum Einzelverkauf beziehen durften, mit guter, tüchtiger Ware zu versorgen: es erscheinen also auch jetzt noch die Gewandschneider als eine für sich stehende, geschlossene Gruppe. In späterer Zeit finden wir die Gewandschneider mit dem unterdes herangewachsenen Stand der Kramer vereinigt, unter denen sie als Tuchhändler mit Seiden- und Leinwandhändlern eine Abteilung bilden[66].

[33] Für das Handwerk der Schuhmacher bezeichnet die Erwähnung im Jahr 1407 die früheste Spur ihrer Innung. Die älteste gefundene Ordnung ist zwischen 1413 und 1424 in das 1404 begonnene Dresdner Stadtbuch eingetragen worden[67]. Sie braucht indes durchaus nicht zu der Zeit aufgestellt worden zu sein, zu der sie hier eingeschrieben wurde; sie kann wesentlich älter sein, wird aber unter dem Jahr 1420 citiert. Eine förmliche Konfirmation fehlt; sie erhielt dieselbe indirekt durch Eintragung in das Stadtbuch von seiten des Rates. Wenn Hasche angiebt, daß auch die Schuhmacherinnung 1401 von Markgraf Wilhelm I. bestätigt worden sei, so hat seine Behauptung durch Auffindung dieser alten Ordnung, die nach dem Gesagten sehr wohl aus dem Jahr 1401 stammen kann, sehr an Wahrscheinlichkeit gewonnen. Nur müßte allerdings auffallen, daß die markgräfliche Konfirmation, wenn sie auch nur in einem ähnlichen Satze gelegen hätte, wie bei der Tuchmacherordnung von 1370, im Stadtbuch weggelassen worden wäre. Wollte man aber annehmen, diese Ordnung sei ca. 1420 neu aufgestellt worden, so möchte man in Hinblick auf die außerordentliche Dürftigkeit derselben allerdings verwundert fragen, was denn eigentlich die erste Ordnung enthalten haben soll, wenn diese Ordnung schon die zweite gewesen ist.

In Altdresden wollen 1473[68] die „Vyrmeister vnd das gancze Hantwergk“ der Schuster einen Meister wegen seines Weibes nicht aufnehmen: das setzt auch für diesen Teil Dresdens schon einen [34] festeren Zusammenschluß der Meister voraus. 1486 sind in den Altdresdner Stadtrechnungen[69] zwei Älteste eingetragen. Wenn dagegen 1447[70] – und ähnlich noch einmal 1448 – ein Schuhmachermeister mit seinem Lehrknecht vor dem Rat erscheint und ihm daselbst Zeugnis giebt, daß er redlich ausgelernt und sich, wie einem frommen Knechte zukommt, gehalten hat, und das zu einem Bekenntnis ins Stadtbuch eingetragen wird, so darf man mit Sicherheit folgern, daß damals noch keine Innung bestand, vor der die Loszählung vollzogen werden konnte. Die Bildung der Altdresdner Schusterinnung dürfte somit zwischen 1448 und 1473 erfolgt sein.

Die nächste gefundene Ordnung der Schuhmacher ist von 1551, gilt also schon den vereinigten Handwerken Neu- und Altdresdens. Daß zwischen der dürftigen Ordnung von 1420 und der umfangreichen von 1551 kein Zwischenglied gelegen habe, ist an sich kaum denkbar. Die Trennungsurkunde für Schuster und Gerber vom Jahre 1550 nennt in der That auch „Briefe und Siegel“, die vom Kurfürsten und seinen Vorfahren erteilt seien, jetzt trotz der Trennung der beiden Handwerke in Kraft bleiben, aber von Rat und Kurfürst „erneuert und renoviert“ werden sollen. Das kann sich unmöglich auf jene alte Ordnung beziehen. Es ergiebt sich aus diesen Worten zugleich weiter, daß die Aufstellung der Ordnung von 1551 durch die Trennung der Schuster und Gerber veranlaßt wurde. Sie ist am 9. März 1551[71] vom Rat konfirmiert, am 18. März desselben Jahres den Schustern „überantwortet“[72], am 20. August 1551 noch nachträglich von Kurfürst Moritz bestätigt worden[73]. Weitere Konfirmationen erfolgten, ohne daß die Artikel selbst geändert wurden, am 24. Juli 1558 vom Kurfürsten August, am 6. März 1591 von Christian I.[74], am 2. Mai 1603 von Christian II. und am 15. Juni 1612 von Johann Georg I.[75], mit einigen Verbesserungen am 30. März 1626 vom Rat, am 15. Februar 1645 ebenfalls vom [35] Rat, dessen Bestätigung am 27. Februar 1645 einfach eine kurfürstliche Konfirmation angefügt wurde, in der angegeben ist, daß auch die vorige noch vom Kurfürsten bestätigt worden sei[76], am 8. Februar 1662 von Johann Georg II.[77] und endlich am 28. Juni 1693 von Johann Georg IV.[78]

In gleicher Zeit, wie die älteste Schuhmacherordnung, ist auch die älteste Schneiderordnung in demselben Stadtbuch[79] eingetragen worden. Sie wird ebenfalls unter dem Jahre 1420 citiert, kann aber eben so gut älter, also schon vor 1407, wo die erste Spur der Schneiderinnung sich zeigte, aufgestellt und ihre Eintragung durch irgend einen besonderen Vorgang veranlaßt worden sein, wie das bereits bei der alten Schuhmacherordnung als möglich bezeichnet wurde. Da sie noch etwas dürftiger als diese ist, wird man sie mit noch größerer Berechtigung für die erste Ordnung halten können. Für die Neudresdner Schneiderinnung liegt dann noch eine Ordnung aus dem 15. Jahrhundert vor, die am 9. September 1462 ins Stadtbuch[80] eingetragen wurde. Wie jene alte Schuhmacherordnung, so tragen auch diese beiden Schneiderordnungen keine Konfirmation, wurden aber ebenfalls durch die Eintragung ins Stadtbuch von dem Rat anerkannt.

Da die Altdresdner Schneiderinnung am 12. April 1475[81] die Bruderschaft der 14 Nothelfer gründete, so muß ihr Ursprung weit vor dem Jahr der ersten aufgefundenen Ordnung liegen, die am 22. Dezember 1481 von Ernst und Albrecht[82] konfirmiert wurde.

Die erste Ordnung, welche die vereinigten Neu- und Altdresdner Schneiderzünfte kurz vor 1554[83] aufstellten, hat sich nicht gefunden. Spätere Ordnungen wurden am 16. April 1569[84] und am 29. September 1606[85] vom Rat, der am 4. Februar 1653[86] noch einen Zusatz über Kleidung und Waffentragen der Gesellen gab, und am 10. August 1707[87] von Friedrich August konfirmiert. Daneben bestanden noch kurze Landordnungen, auf welche die bisher genannten [36] Dresdner Innungen niemals Bezug nehmen. Ohne tiefergehende Änderung sind diese Artikel vom Kurfürsten August am 28. Oktober 1558[88], von Christian I. am 9. November 1587[89], von Christian II. am 28. Juni 1602[90], von Johann Georg I. am 1. Mai 1602[91] und von Johann Georg II. am 1. Juli 1661[92] konfirmiert worden.

Für das Schmiedehandwerk legen außer der genannten Erwähnung im Jahr 1407 noch zwei allerdings spätere Vorgänge Zeugnis davon ab, daß es bereits im 15. Jahrhundert eine vollständig entwickelte Innung bildete. In den siebenziger Jahren desselben[93] soll ein Schmied bei Anfertigung einer Kette Eisen, das ihm übergeben worden war, unterschlagen haben. Als ihn die Schmiede deshalb „in Gehorsam heißen gehen“, entweicht er, wahrscheinlich im Bewußtsein seiner Schuld. Nun wollen sie ihn „von dem hantwerck werffen“ und wehren ihm Knechte zu halten. In der That kann er darauf hin auch anderwärts, wo er sich niederläßt, keine Knechte erlangen, auch nicht, „in des Handtwercks Innunge kömmen“, solange er nicht Kundschaft von dem hiesigen Schmiedehandwerk bringt. Der Kurfürst, dessen Hilfe er anruft, verwendet sich für ihn bei dem hiesigen Handwerk, daß ihm diese Kundschaft ausgestellt werde. Weiter war 1487[94] der Witwe eines Büchsenschmiedes, der sich also zu den Schmieden gehalten haben muß[95], von diesen die Weiterführung des Handwerks verwehrt worden. Die Sache kommt vor den Rat, und die Meister gestatten nun, daß sie ihrer Bitte gemäß gleich einem andern Meister bis auf das zukünftige Ostern arbeiten darf, nachdem sie versprochen hat, sie wolle sich bis dahin gleich einem andern Meister „in allen geburlichen sachenn gehorsamplichen nach dem hantwergke richten vnd haldenn, vnd vff dy zukunfftige ostern ire wergkstadt mit irem sone bestellenn, der tochter vff bestimpte Zceitt ein mann gebenn, adder wulle vff dy selbige Zceitt selber einen nemen“, wolle auch keinen weiteren Aufschub erbitten[96]. Höchstwahrscheinlich besaß damals das [37] Handwerk „der Schmiede“ auch schon eine schriftliche Ordnung. Die älteste gefundene ist freilich erst am 3. November 1557 vom Rat für die Huf-, Waffen-, Sensen- und Sichelschmiede[97] (nicht Schwertfeger) konfirmiert[98]. Erst 1650 stellten die Huf- und Waffenschmiede neue Artikel auf, deren Konfirmation sich verzögerte, weil sie sich über einige Punkte nicht verständigen konnten, so daß sie erst am 8. November 1670 unter Johann Georg II. erfolgte. Innerhalb des zwischen beiden Bestätigungen liegenden Jahrhunderts kann keine Ordnung aufgestellt worden sein, da die Schmiede 1650 selbst angeben, sie hätten sich der jetzigen Artikel seit undenklichen Jahren gebraucht[99]

Für die Kürschnerinnung fand sich außer der erwähnten Quelle von 1407 und einer gelegentlichen Erwähnung des „Handwerks der Korßen“ 1437[100], wobei man beachten muß, daß der Ausdruck Handwerk, wie schon gesagt, die übliche Bezeichnung einer Innung ist, nur ein Vorgang, der das Bestehen einer Zunft bezeugt: 1477[101] schuldet eine Frau dem Handwerk der „Kurssener“ (oder „Kurschener“) 8 Schock Schwertgeld, für die sie am 21. Februar den Meistern dieses Handwerks ihr Haus zum Pfand setzt[102].

[38] Die älteste Ordnung, die nachgewiesen werden konnte, sich aber nicht gefunden hat, stammt aus dem Jahre 1511. 1544[103] weist nämlich der Rat bei entstandenen Streitigkeiten die Kürschner an, „sich irer alten und bestettigten ordnung des eilfften jares“ zu „verhalten“. Eigenmächtig und ohne Vorwissen des Rates hatten sie 1542 eine neue veränderte Ordnung „gestellt und uffgericht“. Ihrem „zugegebenen“ Ratsherrn berichteten sie im 43. Jahre, jedenfalls, als der Rat der Sache nachforschte, der Hauptbrief sei „zu klein geschrieben und ubel zu lesen, die copei aber sei aus dem original geschrieben und vergleich sich damit von wort zu worte“. Da das anders befunden wird, sie überdies „in irem (dem neuen) briffe gesetzt, als sei derselb mit des raths sigil bekrefftigt, welches sich den anders erheldet“, da sie nun sogar nach der eigenmächtig aufgestellten Ordnung „etliche ihres Hantwergks beschweret“, hat ihnen der Rat eine Strafe von 20 Gulden auferlegt. Der Vorgang mag Veranlassung zur Aufstellung der am 4. Juni 1545 vom Rat konfirmierten Ordnung gegeben haben[104]. Die nächste vom 30. Dezember 1575[105] und eine „sonderbare Vergleichung“ der sämtlichen Meister des Kürschnerhandwerks allhier über den Handel der hiesigen Kürschner mit fremder Ware, also gewissermaßen ein Nachtrag zur Ordnung, vom 27. März 1629[106], bestätigte ebenfalls der Rat. Ein Jahrhundert verging seit der letzten Konfirmation von 1575, ehe die Kürschner eine neue Ordnung erbaten[107], und wiederum hatten sie inzwischen in der alten geändert und gebessert, ohne dazu des Rats Bestätigung einzuholen[108]. Erst am 14. Mai 1673 stellen sie neue, gänzlich geänderte Artikel auf und erhalten, nachdem der Rat auf kurfürstlichen Befehl sie durchgesehen und die Beteiligten vernommen hatte[109], am 14. September 1674[110] von Johann Georg II. deren Bestätigung.

Über das letzte unter den 1407 genannten sechs Handwerken, das der Bäcker, liegt aus dem 15. Jahrhundert eine Urkunde von [39] 1452 vor, die, auf Bitten der Bäcker ins Stadtbuch[111] eingetragen, unbedingt eine vollständig entwickelte Innung voraussetzt. In ihr wird von zwei „tzechmeistern“ (= Obermeistern) und allen andern „Kompann“ des Bäckerhandwerks kundgethan, daß einer der Ihrigen „für (= vor) vns yn vnnser Hanttwerck komen ist“ und einem Genossen für ein Darlehn von vier Schock Groschen seine Brotbank versetzt, d. h. bis zur Rückzahlung des Geldes verpfändet habe. Die erste gefundene, vollständige Innungsordnung ist am 27. März 1555 vom Rat[112] konfirmiert. Als sich diese Handwerksordnung auf die neuen Zeiten und Gelegenheiten nicht mehr fügen, noch exercieren lassen wollte, Unordnung entstand, außerdem die Gesellen schwer zum Gehorsam zu bringen waren, reichten die Bäcker am 15. Juli 1615 neue Artikel ein[113], die am 6. Mai 1618 ebenfalls vom Rat konfirmiert wurden[114].

Daneben gab es noch „Bäckerordnungen“, die gewerbepolizeiliche Bestimmungen der Obrigkeit über Gewicht, Güte und Verkauf der Waren enthalten. Außer einer kurzen Verfügung des Rates vom 19. Januar 1471[115] über das Gewicht der Semmel bei dem damaligen Getreidepreis liegen drei solche Ordnungen vor, eine in dem Jahre 1473[116] vom Rat, eine am 16. Juli 1520, zum ersten Mal mit einer ausführlichen, nach dem Wert des Scheffels Korn berechneten Gewichtstabelle versehen[117], von Herzog Georg, endlich noch eine am 28. Dezember 1569[118] vom Rat gegebene. Letztere, am 19. Mai [40] 1581[119] in einigen Punkten verbessert, zur bequemen Kontrolle für die Käufer in den Brotbänken aufgehängt, enthält eine von Adam oder Abraham Rieß[120] berechnete Gewichtstabelle, welche für die Bestimmungen des Gewichtes in diesem und dem folgenden Jahrhundert die Grundlage bildete. Nur diese letztere von 1569/81 giebt zugleich einige kurze Anordnungen des Rats über innere Handwerksangelegenheiten, z. B. Versammlungen.

Die nächste Innung, die nun entsteht, oder genauer gesagt, schriftliche Ordnung erhält, ist die der Müller. Bei ihnen ist die Ratsordnung vom 24. November 1434[121] mit Sicherheit als älteste Ordnung ihrer Innung zu bezeichnen, da die damaligen „molner“ darin selbst angeben, daß ihre Vorfahren „eyne alde gewonheit gehabt“ hätten, die von ihnen jetzt nur aufgezeichnet worden sei; eine Vereinigung der Müller kann also schon im 14. Jahrhundert bestanden haben. „Mühlenordnung“ ist sie genannt, obgleich sie eine vollständige Innungsordnung bildet, weil die Vorschriften über Benutzung und Bewahrung des Mühlgrabens die Hauptsache bilden. Außer ihr liegt nur noch eine auf Herzog Georgs Befehl von Rat und Schösser am 2. September 1516 gegebene Ordnung vor mit dem Titel: „Schiedt vnd Ordnung, wie es Sommer vnd Wintterszeit mitt Abschlagung vnd Eißung des Weißeritz Mühlgrabens soll gehaltten werdenn Anno 1516 Item Müller- vnd Mühlordnung“[122]. Wie der Schluß der Ordnung meldet, ließen sie die Meister, als sie ihnen verlesen war, „semptlich vnd vngesundert“ ins Stadtbuch eintragen. Diese zweite Ordnung schließt direkt die Besitzer aller der verschiedenartigen, an der Weißeritz gegen Plauen gelegenen Mühlen ein: Getreide-, Kupfer-, Papier-, Draht-, „Plath-“, Polier- und andere Mühlen. Soweit solche 1434 schon bestanden, müssen sie indes auch damals bereits zur Innung gehört haben, da die Vorschriften über das Bauen und Bessern des Wehres, das [41] Abschlagen des Wassers keinen Sinn gehabt hätten, wenn sie nicht von allen, die den Weißeritz-Mühlgraben benutzten, befolgt wurden.

Eine ähnliche Quelle, wie die aus dem Jahre 1407, giebt Veranlassung, nun die Fleischer und Büttner folgen zu lassen. 1448[123] nämlich werden bei einer Aufzählung von Mannschaften, die zu einer Heerfahrt gestellt wurden, nicht mehr wie damals sechs, sondern acht Handwerke, außer jenen von 1407 noch Fleischer und Büttner genannt[124], so daß man annehmen muß, daß die Innungen dieser beiden sich zwischen 1407 und 1448 so weit entwickelt hatten, daß sie nun ebenfalls vom Rat benutzt wurden und Anerkennung fanden.

Für die Fleischer macht sogar ein Streit, den sie in ihrer Gesamtheit mit den Schustern wegen des Fell-(„Leder“)einkaufs führten, und der vom Rat 1442[125] entschieden wurde, wahrscheinlich, daß sich ihre Innung sehr bald nach 1407 ausbildete. Selbst schon die Thatsache, daß es bereits im 14. Jahrhundert eine Kuttelgasse, also auch einen Kuttelhof gegeben hat[126], setzt ein gewisses zusammenhalten der Fleischer, wenn auch noch nicht notwendig eine vollständig entwickelte Innung voraus. 1462[127] hatte sich ein Fleischer einer von den „Hantwergsmeisternn der fleischhauwer“ verhängten Strafe widersetzt, und diese hatten ihm infolgedessen das Werk gelegt. Der Rat erkannte ihnen das Recht zu, den Fleischer „nach yres hantwerg gegebener Innungspen“ (= pön, Strafe) zu strafen. Dem Fleischer wird dann „das wergk widder gegeben“, er wird „yn yre gemeinschaft widder“ aufgenommen, und die Fleischer sollen, wenn sie ihre Mitmeister „besenden“, d. h. zu einer Versammlung zusammenrufen, ihn nicht ausschließen. Dieser Vorgang verrät nicht nur vollständig entwickelte Innungsformen; die gesperrt gedruckten Worte weisen mit vollster Sicherheit auch auf eine bereits vorhandene schriftliche Ordnung[128].

In Altdresden zeigt die vom Kurfürsten Friedrich bestätigte Ordnung vom 18. November 1451[129], die älteste Fleischerordnung, [42] die sich überhaupt für Dresden fand, das Bestehen einer Innung.

Wie aus einem Schiedsspruch vom Jahre 1449[130] hervorgeht, waren den Neudresdner Fleischern, wie auch andern dortigen Handwerken die Altdresdner Lehrjungen nicht „gut genugk“. Neu- und Altdresdner Handwerke werden nun angewiesen, ihre Handwerksknechte gegenseitig anzuerkennen. Insbesondere wird den Neudresdnern auferlegt, wenn den Altdresdner Knechten in anderen Städten Schwierigkeiten in den Weg gelegt würden, brieflich und mündlich zu helfen, daß man die Knechte bei ihrem Handwerk erhalte. Mögen auch der Haltung der Neudresdner die zwischen beiden Städten bestehenden Reibungen zu Grunde liegen, so lassen doch die Hindernisse, auf welche die Altdresdner Lehrjungen anderwärts, oft wenigstens, stießen, kaum eine andere Ursache vermuten, als daß die Altdresdner Handwerke, besonders das der Fleischer, das allein namentlich genannt wird, noch nicht Zunftrecht erlangt hatten. Sollte nicht eben diese Schwierigkeit den Altdresdner Fleischern Anlaß geworden sein, 1451 sich eine Ordnung konfirmieren zu lassen[131]? Die erste vorhandene Ordnung der Neudresdner Fleischer ist „durch eyn Rath“ am 1. März 1536 „gestelt“ worden[132]. Infolge der Widerspenstigkeit der Meister vermochte der Rat nicht der „Vnordnung vnd dem mißbrauch durch die Fleischer in Vorckeufung des Fleisches, dardurch das armuth nicht wenig beschweret worden“, zu steuern. Offenbar aus diesem Grunde wurde die am 7. April 1536 erfolgte landesherrliche Konfirmation erbeten, bei der die Artikel sachlich wenig geändert, aber besser geordnet wurden[133]. Zu dieser Umarbeitung scheint man sich eine Leipziger Fleischerordnung verschafft zu haben, vielleicht um die Dresdner Fleischer dadurch zu überzeugen, daß man an sie keine höheren Anforderungen stelle [43] als anderwärts, und so ihren Widerstand zu brechen[134]. Doch mögen sich die Fleischer nicht sogleich beruhigt haben, da die Ordnung nach einer Bemerkung auf dem Titelblatt der einen Abschrift erst am 1. April 1540 vom Rat dem Handwerke überantwortet worden ist[135]. Wenn 1624[136] in einer Zusammenstellung sämtlicher Fleischerordnungen eine Ratskonfirmation vom 1. April 1540 genannt ist, so beruht das sicher auf einer falschen Auffassung dieser Bemerkung, da eine solche weder in dem Aktenstück[137], in welchem alle alten Ordnungen eingeheftet sind, noch anderweit gefunden wurde. Die Ratskonfirmation von 1536 wird unter der Bezeichnung „1536 R“, die herzogliche „1536 H“ citiert werden. „Wegen Unordnung, Mißbrauch, Gezänk und Widerwille“ im Handwerk übergaben die Fleischer selbst kurz darauf dem Rat etwas veränderte Artikel. Doch erreichten sie, wie es scheint, wenig; denn die am 15. Dezember 1542[138] und nochmals am 2. Juli 1544[139] vom Rat konfirmierte Ordnung weicht von 1536 H nur wenig ab. Darum verweigerten die Fleischer auch jetzt wieder die Annahme, als ihnen der Rat die neuen Artikel am 6. September 1544[140] durch die Schatzherren in den Fleischbänken zustellen ließ, weil sie nicht nach ihrem Willen gestellt sei. Trotzdem auf dem Titelblatt der Ordnung von 1544 bemerkt ist: „diese Ordnung haben itzo die Fleischer und ist den 18. Martii 70, da sie die newen Artickel oder Newe taffel nicht annehmen wollen, gegen diesem collationiert worden“, so ist doch nach Vereinigung von Neu- und Altdresden wegen eingerissener Unordnung, Mißbrauch und Gezänk, nachdem das Handwerk selbst von neuem etliche Artikel übergeben, die alte Ordnung allerdings mit geringfügigen Anderungen am 15. November 1553 nochmals vom Rat konfirmiert worden[141]. 1557 giebt das Handwerk [44] darüber an, es sei ihm, während der Herzog Moritz in Frankreich war, „eine wilchure, wie wir vns hinfürder vnsers Hantwergs halben verhalten sollen, mit gefängnus vnd mit wasser vnd brott eingedrungen worden“. Der Rat freilich bestreitet das in einer Eingabe an den Kurfürsten von demselben Jahr[142].

Die „Ordnungen“, die seitdem im 16. und 17. Jahrhundert gegeben wurden, sind keine vollständigen Innungsordnungen, sondern, gleich den vorhergenannten Bäckerordnungen, nur gewerbepolizeiliche Bestimmungen über Schlachten und Fleischverkauf, die in den Fleischbänken ausgehängt wurden. Zum ersten Mal sind wahrscheinlich die Hauptbestimmungen im Jahre 1565 auf einer „Tafel“ kurz zusammengestellt worden[143]. Neue über die Fleischer einlaufende Klagen veranlaßten den Rat, um ihrem Eigennutz zu wehren und das „armuth“ vor Übervorteilung zu schützen, diese „Ordnung“ in erweiterter Form den Handwerksmeistern am 27. Februar 1570[144] von neuem zu übergeben. Obwohl sie von den entsprechenden Bestimmungen der früheren Ordnungen (1544) nur wenig abwich, fügten sich die Fleischer erst der Anordnung, sie in die Bänke zu hängen, als der Rat mit einer Strafe von 50 Gulden und mit Gefängnis drohte. Doch wandten sie sich nun an den Kurfürsten, worauf eine Abschrift „gegen Hoff“ gegeben und die Artikel von den kurfürstlichen Räten im Beisein des Rates und aller Fleischhauer beraten wurde. Zum Vorteil der Fleischer sprang dabei nichts heraus. Denn die neue auf Befehl des Kurfürsten August vom Rat am 9. März 1574 vollzogene Konfirmation zeigt nur unwesentliche Änderungen[145]. Am 17. März 1597 ließ endlich der [45] Rat wieder auf kurfürstlichen Befehl die Ordnung unverändert[146] drucken. Außer ihr wurden dabei einige „Puncta“ hinzugenommen, die seit längerer Zeit schon den einheimischen Fleischern jährlich am Karfreitag eingeschärft worden waren, weiter „die Tax des Fleischkauffs“ und noch einige Bestimmungen über den Verkauf des Fleisches.

Aus dem folgenden Jahrhundert liegt nur eine derartige „Fleischbänken-Ordnung“ vor, die der Rat am 14. Juni 1654 wiederum auf Befehl des Kurfürsten „zu männigliches wißenschafft in den Fleischbäncken affigiren“ ließ. Eine volle, alle Innungsverhältnisse umfassende Ordnung wurde erst wieder am 8. August 1714 von Friedrich August konfirmiert[147].

Nachdem aus der wiederholten Ausschreibung freier Fleischmärkte der Brauch erwachsen war, daß auswärtige Fleischer regelmäßig in die Stadt „herein schlachteten“, erhielten sie auch eigene Ordnung: „der Frömbden oder Landtfleischer Ordnung, die sie täglich in ihrem Schlachthaus hängen haben“ vom 1. April 1575 (Karfreitag); sie wurde ihnen an jedem Karfreitag vom Rat vorgelesen, weil an diesem Tag sich die fremden Fleischer, die im nächsten, von Karfreitag bis Karfreitag laufenden Jahr in die Stadt herein schlachten wollten, bei dem Rat angeben mußten. Am 17. März 1597 wurde auch sie mit der Ordnung der einheimischen gedruckt, wobei der Rat ebenfalls die den fremden Fleischern jährlich am Karfreitag vorgehaltenen Punkte, eine Fleischtaxe etc. anfügte[148].

Außer von der genannten Quelle von 1448 wird auf das Bestehen einer Böttcherinnung im 15. Jahrhunderte noch durch dreierlei hingewiesen. 1457[149] oder kurz nachher gebot der Rat: „Welch bottener meister wirdt, der sal der Stad ein Czober vnd [46] zwene eymer machen.“ Wenige Jahre[150] später wird vom Rat bei Entscheidung eines Streites den „Bottenmeistern zcu gegebin“, daß ein gewisser Jacoff Holczschuwer, über dessen Person und Stellung zum Handwerk freilich nichts gesagt ist, „keyn gefesse, das er of dem marckte feil habin vnd verkeufen mochte, machen sal“ mit Ausnahme von zwei genannten Stücken, die aber nicht über vier oder fünf Heller kosten dürfen, während ihm größere Stücke nur dann in seinem Hause zu fertigen und zu verkaufen erlaubt sind, wenn sie „ymand zcu Im dingen“ würde. Endlich bildeten die Böttcher wenigstens schon 1488 die „Kymerbruderschaft“[151]. Dagegen können die von der Stadt aufgestellten, vom Markgrafen Friedrich bestätigten Bestimmungen vom 16. Oktober 1308[152] über Strafen für zu kleine Fässer und Becher, wobei Büttner und Becherer auseinander gehalten sind, über das Zeichen, das ein jeder Büttner führen soll, ebensowenig als Zeugnis für das Bestehen einer Innung angeführt werden, wie die am 27. März 1470[153] vom Rat gegebene „Bottnersatzung“ über den von ihnen zu nehmenden Lohn.

Die ersten gefundenen Artikel wurden am 27. November 1555 vom Rat bestätigt. Sie sind aus einer „alten“ Ordnung, über die nichts Näheres gesagt ist, und etlichen von den Böttchern übergebenen neuen Artikeln vom Rat verfaßt[154]. Die nächste Ordnung vom 8. März 1619[155], in unserem Zeitraum zugleich die letzte, trägt ebenfalls Ratskonfirmation.

Wenn die Steinmetzen an dieser Stelle behandelt werden, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es sich bei ihnen im 15. Jahrhundert nicht um Innungen, sondern um Bauhütten handelt. Diese, in ihren inneren Einrichtungen den Zünften ähnlich, unterschieden sich von ihnen wesentlich durch die große Freizügigkeit der Meister, die der Natur der Sache nach an solchen Orten zusammenströmten, wo ein großer Dom aufgeführt wurde. Soweit in der vorliegenden Arbeit überhaupt auf die Bauhütten, d. h. auf das [47] Verhältnis der Dresdner und sächsischen Hütten zu den übrigen deutschen Bezug genommen werden muß, wird das in dem Kapitel über Landinnungen geschehen, wo überhaupt die Verbindung Dresdner Handwerke mit denen anderer Orte besprochen wird. Hier ist nur die Frage zu erörtern, wann zum ersten Mal die Teilnahme Dresdner Steinmetzen an einer Bauhütte nachweisbar ist. Die Beantwortung dieser Frage kann nicht gegeben werden ohne eine Darlegung, wie sich die sächsischen und speziell die meißnischen Hütten nach und nach bis zu einer gewissen Selbständigkeit erhoben haben. Da dies aber unter das Kapitel „Landinnungen“ gehört, so möge hier nur das Resultat angegeben werden, das diese spätere Untersuchung liefern wird: die älteste sächsische Steinmetzordnung, der aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Dresdner Steinmetzen unterworfen waren, wurde am 8. Mai 1464[156] vom Kurfürst Friedrich in Altenburg konfirmiert. Innerhalb des sächsischen Verbandes bildete sich wiederum eine kleinere „Bruderschaft“ der meißnischen Steinmetzen unter Dresdens Führung, die aber keine besondere Konfirmation gewann.

Im Laufe des 16. Jahrhunderts ging, wie sich auch an den Dresdner Verhältnissen zeigt, im Wesen der Hütten eine Umgestaltung vor sich. Der Eifer für großartige Kirchenbauten, wie sie das Mittelalter ins Leben gerufen hatte, erlosch seit Ende des 15. Jahrhunderts immer mehr; die Reformation konnte hierin keine Änderung bringen. Dafür aber verdrängte in den Städten der Steinbau nach und nach die hölzernen Gebäude. Das hatte zur Folge, daß einmal die Zahl der Steinmetzen wesentlich zurückging, das andere Mal die noch bleibenden seßhafter und so die alten Bauhütten zu städtischen Zünften wurden, wenn auch noch lange die alte Verbindung der Städte unter einander, bez. die Abhängigkeit von Straßburg blieb. Da die Steinmetzen weiter in Ermangelung großer Dombauten geringere und einfachere Bauten übernehmen mußten, näherten sie sich in ihrem Arbeitsgebiet den Maurern[157], die solche Gebäude ebenfalls aufführten, und so rief der beiderseitige Vorteil eine Vereinigung der städtischen Steinmetzen [48] und Maurer hervor. In Dresden fand dieser Zusammenschluß in der Mitte des 16. Jahrhunderts statt. Wir erfahren dabei zugleich zum ersten Male etwas Sicheres über die Innung der Maurer. Ob die Jahreszahl 1513, die das alte Siegel[158] derselben trägt, als Gründungsjahr angesehen werden kann, muß fraglich bleiben, da dies möglicherweise das Jahr ist, in dem die Bruderschaft der Steinmetzen und Maurer[159] gegründet wurde, und man dies später vielleicht wirklich als das Gründungsjahr der Maurerinnung ansah. 1550[160] übergaben die Maurer noch allein dem Rat Artikel, die also wahrscheinlich auch nur auf ihr Handwerk eingerichtet waren. Der Rat trägt die Durchsicht und Beratung vier Räten[161] auf. In wie weit diese etwa die Vereinigung mit den Steinmetzen gefördert haben, ist nicht zu sagen. Nur das Endergebnis steht fest: am 10. Juli 1555 konfirmierte der Rat eine Ordnung den ehrsamen, vorsichtigen Meistern und Gesellen und der ganzen Sammlung der Handwerke der Steinmetzen und Maurer allhier zu Dresden in des Rats Gerichtszwange wohnhaft[162].

Die nächste Konfirmation vollzog, nachdem die Handwerke am 2. Januar 1602 Artikel eingereicht und Schösser und Rat am 25. November 1602 sie gebilligt hatten, am 17. Februar 1603 Christian II.[163] Nach dessen Tode übergaben 1611 die Steinmetzen Johann Georg I. eine Ordnung, denen sie einige Artikel zugefügt hatten, die indes nach Angabe des vom Kurfürsten befragten Rates bereits in. Übung gewesen waren[164]. Am 1. September 1615[165] erfolgte die Konfirmation, die am 28. April 1668 von Johann Georg II.[166] erneuert wurde.

Daß bis 1471 keine neue Dresdner Innung hinzukam, kann mit ziemlicher Sicherheit aus zwei Urkunden gefolgert werden. Einmal [49] haben in der Mitte des 15. Jahrhunderts laut einem erhaltenen Protokoll vom 16. April 1467[167] nur die acht Innungen der Tuchmacher, Schuster, Schneider, Schmiede, Kürschner, Bäcker, Fleischer und Büttner um Anteil an der Stadtverwaltung gekämpft, und am 8. April 1471[168] sind bei der Vollziehung einer milden Zwecken dienenden Stiftung eben wieder nur diese acht Innungen durch ihre geschworenen Handwerksmeister vertreten. Und in beiden Fällen wurde die Beteiligung der Zünfte durch eine Veranlassung herbeigeführt, die es unbedingt ausgeschlossen erscheinen läßt, daß es außer den genannten Innungen noch andere in der Stadt gab, die zur vollen Entwickelung gekommen waren und in der Stadt Anerkennung ihres Zunftrechtes erlangt hatten. Mit weniger Sicherheit kann die gleiche Folgerung daraus gezogen werden, daß die Ältesten, die 1471 dem Rat zur Bestätigung vorgestellt und deren Namen dabei in den Kämmereirechnungen[169] eingetragen wurden, ebenfalls nur den genannten acht Innungen angehören. Die außerhalb der Mauer wohnenden Müller und die eine ganz besondere Stellung einnehmenden Steinmetzen waren von einer Teilnahme an diesen rein städtischen Angelegenheiten natürlich ausgeschlossen.

Die Leinweber schreiten 1472 zur Bildung der neunten rein städtischen Innung: sie erhalten am 18. Dezember dieses Jahres von den Brüdern Ernst und Albrecht ihre erste Ordnung, „eine naue Innunge, die sie mit wissenn unnd volbortt des rats vnnd burger eins sint wurden“[170]. Für die Zeit vor der Vereinigung mit ihren Altdresdner Genossen ist noch eine vom Rat gegebene Ordnung („briffe ire artickel belangende“) nachzuweisen, die sich indes nicht fand, aber nach dem Ratsprotokoll[171] den Leinwebern am 30. November 1543 mit der Forderung zugestellt wurde, sie dem ganzen Handwerk vorzulesen und darüber mit Ernst zu halten.

Für das Altdresdner Leinweberhandwerk liegt die erste Urkunde in der Bitte vor, die seine Meister nach Konfirmation der Neudresdner [50] Innung an den Kurfürsten richteten, daß sie nach wie vor in Dresden (d. i. Neudresden) kaufen und verkaufen, Garn kaufen und Leinwand schneiden und daß ihr Gesinde den Leinwebern Dresdens und jener Gesinde ihnen arbeiten dürfe[172]. Aus dem letzten Satz scheint die Furcht zu sprechen, daß ihre Gesellen und Jungen von den Neudresdnern, nachdem diese Zunftrecht erlangt hatten, nicht mehr gefördert werden möchten, vielleicht weil ihr Handwerk damals noch keine anerkannte Innung hatte. 1486[173] gab es zwei Älteste der Altdresdner Leinweber, was freilich noch nicht das Vorhandensein einer schriftlichen Ordnung beweist. Bis ca. 1540 ist aber sicher eine solche aufgestellt worden. Es fanden sich nämlich einige Artikel, die, vom Handwerk in jener Zeit selbst aufgestellt, zwar keine Konfirmation tragen, aber Ergänzungen zu einer älteren Ordnung bilden und auf „bryffs laut vnd Hantwergkes ordnunge“ verweisen[174]. Diese Artikel selbst boten eine für die Abhandlung verwertbare Quelle; da der letzte vollständig vorhandene Artikel – die Niederschrift bricht mitten im Satz, mit dem Anfang zu einem neuen Artikel ab – die Jahreszahl 1542 trägt, sind sie unter dieser im folgenden citiert.

1548 bitten die Neudresdner Leinweber den Rat um Bestätigung neuer Artikel. Der befiehlt am 9. Juni vier Ratsherren[175], sie zu übersehen und zu beratschlagen[176]. Indes erfolgte die Bestätigung erst 1551[177] nach der Vereinigung mit der Altdresdner Innung, vielleicht eben dadurch verzögert, daß die Verschmelzung Neu- und Altdresdens 1548 schon in Aussicht stand. Zum Schutz gegen die Störer wurde die Ordnung auf Bitten der Leinweber am 26. März 1556 vom Kurfürsten August konfirmiert[178]. Die volle Übereinstimmung der Artikel von 1551 und 1556 ergiebt sich nicht nur aus der Eingabe der Leinweber an den Kurfürsten[179], sondern vor allem daraus, daß in dem Konzept zur kurfürstlichen Konfirmation [51] die Ordnung selbst nur mit den Anfangsworten angezogen, dabei aber die von 1551 einfach eingeheftet wurde[180], ein Umstand, durch den allein diese erhalten geblieben ist. Noch ehe die Leinweber die kurfürstliche Konfirmation erbaten, hatten sie „etzliche“ Artikel beim Rat eingereicht, der ihnen aber am 29. März 1555 ihre Bestätigung abschlug[181]. Benutzt wurde auch eine 1552 zum ersten Mal in Freiberg (1. August) und nachher in Dresden verabredete Landordnung. Sie wurde dem Kurfürsten zur Bestätigung übergeben, der Gutachten der beteiligten Städte einholte. 1556 und 1557 regen die Leinweber die liegen gebliebene Angelegenheit von neuem an, jetzt ohne Dresden, das sich unterdes seine eigenen Artikel vom Kurfürsten hatte bestätigen lassen; aber eine Konfirmation fand sich nicht, mag vielleicht auch nicht erfolgt sein[182].

Am 1. April 1563 konfirmierte der Rat als „Zcusatz Irer Ordenung“ eine „Vorgleichung vnd erclerung etzlicher artickel, In welchen das leynweber handwerg streittig geweßenn“, um dadurch „die Irrigen gebrechenn“ im Handwerk aufzuheben und zu entscheiden, am 10. Dezember 1569 einen weiteren Artikel, den das Handwerk Michaelis 1569 im Beisein des Ratsherrn beschlossen[183], und endlich am 13. Juni 1576 eine dritte Ergänzung[184] zur Entscheidung neuer Streitigkeiten.

Die Dresdner Ordnung der Leinweber selbst erhielt neue Konfirmation, aber ohne Änderung, also auch ohne Einfügung dieser Ergänzungen, am 24. August 1587 von Christian I.[185], am 20. Mai 1603 von Christian II.[186] und am 12. November 1611 von Johann Georg I.[187], mit stärkerer Umgestaltung von Johann Georg II. am 16. August 1669[188]. Bereits 1624[189] baten die Leinweber um eine [52] Erklärung des siebenten Paragraphen ihrer Ordnung, wobei sie denselben in geänderter Fassung dem Kurfürsten übersandten. Dieser wies Rat und Schösser an, den Vorschlag zu prüfen. Da sich keine Konfirmation weder des Artikels allein, noch der ganzen Ordnung aus den nächsten Jahren fand, mag ihre Bitte damals abgeschlagen worden sein. In der Ordnung von 1669 findet sich § 7 in geänderter Fassung.

Mit den Leinwebern sind später die Damastweber vereinigt, nachdem im Jahre 1576 der kurfürstliche Trabant Christian Roßler, „weil er dan die arth vf Damaschken zu wircken erstlich gegen Dresden bracht, welchs kein Meister bißhero doselbst Ins werck richten können“, auf kurfürstlichen Befehl ohne Verfertigung eines Meisterstückes in die Leinweberzunft hatte aufgenommen werden müssen[190]. Nach einer späteren Bemerkung der Leinweber ist anzunehmen, daß der Damastweber sich nicht zu ihrer Innung hatte halten wollen. Sie hatten das erzwungen, aber ihm dabei die genannte Erleichterung gewähren müssen[191].

Obgleich das Trippmachen hier und an anderen Orten zum Leinweberhandwerk gehörte, hielt sich der 1654 nach Dresden gekommene Trippmacher Christoff Harrig (oder Hering) nicht zur Leinweberinnung, sondern betrieb 1655 mit einem zweiten, den er an sich gezogen, der aber nach Angabe der Leinweberinnung noch gar nicht losgesprochen und zum Meister gemacht worden war, sowie mit etlichen Tripp- und Sammetmachern von Pirna und Meißen die Gründung einer eigenen Innung und erbat die kurfürstliche Bestätigung der dazu aufgesetzten Artikel. Unterstützt durch Zeugnisse anderer Städte gelang es indes den Leinwebern nach jahrelangem Streit, eine Absonderung der Trippmacher zu verhindern[192].

[53] Es sei hier noch auf das Anerbieten eines Ungenannten[193] hingewiesen, der 12 Barchentmacher von Augsburg bewegen will, sich in diesen Landen und zwar zu je vier in Leipzig, Chemnitz und Dresden niederzulassen. Sie sollen „Parchent“ und Leinwand „der Augspurgischen guthe“ oder, wie nachher gesagt ist, auf augsburgische Art und Manier machen. Der Unternehmer will sie mit Baumwolle „vnd sonsten“ versorgen. Er erbittet sich zum Anfang und zur Förderung dieses Werks 15000 Gulden vom Kurfürsten (!). Die drei Städte sollen den Barchentmachern auf fünf Jahre „freie herberge“ (oder „behausung“), Erlaß aller „beschwerung“ außer der „Wache“ und freies Holz gewähren und das Bürgerrecht „verehren“, d. h. kostenlos erteilen. Weiter soll jede Stadt ein mit allem Nötigen ausgestattetes Farbe-, Bleich- und Waschhaus, zwei „Rollen“, eine Walck- vnd „Rausch“-mühle erbauen; diese Gebäude werden für die aufgewandte Mühe erbliches Eigentum des „anrichters“", also der betreffenden Barchentmacher. Zur Unterhaltung der Pferde, mit denen die Rollen getrieben werden, soll jede Stadt, so lange das Werk besteht, 100 Scheffel Hafer in Leipziger Maß, „desgleichen die nodturfft futter“ geben und fünf Acker Wiesenfläche zur Bleiche frei einräumen. Dagegen dürfen sich die 12 Barchentmacher innerhalb fünf Jahren nicht aus dem Lande begeben, müssen dem Kurfürsten von jedem Stück, den Räten der drei Städte von den Stücken, die in jeder Stadt gefärbt und gebleicht werden, 4 Pfennige geben. Einheimischen Meistern müssen sie gegen „billiche vorehrunge“ „solch gewirck mit Zeüge vnd tridt allerding auff augspurgische arth vnd manier“ lehren. Wird dann in anderen Städten des Landes solch Barchent und Leinwand gemacht, so sind diese „mit der Bleichen und beyfarben“ – das beschränkt ihnen nicht die alte „gerechtigkeit schwartz zu ferben“ – an die Barchentmacher der drei Städte gewiesen, in denen auch ihr „gewirck“ zur Schau gebracht, gerollt und mit deren drei Siegeln gesiegelt werden soll. Endlich „sollen und wollen“ die fremden Meister müssige Leute, besonders Frauen, [54] das Spinnen umsonst lehren, ihnen die zubereitete Baumwolle geben und, wenn sie die daraus gesponnene Ware abliefern, als Lohn für jedes Pfund des „Rauchen parchent gespunst“ 1½ Groschen, für jedes des „Gredisten gespunst“" 2 silberne Groschen, weil dies etwas kleiner gesponnen werden muß, geben. Wollen solche Personen aus Faulheit nicht arbeiten, so soll ihnen das Almosen entzogen, ja sie sollen sogar des Landes verwiesen werden.

Ob dies Anerbieten ins Leben getreten und damals die augsburgische Art der Barchent- und Leinweberei eingeführt worden ist, darüber fand sich nichts.


b) Innungen, die im 16. Jahrhundert entstanden.
(Fischer, Seiler, Hutmacher, Goldschmiede, Schlosser und Genossen, Töpfer, Färber, Riemer, Tuchscherer und Scherenschleifer, Beutler, Wagner, Loh- und Weißgeber, Sattler, Tischler und Büchsenschäfter, Zimmerer, Maurer, Gürtler, Langmesserschmiede, Schwertfeger, Buchbinder, Täschner, Barbiere, Barettmacher, Kannengießer, Maler, Kupferschmiede, Seifensieder, Zirkelschmiede.)

Eine Urkunde aus dem Jahre 1527 gestattet wiederum eine sichere Kontrolle, ob unsere Untersuchungen über die Entstehung der Innungen bisher zu richtigem Ergebnis geführt haben. In einer Eingabe an den Kurfürsten aus diesem Jahre[194], in der die Freigabe des Ausschankes von Landwein für alle Handwerker beantragt wird, unterscheidet der Rat „große“ Handwerke, „so innungen und zunfte halten, stecz mit ausstzihen, heerffahrten, ubeltheter zu fangen“ etc. „gedrungen und bemuhet“ werden, von „kleinen“, die „nicht innungen haben“ und „gemeinlichen“ mit genannten Leistungen verschont werden. Die großen Handwerke werden namentlich genannt: es sind die bisher besprochenen neun städtischen Innungen. Wenn sich nun, wie nachher gezeigt wird, bei den Handwerken, die hier kleine genannt werden, gewisse zunftartige Verbände und Einrichtungen auch schon vor 1527 nachweisen lassen, unter anderem auch von ihnen Älteste dem Rat vorgestellt werden, so kann doch keines von ihnen eine schriftliche Ordnung und damit Anerkennung seiner Vereinigung als eine den neun alten gleichberechtigte Zunft erlangt haben. Es ist darum mit Sicherheit [55] anzunehmen, daß schriftliche Ordnungen dieser kleinen Handwerke, die etwa aus den nächsten zwei Jahrzehnten stammen, wirklich die ersten waren, die für sie aufgestellt und konfirmiert wurden, und das umsomehr, als von jetzt ab die Quellen reichlicher zu fließen beginnen. Es tritt in der genannten Eingabe des Rates zugleich die Anschauung deutlich hervor, daß die Anerkennung einer Innung von der Erlangung einer konfirmierten Ordnung abhängig ist.

Wenn außer diesen neun Innungen doch noch, abgesehen von den Steinmetzen, drei Handwerke vorhanden waren, die vor 1527 eine schriftliche Ordnung erlangt hatten, nämlich die der bereits besprochenen Müller und der in den ersten zwei Jahrzehnten des neuen Jahrhunderts hinzukommenden Fischer und Seiler, so erklärt sich deren gänzliche Übergehung hierbei daraus, daß sie keine eigentlichen städtischen Zünfte bildeten. Müller[195] und Fischer wohnten außerhalb der Mauern, konnten also gerade hier, wo es sich um die Berechtigung zum Weinschank in der Stadt handelte, gar nicht in Frage kommen; die Seiler dagegen gehörten einem Landesverband an.

Weiter dient diese Urkunde von 1527 zur richtigen Beurteilung einer anderen Quelle. Es werden nämlich um 1500[196] die Namen der einzelnen Handwerker aufgezählt, die sich zur Heerfahrt in Bereitschaft halten sollen. Außer von den neun großen Zünften sind noch Meister der Seidensticker und Müller, Seiler und Steinmetzen, Kannengießer, Sporer, Hutmacher und Tischler, Riemer und Sattler, und Töpfer[197] genannt. Da der Rat 1527 direkt sagt, die „kleinen“ Handwerke hätten noch keine schriftliche Ordnung, so kann also aus der Verpflichtung der Handwerke, Mannschaften zu stellen, nicht auf das Vorhandensein einer vollständig ausgebildeten und anerkannten Innung geschlossen werden. Eine gewisse zunftartige Vereinigung kann indes doch auch bei ihnen schon bestanden haben. [56] Sicher aber dürfte außer den genannten kein anderes Handwerk weiter in Dresden von Zunftmeistern betrieben worden sein.

Zuerst erlangen im neuen Jahrhundert die vor der Stadt wohnenden Fischer Zunftrecht. Im Jahre 1501[198] konfirmierte „amptshalbenn vnd vff bevhell meins gnedigen herrn“ der Dresdner Amtmann Hillebrand von Einsiedel, „vff das dy selbige lobliche angefangenne bruderschafft[199] ßo das der stadttlicher gehaldenn vnd vollbracht“ werde, „volgende vffgesatzte briffe, ßo ßy vndereynander gemacht vnd vorwilligett“. Trotz dieser Worte[200], und troß der Aufschrift des Umschlages, welche die Urkunde als einen Brief über die „aufgerichte Einunge und Bruderschafft“ bezeichnet, läßt sich freilich nicht mit unbedingter Sicherheit behaupten, daß uns hier wirklich die erste Ordnung der Fischer vorliegt, um so weniger, als gerade bei den Fischern nach dem, was bereits über ihr Verhältnis zur Stadt gesagt wurde, das Fehlen einer früheren Erwähnung in städtischen Urkunden nichts Auffallendes haben würde. Dem Original dieses Briefes ist auf dem umgebrochenen unteren Streifen vom Nachfolger des genannten Amtmannes die Bemerkung beigefügt worden, daß er – am 8. Dezember 1508 – zur Bestätigung sein Siegel habe anhängen lassen. Wegen mannigfaltiger „Irrung, Zwietracht und Widerwärtigkeit“ wurde die Ordnung am 13. August 1520 in erweiterter Form von Herzog Georg[201] bestätigt, der indes in seiner Urkunde die frühere Bestätigung nicht erwähnt. Läge diese nicht vor, so könnte man nach dem Eingang diese Ordnung von 1520 für die erste halten. Spätere Konfirmationen erhielten die Fischer für vollständig geänderte Artikel am 2. Oktober 1551[202] vom Kurfürsten Moritz und dann erst nach 129 Jahren am 23. November 1682 von Johann Georg III. Der letzten Bestätigung gingen eingehendere Beratungen des Rates voraus, bei [57] denen sogar die gesamten Meister des Dresdner Fischerhandwerks vorgefordert und vernommen wurden[203]. Außerdem gab es noch Fischereiordnungen, die vor allem eine pflegliche Ausübung der Fischerei bezweckten. Von diesen wurden zwei gefunden, die sich auf die Dresdner Fischerinnung bezogen: „der Fischersdorffer Ordenung im 59. (1559) Jar“, einen nicht konfirmierten, wahrscheinlich von dem Rat vollzogenen Vergleich der Dresdner Fischer über verbotene „Zceuge“ und eine Anordnung über gemeinsames Fischen enthaltend[204], und eine Verordnung des Kurfürsten Johann Georg I. ähnlichen Inhalts vom 16. Juli 1621, in der er einige, der „Innung zuwiderlaufende Punkta vf dem Elbstrom bei den Fischern in vnsers Ambts, vnd derer vom Adel angelegenen Dorfschafften“ abschafft und verbietet[205].

Die Ordnungen der Seiler umfassen mit einer Ausnahme das ganze Land. Die älteste, die 1515 Meister verschiedener Städte, unter denen auch Dresden war, in Leipzig berieten[206], wurde, mit einigen Erweiterungen versehen, am 19. April 1518 von Herzog Georg konfirmiert[207].

Etwa 30 Jahre später wurde unter den Dresdner Meistern über eigene Artikel verhandelt. In einem dabei zwischen den Ältesten und den jungen Meistern entstehenden Streit beriefen sich die ersteren auf eine Freiberger Ordnung[208], von der ihnen auch eine Abschrift zugestellt wurde (1551). Infolge des Streites kamen die Meister wahrscheinlich zu keinem Abschluß ihrer Verhandlungen, so daß der Rat selbst am 1. März 1555 an sie die Forderung ergehen läßt, eine Ordnung zu stellen[209]. Die Landinnung scheint sich demnach aufgelöst zu haben. Am 27. März 1556[210] bestätigte der Rat die neuen Artikel.

[58] Auf Grund dieser Dresdner Ratsordnung wurde von 39 Städten eine neue Landordnung ausgearbeitet, ohne daß dabei jener alten Landordnung gedacht würde. Sie ist am 23. September 1567 von Kurfürst August[211], weiter von Christian I., dessen Konfirmation in den späteren erwähnt ist, aber nicht gefunden wurde, am 5. Juni 1602 von Christian II.[212], am 21. Januar 1614 (wörtlich gleich der von 1602) von Johann Georg I. bestätigt. Aus den Artikeln von 1614 mußte ein auf Bitten der Meister hereingekommener Absatz über das tägliche Feilhalten auf dem Markte nachträglich am 26. Oktober 1614 wieder gestrichen werden, weil er gegen einen rechtskräftig gewordenen früheren, entgegenstehenden Ratsabschied verstieß[213]. Am 31. August 1653 genehmigte der Rat einen am 21. August von den zur Dresdner Lade gehörigen Meistern beschlossenen Artikel, der die ersten Vergünstigungen für die Söhne der genannten Meister und für die Gesellen einführte, die deren Töchter oder Witwen heirateten[214]. Weitere Bestätigungen der Innungsordnung selbst erfolgten am 2. Juni 1662 von Johann Georg II.[215], am 14. Juli 1685 von Johann Georg III.[216] und am 13. Januar 1713 von Friedrich August I.[217].

Die Ordnung der Hutmacher, die, wegen Irrungen zwischen Meistern und Gesellen aufgestellt, von Herzog Georg am 31. Mai 1534[218] konfirmiert wurde, kann nach der erwähnten Ratseingabe von 1527 mit ziemlicher Sicherheit als die erste angesehen werden. Wenn aber die „Hüter“ zu Dresden 1455[219] einen Hutmacher an der Ausübung seines Handwerks verhindern, weil er, infolge seiner Armut, noch nicht Bürgerrecht erworben hatte, so verrät dieser Zwang, den das Handwerk gegen einen einzelnen Meister ausübt, unbedingt schon eine festere zunftmäßige Vereinigung. Die zweite Ordnung vom 2. Februar 1547[220] trägt Ratskonfirmation. Die nächste, zugleich letzte unseres Zeitraumes, aus gleichem Grunde wie die erste [59] erbeten[221], ist die am 2. Februar 1552 von Kurfürst Moritz konfirmierte Landordnung[222]. Die Anregung zu ihrer Aufstellung scheint von Dresden ausgegangen zu sein. Den 8. November 1549 hatte der Dresdner Rat die „Hüter“ „uff or furgetragenn ordnung und Schrift“ beschieden, sie sollten sich auf dem Leipziger Weihnachtsmarkt mit anderen Städten vergleichen[223]. Wahrscheinlich fürchtete der Rat, durch seine Entscheidung allein die Streitigkeiten mit den Gesellen nicht beilegen zu können. Für das in diese Ordnung aufgenommene neue Verbot, gewisse bisher zugelassene Waren ferner zu führen, wurde als Termin, zu dem dasselbe in Kraft treten sollte, Ostern 1552 bestimmt. Der Vorrat an solchen „Stücken“ mußte „zwischen hier und Ostern verthan“ werden. Wer nachher noch Verbotenes führte, sollte nach Erkenntnis des Handwerks in harte Strafe genommen werden.

Die Innung der Goldschmiede ist im Jahre 1542 gegründet worden. Denn da sie 1527 noch keine schriftliche Ordnung besaßen, so kann die 15 Jahre später, am 26. April 1542, vom Rat konfirmierte Ordnung[224] als die erste angesehen werden. Es muß wenigstens die Annahme als im höchsten Grade unwahrscheinlich bezeichnet werden, daß im Verlauf dieser kurzen Zeit zwei Ordnungen aufgestellt worden seien. Neue geänderte Artikel bestätigte ebenfalls der Rat am 18. September 1556[225], am 22. März 1598[226] und am 31. Januar 1607[227]. Die letzte Ordnung unseres Zeitraumes wurde auf bereits 1643 ergangene Bitte des Handwerks[228] am 23. Januar 1645 von Johann Georg I.[229] bestätigt. Noch 1693 beruft man sich auf sie; bis dahin kann also keine neue Konfirmation erlangt worden sein.

Das Bestehen einer schon bis zu gewissem Grade organisierten Innung der vereinigten „Kleinschmiede“[230], der Schlosser, Sporer, [60] Nagelschmiede, Uhr- und Büchsenmacher wird für das Jahr 1540 dadurch bezeugt, daß der Rat damals infolge einer allgemeinen Anordnung des Herzogs Moritz eine Gesellenordnung[231] für diese fünf Handwerke konfirmierte. Aber möglicherweise ist hier die erste Innungsordnung jünger als die erste Gesellenordnung. Denn da keines dieser fünf Handwerke 1527, selbst wenn sie sich da schon zusammengeschlossen hatten, eine Ordnung besaß, so dürfte sehr wahrscheinlich die am 3. Februar 1545 vom Rat konfirmierte Ordnung als erste anzusehen sein, zu deren Aufstellung mannigfaltige Irrungen und Gebrechen zwischen den ältesten Geschworenen und den jungen Meistern führten. Wann die Vereinigung der fünf Handwerke erfolgt ist, die Frage ist nicht sicher zu beantworten. Nagel- und Büchsenschmiede mögen im 15. Jahrhundert zur Schmiedeinnung gehört haben, worauf vielleicht schon ihr Name hinweist. Dafür spricht die ernstliche Ermahnung, welche die drei Räte am 28. August 1491 den Viermeistern der Schmiede geben, daß sie das Schock Brett- und Lattennägel zu einem angegebenen Preis verkaufen und alle diese Nägel in rechter Stärke fertigen sollen[232]. Brett- und Lattennägel zu fertigen, kam, wie die in der Ordnung von 1545 vorgeschriebenen Meisterstücke zeigen, den Nagelschmieden zu. Da hier unter „Schmieden“ nicht die Klein- oder Nagelschmiede, sondern nur die Meister des alten Schmiedehandwerks gemeint sein können[233], so müssen entweder die Nagelschmiede zu der Schmiedeinnung gehört haben, oder die Handwerke selbst können gar nicht getrennt gewesen sein. Sicher hatte sich der schon erwähnte Büchsenschmied, dessen Witwe 1487 mit dem Schmiedehandwerk in Streit geriet, zu diesem gehalten[234], seine Handwerksgenossen dann doch wohl auch. Daß dagegen die Sporer ca. 1500 [61] in der genannten Zusammenstellung von Handwerken[235] für sich genannt sind, schließt eine Vereinigung mit den Schmieden aus. Vielleicht trennten sich Nagelschmiede und Büchsenmacher von den Schmieden, um sich mit den unterdes erstarkten Schlossern zu einer Innung zu vereinigen, der sich wohl sofort, mindestens kurz nachher, jedenfalls nach 1500, die Sporer und vor 1540 sicher auch schon die Uhrmacher anschlossen. Wann die Vereinigung der Nagelschmiede und Schlosser erfolgt ist, darüber kann eine freilich späterer Zeit entstammende Angabe der Schlosser, die eben darum mit Vorsicht aufgenommen werden muß, Auskunft geben. Bei einem Streit der Gürtler und Nagelschmiede geben die als Zeugen angerufenen Schlosser am 9. November 1705 an, sie seien mit den Nagelschmieden an die 164 Jahre einzünftig gewesen, letztere hätten sich „vor wenig Jahren“ „abgesondert“[236]. Der zweite Satz macht es unmöglich, die Zeitangabe auf die gänzliche Trennung der Nagelschmiede im Jahre 1705 (siehe nachher) zu beziehen. Es bleibt demnach gar nichts anderes übrig, als von 1666 an, dem Jahre der faktischen Absonderung der Nagelschmiede, zurückzurechnen. Es muß also, die Richtigkeit der Zahl 164 vorausgesetzt, das Jahr 1501 als dasjenige bezeichnet werden, in dem Nagelschmiede und Schlosser sich verbanden.

Zur Vereinigung gehörten im 17. Jahrhundert auch die „Windenmacher“, die einige Mal besonders erwähnt werden[237].

Die Ordnung von 1545 liegt in zweifacher Form vor: 1. nur für die drei Handwerke, Schlosser, Sporer und Nagelschmiede[238] und 2. für alle fünf Handwerke[239]. Außer kleinen unwesentlichen Änderungen und der Einfügung von Meisterstücken für Büchsenmacher – die Uhrmacher lieferten noch gar keines – als Artikel 4, wodurch sich die Zahl der Artikel um einen vermehrt, stimmen beide Ordnungen, [62] sogar im Datum der Konfirmation, überein. Trotzdem die zweite eine vollständige Konfirmation an der Spitze und ein Datum zum Schluß trägt, hat sie keine offizielle Giltigkeit erlangt: 1. fehlt in der Abschrift im Innungsbuch das übliche Zeichen an Stelle des Siegels, 2. trägt sie hier den direkten Vermerk, leider ohne Angabe des Grundes, daß sie vom Rat nicht konfirmiert sei[240]; 3. wird in dem späteren Streit der Kleinuhrmacher und Schlosser von ersteren unbestritten behauptet, die Handwerksordnung gehe nicht auf die Uhrmacher[241]; 4. ist im Konzept einer neuen Ordnung von 1655 ebenfalls angegeben, daß die letzte Ordnung von 1545 für die drei genannten Handwerke bestätigt, die jetzige für alle fünf eingerichtet sei. Welcher Grund den Rat zur Versagung der Bestätigung veranlaßte, warum man überhaupt, da die Vereinigung der fünf Handwerke bereits bestand, gesonderte Artikel für drei aufstellte, ist aus den Quellen nicht zu sehen. Die einfachste Erklärung bildet offenbar die Annahme, daß zur Zeit der Aufstellung weder ein Uhr- noch ein Büchsenmacher in Dresden war. Sicher ist, daß die Vereinigung der fünf damit nicht, wenigstens nicht auf die Dauer gelöst wurde. Ja, der Rat beabsichtigte wohl kaum, mit der Zurückweisung die Vereinigung selbst zu treffen. Indirekt hatte er sie 1540 durch die Konfirmation der Gesellenartikel anerkannt, und er erkannte sie später von neuem an, als er zu der Ordnung ohne weiteres Zusätze konfirmierte, die alle fünf Handwerke betrafen und auch aufzählen[242]. Überdies enthält das ältere Siegel der Innung von 1575[243] symbolische Zeichen für Schlosser (Schloß und Schlüssel), Sporer (Sporn), Uhr- (Uhr) und Büchsenmacher (Büchse), und die Umschrift lautet: „S. (= Siegel) DER. SCHLOS. SPOR. URMACER. VNT. PUCHSENMACER. ZU. DRESDEN“. Sehr auffallend ist das Fehlen eines Zeichens für die Nagelschmiede, wie ihres Namens in der Umschrift. Da sie aber 1577 (siehe nachher) und das ganze nächste Jahrhundert [63] mit den Schlossern verbunden sind, so kann eine vor 1575 erfolgte Trennung von diesen nicht angenommen werden.

Die Ordnung von 1545 war noch in Geltung, als sich die Kleinuhrmacher von den Schlossern etc. trennen wollten[244]. In einem Handwerksbuch der Schlosserinnung findet sich ein von verschiedenen Händen korrigiertes Konzept zu einer Ratsordnung unter dem 3. Februar 1655[245]. Da die Aufstellung dieser Ordnung mitten in dem Streit der Schlosser und Kleinuhrmacher erfolgte, so liegt die Vermutung nahe, daß die Innung gegenüber der Behauptung der Gegner, die alte Ordnung gehe gar nicht auf sie, durch die obrigkeitliche Bestätigung der neuen, alle fünf Handwerke umfassenden Ordnung die Absonderung der Uhrmacher verhindern wollte. So lange der Streit währte, konnte aber der Rat unmöglich die Bestätigung vollziehen. Als die Schlosser unterlagen und die Trennung genehmigt war, unterblieb die nun hinfällig gewordene Erneuerung der alten Ordnung ganz. Für den hier besprochenen Zeitraum fand sich keine neue Konfirmation.

Zusätze zu der alten Ordnung konfirmierte der Rat am 21. April 1554, 4. August 1557, 16. Juni 1613, 4. März 1629, 30. April 1629 und 5. September 1649[246].

Im Laufe der Zeit lösen sich zwei dieser zusammengelegten Handwerke von der Vereinigung los, zuerst, wie bereits gesagt, die Kleinuhrmacher, obgleich ihre Genossen, die Großuhrmacher, mit den Schlossern und Genossen in einer Zunft blieben.

Heftige Kämpfe sind ihrer Absonderung vorhergegangen[247]. Um 1650 gab es in Dresden drei Werkstätten von Kleinuhrmachern, zwei im Besitze von Witwen, die sich ebenso, wie früher ihre Männer, zur Schlosserinnung hielten, während der Hofuhrmacher Nicolaus Hase, der Schwiegersohn eines Büchsenmachers, dem die dritte gehörte, [64] sich in dieselbe begeben will. Da läßt sich Paul Dreßler oder Drechsler nieder, hängt Uhren aus und treibt sein Handwerk, ohne in der Schlosserinnung Meisterrecht zu erwerben. Wie aus den nachherigen Verhandlungen hervorgeht, hatte sein Lehrmeister der genannten Innung angehört, er selbst war also in derselben als Lehrling aufgenommen und losgesprochen worden. Weil er sich mit einer Köchin „heimlich verknüpft“ und „sonsten viel Widerwärtigkeiten“ verursacht hatte, war die Lossprechung ausnahmsweise vor der Zeit geschehen, so daß er, wie an einer Stelle angegeben ist, nur die halbe Zeit gelernt hatte. Wohl aus ebendemselben Grunde war er nicht zum Gesellen gemacht worden, war also noch sogenannter Jünger und hatte, wie es scheint, auch nicht einmal einen Lehrbrief erhalten. Da das Handwerk der Schlosser und Genossen ihn hindert, sein Handwerk ohne Meisterrecht zu treiben, wendet er sich an den Kurfürsten, der im Oktober 1653 in der That anordnet, daß ihm nachgelassen werde, so lange ohne Meisterstück, dem er sich offenbar zu entziehen suchte, sein Handwerk zu üben, „bis er solches inskünftig mit seiner besseren Gelegenheit zu werk richten könne, dergleichen hie bevor unterschiedenen dieses Handwerks auch wiederfahren sei.“ Als aber der Kurfürst daraufhin vom Handwerk über die Vergangenheit Drechslers unterrichtet wird[248], zieht er diese Vergünstigung zurück und entscheidet, daß jener sein Meisterstück machen müsse, bevor er das Handwerk treibe. Wirklich schließt Drechsler am 16. Juni 1654 mit dem Handwerk einen Vergleich wegen seiner Aufnahme, den er indes nicht hält. Jetzt tritt er vielmehr mit der Absicht hervor, eine besondere Innung der Kleinuhrmacher zu gründen. Mit Recht konnte er sich darauf berufen, daß die vorhandene Ordnung von 1545 gar nicht auf sein Handwerk gerichtet sei. Er gewinnt noch drei Kleinuhrmacher-Gesellen, Gottfried Wagner, Martin Hillius, Peter Porschdorf[249], von denen einer, wie die Schlosser angeben, in Danzig ins schwarze Buch eingetragen sei, für seine Bestrebungen. Diese vier setzen Artikel auf und wenden sich Ende des Jahres 1655 mit der Bitte an den Kurfürsten, ihnen die Gründung einer eigenen Innung zu gestatten. Der Kurfürst weist sie am 18. Januar 1656 ab, weil nicht alle Uhrmacher übereinstimmten, [65] weil die vier, wie auch die Schlosser betonen, kein Meisterstück gemacht hätten, also noch Gesellen wären, und „wegen des Vortheils, welchen die Vhrmacher und deren Gesellen des geschenkten Handwergks halben, wann Sie mit den Schlossern in communione verbleiben, zu gewartten“[250]; er billigt aber den Ratsvorschlag, daß die vier Kleinuhrmacher zwar, „soviel die (übrigen) Handwerksgebräuche und Förderung der Gesellen hin und wieder im Reich betrifft“, bei den Schlossern bleiben, ihre neuen Artikel aber der alten Ordnung „inseriren“ lassen sollen. Die Kleinuhrmacher sind damit nicht zufrieden[251]. Auf ihr Versprechen, das Meisterstück gemäß ihrer neuen Ordnung zu machen, wenn ihre Innung aufgerichtet sei, und nachdem die Schlosser selbst, wahrscheinlich des langen Haders müde, der Absonderung zugestimmt hatten, erhalten sie wirklich[252] am 15. Januar 1657 von dem neuen Kurfürsten die Erlaubnis, Innungsartikel „mit Unsern und dieser Kunst erfahrnen Meistern aufzusetzen“ und einzusenden und eine eigene Zunft zu bilden. Doch wird ihnen die Bedingung gestellt, daß die Kleinuhrmacher, die bisher der Schlosserinnung angehört haben, entweder darin verbleiben oder ohne Entgelt, sowie ohne neues Meisterstück in die neue Innung sich begeben dürfen, während diejenigen, welche diese Innung aufrichten, das Bürgerrecht gewinnen und, wie sie versprochen hatten, ihr Meisterstück selbst fertigen und „dieser Kunst berühmten Meistern aufweisen und deren Erkenntnis darüber leiden sollen, damit alle Stümperei verhütet werde.“ Doch erst 11 Jahre später, am 9. März 1668, werden die neuen Artikel nach „viel Konferenzen, Verhören und Berichten“[253], und nachdem der Rat sie wegen „dunkler und unförmlicher“ Stellen verbessert hatte, vom Kurfürsten bestätigt und damit wird die neue Innung ins Leben gerufen. Meisterstücke haben indes nicht alle diese[254] Kleinuhrmacher gefertigt; wenigstens sind in dem Meisterbuch der Innung[255] nur zwei von ihnen, Hillius [66] und der später hinzugekommene Grube als solche eingetragen, die sie geliefert haben, und 1679[256] wirft ihnen ein Kleinuhrmacher, der sich nicht in ihre Innung begeben will, vor, sie hätten sich 1668 einfach Meister genannt, ohne Meisterstücke gemacht zu haben[257].

Die Nagelschmiede hatten nach ihrer Angabe von 1666[258] schon seit 89 Jahren, also seit 1577, einige besondere Artikel „gehalten“, die Punkte behandelten, von denen „die Hauptinnung nichts besagt“ habe. Da die Gesellen dieser nicht konfirmierten Satzung jetzt den Gehorsam verweigerten, so erbaten die Nagelschmiede, nachdem sie diese Artikel zu einer vollständigen Ordnung erweitert hatten, die Bestätigung derselben vom Rat, der sie am 20. April 1666 für Groß- und Kleinnagelschmiede in der That erteilt[259].

Trotzdem blieben sie damals mit der Innung der Schlosser und Genossen[260] verbunden und trennten sich nach Angabe in ihrem Handwerksbuch[261] erst am 8. März 1705 vollständig von dem Schlosserhandwerk. Freilich ist die Vereinigung seit 1666 eine rein äußerliche gewesen; sie hat wahrscheinlich in der Hauptsache nur der Verfolgung gemeinsamer Interessen dienen sollen. Denn die Nagelschmiede hatten, und zwar schon seit 1660, ihr eigenes Handwerksbuch[262], in dem sich Eintragungen über Aufnahme von Lehrjungen und sogar von auswärtigen Meistern finden: sie müssen also in inneren Handwerkssachen ganz selbständig gewesen sein. Zu beachten ist, daß im Handwerksbuch der Schlosser[263] sich in den Jahren von [67] 1661–1670 unter den Eintragungen über Aufnahme neuer Meister kein Nagelschmied, 1671–1680 doch wieder zwei, 1681–1690 einer befindet, dessen Name wieder durchgestrichen wurde. Dagegen ist aus der bereits erwähnten, im Jahre 1705 von den Schlossern gegebenen Aussage zu erkennen, daß die Nagelschmiede ihnen höchstens von der Aufnahme neuer Meister Kenntnis gegeben haben können, daß sie aber die Aufnahme allein vollzogen. Es handelte sich damals um die Anfertigung der Meisterstücke bei den Nagelschmieden. Die Schlosser beschränken ihre Zeugenaussage auf diejenigen Nagelschmiede, die „binnen solcher Zeit“, wo beide Handwerke „einzünftig“ gewesen sind, d.  h. bis 1668 das Meisterrecht erlangt haben.

Am 16. Dezember 1547 wurde den Töpfern „ire neu ordnung“ bestätigt[264]. Sie ist nicht gefunden worden. Nach der oft erwähnten Ratsangabe von 1527 wird man auch sie noch für die erste wirkliche Innungsordnung zu halten befugt sein. Aber schon weit früher war die Innung der Töpfer zu ziemlicher Ausbildung vorgeschritten. Die älteste Spur einer Vereinigung zeigt eine Ordnung über die Arbeit an Feiertagen und -abenden vom 11. März 1474[265]: „die topfermeister alle gemeyniclichen ald vnd jung sint vor den Rat komen, yngegangen vnd gewilliget eyn satzung vnd ordenung topfe zcu bornen vnd ynzculegen an feyertagen vnd obenden“. Daß die Töpfer um 1500 zur Heerfahrt herangezogen wurden, ist bereits gesagt. Weiter sind 1510[266] zum ersten Mal in den Kämmereirechnungen zwei Handwerksmeister der Töpfer eingetragen[267], die also vom Handwerk dem Rat genannt oder vorgestellt worden waren. Endlich besaß das „Topferhantwerg“, wenigstens schon 1520[268], den Altar Hieronymi in der Frauenkirche.

Die erste erhaltene Ordnung, von den Meistern dem Rat übergeben, wurde von diesem am 26. Juni 1560[269] für das „Töpferhandwergk alhie in vnsern Gerichts Zwang wonhafft“[270] und mit [68] Ausnahme des achten Artikels am 18. April 1561[271] von Kurfürst August bestätigt[272]. Außer ihr fand sich nur noch eine Ordnung am 22. Dezember 1592 und Zusätze zu ihr am 24. Februar und 11. Mai 1631[273] vom Rat bestätigt.

An dem gleichen Tage wie die Töpfer, den 16. Dezember 1547, erhalten die Dresdner Schwarzfärber[274] ihre ersten konfirmierten Artikel vom Rat[275]. Alle späteren Ordnungen sind von Kurfürsten bestätigte Landordnungen, zu deren Verabredung Irrungen zwischen Meistern und Gesellen geführt haben. Die erste dieser, in Chemnitz 1555 ohne Beteiligung Dresdens verabredet, wurde von Kurfürst August am 4. Januar 1557[276] konfirmiert. Die Ordnung findet sich im alten Innungsbuch; demnach haben sie die Färber ca. 1570 auf Verlangen des Rates vorgelegt[277]. Daraus folgt notwendig, daß die Dresdner Färber die Ordnung nachträglich angenommen haben. Wenn sie ca. 1635 angeben, ihre uralten Artikel seien ihnen von den Kurfürsten August, Christian I. und II. etc. für den Dresdner Kreis bestätigt worden, so liegt darin trotz des dabei untergelaufenen kleinen Irrtums[278] eine Bestätigung dieser Folgerung[279]. Vielleicht gab sich der Rat eben deshalb, weil Dresden darin nicht genannt war, mit dieser Ordnung nicht zufrieden, und das Handwerk brachte nun noch die ihm 1547 vom Rat bestätigten Artikel. So würde sich erklären, daß diese ältere in dem genannten Innungsbuch weit (sieben andere Ordnungen stehen dazwischen) hinter der jüngeren steht. Die Landordnung erhielt neue Bestätigungen, und [69] zwar mit Aufnahme Dresdens, am 10. April 1602 von Christian II.[280], nach Hinzufügung von vier neuen Artikeln am 14. April 1614 von Johann Georg I.[281]. Wesentlich anders ist die folgende, auch nur für die Dresdner Kreislade von Johann Georg I. am 30. November 1642 konfirmierte Ordnung. Viele der alten Meister waren in den „schlimmen Zeiten“ gestorben, viel neue aufgenommen; infolgedessen hatten sich allerlei Mißbräuche eingestellt, schädliches Gezänk erhoben. Darum stellten die Meister der Dresdner Kreislade auf dem Hauptquartal 1635, den 2. Oktober, ohne Zuziehung der anderen Kreisladen, da jedenfalls der Krieg einen Verkehr mit den anderen Laden erschwerte, eine besondere Ordnung auf, obgleich sie noch im Besitz der Artikel von 1614 waren. Erst am 5. Juni 1642 übergaben sie dieselben dem Kurfürsten Johann Georg I. Nachdem in dessen Auftrag der Rat die Artikel durchgesehen, den dritten Artikel, der „confuse tractirt“ gewesen sei, gänzlich geändert und die Meister der dabei beteiligten Städte darüber vernommen hatte, erhielt die Ordnung die kurfürstliche Bestätigung[282]. Später wurde die frühere allgemeine Landordnung durch Johann Georg II. am 18. Juli 1667[283], Johann Georg III. am 18. Dezember 1683[284] (wörtlich gleich der von 1667), Friedrich August am 15. März 1698[285] erneuert.

Die ältesten vorhandenen Artikel, von Meistern und Gesellen der Riemer aus 17 Städten, darunter Dresden, 1548 in Freiberg vielleicht auf einem Jahrmarkt verabredet, sind am 22. Mai 1548 vom Freiberger Rat konfirmiert, der sie „zu vrkuhndt stetter vnnd vester vnuerbruchlicher halttunge“ mit der Stadt kleinem Siegel besiegelte und ins Stadtbuch eintragen ließ[286]. Veranlaßt wurde die Aufstellung dieser Ordnung durch Irrungen über ältere Artikel; wann die älteren aber bestätigt wurden, ob sie die ersten waren, läßt sich nicht bestimmen. Bald nachher stellten die Dresdner [70] Riemer, denen die Freiberger Ratskonfirmation auf die Dauer nicht genügen konnte, eigene, ziemlich kurze Artikel auf, die am 4. April 1562 vom Dresdner Rat konfirmiert wurden[287]. 1580 ward in Breslau von Meistern verschiedener Lande und Städte, unter denen auch Dresden vertreten ist, wegen Streitigkeiten mit den Gesellen besonders über das Auftreiben eine Ordnung verabredet, die der Freiberger sehr ähnelt. Für sie erwarben die sächsischen Meister am 27. November 1581 die Konfirmation des Kurfürsten August. Das Original blieb den Dresdner Meistern; Leipzig, Freiberg und Zwickau erhielten Abschriften[288]. Infolge des dreißigjährigen Krieges wurden nach Angabe der nächsten Ordnung die Artikel nicht mehr geachtet; darum verabredete Dresden mit den umliegenden Städten zur Erhaltung guter Disciplin und Handwerksgewohnheit verbesserte, der jetzigen Zeit „accommodirte“ Artikel, die ihnen Johann Georg II. nach eingeholtem Bericht des Rates vom 24. Juli 1662 am 10. August 1666 konfirmierte[289]. Infolge des heftigen Streites mit den Sattlern[290] suchten die Riemer 1695 beim Kurfürsten um neue Bestätigung nach, erhielten sie aber in dem hier besprochenen Zeitraum nicht[291].

Tuchscherer[292] und Scherenschleifer besitzen nur Landordnungen. [71] Zuerst haben sich die Tuchscherer der ernestinischen Lande zu einer Innung vereinigt, der am 15. März 1545 durch Kurfürst Friedrich[293] eine Ordnung gegeben wurde. Die politische Umgestaltung der sächsischen Lande durch den unglücklichen Ausgang des schmalkaldischen Krieges trennte die damals verbundenen Orte, führte aber umgekehrt einen Anschluß derjenigen unter ihnen, die zu dem neuen Kurfürstentum Sachsen unter Moritz gekommen waren, an die Tuchscherer der alten albertinischen Länder herbei. Streitigkeiten infolge der Widerspenstigkeit der Gesellen, Anmaßungen der [72] Tuchmacher, die sich des „Tuchscherens gebrauchen“ wollten[294], beförderten den neuen Bund, umsomehr als die alte Ordnung auch den Städten, die den Herrn hatten wechseln müssen, trotzdem sie direkt in der Ordnung genannt waren, nicht mehr gelten konnte. Schon 1548 betrieben die Tuchscherermeister des ganzen Landes die Aufstellung einer neuen Ordnung, der sie, nach ihrer Eingabe vom 11. Dezember 1548[295] zu urteilen, die alte zu Grunde legten; diese erfuhr indes wenigstens im Äußeren eine ziemliche Umgestaltung.

Von den beiden Handwerken selbst aufgestellt war sie an mehrere Städte zur Begutachtung geschickt und nach starker Überarbeitung[296] am 2. September 1549 von Kurfürst Moritz bestätigt worden[297]. Weil Tuchmacher, Schneider u. a. die Tuchscherer durch „Störerei“ bedrängten, wurde die Ordnung auf deren Bitten am 26. Februar 1556 von Kurfürst August[298] aufs neue konfirmiert und ihnen sogar am 15. Juni 1559, weil sie die Innung nicht immer bei der Hand haben könnten, ein „offenes Patent“ über den gegen die Störer gerichteten dritten Artikel der Ordnung ausgestellt[299]. Neue Bestätigungen erhielt die Ordnung am 1. Oktober 1587 von Christian I.[300] und am 3. Oktober 1602 von Christian II.[301], dann mit einigen Änderungen am 1. Juni 1638 von Johann Georg I.[302], dem bereits 1624 die Artikel übergeben worden waren, und endlich am 25. November 1670 von Johann Georg II.[303].

Die älteste vorhandene Ordnung erhielten die Beutler[304], [73] Handschuh- und „Wetzschkermacher“[305] am 22. Januar 1550 vom Rat[306]. Daß es die erste ist, kann nicht nachgewiesen, wohl aber als wahrscheinlich angesehen werden. Wenn am 17. Januar 1549[307] die Beutler Meisterstücke, die ein aufzunehmender Meister gefertigt hatte, dem Rat vorlegen, so läßt die Thatsache, daß Meisterstücke gefertigt wurden, auf eine gewisse zunftmäßige Organisation schon vor 1550 schließen. Unter den um 1500 aufgezählten Handwerken sind sie nicht genannt. Zu dieser Ordnung bestätigte der Rat am 24. März 1565 einen Nachtrag[308].

In der Beutlerlade[309] findet sich eine sehr ausführliche, vielfach korrigierte Ordnung ohne Konfirmation, die der Schrift nach aus der Mitte oder der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts stammt. Ihre Abfassung vor 1550 zu setzen, sie etwa als Konzept zu der Ordnung von 1550 anzusehen, ist deshalb nicht möglich, weil sie die Bestimmungen des Nachtrages von 1565 und einige Anordnungen, z. B. über bürgerliche Pflichten der Meister, enthält, die, wenn einmal niedergeschrieben, kaum bei der Konfirmation weggelassen worden wären. Sie wird im folgenden unter „ca. 1570“ citiert.

Die nächste Ordnung wurde am 3. März 1666 ebenfalls vom Rat konfirmiert[310]. Sie erwähnt als erste konfirmierte Ordnung eine vom Jahr 1565, unter der sie offenbar obigen Nachtrag meint, und eine Erklärung vom 8. Juni 1614, die sich nicht gefunden hat. Ob diese in irgendwelcher Weise mit der obengenannten, nicht konfirmierten Ordnung zusammenhängt, muß dahin gestellt bleiben.

Über Wagner oder Radmacher und Stellmacher[311] macht der [74] Oberstadtschreiber Weiße 1549[312] folgende Bemerkung: „diese Handtwergk seynnd verschienner Jare uff Ir anßuchen zcusammene geordenet unnd dem Brauche nach des landes zcu Meyssenn Ihnn nachgelassenn, Das ßie Rade vnnd stelle zcugleich machen mugenn“. Sie müssen also früher getrennt gewesen sein, damals aber bereits eine gemeinsame, vom Rat anerkannte Innung gebildet haben. Eine Ordnung besaßen sie noch nicht. Denn 1549 befiehlt ihnen erst der Rat selbst, sich einer Ordnung zu vergleichen. Veranlassung dazu bot ein Streit: Zwei Brüder, offenbar Stellmacher, haben sich unterstanden, einem anderen, Veit Zschertitz oder Zschernitz, einem Radmacher, das Stellmachen zu verbieten. Der Rat schützt diesen letzteren. Wenn er die andern dabei anweist, gegen den „alten Meister“, d. i. den Obermeister, gehorsam zu sein, so ist das wiederum ein Zeichen, wie weit die Ausbildung einer Innung vorschreiten konnte, ehe eine schriftliche Ordnung erlangt wurde. Die nun von dem Handwerk überreichten Artikel sind am 28. März 1550 vom Rat bestätigt worden[313].

Die Gerber, und zwar Loh- und Weißgerber, waren „etliche viel Jahre“, wie die nachher angeführte Trennungsurkunde 1550 angiebt, mit den Schustern in einer Zunft und Innung vereinigt gewesen; sie haben demnach ursprünglich für sich gestanden, aber der Aufrichtung einer selbständigen Innung den Anschluß an das starke Schusterhandwerk vorgezogen. 1548[314] wird über Streitigkeiten zwischen beiden Handwerken berichtet. Ein Gerber hatte „aus eyner Vorachtung“ seinen Lehrjungen nicht rechtzeitig einschreiben lassen. Die Schuster wollen die Lehrzeit des Knaben erst von der im „Register“ erfolgten Eintragung an berechnen und verweigern dem Lehrmeister die Loszählung, als die faktische Dienstzeit des Jungen [75] abgelaufen ist. Der Rat entscheidet, der betreffende Gerber solle seinen Lehrknecht entweder „nach ausweyßung des Registers“ vollends „auslernen“ oder die fehlende Zeit als Geselle für den üblichen Wochenlohn bei sich arbeiten lassen. Da kurze Zeit nachher den gesamten Gerbern „im sitzenden Rathe“ befohlen wird, ihre Lehrknechte künftig rechtzeitig in Gegenwart von wenigstens zwei anderen Meistern ihres Handwerks den Schustern vorzustellen und einschreiben zu lassen und beim Loszählen in gleicher Weise zu verfahren, so haben offenbar alle Gerber für ihren Genossen Partei ergriffen[315]. Der hier zu Tage tretende Gegensatz verschärfte sich wahrscheinlich, als bei der Einverleibung Altdresdens 1549/50 die Zahl der Gerber wuchs. Seit 1549 erstreben die Gerber vollständige Trennung von den Schustern, werden aber vom Rat schon 1549[316] und nochmals am 2. Mai 1550[317] abgewiesen. Nun aber wandten sie sich, nachdem sie den Rat gebeten, es ihnen nicht zu verargen, an den Kurfürsten; sie legten diesem dar, wie ihre Kinder und Lehrjungen an anderen Orten im Handwerk nicht gefördert würden, sie selbst bei ihren Gesellen, die der Schusterinnung nicht unterworfen seien, keinen gebührlichen Gehorsam fänden, wie sie überdies bei den Händlern „den Borg und Glaube, wie sonst, da sie eigene Innung hätten“, nicht erlangen könnten[318]. Schon am 18. Juli 1550 wird daraufhin in der kurfürstlichen Kanzlei durch Statthalter und Räte die Trennung beider Handwerke genehmigt und angeordnet, daß jeder Teil eigene „Zunft und Innunge“ halten solle. Im Beisein des Bürgermeisters Lindemann und des Oberstadtschreibers Michel Weyße wird beiden Handwerken eine schriftliche Urkunde[319] über die Trennung übergeben, in welcher die Gerber zugleich angewiesen werden, sofort Artikel ihrer neuen Innung dem Rat vorzulegen und bei diesem wie bei dem Kurfürsten um Bestätigung derselben zu bitten, während auch die alten Briefe der Schuster erneuert werden sollen. Weiter wird darin den Schustern, die ein eigenes „gemein Gerbehaus“ besaßen und über 60[320] Jahre so viel [76] Leder, als jeder zu seinem Handwerke bedurfte, und mehr auszuarbeiten berechtigt gewesen waren, diese Gerechtigkeit und daß sie, wie vor alters, Gerbergesellen dazu halten dürfen, auch ferner zugesichert.

Dieser Vorteil, der den Schustern bei der Scheidung geblieben war, führte zu neuen Streitigkeiten zwischen Schustern und Lohgerbern, die durch einen am 23. März 1557 von Kurfürst August vollzogenen Vergleich[321] beigelegt wurden. Nach diesem blieb zwar den Schustern an den Orten, wo der Brauch einmal bestand, das Recht, das Schuhmachen und Lohgerben zugleich zu treiben; doch wurden die Schuster jetzt bestimmter als 1550 angewiesen, nicht mehr Leder zu gerben, als jeder selbst in seiner Werkstätte verarbeitete. Wer gegerbtes Leder[322] andern Meistern ihres Handwerks verkaufte, sollte zehn Gulden Strafe, halb dem Rat, halb dem Gerberhandwerk des betreffenden Ortes[323], zahlen; beim zweiten Übertretungsfalle verlor er das Recht mit Lohe zu gerben gänzlich. Weiter wurde bestimmt, womit offenbar den Schustern die Ausübung des Gerbens erschwert werden sollte, daß sie keinen Meister oder Gesellen, der das Lohgerben allein und nicht auch das Schuhmachen gelernt habe, in ihrer „Gerbe- oder Werkstatt“ halten, auch keinen Gesellen das Gerberhandwerk allein, sondern zugleich das Schuhmacherhandwerk lehren sollten; sonst seien die Lohgerber nicht schuldig, den betreffenden Gesellen auf ihrem Handwerk zu fördern. In Orten freilich, wo die Schuster privilegiert seien, nur gelernte Lohgerber in ihrer Werkstatt zu halten, sollen sie dabei bleiben. Wo Schuster das Gerben treiben, dürfen sie gleichwohl Gerber nicht hindern, sich niederzulassen, und diese nicht zwingen, sich zur Schusterinnung zu halten. Ein Jahrhundert später entschied Johann Georg II. am 15. Mai 1663[324] dagegen, daß die Schuster in ihrem [77] Gerbehaus, dessen Beibehaltung ihnen dabei von neuem zugesichert wird, einen Mitmeister der Gerber, der mit diesen Zunft und Innung halte, setzen und, wenn sich keiner von ihnen dazu gebrauchen lasse, einen zunftmäßigen Gerber von einem anderen Orte nehmen sollen. Wieder wird dabei die Beschränkung aufrecht erhalten, daß jeder Schuster nur zu seinem eigenen Bedarf Leder zurichten lassen oder selbst zurichten, nicht aber einem fremden oder einem Mitmeister davon verkaufen darf. Die Ausnahme, die sowohl im Gerben wie im Verkauf des neuaufgekommenen „Pfundleders“ gestattet wird, über dessen Herstellung Schuster und Gerber wieder in Streit gerieten, gehört nicht hier her.

Die ersten von den Lohgerbern mit ihren Gesellen aufgestellten Artikel werden vom Rat am 5. Januar 1551[325] und, wie bei der Trennung angeordnet[326], auch von Kurfürst Moritz, am 26. Januar desselben Jahres[327], bestätigt. Weitere Konfirmationen erhielt die Ordnung am 20. August 1589 durch Christian I.[328], am 6. März 1594 (wörtlich gleich der von 1589) durch Friedrich Wilhelm, den Vormund Christians II.[329], am 20. März 1614 durch Johann Georg I.[330] und am 1. März 1665[331] durch Johann Georg II. Schon 1594 hatten die Gerber versucht, eine Veränderung der Bestimmungen, die im siebenten Paragraphen über den Lederhandel gegeben sind, zum Nachteil der Schuster zu erlangen[332]. Damals zurückgewiesen [78] bemühen sie sich im Jahr 1657[333] von neuem, durch Änderung dieses Artikels eine Einschränkung der ihnen immer nachteiliger werdenden starken Zufuhr fremden Leders, sowie ein Verbot zu erreichen, daß fremdes Leder, welches auf den Jahrmärkten nicht abgesetzt wurde, in Häusern „durch eine ordentliche Niederlage vollendt verkaufft“ werde. Doch setzten auch diesmal bei den Verhandlungen, die auf kurfürstlichen Befehl der Rat mit Schustern, Fleischern, Weißgerbern und Korduanmachern vornahm, diese die Beibehaltung des alten Wortlautes durch.

Bei der Absonderung der Loh- und Weißgerber von den Schustern haben sich auch Loh- und Weißgerber selbst getrennt. Denn einmal wird den Dresdner Weißgerbern die erste Ordnung am 21. Januar 1551 vom Rat[334] und nachträglich wahrscheinlich ebenfalls von Kurfürst Moritz bestätigt[335]. Außerdem gilt das vorhandene erste Handwerksbuch der Lohgerber[336] diesen allein. Weitere Konfirmationen erhielten die Weißgerber Dresdens am 29. September 1582[337] vom Rat, am 15. Mai 1585[338] von Kurfürst August, am 8. Oktober 1587 von Christian I. (wörtlich gleich der von 1585)[339], am 28. Oktober 1614 von Johann Georg I.[340], 2. März 1676 von Johann Georg II.[341] (wörtlich gleich der von 1614) und 24. Mai 1693 von Johann Georg IV.[342] Neben diesen Dresdner Artikeln gab es noch Landordnungen, die in wörtlicher Übereinstimmung am 22. Juni 1627 von Johann Georg I.[343] und am 15. Juni 1661 von Johann Georg II.[344], und wenig verändert am 3. August 1693 von Johann Georg IV.[345] konfirmiert worden sind.

[79] Bei den Sattlern läßt sich wiederum das Bestehen einer vollständig organisierten Innung einige Jahre früher nachweisen, bevor ihre erste Ordnung konfirmiert wurde. 1549[346] haben sie zwei Älteste, legen einem ihrer Meinung nach ungehorsamen Meister das Werk, „halten“ ihn „nicht vor redlich“ und fordern ihn darum nicht mehr zu ihren Handwerksversammlungen; endlich verweigern sie dem (!) Altdresdner Sattler die Aufnahme in ihr „Handwerk“, die dieser jedenfalls infolge der 1549 vollzogenen Einverleibung Altdresdens begehrt hatte. Der Rat erkennt auch die beiden Ältesten als Vorsteher der Sattler an, „treibt“ sie sogar „in Gehorsam“, weil sie ohne Vorwissen des Rates die genannte Strafe verhängt haben, und nimmt den Gestraften selbst in Schutz, weil das behauptete Vergehen bei einer Versammlung geschehen war, die „widder des Raths vorbot“[347] ebenfalls ohne Vorwissen desselben abgehalten worden. Zugleich zwingt sie der Rat, den Altdresdner Sattler aufzunehmen. Dabei wird bemerkt, daß Meister und Gesellen (der übliche Ausdruck für die gesamte Innung) diese Entscheidung für rechtmäßig anerkannt hätten[348]. Gelegentlich dieses Streites und von neuem am 8. Januar 1550, diesmal unter Stellung einer 14tägigen Frist und scharfer Bedrohung („beim gehorßam“), wird den Sattlern vom Rat befohlen, „artickell zu künfftiger ordnung“ aufzustellen und ihm zu übergeben: ein sicherer Beweis, daß die Sattler bis dahin noch keine besaßen, daß aber ohne schriftliche Norm keine Ordnung mehr zu halten war. Die Abfassung der Artikel ruft Streitigkeiten und infolgedessen längere Verhandlungen hervor. Erst am 4. Juli 1553 wird eine Einigung über die Meister- und Gesellenordnung vor dem Rate erzielt, nachdem an diesem Tage etliche besonders unfügsame Gesellen, welche das „Außbleiben (?) der Gesellen und Bier vber tisch haben wollen, gefänglich eyngezogen“ worden waren[349]. Die vom Rat konfirmierten Artikel tragen als Datum den folgenden Tag, den 5. Juli 1553[350]. Weitere Bestätigungen liegen vor unter dem 6. August 1593 von [80] Friedrich Wilhelm, 11. Februar 1626 von Johann Georg I.[351], 24. Oktober 1668 von Johann Georg II.[352] (wörtlich gleich der von 1626) und 24. März 1702 von Friedrich August[353].

Die erste vorhandene Ordnung der Tischler und Büchsenschäfter ist am 31. Mai 1573 von Kurfürst August[354] konfirmiert. Bereits 1568 haben die Dresdner Tischler für sich allein Artikel aufgestellt und an den Kurfürsten zur Genehmigung gesandt. Von diesem sind sie dem Rat und Amtsschösser zur Begutachtung übergeben worden. Wahrscheinlich auf Anregung des Rates vereinigen sich nun Tischler und Büchsenschäfter, „gleiche Innung mitteinander zu halten“" (1568); doch stellen letztere auch eigene Artikel auf, die in den Konfirmationen denen der Tischler nachfolgen. 1570 sind nach dem im Besitz der hiesigen Tischlerinnung befindlichen Meisterbuch zum ersten Male Büchsenschäfter aufgenommen worden. Die Innung der Tischler ist indes weit älter. Schon für das vorhergehende Jahrhundert bezeugt die Strafe (von 1 Rheinischen Gulden), die ihnen der Rat 1494 auflegt, weil sie „einen hinder dem rat uffgenommen zu meistern“[355], das Bestehen einer zunftmäßigen Vereinigung. Daß ferner „die Meister gantzen Handwergks der Tischer“ sich 1516 für einen der Ihren verbürgen[356]; daß sie 1549 eine Witwe hindern wollen, „Ihre leerjungen bei dem gesellen, der by ir ist, auslernen zu lassen“, wenn auch der Rat gegen sie entscheidet; daß sie zu eben der Zeit beim Rat über Störer, besonders über Bauern klagen, die Tischlerarbeiten in die Stadt gebracht hatten; daß ihnen am 14. August 1551 auf kurfürstlichen Befehl vom Rat vorgeschrieben wird, „das gemachte Schlosbette“ eines jungen Tischlers zu besichtigen und als Meisterstück zuzulassen, „das sie zu thun bewilligt“[357]; das alles setzt schon eine vollständig entwickelte Innung mit dem „jus prohibendi“ [81] voraus. Die Zurückweisung eines Meisterstückes im Jahr 1553 unter Berufung auf „Briefe“, denen es nicht entspräche[358], macht endlich unzweifelhaft, daß sie damals und sicher schon seit längerer zeit bereits eine Ordnung besaßen[359]. Umsomehr muß ihre Angabe von 1570[360], keine schriftliche Ordnung zu besitzen, auffallen. Am 8. Februar 1612 wurde die Ordnung von Johann Georg I.[361] (wörtlich gleich den von 1573), und dann erst wieder am 28. August 1693 von Johann Georg IV.[362] bestätigt. Dazwischen wurde nur ein Artikel über Änderung der Meisterstücke von Johann Georg III. am 8. März 1684[363], ein „Vergleich wegen der fremden Gesellen“ im Auftrag des Kurfürsten vom Rat am 15. März 1687[364] und endlich ein Receß von Friedrich August am 21. September 1716[365] zur Schlichtung von Streitigkeiten über Innungsangelegenheiten gegeben.

Die Zimmerleute in des Rats „Gerichtszwange“ treten mit einer am 27. März 1555 vom Rat Konfirmierten Ordnung[366] in die Reihe der Innungen ein. Spätere Ordnungen wurden am 14. Januar 1579 ebenfalls vom Rat[367], am 23. Januar 1595[368] vom Administrator Friedrich Wilhelm von Weimar, am 4. Februar 1603 von Christian II.[369], endlich am 15. Juni 1612 von Johann Georg I.[370] bestätigt.

Über die Entstehung der Maurerinnung, die ihre erste Ordnung am 10. Juli 1555 erhalten, ist bereits Seite 48 gesprochen worden.

Die erste Erwähnung der Gürtlerinnung findet sich um 1550[371], wo die Gürtler beim Rat klagen, daß ein Meister gegen Handwerksbrauch mit seinem Sohn, der also schon Meisterrecht erlangt haben mußte, in einer Werkstatt arbeite, und wirklich auch erreichen, daß [82] der Sohn das Handwerk nicht weiter treiben, noch feilhalten darf, bis er in eine andere „Herbrige kommen“ sei, d. h. bis er sich eine eigene Werkstatt geschafft habe. In demselben Jahre gab es zwei vom Rat bestätigte Älteste[372]. Die erste vorhandene Ordnung ist am 16. Mai 1561 vom Rat gegeben[373]. Die ersten Meisterstücke wurden durch einen besonderen, am 1. Juni 1689 vom Rat konfirmierten Artikel[374] eingeführt und kurz darauf am 24. August 1689 eine neue Ordnung ebenfalls vom Rat bestätigt[375].

Die älteste Ordnung der Langmesserschmiede ist am 29. Mai 1562[376], die zweite am 4. September 1571[377] konfirmiert, beide vom Rat. 1693 bitten zwar die Langmesserschmiede wieder um Bestätigung einer Ordnung, erhalten aber damals offenbar keine; wenigstens fand sich für das 17. Jahrhundert keine Ordnung der Langmesserschmiede mehr. Die Ursache ihres Mißerfolges mag vielleicht darin liegen, daß sie das Schwertfegerhandwerk, weil kein Unterschied in der Arbeit, auch nur ein Meister desselben da sei, ihrer Innung einzuverleiben suchen. Die Schwertfeger, deren Zahl nach 1693 rasch wuchs, gehen darauf nicht ein[378].

Für die Schwertfeger liegt nur eine einzige Ratsordnung vom 8. Oktober 1563[379] vor. Da in Paragraph 2 derselben gesagt wird: es soll nun fort keiner, der itzund nicht mitbegriffen oder in diese Ordnung gewilligt, zu einem Meister angenommen werden oder das Handwerk meistersweise zu arbeiten zugelassen werden, er habe denn die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, so wird man diese Ordnung für die erste halten können. 1694[380] wird angegeben, die Ordnung der Schwertfeger sei seit langer Zeit nicht erneuert worden.

Die Buchbinder erhielten am 9. September 1564[381] eine Ordnung vom Rat, die mit großer Wahrscheinlichkeit als die erste bezeichnet werden kann. Für die folgende Zeit liegt nur noch eine [83] am 27. Juli 1676 von Johann Georg II.[382] gegebene vor. 1682 reichen die hiesigen Buchbinder in Verbindung mit den Meißnern und Neustädtern neue Artikel ein, die vom Rat auch geprüft werden. Eine Konfirmation derselben fand sich indes nicht[383].

Verhandlungen des Rats mit Meistern und Gesellen des Handwerks der „Teschener“ im Jahre 1471[384] lassen schon eine gewisse Entwickelung der Täschner-Innung erkennen: Einer der Ihrigen sollte ein totes Schwein verwertet haben – in Wirklichkeit hatte es, wie der Rat feststellt, nur ein Bein gebrochen – und wurde wegen dieser ehrenrührigen Handlung von den Meistern „vorworffen“, d. h. es wurde ihm das Werk gelegt, während seine Gesellen „vffstunden vnd nicht erbeiten wolden“. Ihre erste Ordnung erhielten sie jedenfalls erst im nächsten Jahrhundert. Als der Rat 1570 das alte Innungsbuch anlegte, wurde von den Täschnern eine Ordnung eingereicht und ohne Konfirmation und Datum eingeschrieben, nur mit der Bemerkung auf dem Titelblatt, daß sie 1570 von den Täschnern übergeben sei, und mit der Überschrift: „Gewonheitt wie es in dem Handtwergk der Mannes Taschner gehalten, Beneben der Arbeitt, so sie zumachen berechtigett vnd befugett“[385]. Da der Rat 1564 den Meistern des Täschnerhandwerks eine Handwerksordnung konfirmierte, deren die Vorfahren der Täschner sich damals verglichen hatten und die bis 1667 „in Übung“ gewesen ist[386]; da ferner zwei Artikel, die 1712 bei einem Streit der Beutler und Täschner aus dieser 1564 konfirmierten Ordnung angeführt werden[387], wörtlich (wenn auch nicht ganz buchstäblich) mit den betreffenden Artikeln der 1570 eingetragenen Ordnung übereinstimmen, so erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß uns in dieser die Ordnung vom Jahre 1564 vorliegt. Weil Freiberger und Zittauer Meister sich in die Innung begeben hatten, denen die Ratskonfirmation keinen Schutz gewährte, und weil überhaupt Änderungen „der Zeiten und Läufe und des Handwerks selbst“ eingetreten waren, legen die Täschner, ein Jahrhundert später, dem Kurfürsten neue Artikel vor, [84] die am 9. April 1668[388] für die Dresdner Täschner und Genossen konfirmiert wurden.

1498[389] hat ein Barbiergeselle einem niederländischen „hundelin“ auf des Besitzers Begehren die Ohren abgenommen. „Das Handwerk der Barbiere“ hat wegen dieser die Zunft beschimpfenden Handlung ihn und seinen Meister für untüchtig erklären wollen, sich aber auf Verwendung des Rats versöhnen lassen: es muß also damals bereits eine gewisse vom Rat wenigstens indirekt anerkannte Organisation bei den Barbieren bestanden haben. „In mangel bestedtigter Handtwergsordenunge“ entstanden im 16. Jahrhundert „Gebrechen“; ein jeder richtete „seines Gefallens“ eine Werkstatt auf, wodurch das Handwerk „in Abnehmen“ kam. Klagend wandten sich die „Dresdner Barbiere und Wundärzte“ an den Rat, und dieser giebt ihnen auf, eine Ordnung aufzustellen. „Mit Verwilligung der Gesellen“[390] wird nun von den Meistern eine Ordnung und „damit eine Zunft vnd Bruderschaft aufgerichtet“[391]. Am 4. Juli 1566 erhalten sie für dieselbe die erste Bestätigung von Kurfürst August[392] und weitere am 9. Oktober 1587 von Christian I.[393], am 13. April 1602 von Christian II.[394] Am 24. August 1611 wurde eine Ordnung von Johann Georg I.[395] mit erhöhten Strafen und einer Verbesserung, durch die den Armen und Notleidenden desto füglicher ausgeholfen werden könne, dann am 1. Mai 1663 von Johann Georg II.[396], deren neunter Artikel am 16. April 1664[397] in veränderter Fassung [85] besondere Bestätigung erhielt, endlich am 3. Juli 1693 von Johann Georg IV.[398] (für „Chirurgen und Barbierer“ – in der Ordnung selbst ist nur von Chirurgie und Chirurgen die Rede) bestätigt.

Die Barettmacher und Strumpfstricker besitzen nur Landordnungen. Bereits 1563[399] hatten die Meister ihres Handwerks aus den Städten Dresden, Freiberg, Zwickau und Annaberg am Michaelismarkt zu Leipzig etliche Artikel unter einander verabredet und den Kurfürsten um Bestätigung derselben gebeten. Dieser verlangte von den Räten zu Dresden, Leipzig und Freiberg[400] Gutachten, wodurch die Konfirmation hinausgeschoben wurde. Der Dresdner Rat spricht sich (1564) nicht sehr günstig für die Barettmacher aus. Er weist darauf hin, daß die jetzigen „Pirreitmacher“ nur Handschuhe und „Stroffling“ gestrickt, Barette dagegen gar nicht selbst gefertigt, sondern nur damit gehandelt hätten; sie mußten darum wenigstens selbst noch die in der Ordnung für Barettmacher festgesetzten Meisterstücke machen. Außerdem erhebt er Bedenken gegen das Verbot, daß andere Leute keine alten Barette erneuern sollten, wünscht zum mindesten einen festen Lohnsatz eingefügt und scheint endlich mit der Angabe, Schneider und andere fertigten auch Barette, geradezu die Berechtigung einer besonderen Barettmacherinnung zu verneinen. Mögen vielleicht die anderen Berichte günstiger gelautet haben, jedenfalls erhielt das Handwerk, nachdem die Artikel offenbar auf das Gutachten des Dresdner Rates etwas geändert und der Satz eingefügt war, daß den Schneidern an ihrer hergebrachten Arbeit, „Pareitter vonn Gewand oder Seiden u. dergl. zu machenn“, kein Eintrag geschehen solle, am 31. August 1567 die Konfirmation des Kurfürsten August[401]. Neue Ordnungen bestätigte ihnen am 8. Juli 1603 Christian II.[402], am 25. November 1653 Johann Georg I.[403], am 30. September 1687 Johann Georg III.[404]. Die [86] Konfirmation von 1653 erfolgte auf Bitten der am Trinitatisquartal in Zwickau vertretenen Städte[405], nachdem der Kurfürst, weil mit der Ordnung die Verlegung der Hauptlade von Zwickau nach Dresden genehmigt werden sollte, vom Schösser und Rat in Zwickau Bericht eingefordert hatte[406]. Nach einem 1635 aufgestellten Inventarverzeichnis lagen in der Lade „Etzliche neue Innungs Articul“, die „über“ die vorige kurfürstliche Konfirmation am 28. Juli 1576 der Rat zu Freiberg den Barettmachern konfirmiert habe[407]. Da am 30. Juli desselben Jahres Gesellenartikel konfirmiert wurden, so hat dieser Nachtrag vielleicht damit in Zusammenhang gestanden. Indes muß er immerhin ziemlich umfangreich gewesen sein, scheint auch nachträglich kurfürstliche Konfirmation erlangt zu haben, da 1578 die Meister des ganzen Landes in Dresden auf die neue Konfirmation von Kurfürst August ihre Handwerkspflichten ablegten[408]. Oder sollte diese Verpflichtung noch der Ordnung von 1567 gegolten haben?

Daß die Kannengießer, die 1500 auch schon zur Heerfahrt herangezogen worden waren, 1549 noch keine Ordnung besaßen, ergiebt sich aus dem Protokoll eines in diesem Jahre gefaßten Ratsbeschlusses: „den Kandelgissern ein ordnung zu stellen, dann der gemein arm man werde ubell betrogen“[409]. Aber sie haben auch nach 1549 noch nicht sobald eine Ordnung erhalten; der Beschluß wurde, vorausgesetzt, daß dabei unter Ordnung nicht etwa nur eine Taxe gemeint sei, nicht ausgeführt. In dem alten, 1570 zusammengestellten Innungsbuch[410] steht zwar eine Ordnung ohne Konfirmation mit der Überschrift: „Der Kandellgießer handtwergsgewonheit Im 70. Jar angeben.“ Aber schon diese Worte, wie der Eingang, nach dem die Kannengießer damals auf Erfordern des Rates diesem angegeben haben, wie sie es in ihrem Handwerk hielten[411], der Schluß[412] und Stellen der Artikel selbst lassen vermuten, daß die übergebenen Artikel keine konfirmierte Ordnung [87] waren, sondern daß die Kannengießer, um dem Wunsche des Rates entsprechen zu können, damals besondere Aufzeichnungen gemacht haben.

Einige Gründe scheinen nun dafür zu sprechen, daß diese Aufzeichnungen noch 1570 vom Rat konfirmiert worden sind. Einmal hat er sie in der That dadurch als zu Recht bestehende Ordnung anerkannt, daß er sie mitten unter die bestätigten Ordnungen einfügte und die Kannengießer unter den Handwerkern, die keine schriftliche Ordnung besaßen, nicht aufzählte[413]. Dann wurden sie auf dem letzten freien Blatt vom Abschreiber selbst schon kurzweg als „der kanngiser ordnunge“ bezeichnet. Da außerdem bereits 1567 besondere Gesellenartikel aufgestellt wurden, die in der Regel jünger zu sein pflegen als die erste Innungsordnung[414], so könnte man erwarten, daß, wenn nicht schon vorher, so doch bald nachher sich das Bedürfnis nach einer Handwerksordnung eingestellt habe. Endlich liegt in der Lade der hiesigen Kannengießerinnung ein „Meisterbüchlein, in welchen – so lautet der Titel auf Bl. 1 – verzeichnet zu befinden, zu welcher Zeit nach aufrichtung vnserer Handwercks Lade alß A. 1570 vnsere Meisterstück ihren ansprungk genommen, von welchen sie zum ersten verferttiget, vnd von welchen nach (das kann allerdings bedeuten sollen: gemäß) bestettigung vnserer ordnung ihre Jahr zu arbeiten angesagt, dieselben verarbeitet, die muthung Quartallweise verrichtet, vnd das Meisterstück gemacht worden“. Nun verliert freilich dieser Titel schon dadurch an Beweiskraft, daß er nicht im Jahr 1570 geschrieben, dieses Handwerksbuch damals auch nicht angelegt worden, sondern, wie sich aus Vergleich der Niederschriften auf den ersten 12 Blättern mit absoluter Sicherheit ergiebt, beides erst zwischen den Quartalen Reminiscere und Trinitatis 1614 geschehen ist[415]. Aber auch die andern Gründe müssen einer bestimmten [88] Angabe gegenüber, die sich in der Bestätigungsurkunde der 1609 aufgestellten Ordnung findet, zurückstehen. Es wird hier gesagt, die Kannengießer hätten vor geraumer Zeit eine Handwerksordnung unter sich verabredet; aber sie sei bisher noch nicht bestätigt worden.

Trotzdem haben die Kannengießer nicht ganz Unrecht, wenn sie Anfang des 17. Jahrhunderts, wie der angeführte Titel des Handwerksbuches zeigt, das Jahr 1570 als Gründungsjahr ihrer Innung ansahen. Einmal wurde doch eine Ordnung aufgestellt, wenn auch nicht konfirmiert. Dann machte damals die innere Ausbildung der Zunft einen großen Fortschritt. Kann man zwar, wie gesagt, auf den erst 1614 geschriebenen Titel[416], zumal bei der Kritiklosigkeit, mit der man in älterer Zeit Überlieferungen ohne weiteres als feststehende Thatsachen ansah, wenig geben, so sind doch die den Namen der Meister zugefügten Bemerkungen über Vorgänge bei ihrer Aufnahme, die bis 1567 zurückreichen, als zuverlässig anzusehen: sie sind zweifellos aus einem vorliegenden älteren, wahrscheinlich 1530 begonnenen Buche[417] herausgeschrieben, da sie kaum nach bloßer Überlieferung gegeben sein können. Nach diesen Eintragungen wurden in der That, wie der Titel angiebt, die Meisterstücke 1570 (höchstens 1571) eingeführt: der erste, der aus dem alten in das 1614 angelegte Buch herübergeschrieben wurde, war etliche Jahre in Torgau Meister gewesen und hatte sich 1567 hierher nach Dresden, wo er gelernt hatte, gewendet und Meisterrecht erworben[418]; auf Begehren des Handwerks hat er 1571 „die Vier stucken, den nachkomenden zur nachrichttung[419] zum Meister Recht vorferttiget“. Eben deshalb eröffnet er offenbar den Reigen in [89] dem neuen Buch, weil er der erste ist, der Meisterstücke fertigt. Dadurch gewinnt die weitere Angabe des genannten Titels, nach der die Handwerkslade 1570 errichtet sein soll, an Wahrscheinlichkeit. Wollte man dagegen von dem zweiten Teil des Titels: „vnd von welchen nach bestettigung vnserer ordnung ihre Jahr zu arbeiten angesagt“ etc. einfach auch die Beziehung auf das Jahr 1570 voraussetzen, so würde die zwischen zwei 1599 aufgenommenen Meistern[420] stehende Angabe: Nun folgen die Meister, welche die Jahre zu verarbeiten angesagt, ihre Mutung verrichtet etc. haben, dem unbedingt widersprechen[421]. In der vorliegenden Abhandlung ist die 1570 übergebene Ordnung unter diesem Jahr verwertet.

In der Ordnung von 1660 wird eine Konfirmation von Kurfürst August erwähnt, in der er sowohl über die Zinnprobe[422], als auch über Handwerkssachen Bestimmungen getroffen habe. Sie hat sich nicht gefunden. Daß unter ihr obige Artikel zu verstehen seien, die etwa nachträglich die Konfirmation des Kurfürsten erhalten hätten, ist an und für sich und besonders auch darum wenig wahrscheinlich, weil sie keine besonderen Bestimmungen über die Zinnprobe geben. Vielleicht ist gar keine wirkliche Innungsordnung, sondern nur ein ähnliches Edikt gemeint, wie sie unter späteren Kurfürsten über die Zinnprobe erlassen wurden.

Außer der ersten Ordnung von 1570 liegen für die Dresdner [90] Kannengießer noch zwei Ratskonfirmationen vor: vom 19. Mai 1609[423] und 8. November 1660[424]. Daneben gab es Landordnungen, die am 2. August 1614 von Johann Georg I.[425], 6. April 1674 von Johann Georg II.[426], 16. April 1686 von Johann Georg III.[427] (wörtlich gleich der von 1674) und 16. Oktober 1708 von Friedrich August[428] bestätigt wurden. Die Originale der Ordnungen von 1614, 1674 und 1708 befinden sich im Besitz der Dresdner Zinngießerinnung[429].

Etwa aus dem Jahr 1570 liegt eine Quelle vor, die das Ergebnis der bisherigen Untersuchungen kontrollieren läßt, indem sie über den Bestand der damaligen Innungen ziemlich sichere Auskunft giebt. Auf dem ersten Blatt des alten Innungsbuches sind zunächst diejenigen Zünfte genannt, die ihre Ordnung dem Rat auf seine Forderung vorlegten, auf dem zweiten Blatt die, welche, „wie sie berichten“, noch „keine Schrieffliche Innungs Artickel“ erlangt haben „sollen“. Zwar fehlt dabei ein Datum. Da aber der Rat 1570[430] von allen Zünften die Ordnungen einforderte und in diesem Innungsbuch zusammen stellte, so hat die genannte Aufzählung offenbar diesem Vorgang ihre Entstehung zu danken. 32 Innungen besaßen darnach im Jahr 1570 Ordnungen. Von den bisher besprochenen 35[431] Handwerken fehlen drei, die der Müller, Barettmacher und Tischler. Die zwei letzten sind sogar unter der zweiten Gruppe genannt. Bei den Barettmachern kann sich das dadurch erklären, daß sie einer Landinnung angehörten, deren Lade nicht in Dresden stand, daß sie also in der That vielleicht gar keine schriftliche Ordnung in der Hand hatten. Die Aufforderung des Rates mag ihnen Veranlassung geworden sein, sich eine Abschrift der Landesordnung zu verschaffen. Sie übergaben sie dann dem Rat, und dieser ließ [91] sie nachträglich noch in eben dieses Innungsbuch eintragen. Die Tischler standen damals in Unterhandlung mit den Büchsenschäftern, um sich mit diesen zu einer Innung zusammenzuschließen und eine neue Ordnung aufzustellen[432]. Sie mögen wohl aus irgend welchem Grunde ihre alte Ordnung nicht mehr als giltig anerkannt haben. Die Müller blieben vielleicht aus dem gleichen Grunde wie bei früheren Zusammenstellungen weg; zu beachten ist übrigens, daß sich von ihrer Innung[433] seit 1516 überhaupt nichts wieder fand, daß sie seitdem auch keine Ältesten mehr dem Rat vorstellten[434]. Maler und Bildhauer sind nachträglich[435] als 33. Innung der ersten Gruppe zugeschrieben.

Als solche Handwerke, die keine schriftliche Ordnung besaßen, werden genannt: Tischler und Büchsenschäfter, Kupferschmiede, Barettmacher, Plattner und Polierer, Glaser, Nadler, Seidensticker, Klempner, Sieber, Drechsler, Kleinmesserschmiede, „Pantzenmacher“, Teppichmacher, Ziegelstreicher, Spengler und „Orthbandmacher“, Parchentmacher[436], Brauer, Leimsieder und Rotgießer[437].

Die Kunst des Malens, Bildschnitzens und -hauens, sagen die Maler[438] in ihren Artikeln von 1574[439], sei vor alters in großer Acht und Würde gehalten worden, jetzt aber so in „Abnehmen und Ungedeihn“ gekommen, daß ihr Untergang zu besorgen sei, und zwar deshalb, weil besonders bei den Malern jeder beliebige, auch wenn er die Kunst nicht bei einem redlichen Meister gelernt habe, „seines [92] Gefallens Werkstatt gehalten und Meisterschaft getrieben“ habe. Darum stellen die beiden Handwerke nun eine Ordnung auf und erlangen den 15. Dezember 1574 deren Bestätigung vom Rat. Mit der von ihnen gegebenen Begründung stimmt eine Bemerkung überein, die sich in einer Eingabe der Maler und Bildhauer vom 27. November 1593 fand[440]: die Innung sei (vor ungefähr 20 Jahren) gegründet worden, weil Kurfürst August bei Aufführung großer Gebäude unter den hiesigen Malern wenig tüchtige vorgefunden und deshalb fremde habe verschreiben müssen. Zur Aufrichtung der Innung haben „fürnemlich gerathen, Er Lucas Kranach (der jüngere), Burgermeister zu Wittenbergk vnd der kunstverstendige Burgermeister alhie Herr Hanß Walder Bildenhauer, auch die vortrefflichen welschen Mahler Benedictus vnd Gabriel Thola, item Andreas Bretschneider Hoffmahler“ und andere verständige Leute mehr.

Nicht nur nach dieser eben angeführten Angabe der beiden Handwerke vom 27. November 1593, sondern auch da 1594[441] auf des Stadtschreibers Fürbitte ein von einem Maler vorgelegtes Gemälde als Meisterstück angenommen wurde, trotzdem es etwas anderes darstellte, als in der Ordnung vorgeschrieben sei, muß damals die Innung noch bestanden haben. Dagegen hat sie sich bald nachher aufgelöst. Die Maler selbst sagen am 7. Januar 1620, sie sei wegen etlicher „vnruhiger Leutte, die Einen Erbaren Rath alhier nicht pariren wollen, hindangesetzet, bies dato gar liegen blieben“[442]. Die Schuld mag besonders an zwei Malern gelegen haben, welche sich der Ordnung anzuschließen weigerten, indem sie behaupteten, das Malen sei eine freie Kunst und kein Handwerk, könne darum keinem Innungszwange unterworfen sein, und niemand, also auch sie könnten nicht gegen ihren Willen, in die Innung der Maler einzutreten, gezwungen werden. Ein kurfürstliches Reskript an den Rat vom 3. Dezember 1593 soll nach ihrer Angabe in eben diesem Sinne entschieden haben[443]. 1620 hat aber wieder Einigkeit unter den Malern darüber geherrscht, daß eine Innung notwendig sei, wenn sie sich gegen [93] die Fremden und diejenigen Einheimischen schützen wollten, die entweder „bei rechten Malern nicht gelernt, oder alsbald nach ihren Lehrjahren, ehe sie der Kunst halber sich an anderen Orten etwas versuchet, sich allhier setzten (niederließen), vor sich selber arbeiteten und ihnen das Brot vor dem Maule hinwegschnitten“, obwohl sie weder Bürgerrecht erlanget hätten noch „sonsten dem Kurfürsten oder Rat allhier mit Eidespflichten zugethan seien“[444]. Die Maler setzen, diesmal ohne Bildhauer, die eine eigene Innung zu gründen beabsichtigen, neue Artikel auf und überreichen sie dem Kurfürsten Johann Georg I., der kein Gegner einer Malerinnung ist und die Ordnung an den Rat zur Prüfung und Berichterstattung sendet. Einsprüche der Tischler und Maurer werden vom Rat dahin vermittelt, „daß die Tischer bei ihres Handwerks gefürnsten Arbeit (soll heißen: bei der Verwendung des Firnis zu ihrer Arbeit), die Maurer aber bei den geringen Stein- und Wasserfarben auch Firnißen und Anstreichen der ausgeflückteten Heuser in- vnd außwendig verbleiben, Contrafecte, Historien vnd andere von geriebenen guten Ohl- vnd Wasserfarben gefertigte Gemelde aber der Mahler eigentliche Arbeit sein solle“[445]. Daraufhin bestätigt der Kurfürst die Ordnung am 10. August 1620[446].

Wenn nach dem bisher Gesagten die Ordnung von 1574 unbedingt für die erste Ordnung der beiden vereinigten Handwerke, insbesondere für die erste Ordnung der Maler angesehen werden muß, so können die Bildhauer, „Sculptur vnd Architectur Verwandte“[447], schon früher eine Ordnung besessen haben. Folgender Vorgang verrät zum mindesten schon eine vorgeschrittene Entwickelung einer Innung. Am 11. Dezember 1561 klagen sie beim Rat über Beeinträchtigung durch die Steinmetzen, die ihre Kunst so in Verfall gebracht hätten, daß es keinen guten Meister mehr in diesen Landen gäbe und man sie bei Bedarf aus Welschland und anderswoher holen müsse. Daraufhin wird am 21. Dezember 1561 ein Vertrag geschlossen, der nicht nur Bildhauer- und Steinmetzarbeit streng scheidet, sondern auch den Bildhauern das Recht des Innungszwanges zugesteht; denn er verbietet den Steinmetzen, „Lobwergk [94] oder Bildewergk inn einem Baw . . . zu dingen“, es wäre denn, daß sie sich zuvor mit den Bildhauern „beredet“ hätten, „waß der Bildenhawer darann verdienen kann“, weil das der Steinmetz nicht zu beurteilen im stande sei; umgekehrt soll auch der Bildhauer keine Steinmetzarbeit dingen[448].

Im Jahr 1613, also in der Zeit, wo jedenfalls die alte Malerinnung, der sie sich 1574 angeschlossen hatten, nicht mehr bestand, übergeben die Bildhauer dem Kurfürsten eine „Architectur vnd Sculptur Ordnung vnd Artickel“ und bitten zugleich um „ein eigen Insiegel ihrer Kunst gemeß“. Der Kurfürst trägt dem Oberhauptmann Heinrich von Schönberg auf, die Bildhauer anderer Städte zu vernehmen, was vermuten läßt, daß die Ordnung nicht auf Dresden beschränkt sein sollte. Das unterbleibt, vielleicht durch den bald erfolgten Tod des Oberhauptmannes. Aber auch eine gleiche Anordnung an den Nachfolger, wie an Schösser und Rat zu Dresden hat nicht den gehofften Erfolg, so daß die Bildhauer ihre Sache von neuem anregen müssen und 1621 ihre Artikel wiederum einschicken. Am 3. September 1625 ist die Bestätigung noch nicht vollzogen; doch hatte das Handwerk damals in Dresden eine Lade: der Rat zu Freiberg wird am 27. August 1625 von der Regierung angewiesen, Freiberger Bildhauer, wenn nötig, mit Zwangsmitteln anzuhalten, „rückständige Schulden“ an die „Lade alhier“ abzuliefern[449]. Wie lange und aus welchen Gründen die Konfirmation so verzögert wurde, fand sich nicht angegeben. Eine Ordnung haben die Bildhauer später sicher gehabt. Denn als 1674[450] die Bildhauer wieder mit den Steinmetzen, die ihre Kunst „nachäfften“, und mit den Tischlern wegen deren Holzschnitzerei in Streit geraten, reichen sie „verbeßerte Innungsarticul“, „so der vor langer Zeit aufgerichteten nicht ungemäs“, von neuem zur Konfirmation bei dem Kurfürsten ein, der am 29. April 1674 vom Amtmann und Rat Berichte einfordert. Bei einem Verhör, das von dem Rat wegen des Streites mit Steinmetzen und Bildhauern gehalten wird, legen diese allerdings statt der alten Ordnung, auf die sie sich berufen hatten, den genannten Vertrag vom 21. Dezember 1561 vor, vielleicht weil die [95] Ordnung sie in dieser Frage im Stich ließ: jedenfalls braucht deshalb das Vorhandensein der alten Ordnung nicht bezweifelt zu werden. Diese alte Ordnung kann nun entweder die 1613 überreichte sein, die dann allerdings bald nach 1625 Bestätigung erlangt haben müßte, wenn ihr 1674 das Prädikat „alte“ mit Recht zukommen sollte, oder die Bildhauer haben schon vor 1613 eine Ordnung besessen. Da sie nun 1574 bis ca. 1600 mit den Malern vereinigt gewesen sind, so ist es sehr unwahrscheinlich, daß sie während dieser Zeit eine eigene Ordnung aufgestellt haben; es müßte demnach die Ordnung entweder zwischen 1600 und 1613 – aber dann hätten sie 1613 doch wohl kaum schon neue Artikel übergeben – oder vor 1574 aufgerichtet worden sein. Dafür, daß die alte Ordnung schon vor 1613 vorhanden war, spricht die scharfe Anweisung des Kurfürsten an die Freiberger Bildhauer 1625, wo doch die 1613 übergebene Ordnung noch nicht konfirmiert war; ja der erfolgreiche Kampf mit den Steinmetzen im Jahr 1561 läßt es wenigstens nicht als ganz unmöglich erscheinen, daß sie damals schon vorhanden war.

Wenn auch die Angabe, daß die Kupferschmiede 1495 der Kreuzkirche, wohl jährlich, 12 Gulden „geben“[451], eine gewisse Vereinigung voraussetzen läßt, so war ihre Zahl damals jedenfalls zu gering, als daß sie eine eigene Innung hätten bilden können. 1551[452] war ein hiesiger Kupferschmied mit seinen Gesellen – er war also damals offenbar der einzige in der Stadt – von zwei fremden eingewanderten Gesellen beim Rat verklagt worden, daß sie ihnen die „Schenkung nach Handtwergs Gewohnhait vorsagt“ hätten. Der Rat prüft die den fremden Gesellen vorgeworfene Schuld, die den Meister und seine Gesellen zu ihrem Verhalten veranlaßt hatte, und befindet für gut, ihnen die Schenkung auf ihre (wohl der fremden Gesellen) Verantwortung zu gewähren. Da sich der Meister hier auf keine Innung beruft, so gehörte er wohl keiner an; er hält aber, wie der Vorgang zeigt, streng auf seine Handwerksehrlichkeit. Bald mehrte sich die Zahl der Kupferschmiede in Dresden, so daß sie nach einer Eintragung im alten Innungsbuch vom 16. September 1578[453] [96] dem Rat Meister, entweder als Älteste oder als solche die Kriegsdienste zu leisten hatten, angeben. Und wenige Jahre später erfolgte die Konfirmation einer Ordnung, die jedenfalls als erste bezeichnet werden kann, am 11. Dezember 1581 von Kurfürst August[454]. Sie umfaßt, wie auch alle späteren, das ganze Land. Die Artikel erhielten neue Bestätigung am 9. Oktober 1587 von Christian I.[455], am 2. April 1603 von Christian II.[456], am 31. März 1668 von Johann Georg II.[457] und am 31. März 1683 von Johann Georg III.[458]. In der Konfirmation Johann Georgs II. ist angegeben, daß auch sein Vorgänger am 26. Januar 1613 eine Bestätigung vollzogen habe; indes ist damit zweifellos nur ein gegen Störer, Landfahrer und Hausierer mit Kupfer- und Messingwaren gerichtetes Patent gemeint, das dieses Datum trägt[459].

Die Innung der Seifensieder umfaßte ebenfalls das ganze Land. Die älteste vorhandene Ordnung ist von Kurfürst August am 10. Oktober 1582 konfirmiert[460]. Da der Kurfürst anfangs befürchtet, die Seifensieder möchten nach Erlangung des Zunftrechts die Schmelzhütten in den kurfürstlichen Bergstädten nicht mehr hinreichend mit Asche versorgen, da er weiter nach Einfügung eines besonderen Artikels (Nr. 34) über diesen Punkt (am 3. Oktober 1582) die Vollziehung der Bestätigung genehmigt[461], so kann kaum schon eine ältere Ordnung dagewesen sein. Der Landesverband muß indes weit älter sein: die Ordnung von 1582 setzt das Bestehen mehrerer Laden im Lande voraus, ohne doch – mit Ausnahme der Freiberger Hauptlade, die indes nicht einmal direkt als solche bezeichnet wird – anzugeben, wo sie stehen und wie viel ihrer sind. Wäre die Aufrichtung der Laden, denen große Bezirke unterstanden, jetzt erst erfolgt, hätten sich auch nur die bestehenden Laden jetzt erst geeinigt, so müßte man unbedingt genauere Angabe erwarten. Das Fehlen derselben ist nur erklärlich, wenn hier eine lange geübte, allen bekannte Gewohnheit vorlag. Dresden wird in der Ordnung von 1582 nicht, wie überhaupt keine Stadt außer Freiberg, namentlich [97] genannt. Daß es aber damals schon dem Landesverband angehörte, zeigen deutlich die bereits 1583 unter den Dresdner Meistern auftretenden Trennungsgelüste[462]. Wann Dresden sich der Freiberger Lade angeschlossen, ist nicht zu sagen. Die Angabe der Freiberger Seifensieder vom 25. August 1659, die Dresdner seien zu der Freiberger Hauptlade „de anno 1582 gewiedmet“[463], dürfte wohl nur auf dem Umstand beruhen, daß damals die erste Ordnung gegeben wurde.

„Irrungen“ zwangen die Seifensieder, Anfang des nächsten Jahrhunderts die Entscheidung der kurfürstlichen Regierung anzurufen. Diese gab ihnen den Rat, die Artikel in einer großen Handwerksversammlung durchzusehen, zu verbessern und in richtige Ordnung zu bringen. Nachdem dies geschehen, wurden sie am 8. Juli 1611 von Johann Georg I.[464] bestätigt. Beeinträchtigung durch die Lichtzieher, welche den Seifensiedern um so empfindlicher wurde, als die bedeutende Vermehrung der Meister selbst seit 1611 die Konkurrenz vermehrt hatte, veranlaßt das Handwerk, um Änderung des 49. Artikels zu bitten. Am 17. August 1641[465] erreichen zuerst die Meister der Zwickauer Lade, am 20. März 1652 auch die zur Freiberger Lade gehörenden von Johann Georg I. eine Resolution und Erklärung des Artikels, die am 18. November 1654 erneuert wird[466]. Nachdem den Dresdner Meistern gestattet worden war, eine der Freiberger Hauptlade untergeordnete eigene Nebenlade aufzurichten[467], erhalten sie am 16. Februar 1661[468] von Johann Georg II. die Konfirmation einer eigenen Ordnung, die die Dresdner aus den Landartikeln von 1611 mit einigen Änderungen, doch so hergestellt hatten, daß sie die Artikel, welche sich nur auf Freiberg bezogen, darin ließen, in der Absicht, „was ihnen daraus insgemein und absonderlich zu gute kommen möchte, zu beachten“[469]. Am 7. September 1663[470] ließen sich darauf die Seifensieder von Freiberg, Zwickau und Torgau eigene Artikel bestätigen. Nachdem aber die Zeit die feindselige Stimmung, [98] die seit der Trennung der Dresdner Meister von Freiberg zwischen beiden Städten herrschte, beseitigt hatte, wurde am 5. Dezember 1693 wieder eine gemeinsame Landordnung, die alle vier Laden Sachsens umfaßte, von Johann Georg IV. bestätigt[471].

Den Zirkelschmieden wurden 1593, wie in der späteren Ordnung von 1695 angegeben ist, vom Rat die ersten Artikel bestätigt[472], die sich indes nicht fanden. In der Lade, die sich im Besitz der hiesigen Zirkelschmiedeinnung befindet, liegt ein Handwerksbuch, in dem auf der ersten Seite sich folgende, im Jahr 1621 geschriebene[473] Bemerkung findet: 1596, 10. Oktober, ist eine „auffgericht vnd conformirte Laden bekreftiget vndt bestediget“ worden, „durch die Eltesten vndt vornembsten Meyster dießer Churfl. Vehestunge Dreßden“. Den ersten vier der eingetragenen Meistern ist keine Jahreszahl beigefügt, sie sind also offenbar die Gründer der Innung gewesen. Die nächste Konfirmation wurde am 1. August 1695[474] wiederum vom Rat vollzogen. Es sei hierbei Gelegenheit genommen, zu bemerken, daß sich über eine Innung der Zeugschmiede, die sich erst vor wenigen Jahren mit der Zirkelschmiedeinnung vereinigt hat, nichts fand. Wohl aber läßt das Vorhandensein einer alten Lade, die sich im Besitz der Dresdner Innung befindet, auf den Bestand einer Innung schon Ende des 16. Jahrhunderts schließen. Die Lade, an der allerdings kein Name eines Handwerks zu finden ist, trägt die Jahreszahl 1595.

c) Innungen, die im 17. Jahrhundert entstanden.
(Mälzer, Nadler, Drechsler, Seidensticker, Posamentiere, Korduanmacher, Bader, Siebmacher, Handelsleute, Kammacher, Glaser, Kleinuhrmacher, Kurzmesserschmiede, Klempner.)

Eine „Malzordnung“ wurde am 13. September 1526 „publiciert“ und den Mälzern vorgelesen „und zum überflus uff folgende mitwoch aber vorleßenn“, zugleich mit der Anordnung, daß auch die Altdresdner sich nach diesen Artikeln richten sollten[475]. Sie [99] enthält nur Anordnungen über Arbeit und Lohn, legt also kein Zeugnis für das Bestehen einer Innung ab. In ähnlicher Weise mag die Malzordnung abgefaßt gewesen sein, die am 8. August 1565[476], erlassen wurde. Kurz nach 1700 wird mehrmals das Jahr 1602[477], an je einer Stelle 1603[478] und 1621[479] als das genannt, in dem eine Mälzerinnung aufgerichtet und Artikel bestätigt worden seien, die noch eine Anzahl anderer Städte umfaßt haben. Die Artikel selbst stehen an keiner dieser Stellen. Die „alte Innung“ war im Laufe des 17. Jahrhunderts „aus der Übung gekommen“ und „fast in gänzliches Abnehmen gerathen“[480]. Doch waren 1693 ein Oberältester und zwei Älteste vorhanden. Jezt wurde von neuem am 7. August 1693 eine Innungsordnung aufgestellt[481] und dem Rat am 14. August 1693 übergeben[482], der sie, wie es scheint, wesentlich ändert, am 4. Juni 1697 den Meistern vorliest und am 12. Juni 1697 konfirmiert[483], nachdem er sich vergebens bemüht hatte, die Brauer mit den Mälzern zu vereinigen. Der gehoffte Erfolg, fester zunstmäßiger Zusammenschluß aller Mälzer, Beseitigung der ausländischen Genossen[484], kann indes nicht erreicht worden sein; denn 1701[485] bitten die Dresdner Mälzer für Artikel, denen sie wieder eingefügt hatten, was der Rat 1697 gestrichen, um kurfürstliche Bestätigung, wobei sie obige Ratsordnung nur als eine Weisung und Approbation über einige Dinge, so sie unter sich observieren wollen, bezeichnen.

Vom Kurfürsten um sein Urteil befragt erklärt der Rat, er habe seit 1697 gesehen, daß eine Mälzerinnung dem gemeinen Wesen nicht zuträglich sei: die Besitzer der Malzhäuser würden an die hiesigen Meister gebunden, und doch verstünden die fremden, hierherkommenden Mälzer das Bierbrauen besser, als die hiesigen. Seit der Rat einen böhmischen Mälzer angenommen, habe dieser [100] das ganze Malz- und Brauwesen in anderen Stand gebracht, so daß das hiesige Bier noch einmal so gut und gesund als vormals auszufallen pflege[486]. Trotzdem berät er die Artikel, ändert sie und schlägt dem Kurfürsten vor, sie so zu bestätigen[487]. Mit den sogenannten böhmischen Mälzern und Brauern[488] lagen die Dresdner in Streit, weil die böhmischen Mälzer sich weigerten, in ihre Innung einzutreten[489]. Die Böhmen (sechs Personen im ganzen) bitten schließlich selbst den Kurfürsten, ihnen die in Böhmen vom Kaiser gegebene Brau- und Mälzerordnung, die sie nur „privatim observiert“ hätten, zu bestätigen, ohne damit ein jus prohibendi gegen andere wirkliche Brauer oder Mälzer zu verlangen. Da aber der Rat dagegen einwendet, in Dresden seien beide Handwerke getrennt, in den wenigsten Häusern werde das Malzen und Brauen zugleich getrieben, das Lernen beider Handwerke müsse nach einander geschehen, werden die Böhmischen am 13. Juni 1720 vom König abgewiesen[490]. Infolge des Widerspruches der Böhmen wird aber auch die Konfirmation der hiesigen Mälzerordnung für jetzt wenigstens vereitelt[491].

„Das gantze hantwerck der noldener (Nadler) alhie zcu Dresden“ wird zum ersten Mal am 23. März 1473 genannt[492]: in Dresden hatte sich ein Nadler niedergelassen, der in München, wo er früher gewesen war, sein Weib verlassen und entweder hier oder unterwegs wieder geheiratet hatte. Sobald das in Dresden bekannt wird, wollen ihn die hiesigen Nadler nicht mehr unter sich dulden. Die Sache kommt vor den Rat, und es wird „beteidingt“, daß der Betreffende zwar das Handwerk treiben darf, mit den anderen [101] Meistern und Gesellen der Nadler aber nichts „zcu schaffen vnd zcu schicken haben“ soll, bis er sich mit dem Nadlerhandwerk, „wo die In vnnser gnedigen Herrn von Sachsen landen eyne tzeche hetten“, „vertragen“ und von jener Stadt dem hiesigen Handwerk Kundschaft gebracht habe. Dann wollen sie ihn wieder aufnehmen und „furdern noch (nach) des hantwercks gewonheit“. Weist das gemeinsame Vorgehen der Nadler, und daß sie ihre Ehre durch Duldung des genannten Verbrechers gefährdet sehen, zwar auf ein zunftmäßiges Zusammenhalten, so mögen sie doch weder eine eigene Zeche gebildet, noch sich zu der eines anderen Ortes gehalten haben; sonst würden sie im ersten Fall den Betreffenden nicht in eine andere Stadt gewiesen, im zweiten ihm kaum die Wahl gelassen haben, wo er sich „vertragen“ wolle. Doch wenige Jahre darauf müssen die Nadler eine Ordnung erhalten haben. Als sie in den Jahren 1624[493] und 1659[494] den Kurfürsten um Bestätigung von Artikeln bitten, nehmen sie beide Male auf uralte Briefe, auf eine, von 1624 an gerechnet, vor mehr als 140 Jahren, also ca. 1480 „aufgerichtete Handwerksgewohnheit und gefertigte Briefe“ Bezug. Und diese alte Ordnung muß damals noch vorhanden gewesen sein, da die 1625 konfirmierten Artikel aus jenen alten genommen sein sollen, da im neunten bez. zwölften Paragraphen der neuen Ordnungen von 1625 und 1660 aus diesen alten Briefen die Berechtigung hergeleitet wird, daß die hier aufgezählten Arbeiten den Nadlern allein zustünden[495]. Ende des 15. Jahrhunderts muß aber das Nadlerhandwerk wieder vollständig in Verfall geraten sein: im Jahr 1498 verspricht ein Kamenzer Bürger, zur Aufrichtung des Nadlerhandwerks Nadler nach Dresden zu ziehen, und erhält dazu vom Kurfürsten auf fünf Jahre 100 Gulden geliehen, vom Rat auf dieselbe Zeit Gestundung verschiedener Gebühren[496]. [102] Aus dem Jahr 1552 findet sich wieder ein Vorgang[497], der das Bestehen der Nadlerinnung bezeugt. Einem Lehrjungen, der bei seinem Meister nicht auslernen kann, wird „auf geschehene clage“ nachgelassen, die fehlenden 1½ Jahre, d. i. die halbe Lehrzeit, bei einem andern Meister zu verbringen, und über die bereits abgelaufene Lehrzeit „Kundschaft“ gegeben, „dareyn die Meister des Nodelhandwerks gewilligt“. 1570 geben sie indes an, daß sie keine Ordnung besäßen. Soweit sich nachweisen läßt, erhielten die Dresdner Nadler 1613 eine neue konfirmierte Ordnung vom Rat[498], die sich leider auch nicht auffinden ließ. Als sich trotz dieser Ratskonfirmation von 1613 die gewünschte Ordnung nicht herstellen ließ, einigen sich die hiesigen Meister, denen schon früher etliche Meister aus den Städten der Umgegend sich angeschlossen hatten, zu desto besserer Erhaltung löblicher wohl hergebrachter Handwerksgewohnheit und billigen Gehorsams, zur Verhütung allerhand Konfusionen mit acht Städten über neue Artikel. Sie bitten um kurfürstliche Bestätigung, nachdem die genannten Städte, sowie noch drei weitere, ihnen zur Erlangung derselben Vollmacht erteilt und erklärt hatten, sich zu den Meistern des Handwerks in Dresden „begeben“ und die Lade zu Dresden und deren Ältesten für ihr Haupt anerkennen zu wollen. Der Kurfürst holt von den Räten der beteiligten und anderer Städte Bescheid ein[499] und konfirmiert am 1. Oktober 1625 die erste [103] Landordnung[500]. Mit einigen Änderungen wurde sie am 12. Januar 1660 auf Bitten der Dresdner Meister, denen wiederum die übrigen Meister Vollmacht erteilt hatten, von Johann Georg II.[501] bestätigt.

Die Drechsler erhalten am 23. Juli 1614[502] die erste Ordnung von Johann Georg I., die sie wegen großer Unordnung, Zwietracht und Irrungen zwischen Meistern und Gesellen verabredet hatten.

Die Meister der Seidensticker und Perlenhefter geben 1614[503] an, daß vor diesem bei ihrem Handwerk niemals eine „Innungs-Zunft“ gehalten worden und dadurch viel Uneinigkeit und Unordnung entstanden sei. Die Innung wird darauf am 16. März 1615 durch eine von Kurfürst Johann Georg I. konfirmierte Ordnung aufgerichtet, die vom Handwerk selbst aufgestellt, aber vom Schösser in etlichen Punkten geändert worden war.

1617 übergaben die Posamentiere, die sich auch „Borthenwirker“" nennen[504], dem Kurfürsten Artikel; da aber die Kramer und Leinwandhändler, obgleich sie damals noch keine Innung bildeten, sich „über einige Spezialpunkte“ derselben beschwert fühlen, so müssen Änderungen vorgenommen werden[505]; infolgedessen erfolgt erst am 14. April 1618 die Bestätigung durch Johann Georg I.[506]. Eine in der Abschrift dieser Ordnung eingetragene Bemerkung giebt an, daß am 16. März 1827 das Original von den Posamentieren vorgelegt und verglichen worden sei. Es kann also bis dahin keine neue Konfirmation erlangt worden sein[507]. Nur ein Nachtrag vom Rat unter dem 25. April 1655[508] fand sich noch.

Die Korduanmacher oder Lederarbeiter erhalten die erste Konfirmation am 16. August 1626[509] vom Rat. Nach darin enthaltenen [104] Angaben hatte es „anfänglich“ nur einen Meister, Caspar Lucas, in Dresden gegeben; dann war sein Sohn Tobias Lucas, endlich noch Christof Hübener und Peter Koch hinzugekommen, so daß 1626 „seit etlichen“ Jahren vier Meister in Dresden waren. Unter der Abschrift der genannten Ordnung findet sich eine Bemerkung, nach der sie 1806 mit dem Original verglichen und übereinstimmend befunden worden sei. Die Ordnung von 1626 muß also bis dahin Giltigkeit behalten haben; wenigstens für das Dresdner Handwerk allein kann keine Ordnung wieder aufgestellt worden sein. Benutzt ist in der vorliegenden Abhandlung noch eine wenige Jahre nach 1626 aufgestellte Landordnung. Wahrscheinlich wegen der geringen Meisterzahl, mit der das Handwerk nicht nur in Dresden, sondern auch in anderen Städten vertreten war, verabredeten die Meister von Leipzig, Dresden und Zwickau[510] eine Vereinigung und eine Landordnung und bitten am 29. Oktober 1629 den Kurfürsten um deren Bestätigung, damit dieselben desto kräftiger und beständiger seien, sie desto steter und ernstlicher gehalten, auch die Meister mit mehrerem Ernst geschützt werden möchten. In der That weist der Kurfürst am 5. November 1629 Schösser und Rat zu Dresden an, die Artikel zu prüfen. Von diesen mögen Bedenken erhoben worden sein, so daß sich im folgenden Jahre neue Beratungen der Korduanmacher nötig machen. Doch auch diese scheinen zu keinem Ziele geführt zu haben; wenigstens fand sich keine Konfirmation, und in einem Streit, den die Korduanmacher um 1700 mit den Lohgerbern führen, berufen sie sich auf die Ratskonfirmation, deren Giltigkeit die Lohgerber in diesem Punkt wegen Mangels der hohen obrigkeitlichen Konfirmation bestreiten[511]. Die Korduanmacher würden daraufhin gewiß die kurfürstliche Konfirmation angezogen haben, wenn sie eine solche besessen hätten.

Die Aufrichtung der Baderinnung, die das ganze Land umfaßte, steht im Zusammenhang mit harten Kämpfen der Dresdner Barbiere und Bader über die Berechtigung des „Kurierens“ und [105] „Verbindens“[512]. Diese kam bei der Konfirmation der neuen Landinnung nicht direkt und überhaupt nicht für alle Bader – wohl allein für die Dresdner –, sondern nur insofern in Frage, als die neue Ordnung auf der Voraussetzung ruhte, daß dies Recht auch den Badern zustehe, und als der Streit der beiden Handwerke in Dresden den hiesigen Badern Veranlassung ward, die Aufrichtung der Innung zu betreiben. Für die Bader handelte es sich bei der Sicherung der genannten Berechtigung um eine Lebensfrage, da sie von dem Ertrag ihrer Badestuben allein nicht leben konnten. 1629 (6. November) spricht das der Rat selbst aus, der sich in dem Streit für die Bader verwendet: wenn dem Ratsbader das Verbinden und Heilen nicht gestattet würde, müßte er sich von der Stadt wegwenden, und das sei ihr zum Nachteil; denn der Rat habe immer dafür gesorgt, daß die vor undenklichen Jahren von dem gemeinen Gut erkaufte Badestube nur an die berühmtesten und erfahrensten Meister vergeben werde[513]. Und an anderer Stelle[514] giebt er 1616 auch von dem Altdresdner Bader an, er verdiene wöchentlich 20 bis 30 Groschen, könne sich also von der Badestube allein nicht ernähren.

Indem die Dresdner Barbiere den Badern die Ausübung der wundärztlichen Kunst wehrten, verteidigten sie ein ihnen verbrieftes Recht. Ihre Ordnungen gebieten von Anfang an, es dürfe keiner, der nicht der Zunft und Bruderschaft der Barbiere angehöre, Wunden und offene Schäden heilen und verbinden, auch nicht in Dresden und in des Rats Gerichtszwange mit Wundarzneien umgehen[515], und weiter, wer Becken aushängen und das Handwerk treiben wolle, müsse Brüderschaft und Zunft mit dem Barbierhandwerk halten; und dabei werden neben anderen Störern direkt die Bader (erst 1693 fehlen sie in der Aufzählung) auch bereits 1566 als solche genannt, „denen die heilsame Kunst der Chirurgie im [106] Grunde verboten“ sei, ein Zeichen, daß in Dresden schon bei der Aufrichtung ihrer Innung die Barbiere in diesem Punkt sich von den Badern bedrängt fühlten[516], wenn nicht die Stelle einfach aus einer bei Aufstellung ihrer Ordnung benutzten Vorlage herübergenommen wurde. Berichte über Streitigkeiten zwischen beiden liegen erst seit Ende des 16. Jahrhunderts vor. Die Kurfürsten Christian I. und II. stehen in denselben prinzipiell auf Seite der Barbiere, gestatten aber persönliche Ausnahmen; Christian I. sichert 1589 einem Dresdner Bader, der sich in der Wundarznei sehr erfahren bewiesen hatte, die ungehinderte Ausübung derselben zu[517], Christian II. gestattet 1610 einem anderen nur (auf Zeit seines Lebens), die Kranken, die sich seiner Kur unterwerfen wollen, in allen Schäden zu verbinden und zu heilen[518].

Diese auf Grund bewiesener Geschicklichkeit erteilten Vergünstigungen veranlassen einen neuen Altdresdner Bader (Hörnlein), 1616 unter Einreichung zahlreicher Zeugnisse über glückliche Kuren[519] gleiche Ansprüche zu erheben. Der Rat, der sich stets seiner Bader annimmt, führt das Interesse der Einwohner ins Feld, die zu dem gehen wollten, zu dem sie Vertrauen hätten, und wünscht, daß den Badern im allgemeinen wenigstens die Behandlung derer freigegeben werde, die sich von selbst an sie wenden[520]. Die kurfürstlichen Räte machen am 11. März 1616 noch darauf aufmerksam, daß man in Altdresden eines Baders, der auch das „Heilen und Curiren gelernt“, gar nicht entraten könne, weil dort kein Barbier sei und des Nachts bei verschlossenen Thoren ein Neudresdner nicht zu erlangen sei[521]. Darauf erhält Hörnlein am 16. März [107] 1616[522] eine ähnliche kurfürstliche Erlaubnis, wie sie 1610 gewährt worden war, nämlich die Personen zu behandeln, die sich an ihn wenden, vorausgesetzt allerdings, daß er seine Behauptung, auch das Barbierhandwerk „recht“ gelernt zu haben[523], beweise, und daß er mit seinem „Courieren“ bestehe. Am 23. März desselben Jahres[524] giebt ihm der Kurfürst unter denselben Bedingungen die Ausübung der wundärztlichen Kunst für solche Zeiten ganz frei, wo bei nächtlicher Weile und verschlossenen Thoren oder sonst Barbiere in der Eile nicht zu haben seien. Die Barbiere beruhigen sich dabei nicht; unter Verdächtigung der nun nachträglich erfolgten Ausstellung eines Lehrbriefes auf beide Handwerke suchen sie Januar 1617 die Zurücknahme der Erlaubnis zu erlangen. Daraufhin wird von der Gegenpartei an sie das Ansinnen gestellt, den betreffenden Bader in ihre Innung aufzunehmen. Wäre das erfolgt, so hätte das eine Verschmelzung beider Handwerke anbahnen können, an der den Barbieren selbstverständlich nichts lag. Sie wehren sich dagegen: jener habe etliche Jahre als „Baderknecht“ hier gearbeitet, was einem Barbiergesellen nicht zieme, Bader aber seien nicht aufzunehmen, überdies ihre 10 Werkstätten besetzt[525]. Auch die „Medici“ sind dagegen. Die Barbiere erreichen wirklich am 31. Juli 1619[526] eine Zurücknahme der Erlaubnis, weil der betreffende Bader „im Examine der Chirurgia“ wenig zu antworten gewußt habe, also für keinen „qualificirten Chirurgum oder Barbier“ gehalten werden könne. Demnach scheint es, als ob die Barbiere veranlaßt worden seien, den betreffenden Bader zu examinieren. Nicht überraschen kann die spätere Behauptung des Baders, es seien ihm Fragen vorgelegt [108] worden, „die nicht für einen Wund-, sondern für einen Leibarzt gehörten“. Jetzt scheint der Streit vorläufig aufgehört zu haben. Der Schluß liegt nahe, daß gerade durch die Entscheidung des Kurfürsten Johann Georg I. zu gunsten der Barbiere die Dresdner Bader veranlaßt wurden, die Aufrichtung einer Landinnung der Bader zu betreiben, um in der Gemeinschaft mit den übrigen Badern des Landes die erstrebte Berechtigung, die jenen zum Teil wenigstens zustand, zu erreichen. Bereits 1605[527] hatten die Bader des Landes eine Ordnung übergeben, in der sie vorsichtigerweise sich nicht direkt das Recht zu „kurieren und verbinden“ und Becken auszuhängen zusprechen, es sich aber indirekt zu sichern suchen, indem sie von dem aufzunehmenden Meister ein ausführliches Examen über wundärztliche Behandlung und als Meisterstücke Zubereitung von Salben verlangten. Obgleich sich damals die medizinische Fakultät zu Leipzig 1607 für die Konfirmation der neuen Ordnung ausgesprochen hatte[528], war die Sache ins Stocken geraten[529] und erst 1627 von neuem durch die Bader angeregt worden. Dem genannten Altdresdner Bader Hörnlein, der unterdes die Neudresdner Badestube übernommen hatte, fiel es in der Hauptsache zu, als Bevollmächtigter der übrigen, vor allem natürlich im eigensten Interesse, die nötigen Verhandlungen zu führen[530]. Die vom Kurfürsten jetzt eingesetzte Kommission, aus Amtsschösser und Rat zu Dresden bestehend, erkundigt sich im kurfürstlichen Auftrage (20. Juni 1627) bei den Obrigkeiten der Städte, wo Bader wohnen, ob dies „Werk“ jemandem zu Schaden oder Nachteil gereiche[531]. Dabei werden auch die Dresdner Barbiere befragt, die auf ihren Privilegien bestanden, den alten Streit mit Hörnlein wieder hervor suchten und darauf beharrten, daß im Weichbild der Stadt keinem Bader zu kurieren und zu heilen verstattet werden solle[532]. Doch scheinen sie sich der neuen Baderinnung und -ordnung selbst nicht direkt oder nicht auf die Dauer widersetzt zu haben. Wenigstens heißt es in dem entscheidenden kurfürstlichen Reskript, die eingesetzte Kommission halte dafür, daß Innung und Ordnung der Bader, weil sich niemand dawidersetze, wohl zu konfirmieren sei. Am 5. Oktober [109] 1629[533] erteilt der Kurfürst Anweisung, die Bestätigung zu vollziehen. Weil die Dresdner Barbiere, obgleich die Barbiere in Torgau und Leipzig[534] sich mit den andern Städten „konformiert“ und den Badern das Kurieren und Verbinden „auf gewisse Maße“ verstattet hätten, den hiesigen Badern und besonders Hörnlein die Ausübung der wundärztlichen Praxis im Weichbild von Neu- und Altdresden nicht gestatten wollten, so erneut er dabei die diesem gegenüber erlassenen früheren Verordnungen: er darf keine offene Werkstatt halten; dagegen wird ihm gestattet, weil er eine glückliche Hand habe, die zu behandeln, „so, unter der Bürgerschaft nicht begriffen (also Fremde), ihn allhier zu gebrauchen in willens“, er darf aber nicht „ausreisen und über Land verbinden und couriren“. Der Rat soll ihm darum auferlegen, alles dessen, was zur Chirurgie und Wundarzenei gehöre, sich gänzlich zu enthalten, bei seinem Baderhandwerk zu verbleiben und die Barbiere bei ihrer Ordnung und Befreiung „unperturbieret“ zu lassen. Die nun erfolgte Bestätigung der Baderordnung trägt als Datum den 10. Oktober 1629[535]. Für Hörnlein verwendet sich am 6. November 1629[536] der Rat nochmals, wohl mit Erfolg, wenigstens behaupten die Bader 1645, daß obiges kurfürstliche Reskript aufgehoben und Hörnlein bis an seinen Tod beim Kurieren gelassen worden sei[537]. Jedenfalls hat nachher der Streit bis 1644 geruht.

Das kurfürstliche Reskript, in der die Vollziehung der Konfirmation angeordnet wird, zeigt jedenfalls deutlich, daß in Dresden besondere Verhältnisse vorlagen und daß der Streit der Dresdner Bader und Barbiere und die Bestätigung der Baderordnung von der Regierung ganz getrennt behandelt wurden, obgleich von seiten der Dresdner Bader offenbar eine Verschmelzung der beiden Angelegenheiten versucht worden war. Als 1644 der Streit zwischen beiden Dresdner Handwerken von neuem beginnt[538], weil die Barbiere [110] wiederum Klagen bei dem Kurfürsten über Störer erheben, versuchen die Dresdner Bader nochmals den Streit zur Sache ihrer ganzen Innung zu machen, indem sie ihre Forderungen außer mit der früher schon aufgestellten Behauptung, sie könnten sich von der Badestube allein nicht ernähren, jetzt auch damit begründen, daß ihre Innungsartikel ihnen ein chirurgisches Examen vorschrieben und daß ihrem Handwerk überall das Recht des Kurierens zustehe. Die Barbiere dagegen wollen es nur mit den Dresdner Badern zu thun haben, da ihre Ansprüche nur auf „des Raths Gebiete“ gingen und anderorts nach dem Reskript vom 5. Oktober 1629 die Sachen anders lägen. Kurfürst Johann Georg I., der schon früher für die Barbiere entschieden hatte, läßt zwar auch jetzt am 1. Oktober 1644 an den Rat die Weisung ergehen, die Kläger zu schützen[539], und ordnet in zwei neuen Befehlen vom 23. April und 9. Mai 1645 an, daß es allerdings „bey der Barbier Innung, welche dieses orts vnd so viel das hiesige Weichbild betrifft, clare maße gibt, nicht vnbillich bewenden“ solle, da die jetzigen Barbiere die Stadt recht wohl versorgten; indes giebt er in den zwei Befehlen von 1645 allen Badern, (die ja ohnedies ihr Nahrungsmittel hätten), die Erlaubnis, hin und wieder Landbewohner und durchreisende Personen „auf begeben“ zu kurieren und zu verbinden. Einem der Bader, (Kayser, nicht dem Ratsbader), der erst Ostern 1644 von Altdresden nach Neudresden übergesiedelt war und früher wohl nur für Altdresden ein besonderes Privilegium zu kurieren erhalten hatte[540], wird dabei dasselbe nochmals, jetzt also auch für Neudresden zugesichert. Zugleich behält sich der Kurfürst vor, überhaupt einem oder dem andern Bader, welcher bei der gestatteten Landpraxis gute Proben seiner Kunst abgelegt habe und dadurch berühmt geworden sei, nach Befinden durch „Spezialconcession“ die Ausübung derselben auch in der Stadt zu gestatten. „Es soll aber solches alles der Barbier Innung vnschädlichen sein, vnd außer vnserer absonderlichen Verordnung zu keiner Einführung gereichen.“ Als am 23. Mai beiden [111] Handwerken der kurfürstliche Bescheid bekannt gegeben wird, erhebt der jetzige Neudresdner Stadtbader, der sich überdies durch das Privilegium seines neuen Genossen benachteiligt sah, sofort Protest, da er seinen Zins an den Rat nicht zahlen könne, wenn er seine Patienten aufgeben müsse. Indes kann er seine Badestube gar nicht lange mehr inne gehabt haben, vielleicht, weil er nichts erreichte. Sein Nachfolger, der frühere Altdresdner Ratsbader (Engel), reicht, durch das genannte kurfürstliche Reskript veranlaßt, wiederholt Verzeichnisse und Bescheinigungen glücklicher Kuren ein und erreicht auch wirklich, freilich erst unter dem folgenden Kurfürsten, der den Badern überhaupt günstiger gesinnt scheint, am 7. August 1657 „wegen der geleisteten, stattlichen Proben“ das Recht, „daß er sowohl in als außerhalb der Vestung sich als ein Wundarzt ohne Hindernüs des Handtwercks der Barbirer alhier gebrauchen laßen möge“[541]. Da die Barbiere Bader, die mit einem derartigen besonderen Privilegium ausgestattet waren, an der Ausübung der wundärztlichen Kunst nicht mehr hindern konnten, so suchten sie wenigstens deren Praxis dadurch zu beschränken, daß sie ihnen verwehren wollten, Becken auszuhängen. Bereits vor der Konfirmation von 1629 muß darüber verhandelt worden sein, und 1628 wird „erinnert“[542], es sei seit undenklichen Jahren im Römischen Reich wie im Kurfürstentum Sachsen bräuchlich gewesen, daß „die Meister des Baderhandwerks vier messingene Spiegelbecken an der Stangen und, wann Badetag ist, das fünfte über der Hausthür aushengen“. In der genannten Ordnung fehlt aber eine Bestimmung über diesen Punkt; es haben demnach offenbar die Bader damals nichts erreicht, wiewohl ihren Genossen darin in anderen Städten kein Hindernis in den Weg gelegt worden und an der Ratsbadestube früher auch Becken gewesen sein sollen. 1659 giebt der Rat an, es sei „an der Ratsbadestube noch die Nachricht, daß vor dieser Zeitt eine eiserne Stange daran gewesen, vorhanden“[543]. Jetzt tritt dieser Streitpunkt mehr in den Vordergrund, und Kurfürst Johann Georg II. gestattet den Badern in der neuen Ordnung von 1658, Becken auszuhängen. [112] Daraufhin hat der Pächter der Ratsbadestube von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, und der Rat bringt, „weil ihm das Haus zuständig“, eine neue eiserne Stange dazu an. Da jedoch die Barbiere Einspruch erheben, läßt der Rat vorläufig von seinem Bader die Becken noch nicht aushängen, verlangt aber, daß die Barbiere ihre Ordnung vorlegen, weil die von ihnen eingegebene Abschrift des 17. Artikels, auf welchen sie ihr Einspruchsrecht gründen, nicht mit der im Ratsinnungsbuch übereinstimmte. Da stellt sich nun heraus, daß die Barbiere die Stelle, welche Leuten außerhalb ihrer Zunft das Aushängen der Becken verbietet, eingeschoben haben[544], und zwar so, daß auf dieselbe auch eine angedrohte Strafe von 10 Thlr. bezogen war. Darauf wird vom Kurfürsten, der von alledem durch den Rat unterrichtet worden war, am 10. Februar 1659 dem Pächter der Ratsbadestube das Aushängen gestattet und zugleich prinzipiell entschieden, daß „es bei der Bader confirmierten Innung verbleiben“ solle[545]. Die Barbiere geben sich nicht gleich zufrieden, selbst dann noch nicht, als der Kurfürst am 23. März 1659 seine Entscheidung wiederholt, und noch im Jahr 1664 wehren sie sich gegen eine Vermischung der beiden wesentlich unterschiedenen Handwerke und behaupten, daß der Kurfürst den Badern „mehr nicht als Waschen, Baden, Schröpfen und anders, so in der Badestuben verrichtet und ihrem Handwerk zugeeignet werde“, zugestanden habe[546]. Da aber aus späterer Zeit keine weiteren Verhandlungen hierüber gefunden wurden, so ist anzunehmen, daß der Streit nachher doch aufgehört hat und die Barbiere die Bader ungestört haben kurieren und Becken aushängen lassen. In späteren Ordnungen haben sich die Bader beide Rechte, das Kurieren und das Aushängen der Becken, zu erhalten gewußt, während die Barbiere zwar immer ihr altes Privilegium beibehalten, daß niemand außer ihrer Zunft die „Chirurgiam und was derselben anhängig zu exerciren“ (1693 auch: Becken auszuhängen) befugt sei und der Zuwiderhandelnde eine Geldstrafe an die Gerichte und an die Innung zu zahlen habe, dagegen die Errungenschaften der Bader in so weit haben anerkennen müssen, [113] als sie deren Namen, indes erst 1693, unter den Störern wegließen[547]. Spätere Ordnungen erhielten die zu der Dresdner Hauptlade[548] gehörenden Bader, nachdem zu der ersten eine „Erklärung“ über einige Punkte (ohne Datum und Konfirmation) ca. 1640 aufgestellt worden war[549], am 1. November 1658 von Johann Georg II.[550], mit geringen Änderungen am 8. Juli 1682 von Johann Georg III.[WS 3][551] und am 4. Juni 1695 von Friedrich August[552].

Die Siebmacher[553] des ganzen Landes, darunter Salomon Gericke aus Dresden, der kurze Zeit nachher starb, übergeben bereits am 21. April 1618 dem Kurfürsten Artikel und bitten wegen arger Beeinträchtigung durch Störer, besonders durch Bauern von Thüringen, aus dem Böhmer Wald und Ehrenberg, die das Handwerk treiben, ohne es ehrlicher Weise gelernt, ohne gewandert und Meisterrecht erworben zu haben, um Konfirmation: „weil wir sonsten ein geschenckt Handtwergk haben, auch Vnsere gesellen inn allen Königreichen, Fürstenthumben vnd Landen, zur arbeit befördert werden, Es auch nicht das ansehen haben möchte, alß ob wir ihnen die störerey guthwilligk einreumeten“. 1625 wird eine allgemeine Zusammenkunft aller Siebmacher des Landes durch ein Zirkular zusammenberufen, mit der Drohung, wer nicht komme, solle in die Zunft nicht aufgenommen werden. Neun Meister erklären durch Unterschreiben desselben ihre Teilnahme, darunter Michell Olm[554] in Dresden. Ein Schulmeister von Tannenberg, der sich auf besondere Privilegien beruft, schließt sich an, kann aber wegen seines Amtes nicht abkommen und schickt mit zwei anderen Siebmachern einen Bevollmächtigten. Rat und Schösser zu Dresden, an die der Kurfürst, wie gewöhnlich, die Ordnung zur Begutachtung schickt[555], verhandeln mit den Räten von Pirna, Meißen, Dippoldiswalde und fordern endlich, nachdem die Artikel „etwas enger eingezogen“, alle [114] Siebmacher auf, am 7. September 1630 eine oder mehrere Personen ihres Mittels mit der nötigen Vollmacht auf das Rathaus zu Dresden in die gewöhnliche Kommissionsstube zu entsenden[556]. Die hier gepflogenen Verhandlungen[557] müssen zum Ziele geführt haben; denn am 8. November 1630 erfolgte die kurfürstliche Konfirmation von Johann Georg I.[558]

Obgleich die Zahl der Handelsleute und Kramer in Dresden schon im 15. Jahrhundert nicht allzu klein war, so richten sie doch ganz besonders spät erst eine Innung auf. Das hat seinen Grund darin, daß der Handel hier nur sehr allmählich größeren Aufschwung genommen hat, große Handels- oder Kaufleute außer den Gewandschneidern früher gar nicht vorhanden waren, die kleinen Kramer aber weder ernste gemeinsame Interessen hatten, noch auch von anderen fremden Handelsleuten bedrängt wurden. Einmal, in der Mitte des 15. Jahrhunderts, reichen die Kramer gemeinsam (?) eine Beschwerdeschrift an den Rat ein[559], in der sie klagen, daß fremde Kramer, Fuhrleute, Bauern, aber auch einheimische Handwerker (Seifensieder), Höcken und andere ihnen „großin gedrang“ thäten; aber ein engerer Zusammenschluß ist damals nicht erfolgt. Erst in den letzten Jahren des dreißigjährigen Krieges erstreben die Kaufleute, und zwar, wie aus dem folgenden sich ergeben wird, die größeren Handelsleute, eine Innung. Sie hatten durch den Krieg sicher in ganz besonderem Maße gelitten und empfanden nun um so mehr alle Beeinträchtigung ihres Handels durch andere, die von Haus aus nicht Kaufleute waren. Um diesen den Handel verwehren zu können, mußten sie eine Innung und das Recht des Zunftzwanges besitzen. [115] Am 27. März 1643[560] überreichen deshalb 31 Kramer von ihnen verabredete Innungsartikel, welche sie bereits früher konfirmierten Kramerordnungen anderer Städte entnommen hatten, dem Kurfürsten mit der Bitte um Bestätigung[561]. Da die Aufstellung der Ordnung der Zeit nach mit einem Streit zusammenfällt, den die Kramer gegen das Handwerk der Schlosser und Genossen wegen vermeintlicher Beeinträchtigung ihres Handels führten[562], so mag wohl zwischen dem Streit und dem Bestreben der Handelsleute, eine Innung aufzurichten, ein ursächlicher Zusammenhang vorhanden gewesen sein. Der Kurfürst überweist die Ordnung am 24. August 1643 dem Rat zur Durchsicht. Dieser ist der Sache aus den nachher besprochenen Gründen nicht günstig; er verzögert seine Entscheidung, trotzdem die Kramer Ende 1643 ein und 1644 vier neue Gesuche eingeben, bis zum Jahr 1645 und hat schließlich die Artikel so geändert, daß die Kramer sie in dieser Fassung nicht annehmen mögen. Diese, jetzt 44 Mann, übergeben deshalb am 30. Januar 1646 eine neue Ordnung. Obgleich sie auch seitdem noch wiederholt, durch „das Anheroführen fremder Waren“ bedrängt, um eine Entscheidung bitten[563], erreichen sie nichts, und die Sache ruht bis zum 2. September 1653. Da schicken die Kramer, jetzt schon 58, bald nachher 64 Mann, ihre Artikel „revidiert“ von neuem ein[564]. Hatte bisher der Rat allein das Interesse der Dresdner Bürger, die durch den in der Ordnung ausgesprochenen Zunftzwang betroffen wurden, [116] wahrgenommen, so regen sich, da die Ordnung offenbar jetzt in der Stadt bekannt wird, die betroffenen Innungen selbst. In drei Gruppen lassen sich die Personen zusammenfassen, deren bisheriger Handel durch den Zunftzwang der Handelsleute lahm gelegt werden sollte: erstens sind es fremde Kaufleute, die entweder nur vorübergehend ihre Ware zur Stadt brachten oder dauernde Handlungen errichteten, zweitens Handwerker, die seit alters entweder neben ihrer wenig einträglichen Arbeit einen kleinen Handel mit verschiedenen anderen Dingen angelegt hatten oder fremde, anderwärts hergestellte Artikel ihres Handwerks neben dem eigenen Fabrikat verkauften, drittens arme alte Männer und Frauen, die, zur Arbeit unfähig geworden, sich als „Höcken“ oder „Büdchenkrämer“, ohne natürlich die Handlung als Handlungsdiener erlernt zu haben, durch einen kleinen Handel ihren Unterhalt erwarben. Der Schutz gegen die erste Gruppe wird hauptsächlich von den Kramern zur Begründung ihres Strebens, den Innungszwang zu erlangen, ins Feld geführt; sie klagen besonders, daß „sich allerhand frembde Handlungen von Tag zu Tag mit Macht einschleichen und unß der bißen Brodt von fremden vollent gar entzogen werden will“, und auch der Kurfürst fügt der Anweisung an den Rat, die von den Kramern übergebenen Innungsartikel zu durchsehen, als Grund bei, fremde beeinträchtigten die einheimischen Kaufleute.

Offenbar sollten aber vor allem auch die zweite und dritte Gruppe getroffen werden. Hätten sich die Handelsleute begnügt, die Konkurrenz der fremden Kaufleute zu beseitigen, so würde ihnen die Erlangung der Konfirmation keine besonderen Schwierigkeiten bereitet haben. Regierung und Rat scheinen ihnen hierin ohne weiteres beigestanden zu haben; wenigstens finden sich zunächst keine Verhandlungen, die fremde Kaufleute betreffen. Da sie aber den Innungszwang ganz allgemein forderten, so griffen sie Berechtigungen an, die bisher den Dresdner Bürgern zugestanden hatten, und riefen einen förmlichen Sturm gegen ihre Bestrebungen hervor. Der zweiten und dritten Gruppe wäre der bisherige Handel abgeschnitten worden. Der Eintritt in die Kramerinnung, der ihnen denselben gesichert haben würde, blieb ihnen verschlossen, und zwar der zweiten Gruppe[565], [117] den Handwerkern, selbstverständlich, da sie nicht zwei Innungen angehören konnten, der dritten Gruppe, den kleinen, armen Händlern, wegen der Bestimmung, daß nur aufgenommen werden dürfe, wer zum wenigsten sechs Jahre bei einem Kaufmann gedient habe. Würde ihnen nun auch gestattet worden sein, die Jahre mit Geld abzukaufen, so wären dadurch für sie, denen ohnedies schon die Zahlung des Eintrittsgeldes schwer fallen mußte, die Kosten der Aufnahme unerschwinglich geworden.

Die Stimmung, die später, aber offenbar auch damals schon in der Stadt über die neue Innung herrschte, kennzeichnen Aussprüche der Viertelsmeister. Als es sich um Erneuerung der Artikel handelte, wurde 1660 ein Gutachten derselben eingeholt. Sechs von ihnen, die „nicht unter der Crahmerinnung mit begriffen“, sprechen sich heftig gegen das „hochschädliche Cramermonopol“ aus, es sei eine alte „Freiheit“ der „Bürgerschaft“ gewesen, „daß jedweder der Handeln vnd Crähmen mag, wie es ihnen gefällig“; besonders Witwen und unerzogenen Kindern bringe die Kramerinnung Nachteil, da von den ersteren manche „ein Crähmichen anfähet, vnd sich damit vffn Marckt sezet, damit Sie sich vndt die Kinder ehrlichen vnterhält“. Wenn die Ordnung gegen solche Ausnahmen gestatte, so seien das nur Scheinbestimmungen[566]. 1681[567] beklagen die Viertelsmeister, daß der Kurfürst ihres „Einwendens ungeachtet die Handlungsinnung guthenteils konfirmiert“ habe. Und noch 1698[568] sprechen sich die Viertelsmeister gegen die Kramerinnung aus. Es seien wenig rechte (!) Handelsleute, die sich um die „Crämerinnung“ bekümmerten. Sie wünschen eine völlige Trennung der großen Kaufleute von den kleinen Krämern, die in Buden auf dem Markt oder in den Vorstädten feilhalten. Über diese solle der Rat allein die [118] „Censur“ haben. Durch den dritten Artikel der Ordnung[569] werde den Nadlern, Buchbindern, Büchsenmachern, Posamentieren, Leinwebern und dergleichen Leuten „das Cantate auf einmal gelegt“. Um ihr Ziel zu erreichen, mußten die Handelsleute in der Hauptsache nachgeben. Die Sache der kleinen Kramer vertrat im wesentlichen nur der Rat. Ihnen mußten die Handelsleute das Zugeständnis machen, daß Bürger und Weiber, die jetzt kleine Büdchen auf dem Markte hatten und „mit geringer Crämerei“ umgingen, für ihre Person, doch unbeschadet der neuen Kramerinnung, dabei gelassen wurden; wer nach deren Tode den Handel übernehmen wolle, der solle sich bei dem Rat und den Oberältesten der Kramer angeben und „gebührenden Beschieds und Vergleichs gewarten“.

Den einzelnen Handwerkern gegenüber, die neben ihrem Handwerk einen besonderen Handel getrieben hatten, blieben die Handelsleute Sieger. Die Forderung, daß kein Handwerksmann künftig offene Handlung führen oder Krämerei neben seinem Handwerk treiben dürfe, blieb stehen. Wollte ein solcher den Handel beibehalten, so mußte er sich in die Kramerinnung aufnehmen lassen. In diese sollte er zugelassen werden, wenn er seine „vorige Hantierung“ aufgab und sich, vorausgesetzt, daß er von ehrlicher Geburt, bei seinem Handwerk ohne Makel und tüchtig befunden war, wegen der sechs Dienstjahre mit dem Rat und den Ältesten der Kramer verglich. Den Forderungen ganzer Handwerke dagegen, denen bisher der Handel mit gewissen Sachen allgemein zugestanden hatte, mußten sie nachgeben, da die Handwerke den „posseß“ dieses Handels nachweisen konnten. Und diese gaben sich nicht eher zufrieden, bis ihnen von den Kramern ein schriftlicher Schein ausgestellt worden war, daß sie durch die neue Innung in ihren bisherigen Rechten nicht geschmälert werden sollten. Einige derselben erreichten sogar, indem sie sich an den Kurfürsten wandten, daß ihre Berechtigung, mit gewissen Artikeln zu handeln, in der Ordnung der Kramer selbst ausgesprochen wurde. Die große Zahl der Handwerke, die sich auf die Weise sicher stellen ließen, erklärt sich daraus, daß die Kramerinnung alle Kaufleute, womit sie auch handeln mochten, umfaßte[570].

[119] Zuerst am 25. November 1653 melden sich die Nadler, die nach ihrer Angabe „seit vndencklichen Jahren vndt alßo lange vber rechtsbewehrte Zeit vngehindert neben ihrem Hantwercke“ mit gewissen Waren einzeln, wie dutzend-, stück-, pfund- und zentnerweise gehandelt hatten. 45 Gegenstände („Allerley“) zählen sie auf, andere könnten nicht „spezificiret“ werden. Als die Kramer bei den nun folgenden Verhandlungen die Nadler, die „itzo handelten, bei ihrem Posses lassen“, aber ihren Nachkommen dieses Recht nicht zugestehen wollen, erklären die Nadler selbst, sich in die Kramerinnung begeben zu wollen[571]. Da dies die genannten Bestimmungen der neuen Ordnung unmöglich machten, die Berechtigung der Nadler aber zu ihrem Handel nicht bestritten werden konnte, so mußten die Kramer nachgeben, und ein am 16. Dezember 1653 geschlossener Vergleich[572] spricht beiden den Handel mit den genannten und ihnen gleichen Waren zu, beschränkt aber für die Nachkommen der Nadler das Recht auf die in deren Ordnung selbst genannten Gegenstände. Da die Nadler in dem Schein, den ihnen der Rat darauf ausstellt, offenbar weil die Kramerordnung vom Kurfürsten genehmigt werden sollte, keine hinreichende Bürgschaft erblicken, wenden sie sich am 19. Januar 1654 in Gemeinschaft der Posamentiere an den Kurfürsten und erreichen dadurch, daß in der Kramerordnung (§ 9) selbst ein Hinweis auf den geschlossenen Vergleich eingerückt wird. Auch die nächste Ordnung der Nadler von 1660 sichert ihnen unter ausdrücklicher Berufung auf den Vergleich den Handel mit allerlei kleinen Kurzwaren (§ 14).

Die Seiler hatten schon früher mit den Kramern wegen des Privilegiums, das ihnen 1614 über den Handel mit Leinöl, rheinischem und Hechelhanf gegeben war, in Streit gelegen. Am 19. Januar 1631 hatten sie den Kaufleuten, vielleicht im eigenen Interesse, den Verkauf im großen gestattet, nur den Einzelverkauf auch ferner verwehrt. Da Handelsleute diese Erlaubnis überschritten hatten, so befürchten die Seiler, jene möchten einen ihnen nachteiligen Satz in ihre Ordnung bringen. Sie wenden sich am [120] 28. November 1653 mit einem Schreiben an den Rat, verlangen, daß ihnen die Ordnung auf dem Rathaus zur Durchsicht vorgelegt werde, geben sich aber mit dem Ratsbescheid zufrieden, „daß die Innunge diesem ihrem privilegio nicht nachteilig were, noch sein solte“.

Auch die Kürschner haben schon früher wiederholt über Kramer zu klagen gehabt[573]. Noch 1643 und 1644 waren sie auf kurfürstliche Verordnung gegen Übergriffe derselben geschützt worden[574]. Am 29. November 1653 erheben sie nun Einspruch gegen die Kramerordnung, durch die sie ihre Rechte bedroht sehen. Sie legen dem Rat vor, daß ihnen bisher zugestanden habe, allerhand Rauchwerk, das sie täglich verarbeiten, nach ihrem Belieben zu kaufen und „nach Handtwercksgebrauch einzeln oder in der Summa“ wieder zu verkaufen, daß die Handelsleute und Kramer dagegen „mit Zobeln, Füchsen, Mardern vndt anderen Rauchwahren nach Kauffmans gebrauch, anderer gestaltt nicht, alß nach zumern (d. i. Zimmern) 100 vndt 1000 handeln, vndt dergleichen verkauffen“ dürften. Sie bitten die Sache vor Konfirmation der Innung dahin zu vermitteln, daß die Kramer auf obigen Gebrauch beschränkt bleiben. [121] Am 11. Januar 1654 erhalten sie in der That die schriftliche Zusicherung, daß ihnen in ihrem Rechte durch die Kramer kein Eintrag geschehen solle.

Wie die Nadler, so hatten die Kramer auch die Posamentiere in ihre Innung aufzunehmen sich bereit erklärt, weil den Posamentieren § 15 ihrer Ordnung das Privilegium sicherte, neben den selbstverfertigten Gold-, Silber-, Sammet- und Seidenwaren auch mit holländischer oder brabantischer Leinwand, Kammertüchern, Görner (?) Schleiern zu handeln[575]. Die Posamentiere waren auch mit den Handelsleuten über die Kosten (8 Thaler) einig geworden, welche ein neu aufzunehmender Meister der Kramerinnung zahlen solle, waren aber, trotzdem elf bis zwölf Wochen seitdem verflossen waren, nicht wieder benachrichtigt worden, wie der betreffende Paragraph der neuen Ordnung schließlich eingerichtet worden war. Sie wenden sich darum am 1. Dezember 1653 an den Rat, wodurch sie vermutlich erfahren, daß ihrer Aufnahme in die Kramerinnung derselbe Grund entgegenstehe, der die Aufnahme der Nadler unmöglich gemacht hatte[576]. Als nun bei den weiteren Verhandlungen von den Handelsleuten das Privilegium der Posamentiere anerkannt wird, erklären diese sich befriedigt, erhalten auch am 16. Dezember vom Rat einen Schein darüber. Um größere Sicherstellung zu erlangen, wenden sie sich aber, wie schon gesagt, in Gemeinschaft mit den Nadlern, am 19. Januar 1654 an den Kurfürsten und erreichen, ebenso wie die Schuster und Nadler, daß in der Kramerordnung selbst (§ 9) ihren Rechten Ausdruck gegeben wird.

Als am 2. Dezember 1653 die Schuster den Rat unter Berufung auf den 24. Artikel ihrer Innung bitten, ihnen ihre uralten Rechte im Leder- und Fellhandel bei der Fassung der Kramerordnung nicht verkümmern zu lassen, erklären die Handelsleute, daß [122] sie jenen „einigen Eintrag zu thun nicht gemeint sein“. Doch weder dies Versprechen, noch der Schein, den sie vom Rat darüber erhalten sollten, genügt ihnen; sie wenden sich vielmehr am 21. Dezember 1653 direkt an den Kurfürsten mit der Bitte, es möge dem dritten Artikel der neuen „Kramerinnung“ hinzugeschrieben werden, daß ihnen das Recht zustehe, den Leder- und auch den Hanfhandel, den sie dabei noch hereinziehen, „in proprio oder commissione“ (in eigener Handlung oder im Auftrag eines andern) gleich den Kramern zu treiben[577]. Der Kurfürst übersendet auch ihre Eingabe am 2. Januar 1654 dem Rat, der ein Verhör zwischen beiden Parteien anstellt. Nachdem dieser den Schustern zunächst einen Verweis erteilt hat, weil sie dem Rat „nicht das Maul gegönnet, da ihnen der Schein nicht gut genug gewesen“, bringt er sie dahin, ihre Ansprüche an den Hanfhandel fallen zu lassen; dagegen wird durch einen Zusatz[578] zum neunten Paragraphen der Kramerordnung den Schustern zugesichert, daß ihr Recht, Leder und Felle zu kaufen und zu verkaufen, durch diesen und andere Artikel nicht „praejudiciret“ werde[579].

Am 14. Dezember treibt die Besorgnis um das Recht, allein schwarzes und geschmiertes Leder zu führen, die Lohgerber, da sie noch überdies von den Handelsleuten „wegen des groben Juchtens, vndt kaltghohren Leders wieder billigkeit überführt“ würden, aufs Rathaus. Am 30. Dezember erhalten sie von den Kramern einen Schein[580], in welchem diese versprechen, nicht mit „schwarz oder geschmiertem Leder“ handeln, noch auch „das Lohgarleder“ führen zu wollen; dagegen bleibt ihnen die Befugnis, „mit Juchten, Corduan, Pfundt-[581] und allerhand Rauchleder“ zu handeln; doch dürfen sie „solche Leder nicht stückweise verschneiden“.

[123] Auch den Weißgerbern gegenüber, welche am 21. Dezember wegen des Handels mit Sehmisch-Leder, zu dem sie allein privilegiert sind, sich beim Rat melden, verpflichten sich die Handelsleute am 30. Dezember schriftlich, die „kleinen Schafffellichen“, die man zu „Schubesäcken und Hosenfutter“ zu gebrauchen pflege, nur bei ihnen zu kaufen und ihnen an ihrem Handwerk keinen Schaden noch Eintrag zu thun[582], vorausgesetzt, daß diese Sachen von ihnen „in einem billigen Kauf gegeben würden“.

Am 9. Januar 1654 bitten zwei Kammacher, die damals mit den Leipzigern in einer Innung vereinigt waren, den Rat, daß er sie in ihrem Rechte, außer den Jahrmärkten andern den Handel mit ihren Waren verbieten zu dürfen, schütze, ihnen aber den bisher selbst betriebenen Handel mit fremden Sachen für die Zukunft sichere. Sie erhalten am 18. Januar von den Handelsleuten ebenfalls einen Schein, daß sie an ihrem „Krämlein“ nicht gehindert werden sollten. Sein bisheriges „Crähmigen von Kurzwahren“ fortsetzen zu dürfen, wird auch einem Bürstenbinder an demselben Tag schriftlich von den Kramern zugesagt.

Die Barbiere haben ebenfalls „Handlung“ getrieben, „Materialia vnndt Transmarina“ geführt. Sie wollen ferner dabei gelassen sein. Am 19. Januar 1654 fordern sie in einer Eingabe an den Rat weiter, daß ihre Söhne, die bei ihrem Vater (also einem Barbier) „Handlung gelernt“ und die Lehrjahre ausgestanden hätten, später aber ihr Handwerk nicht treiben, sondern nur eine Handlung einrichten wollten, ohne weiteres in die Innung der Handelsleute aufgenommen werden sollten. Darauf wird in der That am 21. Januar ein Zusatz zu der Ordnung (§ 3) vereinbart, der den Barbieren wie auch den Apothekern den Material- und Spezerei-Handel, weil sie denselben ziemlich verstehen, neben ihrer „Kunst“ zu treiben gestattet; nur sollen sie sich bei den Handelsleuten angeben und „mit Darlegung der gebühr der Innunge (= Ordnung) gemehß bezeigen“, d. h. eine ihrer Handlung entsprechende Summe zahlen. Nachträglich sind die Barbiere mit diesem Vergleich, wahrscheinlich mit dem letzten Punkt, unzufrieden geworden und haben Widerspruch [124] erhoben. Da sich dabei der Oberälteste der Barbiere „ganz widerwärtig“ zeigt, nehmen die Kramer ihre Erklärung einfach zurück: der vereinbarte Zusatz steht in der Kramerordnung, aber nur für die Apotheker, nicht für die Barbiere.

Bei früheren Streitigkeiten der Kramer und Leinweber hatte der Rat am 4. Oktober 1643 entschieden, daß die ersteren sich des Verkaufs der schwarzen Leinwand auf dem Markte (in Buden und Tischen), und am 10. Juli 1650, daß die „weißen“ Leinwand- und Zeughändler (also Kramer) sich der „rohen zwillicht- vnd schwartzen leimathandlung“, weil der Leinweber Privileg zuwider, bei Wegnahme der Ware gänzlich enthalten sollen. Als die Leinweber jetzt am 20. Januar 1654 Einwendungen gegen die Kramerinnung erheben, geben sie an, ihre Vorfahren hätten den Kramern das Führen der schwarzen Leinwand nachgesehen, weil sie dieselbe bei ihnen gekauft hätten; jetzt aber bezögen sie dieselbe von fremden Meistern; etliche Kramer verkauften sogar auch auswärtige rohe und blaugestreifte Zwillichwaren, obgleich diese ebenfalls die hiesigen Leinweber fertigten[583]. Nach Bescheid des Rates vom 21. Januar 1654 soll nun auch den Leinwebern ein Schein ausgestellt werden, daß ihnen von den Handelsleuten kein Eintrag geschehen solle. Indes sind die Streitigkeiten wegen der schwarzen Leinwand zwischen beiden fortgegangen[584]. Im Dezember 1653 klagen die Goldschmiede über Eingriffe [125] der Handelsleute und Kramer in ihre Privilegien und bitten um Maßregeln gegen sie, ohne allerdings dabei auf die neue Ordnung der Kramer Bezug zu nehmen[585].

Auch die Tuchmacher[586] erheben unter Klagen über schlechten Geschäftsgang Einwendungen gegen den dritten, vierten und achten Artikel der Kramerordnung. In Artikel 3 und 8 vermuten sie einen Eingriff in ihre Befugnis, mit wollenen Tuchen und allerhand „ferbe Zeug“ zu handeln, sowie in ihre alleinige Berechtigung, Landtuche zu verschneiden. Sie berufen sich auf die früher genannten kurfürstlichen Mandate von 1603 und 1626, die allen, welche nicht Tuchmacher seien, verböten, eine einzige Elle Landtuch zu verschneiden; nur die „Engelischen vnd lindischen Tucher“ dürften sie ellenweise verkaufen. Artikel 4 dagegen, anher gebrachte Waren dürfen mit Ausnahme der Jahrmärkte nur an hiesige Kramer verkauft werden, würde ihnen verwehren, hereingebrachte Wolle und „Ferbegezeug“ ferner zu kaufen. Über den Erfolg ihrer Beschwerden fand sich nichts; indes haben die Berechtigungen der Tuchmacher durch die Kramerinnung keine Beschränkung erfahren. Einmal fehlt in Artikel 4 in der Aufzählung der von auswärts zu Markte gebrachten Sachen das Tuch; es mag vielleicht auf die Klagen der Tuchmacher gestrichen worden sein. Dann blieben zwar in der konfirmierten Kramerordnung die Tuchhändler als Mitglieder der „ersten Gesellschaft“ der Kramer, wie die Tuchmacher sich ausdrücken, stehen, da den Handelsleuten der Großhandel, wie der Einzelhandel mit gewissen Tuchen ja nicht verwehrt werden konnte; aber es wurden wenige Jahre nachher, 1661 und später, wie bereits früher gesagt, die alten Mandate, die den „Schnitt“ im allgemeinen allein den Tuchmachern zusprachen, erneuert.

Der Rat hat mit anerkennenswerter Schnelligkeit die Verhandlungen der Kramer und der beteiligten Handwerker geleitet, [126] auch nach deren vorläufigem Abschluß[587] sofort am 17. Dezember 1653 an den Kurfürsten darüber berichtet und die geänderte Vorlage zur Bestätigung übersandt. Dadurch, daß sich die genannten Innungen schließlich an den Kurfürsten selbst wandten, wurde die Konfirmation der Kramerinnung noch kurze Zeit verzögert, erfolgte aber doch am 1. Februar 1654 durch Johann Georg I.[588]. Nach Artikel 1 umfaßt sie die Festung, Altdresden und die Vorstädte. Bereits im Juli 1660[589] erbitten die Kramer von dem nächsten Kurfürsten Johann Georg II. neue Bestätigung, ohne die Artikel zu ändern. Auch diesmal erheben einige Handwerke, Korduanmacher, Leinweber, Kannengießer, Goldschmiede, Tuchmacher, Hufschmiede, Schuhmacher, Barbiere und Barettmacher, Einspruch, und selbst sechs Viertelsmeister eifern, wie schon gesagt, gegen das Kramermonopol. Das verzögert wohl die Bestätigung, vermag aber an der Sache nichts mehr zu ändern. Die Konfirmation Johann Georgs II. trägt als Datum den 29. Juli 1674[590]. Neue, etwas veränderte Artikel stellen die Handelsleute am 1. Februar 1684 auf. Um an dem Widerspruch der Lohgerber die Konfirmation nicht scheitern zu lassen, schließen sie mit diesen am 7. Juli 1688 einen besonderen Vergleich[591], den die Lohgerber am 16. Juli anerkennen. Am 5. Dezember 1690 erfolgt die Bestätigung Johann Georgs III.[592]. Am 2. Januar 1696[593] reichen die Kramer von neuem geänderte Artikel ein, durch die sie die Aufnahme von Handwerksleuten, die ihr Handwerk fahren lassen, zu erschweren suchen. Sie wollen dieselbe nur ausnahmsweise, wenn jemand durch Alter oder Leibesgebrechlichkeit [127] an der Ausübung seines Handwerks gehindert werde, und stets nur auf Lebenszeit gestatten. Dabei geben sie an, 48 Personen, die nicht zur Innung gehörten, hätten in Buden auf dem Markte feil, und weiter, gegen die auf dem Markte Sitzenden sei keine Revision und Execution der gesetzten Strafe vorgegangen, sondern es hätte männiglich promiscue et impune an dem Markte krämen mögen. Das könnten sie nicht mehr gestatten. Vor 1700 erreichen die Handelsleute indes keine neue Konfirmation.

Die Dresdner Kammacher, anfangs nach ihrer eigenen Angabe mit den Leipzigern in einer Innung vereinigt[594], erhielten die erste[595] Konfirmation am 15. September 1655 vom Kurfürsten Johann Georg I.[596], wobei wahrscheinlich auch in Dresden die erste Lade[597] angeschafft wurde. Die nächste Ordnung ist am 3. April 1677 von Johann Georg II. gegeben[598].

Da die Glaser am 9. Juni 1588 ein „Innungs- und Handwergksbuch“ anlegten[599], so muß damals ihr Handwerk bereits eine vollständig entwickelte Innung gebildet haben; 1578 geben sie Handwerksmeister bei dem Rat an[600]. Eine Ordnung aus jener Zeit fand sich nicht. Die Glaser selbst geben am 8. Februar 1658[601] an, daß „in dem verwichenen großen Land-Sterben diejenigen Innungsarticul, damit unsere liebe Vorfahren mögen begnadigt gewesen sein, durch Absterben der domahligen Meister abhanden kommen“ seien. Die wenigen Meister, die sich von neuem in der Stadt niederließen, hätten sich „bißhero in unserm Handtwercke uff eine Abschriefft gewißer Articul beruffen und gegründet“. Am 19. Februar desselben Jahres bedanken sich die Glaser, daß der Kurfürst ihnen „eine beglaubte Abschriefft der in unserm Handtwerck habenden und observirten Ordnung“ gnädigst habe erteilen lassen[602]. Da in demselben Aktenstück (Bl. 8–27) eine am 24. Mai 1623 von Johann Georg I. auf Bitten der Glaser von Freiberg, Zwickau, Annaberg, Meißen, Pirna, Oschatz, Döbeln, Schneeberg, Wolkenstein [128] und Grünhain konfirmierte Ordnung liegt, so dürfte vielleicht diese gemeint sein, und da weiter die Dresdner Meister noch im Mai 1623 eine beglaubigte Abschrift der Freiberger Ordnung, eben woh. die genannte, erbaten[603], so bezieht sich möglicherweise dieser Dank auf einen älteren Vorgang. Die Dresdner Glaser gehörten 1658 zur Freiberger Hauptlade[604]; also haben sie jedenfalls diese Landordnung angenommen. Der Beeinträchtigung ihres Glashandels durch fremde Glashändler[605], vor allem des „gezogenen Bleihandels“[606] durch die Kramer und ihrer eigentlichen Glaserarbeit durch Dorfglaser konnten sie auf Grund einer bloßen Abschrift einer fremden Ordnung nicht energisch entgegentreten; darum stellen die Dresdner Glaser nach der genannten, wahrscheinlich also Freiberger Ordnung 1658[607] Artikel auf[608], durch welche sie sich gleich anderen Zünften das jus prohibendi in diesen Punkten sichern und die Beeinträchtigung ihres Erwerbs durch die fremden Glashändler auf dem Neumarkt, wie durch die Kramer und Dorfglaser abwehren wollen. Aber bei den nun entstehenden Verhandlungen[609] werden die Kramer und Dorfglaser „in possessione“, die fremden Glashändler im Besitz eines kurfürstlichen Privilegiums befunden. Für die Dorfglaser vor allem verwenden sich die Viertelsmeister, die der Rat auf Befehl [129] Johann Georgs II. vernimmt. Ihr Urteil ist von weitgehendem Interesse, weil es schon damals die Belästigung, die der Innungszwang den Einwohnern brachte, zum Ausdruck bringt und damit den Zunftzwang verurteilt. Sie geben an, „daß Jeder bürger (bishero) frey gehabt, arbeiten zu laßen, wo Er gewolt, und wo Er es am Wohlfeilsten haben könnte“ (bezieht sich allerdings nur auf die Glaser), und klagen, die hiesigen Glaser wollten „kein fenster richtig an Schloßer- und Tischerarbeit liefern“ – was ihnen ja infolge des Zunftzwanges gar nicht gestattet war –; infolge dessen müsse bei dem Tischler, Schlosser und Glaser, und zwar bei jedem absonderlich, bestellt werden, während die Dorfglaser solches alles ohne weitere Besorgung des Hauswirtes auf Begehren lieferten. Sehr richtig hält das Handwerk der Glaser dem entgegen, daß sie anderen Handwerken keinen Eintrag thun dürften, die Dorfglaser aber auf den Dörfern genug Pfuscher und Störer zur Verfügung hätten[610]. Aber die Glaser kommen zu spät. Die nachgewiesene Berechtigung der Gegner zwingt sie, die betreffenden Sätze, die ihnen den Zunftzwang sichern sollten, zu ändern oder auszulassen. Nur ein allgemeines Verbot gegen Störer enthält die bestätigte Ordnung; doch werden Privilegierte und kurfürstliche Hofbediente ausgenommen. „Der Trinkglas- und gezogene Bleihandel“ wird den Innungsmeistern der Glaser selbst gesichert, ebenso das Leihen der Trinkgläser in Wirtschaften und Häuser, aber auch anderen hiesigen Meistern und Witwen – in ihren Häusern und Läden auf freiem Markt – gestattet[611]. Infolge der genannten Verhandlungen wurde die Konfirmation der Ordnung erst am 27. März 1667 von Johann Georg II. vollzogen[612].

Die Kleinuhrmacherinnung wird, wie bereits Seite 63 flg. gezeigt ist, am 9. März 1668 gegründet.

Die älteste Ordnung des Dresdner Handwerks „der Messerschmiede kurzer (oder kleiner) Arbeit“ und Schleifer ist am 11. März [130] 1668 vom Rat konfirmiert[613]. Vorher haben sie sich, weil ihre Zahl nicht so groß gewesen, daß sie eine eigene Innung aufrichten konnten, zu der Freiberger, vom Rate daselbst 1616 konfirmierten Messerschmiedeinnung gehalten, auch im Jahr 1657 deren Innungsartikel „in forma probante“ von ihnen erhalten[614]. Diese haben sie nun verbessert und um „desto mehrer Authorität und Nachdruck willen“ vom Rat bestätigen lassen[615].

Die Schleifer werden 1629[616] vom Rat „nicht zunftmäßig“ genannt. Für die Kurzmesserschmiede erweist dagegen ein Vorgang aus dem Jahr 1576[617] eine zunftmäßige Vereinigung. Damals lassen sechs Messerschmiede kurzer Arbeit einen Lehrjungen nicht auslernen, der sich „mit einer ledigen Weibsperson fleischlich vermischt“ und dieselbe dann geheiratet hatte, weil sie fürchten, daß die Ihrigen dann anderwärts nicht gefördert, sie selbst keine Gesellen bekommen würden; sie gehen schließlich, nachdem ein eingeholtes Rechtsurteil für den Lehrjungen entschieden hat, einen Vergleich mit ihm ein, nachdem ihm „als einem Gesellen“ drei Werke, „Schmieden, Schrotschlagen und Schalen-Schrotten“ gestattet, das „Messermachen“ dagegen gänzlich verwehrt sein soll. Das Handwerk verspricht sogar, ihn in dem, was er an diesen drei Werken noch nicht gelernt habe, nochmals zu unterweisen und ihn in denselben dann möglichst zu fördern (d. h. ihm möglichst viel Arbeit zuzuweisen). „Schalschrotten“ darf er auch an anderen „Ortern“ verkaufen. Wenn das Handwerk ihm in den genannten drei Sachen nicht genug Beschäftigung geben kann, darf er „Knöpff und Heffte auff wetzen und Dölche mit messing und eisen eingelegt machen“; jedoch ist er verpflichtet, solche Waren den Meistern auf ihr Begehren [131] vor andern abzulassen. Er selbst bleibt außerhalb der Innung, während ihm von den Meistern versprochen wird, daß diejenigen von seinen Kindern, welche das Messerschmiedehandwerk lernen wollen, zugelassen, ihnen auch an den Aufnahmekosten und am Lehrgeld „Linderung und Gunst“ erzeigt werden soll.

Am 6. August 1674 erhielt das Handwerk von Johann Georg II. eine zweite Ordnung[618].

Bisher mit den Leipzigern, die eine vom Leipziger Rat konfirmierte Ordnung hatten, vereinigt streben die Dresdner Klempner in den achtziger Jahren des 17. Jahrhunderts nach Selbständigkeit, weil ihre Zahl jetzt auf vier Mann gewachsen sei und ihnen die häufigen Reisen nach Leipzig sehr beschwerlich fielen, auch oft Streit mit den dortigen Meistern entstünde.

Am 4. März 1684 übergeben sie dem Kurfürsten ihre neue Ordnung, deren Bestätigung dadurch verzögert wird, daß sie die bisherigen Berechtigungen der gebirgischen Blechhändler darin beschränken wollen. Der Rat hat die Artikel prüfen und deshalb die genannten Händler vernehmen müssen[619]. Erst nachdem die Klempner sich erboten haben, den betreffenden Artikel solange auszulassen, bis der Streit entschieden sei, erfolgt am 7. Juni 1689 die Konfirmation von Johann Georg III.[620].

Weiter hat in dem hier besprochenen Zeitraum eine Vereinigung der Rot- und Glockengießer bestanden[621]. Das „Handwergk dieses Gewercks in der Churf. Sächß. Residentz und Vestung Dreßden“ spricht 1672 einen Görlitzer auf dessen Verlangen zum Meister und seine Kinder zu Meisters Kindern. Doch soll er in Handwerkssachen nicht an Dresden gebunden sein, sondern sich nach den alten, 1618 konfirmierten Görlitzer Artikeln richten; zugleich wird ihm das Recht zuerkannt, in Görlitz, wo augenblicklich kein anderer Meister vorhanden war, im Beisein zweier ehrlicher Gesellen jemanden zum Meister zu sprechen. 1682 fordern sogar die Dresdner Rotgießer zwei Gesellen und einen Görlitzer Meister, welche von einem dritten Gesellen bei ihnen verklagt worden waren, vor ihr [132] Handwerk. Der Rat spricht ihnen allerdings das Recht dazu ab, weil sie keine eigene Lade hätten. Beide Vorgänge beweisen aber, daß die Dresdner Rotgießer von anderen als zuständige Meister anerkannt worden sind. Sie hatten aber weder eigene Artikel noch eigene Lade, sondern hielten sich an die „Hauptlade“ zu Nürnberg, mit deren Siegel nach ihrer Angabe die Ordnungen anderer Städte, die überdies von den Nürnbergern nicht abweichen dürften, bekräftigt sein müßten.

1578[622] gaben neben anderen, besprochenen Handwerken noch drei Zünfte, für die sich keine einzige Ordnung fand, „Handwerker“ – damit sind wahrscheinlich Älteste gemeint –, beim Rat an: die der Fischhändler, Ziegeldecker und Pergamentmacher.

Endlich sei noch darauf hingewiesen, daß die „Buchführer“, zugleich auch „Buchdrucker“, obgleich sie keine Innung und keine Ordnung besaßen, doch einen Innungszwang für sich in Anspruch nahmen. 1641[623] beschweren sich drei Buchdrucker und Buchführer über Kramer, die Bücher, Kalender etc. verkauften, ohne daß sie die „Buchhandlung weder gelernt, noch etwas dabey außgestanden“ hätten. Im Verein mit den Buchbindern erreichen sie auch am 4. Februar 1642 einen Ratsbescheid, der den beklagten Kramern den Handel mit gebundenen Büchern und Kalendern verbietet, ihnen nur gemalte Briefe und andere Sachen, mit denen die Buchführer nicht handeln, gestattet. Als aber daraufhin Ende dieses Jahres einem Kramer nach vergeblichen Verboten von drei Gerichtsdienern seine feilgehaltenen Kalender, eingebundenen Bücher und Schreibtafeln auf freiem Markt abgenommen – dieselben werden ihm auf Vermittelung des Rates von den Buchbindern und Genossen abgekauft – und ihm der fernere Handel nochmals untersagt worden war, kam die Sache vor die Regierung, und am 6. Dezember 1643 entschied das Oberkonsistorium, die Buchbinder und Buchdrucker könnten nicht beibringen, daß sie Kalender und andere „privilegirte oder vnverbothene Materien“ allein zu führen berechtigt seien, und dem Kramer wird der Handel wieder gestattet. 1683[624] werden auf Beschwerden der Buchhändler einem gewesenen Soldaten Historien, Kalender und Lieder weggenommen. Die Sache geht auch diesmal an den Kurfürsten, dessen Entscheidung nicht [133] vorliegt. Ende des Jahrhunderts zeigt ein Streit zwischen Buchbindern und Buchführern, daß den letzteren doch ein gewisses jus prohibendi zuerkannt werden mußte. Nach weitläufigem Prozeß wird entschieden, die Buchbinder haben sich des öffentlichen Handels und Verkaufs der gebundenen (außer Bibeln, Postillen, Gebet- und geringen Schulbüchern) und ungebundenen Bücher zu enthalten. Infolge neuen Streites, was unter geringen Schulbüchern zu verstehen sei, wird vom Kurfürsten am 21. März 1698[625] entschieden, daß die Buchbinder alle Bücher, die künftig herauskommen und denjenigen, die jetzt den Buchbindern zu verkaufen nachgelassen, „gleich sein“ würden, „ebenmäßig führen und verkaufen mögen“.

Wo im folgenden bei der Besprechung einzelner Punkte, bei denen die historische Entwickelung dargethan werden sollte, alle Innungen oder auch nur ein großer Teil zum Vergleich unter einander durchgenommen werden, mußte von der alphabetischen Ordnung der Innungen von vornherein abgesehen werden. Aber auch die Reihenfolge, in der die Innungen in diesem Kapitel behandelt wurden, konnte in einzelnen Fällen nicht beibehalten werden, da bei einigen von denen, die nach ihrem Alter sehr früh hätten eingefügt werden müssen, doch erst durch eine weit spätere Ordnung Einblick in die inneren Verhältnisse gewonnen werden konnte. So mußte die erste vorhandene Ordnung entscheiden. Es ist darum hier die doppelte Reihenfolge der Innungen angegeben, einmal, wie sie sich nach der Entstehung, daß andere Mal, wie sie sich nach den ersten vorhandenen Artikeln ordnen.


Reihenfolge
nach der Entstehung.
14. und 15. Jahrhundert.
Tuchmacher.
Schuhmacher vielleicht schon
Schneider im 14.,
Schmiede oder bald nach
Kürschner. 1400 entstanden
Bäcker.
Müller 1434
Fleischer zwischen1407 u. 1448
Büttner
(Steinmetzen 1464)
Leinweber 1472
nach der ersten vorhandenen
Ordnun
g.
14. und 15. Jahrhundert.
Tuchmacher ca. 1370
Schuhmacher ca. 1420
Schneider ca. 1420
Müller 1434
Fleischer (Altdresdens) 1451
Fleischer (Neudresdens) 1536
Leineweber 1472
[134]


16. Jahrhundert.
Fischer 1501
Seiler 1518
Hutmacher 1534
Goldschmiede 1542
Schlosser und Genossen 1545
Töpfer 1547
Schwarzfärber 1547
Riemer 1548
Tuchscherer u. Scherenschl. 1549
Beutler 1550
Wagner und Stellmacher 1550
Lohgerber 1551
Weißgerber 1551
Sattler 1553
Tischler (1553)
Zimmerleute 1555
Steinmetzen und Maurer 1555
Gürtler 1561
Langmesserschmiede 1562
Schwertfeger 1563
Buchbinder 1564
Täschner 1564
Barbiere 1566
Barettmacher 1567
Kannengießer 1570
(Tischler u.)Büchsenschäfter 1573
Maler 1574
Kupferschmiede 1581
Seifensieder 1582
Zirkelschmiede 1593
16. Jahrhundert.
Fischer 1501
Seiler 1518
Hutmacher 1534
Goldschmiede 1542
Schlosser und Genossen 1545
Kürschner 1545
Schwarzfärber 1547
Riemer 1548
Tuchscherer u. Scherenschl. 1549
Beutler 1550
Stell- und Radmacher 1550
Lohgerber 1551
Weißgerber 1551
Sattler 1553
Bäcker 1555
Zimmerleute 1555
Steinmetzen und Maurer 1555
Büttner 1555
Huf- und Waffenschmiede 1557
Töpfer 1560
Gürtler 1561
Langmesserschmiede 1562
Schwertfeger 1563
Buchbinder 1564
Täschner 1564
Barbiere 1566
Barettmacher 1567
Kannengießer 1570
Tischler u. Büchsenschäfter 1573
Maler 1574
Kupferschmiede 1581
Seifensieder 1582


[135]

17. Jahrhundert.
Mälzer 1602
Nadler (ca. 1480) 1613
Drechsler 1614
Seidensticker u. Perlenhefter 1615
Posamentiere 1618
Korduanmacher 1626
Bader 1629
Siebmacher 1630
Kramer 1654
Kammacher 1655
Glaser 1667
Kleinuhrmacher 1668
Kurzmesserschmiede 1668
Klempner 1689
Nagelschmiede 1705
17. Jahrhundert.
Drechsler 1614
Seidensticker u. Perlenhefter 1615
Posamentiere 1618
Nadler 1625
Korduanmacher 1626
Bader 1629
Siebmacher 1630
Kramer 1654
Kammacher 1655
Nagelschmiede 1666
Glaser 1667
Kleinuhrmacher 1668
Kurzmesserschmiede 1668
Klempner 1689
Zirkelschmiede 1695
Mälzer 1697




III. Bereinigung mehrerer Zünfte zu einer Innung.

In den meisten Fällen schlossen sich in jeder Stadt die Meister gleichen Handwerks zu einer besonderen, rein städtischen Innung zusammen. In kleineren Städten aber, und bei manchen Handwerken auch in größeren Orten, gab es oft so wenig Meister gleicher Zunft, daß sie keine selbständige Innung bilden konnten. In solchem Falle schlossen sich entweder in derselben Stadt verwandte Zünfte, die sich in gleicher Lage befanden, zu einer gemeinsamen Innung zusammen, wobei meist die vereinigten Handwerke in ihrem Arbeitsgebiet streng auseinander gehalten, seltener vollständig mit einander verschmolzen wurden, oder es schlossen sich – bei einer ziemlichen Anzahl von Zünften – die Meister gleichen Handwerks aus mehreren Städten zu einer Landinnung zusammen. Die Entstehung wenigstens der älteren dieser Landinnungen hängt sicherlich mit der Entstehung und Ausbreitung des Handwerks selbst zusammen.

[136] Bei solchen Handwerken, denen die Befriedigung alltäglicher notwendiger Lebensbedürfnisse oblag, war von vornherein in jeder, auch der kleineren Stadt eine so große Anzahl von Meistern vorhanden, daß sich überall unabhängig von einander selbständige Innungen bilden konnten. Bei anderen Handwerken mag, ähnlich wie bei den mittelalterlichen Bauhütten, die Ausbreitung von gewissen Mittelpunkten, also von einzelnen, besonders größeren Städten ausgegangen sein. In ihnen bildete sich das Handwerk zunächst aus; die Meister derselben versorgten einen weiten Kreis mit ihren Erzeugnissen. Die allmähliche Ausbreitung der Kultur veranlaßte dann Handwerker, sich auch in anderen Städten niederzulassen, sei es, daß einzelne Meister der Mutterstadt ihren Wohnsitz verlegten[626], sei es, daß sich Gesellen anderwärts als Meister niederließen. Um die Vorteile und Rechte der Innungsmeister zu genießen, blieben jene Meister im Verband ihrer alten Innung, schlossen sich vielleicht auch einer etwa schon vorhandenen näher gelegenen Innung, „Lade“, wie man da zu sagen pflegte, an; die Gesellen dagegen, die noch gar nicht zum Meister gesprochen waren, erwarben dort in der üblichen Weise ihr Meisterrecht und hielten sich ebenfalls zu jener Innung. Solche Meister nannte man, obgleich sie auch in Städten wohnen mußten, „Landmeister“[627].

So lange deren Zahl gering war, behielten die Stadtmeister die Oberhand; die Ordnung gilt nur der betreffenden Stadt, ja nimmt meist gar keine Rücksicht auf die Landmeister. Die Vereinigung trägt jedenfalls noch vollständig den Charakter einer Stadtinnung. Solche vereinzelte Landmeister, die an und für sich bei jedem Handwerk zugelassen werden konnten, finden sich in Dresden bei den Innungen, die hier selbst schon einigermaßen stärker, in den Landstädten nur sehr schwach vertreten waren.

Die allmähliche Zunahme der „einbezirkten“ Städte und der in jeder von ihnen vorhandenen Meister verschaffte aber nach und nach den Landmeistern ein größeres Gewicht in der Innung, das nun auch in der Verwaltung zum Ausdruck kommen mußte und [137] die Vereinigung zu einer Land- oder Kreisinnung machte. Was aber die Landmeister ursprünglich mehr oder weniger freiwillig gethan hatten, wurde nach und nach infolge der Gewohnheit eine Gerechtigkeit; d. h. die Meister der Städte, die sich seit alters zu einer solchen Mutterlade gehalten hatten, waren nun gezwungen, sich ihr anzuschließen, und Gesellen, die sich dort niederließen, bei ihr Meisterrecht zu erwerben. Dadurch daß der Machtbereich der Innung schließlich in den Satzungen angegeben, oft sogar die einbezirkten Städte namentlich aufgezählt wurden, erhielten die Ansprüche der Lade eine gewisse rechtliche Grundlage. Zwei Momente besonders führten nun noch eine weitere Entwickelung herbei. Infolge der Zunahme der Meister in den einzelnen Städten traten auf der einen Seite sehr bald besondere, nur die Meister eines Ortes berührende Interessen hervor; auf der anderen machten sich öftere Reisen zur Lade notwendig, da die Meister dort ihre Lehrjungen, deren Zahl jetzt auch wuchs, aufdingen und loszählen, die sich gleichfalls mehrenden Streitigkeiten dort „vergleichen“ mußten; die Reisen aber verursachten für entlegenere Städte nicht bloß Unannehmlichkeiten, sondern auch Zeitverlust und Kosten. Der erste Punkt führte zu einem engeren Zusammenschluß der Meister in einzelnen Städten, zur Erhebung besonderer Abgaben, um Ausgaben zu bestreiten, die nur ihrem besonderen Interesse dienten, und endlich zur Aufrichtung einer besonderen Lade. Der zweite Punkt erweckte das Streben, für diese Lade eine gewisse Selbständigkeit zu gewinnen. Doch nur ausnahmsweise sonderten sich, in späterer Zeit wenigstens, die neuen Laden gänzlich ab; zumeist gelang es der Mutterlade, die neue Lade in einer größeren oder geringeren Abhängigkeit von sich zu erhalten, wenn sie ihr auch in einigen Punkten mehr Freiheit gewähren mußte. So wurden die neuen Laden zu „Nebenladen“, die ursprüngliche zur „Hauptlade“. In gleicher Weise gewannen auch die Nebenladen wieder die Herrschaft über ein größeres Gebiet ihrer Umgebung und wurden zu „Kreisladen“.

Häufig gab es bei der formellen Aufrichtung einer Landinnung bereits mehrere selbständige Kreisladen, sei es, daß von Haus aus die Entwickelung des Handwerks im Lande von mehreren Zentren ausgegangen war, sei es, daß ursprünglich abhängige Laden in alter Zeit bereits sich von der Mutterlade gänzlich gelöst hatten. In [138] solchem Falle gab es dann keine Hauptlade, oder sie erhielt wenigstens nur eine mehr äußerliche Vorherrschaft über die übrigen Kreisladen.

Was sich bei manchen Handwerken so in älterer Zeit allmählich vollzog, wurde von anderen später mit Absicht herbeigeführt. Bei solchen Handwerken nämlich, die bisher überhaupt noch nicht zünftig gewesen und deren Meister überall nur in sehr geringer Zahl vertreten waren, schlossen sich sofort die Meister eines größeren Gebietes, zuweilen auch des ganzen Landes zusammen und errichteten je nach Bedürfnis eine oder mehrere Landladen. Wenn mehrere aufgestellt wurden, so standen diese dann als „Kreisladen“ gleichberechtigt neben einander; bisweilen wurden die Städte des Landes in der Ordnung an sie verteilt. Ein Reichstagsabschied von 1731[628] verbot die Hauptladen, richtiger deren Vorrechte, und ordnete an, daß zum gegenseitigen Verkehr der Handwerke an verschiedenen Orten obrigkeitliche Genehmigung erforderlich sei.

Aber noch auf andere Weise entstanden Landinnungen. Der rege Verkehr der Meister verschiedener Städte, der schon durch das gemeinsame „Bauen“ von Jahrmärkten und anderes hervorgerufen wurde, die Notwendigkeit, in allen Handwerksangelegenheiten volle Gleichheit zu halten, der Kampf, der überall mehr oder weniger heftig gegen die gefürchtete Macht der Gesellenbrüderschaften geführt werden mußte, das brachte auch die selbständigen Stadtinnungen gleichen Handwerks in engere Beziehungen, und die alte Erkenntnis: „Einigkeit macht stark“", führte auch hier zuweilen zu einer wirklichen Vereinigung, zur Aufstellung von einer die Hauptpunkte umfassenden gemeinsamen Ordnung, gegen welche die besonderen Artikel der einzelnen Innungen nicht verstoßen durften. Solche Landinnungen entstanden in Sachsen, so weit wenigstens Dresden beteiligt war, erst nach Beginn des 16. Jahrhunderts: die einzelnen Städte oder „Laden“, wie man zu sagen pflegte, standen dabei wenigstens anfangs vollständig gleichberechtigt neben einander. Wenn auch bei solchen Vereinigungen einige Städte, also wohl solche, in denen das betreffende Handwerk am zahlreichsten vertreten war und bei denen man die treue Bewahrung der Handwerksgewohnheit am sichersten erwarten durfte, größere Bedeutung, ihre Laden sogar den Namen [139] einer Kreis- oder Hauptlade gewannen, so haben sie doch keinesfalls in inneren Handwerksangelegenheiten Rechte über andere Städte erhalten.

Nach dem Gesagten lassen sich unter den Dresdner Innungen, auf die es hier nur ankommt, folgende Arten unterscheiden:

A. Stadtinnungen,

Sa) solche, die lediglich Dresdner Meister gleichen Handwerks

umfassen (über die in diesem Kapitel nichts zu sagen ist), und

Sb) Innungsgruppen, in denen verwandte Dresdner Handwerke

vereinigt sind;

B. Dresdner Innungen mit vereinzelten Landmeistern;

C. Landinnungen,

La) solche, bei denen bestimmte Städte oder Gebiete einer

Haupt- oder Kreislade untergeordnet sind,

Lb) solche, bei denen die sich verbindenden Städte volle

Selbständigkeit hatten und in der Hauptsache auch behielten.

Über die Entstehung der Innungsgruppen Dresdens wie der Landinnungen, an denen Dresdner Zünfte beteiligt waren, mußte bereits im ersten Absatz gesprochen werden. Hier soll dagegen

1. das Verhältnis der verbundenen Zünfte zu einander,
2. das Gebiet, das die ,,Laden" bei den Landinnungen umfaßten,

behandelt werden.


A. Stadtinnungen, in denen verwandte Handwerke vereinigt sind[629].

Über die zeitweise Vereinigung der Gerber und Schuster, die sich 1550 löste, ist nichts weiter zu sagen, als was auf Seite 74 flg. bereits gegeben worden ist. Das dort berichtete Vorkommnis von 1548 läßt erkennen, daß die Verwaltung der Innung in den Händen [140] der Schuster lag, die Gerber bei der Vereinigung eine untergeordnetere Rolle spielten.

Bei der Innung der Schlosser[630], Sporer, Nagelschmiede, Uhr- und Büchsenmacher, die zusammen als Kleinschmiede bezeichnet wurden, nahmen die Schlosser, weil am zahlreichsten vertreten, eine führende Stellung ein; in ihrem Arbeitsgebiet waren die fünf Handwerke vollständig getrennt. In der konfirmierten Ordnung von 1545, die, wie schon nachgewiesen, für Schlosser, Sporer und Nagelschmiede galt, sind für jedes dieser drei Handwerke besondere Meisterstücke nach Art ihres Handwerks, in der erweiterten, nicht konfirmierten, auch besondere Meisterstücke für die Büchsenmacher vorgeschrieben. Daß diese also damals bereits ein bestimmtes, eigenartiges Meisterstück liefern mußten, kann demnach keinem Zweifel unterliegen[631]. Über Meisterstücke der Klein- und Großuhrmacher erfahren wir erst durch Nachträge zur Ordnung, die 1629 bez. 1649[632] beschlossen wurden; dabei ergiebt sich nicht nur die vollständige, strenge Scheidung in den Handwerksarbeiten der Uhrmacher und der vier andern Zünfte, sondern auch der Klein- und Großuhrmacher selbst[633]. Eine direkte Aussage über die gegenseitigen [141] Verhältnisse der vereinigten Handwerke giebt der zweite Nachtrag. Nach demselben hat am 5. September 1649 das ganze Handwerk der Schlosser, Uhrmacher, Sporer, Büchsenmacher und Nagelschmiede durch ein schriftliches Zeugnis dem Rat bekannt gegeben, daß ein Uhrmacher vom Handwerk zum Meister „des großen Uhrmachens“, also nur des einen Handwerks gesprochen worden sei, daß er weiter dabei zugesagt habe, bei seinem Handwerk zu verbleiben und sich an den vier andern bei einer von der Innung zu bestimmenden Strafe nicht zu vergreifen, während umgekehrt auch von keinem Meister dieser vier bei „gleichmäßiger“ Strafe in sein „Uhrmachen“ eingegriffen werden solle[634]. Dasselbe Versprechen wird nach den Eintragungen im Handwerksbuch der Innung[635] 1682 wiederum einem Großuhrmacher bei seinem Meisterspruch abgenommen. Das Handwerk mag vielleicht ganz besonders von ihnen Übergriffe befürchtet haben, weil sie jedenfalls in der Stadt nicht allzuviel Absatz und Arbeit fanden. Wegen eines mit dem 1682 aufgenommenen Uhrmacher entstandenen Streites wird vom Handwerk am 24. Dezember 1682[636] nochmals beschlossen, daß erstens kein Schlosser an einem Uhrwerk etwas Neues machen oder irgend etwas ausbessern, zweitens kein Schlosser einen neuen Bratenwender (vgl. S. 140 Anm. 4) verfertigen, noch einen alten kaufen, wieder zurichten und für neu verkaufen, auch keinen solchen auf seinem Laden aussetzen, kein neues Rad zu einem alten Bratenwender, endlich keine neue Feder, noch „einiges Getriebe“ dazu verfertigen dürfe. Wer von den Schlossern dagegen handelt, soll ebenso wie der Uhrmacher, wenn er in ein anderes Handwerk übergreift, mit 6 Thlrn. bestraft werden.

Schon bei der ersten Konfirmation von 1549 erscheinen die Tuchscherenschleifer[637], gewöhnlich nur Scherenschleifer genannt, [142] mit den Tuchscherern verbunden, ebenfalls unter vollständiger Trennung der Handwerke. Nur verlangen die Ordnungen von den Scherenschleifern, daß sie das Tuchschererhandwerk gelernt haben müssen[638], damit sie wissen, wie die Scheren vorn, mitten und hinten auf dem Schertisch liegen müssen. Denn oft hätten der Schleifer ungeschickte Lehrjungen den Meistern die Scheren „mit dem Setzen verderbt, auch bisweilen gar zu (= zer) schlagen“. Besonders wer von den Schleifern einen Jungen lehren wolle, müsse des Tuchscherens gründlich berichtet sein. Daß die Schleifer in der Vereinigung eine untergeordnetere Stellung einnahmen, liegt nicht nur an der geringen Zahl derselben, sondern auch in der Art ihrer Ausbildung. Wenn sie ausgelernt hatten (1549 – 1670), mußten sie als „Meisterstück“ zwei Scheren schleifen; bestanden sie damit, so führten sie den Namen Meister, wiewohl sie kaum mehr als Gesellen waren, die den „Meistern“[639] der Tuchscherer die Scheren schleifen mußten, und viel umherzogen, nicht dauernd an einem Orte arbeiteten. Anderen, als den Tuchscherern, Scheren zu schleifen, scheint ihnen im allgemeinen nicht erlaubt gewesen zu sein. Wenigstens bestimmen die Ordnungen: nur den Tuchmachern und Tuchheftern, wiewohl diese des Tuchschererhandwerks nicht sind, dürfen sie „noch zum berteln vnd schlagen oder Deckel (Däckeln) zw bereytten, zw einsetzung irer tuch umb die Gebühr ihre scheren schleiffen“ (1549 – 1670).

Da den Wagnern (Radmachern) und Stellmachern nach der Bemerkung des Oberstadtschreibers (1549) bei ihrer Vereinigung gestattet worden ist, Räder und Gestelle zugleich zu machen[640], so scheint ursprünglich eine volle Verschmelzung der Handwerke selbst dabei beabsichtigt gewesen zu sein. Indes wohl infolge des genannten Streites zwischen Rad- und Stellmachern[641] führt die Ordnung von 1550 die Trennung der Handwerke wieder ein, indem sie vom Wagner als Meisterstücke zwei Räder[642], vom Stellmacher ein Vordergestell mit einem „Scheller“" verlangt, aber gestattet, daß wer beide Stücke fertigt, auch beide Gewerbe treiben darf.

Bei der 1555 vollzogenen Vereinigung der Steinmetzen[643] mit [143] den Maurern bleiben ihre Handwerke nur teilweise getrennt. Beide haben, wie sich aus den Meisterstücken und seit 1603 aus einer direkten Bestimmung der Ordnungen ergiebt, das Recht, „Gebäude aufzuführen“; aber als Meisterstücke, durch welche die Fähigkeit, einen Bau führen zu können, erwiesen werden sollte, haben die Steinmetzen 1555 eine „visirunge“, auf Pappe „gerissen“ oder in Holz geschnitten, zu einem drei Geschoß hohen, mit einem welschen oder sonst feinem Giebel versehenen Haus zu machen und einen Bericht zu geben, wie stark die Mauern im Grunde und in allen Geschossen auszuführen sind u. s. w., während der Maurer nur diesen Bericht zu liefern hat. 1603 und 1615 wird von beiden ein „Grundriß und Aufzug“, nebst einem richtigen „Anschlag“ über Art und Menge des erforderlichen Materials verlangt, von den Steinmetzen aber zum Bau einer Kirche und eines Hauses, von den Maurern nur zu einem Hausbau. Zeigt zwar ein Vergleich der Meisterstücke, die die Ordnung von 1555, mit denen, die die Ordnungen von 1603 und 1615 vorschreiben, einen wesentlichen Fortschritt in der Ausbildung der Maurer, so lassen doch alle, auch die letzten zwei Ordnungen die Steinmetzen als die geschickteren Baumeister erkennen, denen die Führung der größeren und schwierigeren Bauten zukam. In ähnlicher Weise sind die Steinmetzen auch in der Arbeit bei der Ausführung eines Baues bevorzugt, indem die Ordnungen den Steinmetzen die Maurerarbeit freigeben, während sie die Maurer auf diese beschränken und ihnen die eigentliche Steinmetzarbeit fast vollständig abschneiden. Die Ordnung von 1555 spricht dem Steinmetzen die „Macht“ zu, zu mauern und Mauerdiener auf deren Begehren oder, wenn es die Notdurft erfordere, zu lehren; aber dem Maurer wird untersagt, Steine zu hauen, er habe es denn erdient wie ein Steinmetz. In den späteren Ordnungen fehlt diese Bestimmung; dagegen wird jetzt angeordnet: es sollen die Maurer, wie die Bildhauer nichts von Steinmetzarbeit dingen, dieweil es wider die „kaiserliche Freiheit“ der Steinmetzen sei, und wenn eine Arbeit mit Bildwerk geziert werde, sollen die Maurer ihr Mauerwerk für sich, die Bildhauer ihr Bildwerk für sich dingen, den Steinmetzen aber auch ihr Steinwerk, worauf jene nicht gelernt haben, für sich dingen lassen. In Bezug auf die eigentliche Handwerksarbeit werden auch in diesen beiden Ordnungen nur die Maurer beschränkt: ihren Meistern und Gesellen werden [144] nämlich „Klürfel" (oder Klupfl) und „Eisen“, Steinwerk damit zu machen, gänzlich verboten. Nur was ein Maurer mit „Spitz und Steinaxt“, als „Orttsteine, harte Tafeln, Kellerstufen, Kracksteine (Kragsteine), so vertüncht werden“, machen kann, soll ihnen „vergönnt sein“. Denn im Steinmetzen- und Maurerhandwerk sei ein großer Unterschied, weil die Steinmetzen fünf Jahre um das Mauern und Steinhauen, die Maurer nur drei Sommer allein um das Mauern lernen müßten. 1697 entstand Streit zwischen Steinmetzen und Maurern, weil letztere durch ihre Gesellen Steinmetzarbeit in Vorrat fertigen ließen. Fälschlicher, aber auch seltsamer Weise behaupten die Maurer, um den von den Steinmetzen gegen sie angeführten obigen Paragraphen der Ordnung die Giltigkeit für sich abzustreiten, die Steinmetzen hätten sich vor 30 Jahren und länger von ihnen getrennt. Jene geben das nicht zu. Vom Rat wird zwischen ihnen am 22. Januar 1698 folgender Vergleich zustande gebracht: 1. Den Maurern ist nicht zu verwehren, weil sie in possess seien[644], bei Dingung ganzer Gebäude auch die Steinmetzarbeit dabei zu übernehmen; aber sie sind verpflichtet, bald nach der Dingung einem „mit Genehmhaltung des Bauherrn“ gewählten Steinmetz die (Steinmetz-) Arbeit zu übergeben, damit dieser sie rechtzeitig liefern könne[645]. 2. Die Anfertigung der in der Ordnung genannten Stücke mit Spitze und Steinaxt wird den Maurern von neuem zugesprochen. Verboten ist ihnen schon früher, und es wird ihnen durch den Vergleich von neuem verboten: Fenster- und Thürgewände, ingleichen Stufen und andere Steinmetzarbeit auf Vorrat zu halten. Kann der Steinmetz „unter wehrendem Bau“ das Bestellte nicht liefern, oder ist von altem Steinwerk während der Bauzeit etwas zuzurichten, so darf dies der Maurer mit seinem Handwerkszeug fertigen[646]. Auf neue Klagen der Steinmetzen bestätigt kurz vor 1700 der König diesen Vergleich[647].

Mit den Maurern stellen die Ordnungen seit 1603 in den Bestimmungen über Arbeit an kurfürstlichen Gebäuden die Ziegeldecker [145] zusammen, und als 1578 infolge von Klagen wegen Uberteuerung durch die Handwerke der Rat auf kurfürstlichen Befehl von den Innungen Berichte erfordert, ist unter den eingehenden einer der Maurer und Ziegeldecker[648]. Die letzteren mögen sich demnach zu den Maurern gehalten haben.

Das Schmiedehandwerk umfaßt nach der Überschrift der Ordnung von 1557 die Huf-, Waffen-, Sensen- und Sichelschmiede, unter denen offenbar die Hufschmiede die Führerrolle hatten. Auch hier scheiden die Meisterstücke die Handwerke: die Hufschmiede hatten Wagenräder zu beschlagen, Pflugeisen, Hufeisen und Grabscheiteisen zu fertigen, die Waffenschmiede, der Rest der alten Glefenschmiede[649], die nach Einführung der Feuerwaffen ihr eigentliches Arbeitsgebiet immer mehr verloren, Zimmeräxte und Deckebeile", die Sensenschmiede Sensen und Futterschneideeisen, endlich die Sichelschmiede Sicheln. Die vereinigten Handwerke blieben also auch hier getrennt. Ob einer, der verschiedenartige Meisterstücke fertigte, mehrere dieser Handwerke treiben durfte, ist nicht gesagt. Die Meisterstücke lassen zugleich erkennen, welche Arbeiten den einzelnen Handwerken zufielen[650].

Wenn auch die Ordnung von 1670 im Titel nur die Huf- und Waffenschmiede nennt und das Handwerk sich selbst in Schriften nur so unterzeichnet, so lassen die 1670 angegebenen Meisterstücke doch erkennen, daß aus der Vereinigung keines der genannten Handwerke ausgeschieden ist; doch ist eine teilweise Verschmelzung eingetreten. Es werden nämlich zuerst die obengenannten Meisterstücke – um eine Säge vermehrt – für die Hufschmiede genannt. Dann ist weiter gesagt: hat einer zugleich auf Waffen gewandert und gelernt, so steht ihm frei, eine Zimmeraxt und ein Zimmerbeil zu fertigen, wogegen ihm Pflugschar und Säge erlassen werden. Ein Sensen-, Futtereisen- und Sichelschmied hat Sensen, Futtereisen und zwei Sicheln zu machen; er muß jedoch bei diesen Sachen „einig und allein“ verbleiben, wenn er nicht zugleich auch das Hufschmieden gelernt hat und darauf Meister [146] geworden ist, „wie dann denen Huffschmieden gleichfalls freysteht, dergleichen wahren zu machen, was Sie aus ihrem Feuer zu schmieden gelernt haben“. Huf- und Waffenschmiede erscheinen demnach nicht mehr scharf getrennt, Sensen- und Sichelschmiede dagegen vollständig verschmolzen; letzteren ist aber gestattet, Meisterrecht auch für das Huf- und Waffenschmieden zu erwerben. Ist das nicht geschehen, so dürfen sie auf keinen Fall in deren Handwerk übergreifen, während den Hufschmieden, die keine Sensen etc. als Meisterstücke liefern, mehr Freiheit zugestanden zu haben scheint.

Die Handwerke der Barettmacher und Strumpfstricker[651] sind 1653 sicher vollständig verschmolzen. Als Fertigkeiten, in denen alle Lehrjungen unterrichtet werden sollen, sind genannt: „Bareitmachen, Wollenhemde, Handschuhe und Hosen[652] stricken“[653]; und auch von jedem neuen Meister werden Arten dieser vier Sachen als Meisterstücke verlangt. Strumpfstricker werden in der Ordnung selbst gar nicht besonders genannt; nur die Überschrift nennt beide Handwerke und läßt damit doch offenbar erkennen, daß früher eine Scheidung der Handwerke bestanden hat. In der ersten Ordnung fehlt jede Beziehung auf die Strumpfstricker; auch die Überschrift nennt nur Barettmacher. Als Meisterstücke sind hier nur verlangt Barette und ein „Wüllen Hembt“, noch keine Hosen und Handschuhe. Wohl aber strickten nach bereits früher angeführter Angabe[654] des Rates damals die Barettmacher Handschuh und „Stroffling“[655], und die Ordnung von 1567 verbietet den Meistern, Mägde stricken zu lehren. Gestrickt wurde also von den Barettmachern; aber Strümpfe (Hosen) werden nirgends genannt.

Daß Tischler und Büchsenschäfter kurz vor 1570 zu einer Innung vereinigt wurden, ist bereits gesagt. Vor der Vereinigung hatten bereits einige Tischler auch das Büchsenschäften getrieben; daneben gab es indes Büchsenschäfter, die nur ihr Handwerk trieben[656]. Bei der Vereinigung werden aber beide Handwerke vollständig getrennt, [147] wie sich nicht nur aus den getrennten Meisterstücken, sondern auch daraus ergiebt, daß die Ordnungen die Artikel der beiden Handwerke auseinander halten[657]. Infolgedessen mußte eine Übergangsbestimmung getroffen werden, die in die Ordnung der Büchsenschäfter aufgenommen wurde: den Tischlern, die bei Inkrafttreten der Ordnung bereits Meister sind, ist das Büchsenschäften, wenn sie es bisher getrieben haben, auch ferner – ohne jede Beschränkung also – gestattet; wer es bisher nicht getrieben, darf es auf eigene Hand ohne Gesellen oder Gesinde treiben. Wer aber erst Meister wird, muß, wenn er auch Büchsen schäften will, die Meisterstücke dieses Handwerks fertigen. Eigentümlich ist dabei, daß die Anordnung, die sich als Übergangsbestimmung deutlich kennzeichnet, in späteren Ordnungen stehen geblieben ist (noch 1693, der letzten, die hier in Betracht kommt).

Die nur kurze Zeit dauernde Vereinigung der Bildhauer mit den Malern ist bereits besprochen worden.

Von einer Vereinigung der Seidensticker und Perlenhefter geben der Titel der Ordnung von 1615, sowie die Meisterstücke Kunde, von denen das eine eine vollständige Verschmelzung beider Handwerke erkennen läßt.

Endlich bildeten noch die Kurzmesserschmiede und Schleifer[658] gemeinsam eine Innung. Die Meisterstücke beider sind in der Ordnung von 1668 auseinandergehalten; der Messerer hat zu schmieden, der Schleifer zu schleifen[659].

Über das Verhältnis der Messerer zu den Schleifern[660] und auch zu den Klingenschmieden geben folgende Stellen der Ordnung Auskunft: Ein Meister der Messerer darf einen Klingenschmied zu seiner Werkstatt halten; der soll aber nicht mehr schmieden, als für seines Meisters Notdurft. Wenn aber ein Klingenschmied oder [148] Schleifer in unserm – der Messerer – Handwerk Meister werden will, so wollen wir denselben auf Klingenschmieden und Schleifen, nicht aber auf unser Messerhandwerk annehmen (§ 22). Ein Meister der Messerer dagegen mag – seine eigene Ware nämlich – selbst schleifen oder einen eigenen Schleifer auf seiner Werkstatt, doch nicht um Lohn halten. Können die Schleifer die Messerer nicht genügend versorgen, dann darf ein Meister dem andern um Lohn, jedoch mit Vorwissen der Zechmeister, schleifen (§ 23). Und wer unter uns das Messerhandwerk vier Jahre gelernt, hat auch Macht zu schmieden und zu schleifen, Meister und Geselle (§ 34). Die Messerer selbst haben demnach alle drei Handwerke, Beschalen, Schmieden und Schleifen, Klingenschmiede und Schleifer, d. h. solche, die nur das Schmieden oder nur das Schleifen gelernt haben, auch nur das gelernte Handwerk treiben dürfen.

1770[661] haben sich Messerer und Schleifer getrennt. Den Kurzmesserschmieden ist dabei neben ihrem ordentlichen Gewerbe „annoch das Schleifen und Unterhalten (= Reparieren) der von ihnen gefertigten und mit ihrem Zeichen bezeichneten Waren auf dem großen Rade (?) vorbehalten, den Schleifern hingegen das Schleifen und Reparieren der übrigen alten Ware um das Lohn nachgelassen“.

Nach Protokollen in den Handwerksbüchern der Zirkelschmiede[662] halten, freilich nur ganz vorübergehend (1658 – 1663), die Zirkelschmiede mit den Feilenhauern gemeinsam Quartalversammlungen. Die Feilenhauer bildeten keine Innung; sie mögen darum bei jenen Anschluß gesucht haben, der ihnen gewährt wurde, aber nicht erhalten blieb.

B. Dresdner Innungen mit vereinzelten Landmeistern.

Im allgemeinen fand sich über solche Landmeister nicht viel. Den besten Aufschluß könnten hier die Handwerksbücher geben, in denen die Meister aufgezeichnet wurden, die zum Quartal zusammen kamen, bei der Dresdner Lade Lehrjungen aufnehmen oder loszählen ließen oder Meisterrecht erwarben. Aber leider sind ältere Handwerksbücher nur in geringer Zahl erhalten geblieben. Nur ausnahmsweise [149] kommen Andeutungen über die Aufnahme von Landmeistern in den Ordnungen selbst vor.

Die Fischerordnungen von 1501, 1508 und 1520 gelten nach dem Eingang nur dem ganzen Handwerk der Fischer vor Neudresden[663], während Artikel 2 der Ordnung von 1551 ihre Giltigkeit auf alle Fischer ausdehnt, die in dem Amt und der Stadt Dresden wohnen und neben den Fischern zu Dresden fischen wollen. Die Ordnung von 1682 dagegen gilt wieder nur für das Fischerhandwerk allhier zu Dresden[664]. Da der Rat nach Vernehmung der Fischer erklärte, daß es von den Dorffischern nun in die 50 Jahre keiner mit der hiesigen Innung gehalten habe, auch unter den hiesigen keiner zu finden sei, der vorhin gefischt und außer der Innung gewesen[665], wurde § 2, jetzt § 3, dementsprechend geändert. Doch verrät die Bestimmung in § 5, daß Bauersleute, die zur Innung gehören, von der Hofarbeit (siehe später) frei sind, die Absicht, Dorffischer, die sich wieder zur Dresdner Innung halten wollen, zuzulassen. Wenn sich die Dresdner Fischer vor der Konfirmation von 1551[666], um eine „Verwüstung“ der Fische zu verhüten, mit etlichen Städten, Wittenberg, Torgau, Meißen, Pirna, Königstein, Hohnstein etc., über gewisse Gesetze beraten und die „Fischer alle personlich vnnd durch ihre Geschickte alßo zu halden vereyniget vnd bewilliget“, so liegt darin durchaus nicht eine innungsmäßige Vereinigung dieser Städte.

Daß zur Dresdner Seilerinnung Landmeister gehören konnten[667], daß 1653 fünf Städte sich der Dresdner Lade angeschlossen hatten, wird später besprochen werden.

In der Ordnung der Hutmacher von 1534, die ebenso wie die von 1547 nur für die „maister vnd gantze Samblung der Hutmacher des Handtwercks in vnßer Stadt Dresden“ berechnet ist, findet sich doch folgende Stelle: „Auch so eyner vff Dorffern, ader in cleynen stedten sich vffhalten wolt, da das Handtwerck von altersher befreihett gewesen, Sol der seyn meister Recht bey denjhenigen, da Handtwercks genugsam ist, mit seynen lehr geburtsbriff vnd meisterstücken beweyßenn wie andere.“

Nach einer Eintragung im Handwerksbuch der Kürschner[668] [150] bittet 1694 ein Großenhainer Meister um Aufnahme in die Dresdner Innung, da seine Mitmeister alle gestorben, die dortigen Meister ohnedem ihre Innung von den Dresdner Meistern hätten. Er hat drei Meisterstücke gefertigt, das vierte mit 10 Thalern an die Großenhainer Lade bezahlt, doch wohl als er in Großenhain Meister geworden war. Das Dresdner Handwerk nimmt ihn gegen Zahlung von 6 Thalern in die hiesige Lade auf.

Die Riemerordnung von 1666 gestattet auswärtigen Meistern, die in ihrer Stadt Bürger geworden sind, sich mit 3 Thalern in die Dresdner Handwerkslade einzukaufen[669].

Die vom Rat konfirmierten Ordnungen der Beutler gelten nur für die Dresdner Innung. Doch enthält die von 1666 eine Bestimmung über Aufnahme von Meistern, die sich „auf dem Lande setzen“, aber sich zur Dresdner Lade halten wollen; diese werden auch verpflichtet, ihre Lehrjungen vor der Dresdner Lade aufzunehmen und loszuzählen. Und aus den Handwerksbüchern[670] lassen sich seit 1611 in der That Handwerksmeister, später „eingekaufte“ Meister genannt, aus Bischofswerda, Oschatz, Großenhain, Meißen nachweisen[671]. 1688[672] werden gegen zwei in Pirna wohnende Beutler von den Dresdner Meistern Schmähbriefe im Lande, auch in der Lausitz und in Böhmen umhergesendet, weil sie sich nicht in die Dresdner Lade eingekauft hätten. Es müssen sich demnach die früheren Pirnaer Meister sämtlich zu der Dresdner Lade gehalten haben. Der hiesige Rat giebt im Laufe des nun entstehenden Streites die Erklärung ab, auch andere Meister in diesen Landen hielten sich zur Dresdner Innung.

Das 1667 beginnende Handwerksbuch der Steinmetzen[673] zeigt, daß zu der Innung der Dresdner Steinmetzen Landmeister gehörten. Die Ordnungen gelten nur den Dresdner Steinmetzen und Maurern.

Nach dem Handwerksbuch der Lohgerber[674] nimmt 1580 ein Pirnaischer Meister einen Lehrjungen vor der Dresdner Lade auf, obwohl alle Ordnungen nur für Dresden gelten.

Nach den Dresdner Ordnungen der Sattler von 1626 bis 1702 darf es ein fremder Meister mit dem Handwerk allhier halten. [151] 1661 waren die Großenhainer Sattler, die sich bis dahin zur Dresdner Lade gehalten hatten, so stark geworden, daß sie sich von ihr absonderten und eine eigene Innung gründeten[675].

In die hiesige Täschnerinnung hatte sich ein Freiberger und ein Zittauer Meister begeben. Als diesen die vorhandene Ordnung, die vom Dresdner Rat bald ein Jahrhundert früher konfirmiert war, „an ihrem Orte nicht zu statten kommen will“, giebt das den Täschnern Veranlassung, 1667 um kurfürstliche Bestätigung zu bitten[676]. Sie erfolgte, und die neue Ordnung von 1668 ist für die Dresdner Täschner und „Konsorten“ berechnet; aber diese Konsorten, womit die Landmeister gemeint sein mögen, werden in den Artikeln gar nicht berücksichtigt. Ja, die Anordnung, der jüngste Meister soll zu den Quartalversammlungen am Abend vorher die Meister „fordern“, schließt die Teilnahme der Landmeister geradezu aus.

Das Tischlerhandwerk nimmt am 12. Mai 1650[677] einen Königsteiner Meister auf sein Bitten „in Schutz in Königstein“, damit er Gesellen halten und Jungen lehren könnte; er verspricht, dem Handwerk nicht zuwider zu leben, für Dresden keine „Gerechtigkeit“ in Anspruch zu nehmen, hier nichts zu arbeiten, sondern allein in Königstein sein Handwerk zu treiben; wenn er das nicht halte, solle der Vertrag aufgehoben sein: offenbar war also bei den Tischlern die Aufnahme eines Landmeisters nicht üblich, aber konnte doch wie bei jedem Handwerk zugelassen werden. In den seit 1568 genauer geführten, noch vorhandenen Handwerksbüchern ist auch kein Landmeister weder vor 1650 noch nachher eingetragen.

In der Drechslerordnung von 1614 bestimmt § 14: Wer von Dresden wegzieht, darf das Meisterrecht mithalten, unter der Bedingung, daß er vorher hier das Bürgerrecht gewonnen habe und weiter „mithalte“, auch dem Handwerk die Quartalgelder entrichte. Erbietet er sich zur Zahlung dieser, ohne das Bürgerrecht gewonnen zu haben oder ferner „mitzuhalten“, so geht er doch seines Meisterrechts verlustig. Dadurch war die Möglichkeit gegeben, daß zur Drechslerinnung Landmeister gehörten.

[152] Eigentümlich nimmt sich folgendes Gebot in der 1668 doch nur vom Rat konfirmierten Ordnung der Dresdner Messerschmiede kurzer Arbeit aus (§ 38): Wer in einer kleinen Stadt Meister werden will – also offenbar in einer Stadt, wo noch keine Kurzmesserschmiedeinnung besteht –, muß sein Meisterrecht in der Hauptstadt desselbigen Ortes gewinnen[678].

Die Dresdner Klempnerordnung gestattet in § 22 die Aufnahme von Landmeistern, ohne daß sie die hiesige Lade etwa als eine Landlade erscheinen ließe. Die Landmeister brauchen nur die Hälfte der von den hiesigen verlangten Quartalgelder zu zahlen[679].

Aus den Handwerksbüchern der Zirkelschmiede[680] ergiebt sich, daß Meister von Görlitz (wahrscheinlich schon seit 1629), Böhmisch Leipa (seit 1631), Böhmisch- oder Jungbuntzlau[681] (seit 1634), Bautzen (seit 1655), Auscha (seit 1654), Zittau (seit 1658), Pirna (seit 1660), Greifenbeck (-berg?) (seit 1685), Großenhain (1690) ihre Lehrjungen in Dresden aufnahmen und zum Teil auch – darüber sind die Eintragungen vielleicht ungenauer geführt – hier wieder lossprachen. Weiter ist eingetragen, daß 1639 (24. Juli) ein Freiberger Meister hier sein Meisterrecht erwarb. 1661 und 1662 sind nach den Protokollen, die in demselben Handwerksbuch über die Versammlungen niedergeschrieben wurden, ein, 1681 mehrere Pirnaische Meister bei den Quartalzusammenkünften zugegen; die fremden Meister, die 1682 anwesend sind, dürften vielleicht auch nur Pirnaer gewesen sein. Nach einem zweiten Meisterbuch[682] zahlten Görlitzer Meister[683] nur 2 Groschen jährlich Quartalgelder, weil sie 2 Groschen für ihre Lade behielten (andere zahlten 4 Groschen); 1716 wurde ein aus Zittau gebürtiger Gesell „auf Görlitz“, drei andere 1715 – 1737 „auf Weißenfels“ Meister[684]. Nach einer anderen Eintragung wurde einem Lehrjungen ein Lehrbrief ausgestellt[685], der nach dem Titelblatt bei einem „Heierschwerteter“ (Hoyerswerdaer?) Meister gelernt haben muß. Aus all diesen [153] Eintragungen ergiebt sich, daß es viele auswärtige Meister mit der Dresdner Innung hielten und zwar hauptsächlich, um ihren Lehrjungen durch regelrechte Aufnahme und Lossprache in einer bestätigten Innung einen von dieser ausgestellten Lehrbrief und damit die Möglichkeit zu verschaffen, als Geselle fortzukommen und Meisterrecht erwerben zu können, daß weiter manche auswärtige Meister in Dresden ihr Meisterrecht erwarben und auch zur Lade regelmäßig beisteuerten. Doch mag das nur in ihrem freien Willen gelegen haben; die Dresdner Innung behielt durchaus den Charakter einer städtischen Innung.

C. Landinnungen.
a) Innungen, bei denen eine Stadtlade zur Haupt- oder Kreislade geworden war.

Von den vorhandenen Landinnungen werden hier nur die besprochen, zu denen Dresden gehörte; indes dürfte es wohl kaum eine größere Landinnung gegeben haben, bei der Dresden nicht bis 1700 sich beteiligt hätte.

Wie bereits gesagt, kommen hier hauptsächlich zwei Punkte in Frage: 1. das Verhältnis der verbundenen Orte zu einander, 2. das Gebiet, über das die Herrschaft einer Haupt- oder Kreislade sich erstreckte.

Bei dem ersten Punkt kommt es auf den Grad der Abhängigkeit der einzelnen Städte von einer Kreislade, bez. dieser wieder von einer Hauptlade an.

Die Herrschaft der Hauptlade bestand, wie bereits gezeigt, hauptsächlich darin, daß ihr die oberste Entscheidung in allen Handwerksangelegenheiten zukam. Zumeist wurde vor ihr jährlich höchstens eine große Versammlung aller Meister des Landes abgehalten, zuweilen noch seltener, und vielleicht nicht einmal regelmäßig, sondern nach Bedürfnis. Die Herrschaft der Kreisladen dagegen, die, wenn keine Hauptlade da war, in Handwerksfragen die oberste Instanz, wenn eine Hauptlade bestand, die nächst niedrige Instanz bildeten, lag vor allem darin, daß die Meister aller einbezirkten Städte vor der Kreislade ihr Meisterrecht erwerben, ihre Gesellen dort aufdingen und loszählen und zu den regelmäßigen Handwerksversammlungen dort [154] zusammenkommen mußten. Nur ausnahmsweise waren derartige Angelegenheiten und auch dann nur zum Teil vor der Hauptlade zu verrichten; umgekehrt erlangten hie und da einige größer gewordene Innungen der einbezirkten Städte auch das Recht, solche Sachen vor einer eigenen Stadtlade zu vollziehen. Da es hier nur darauf ankommt, den Grad der Abhängigkeit darzuthun, so genügt es, im allgemeinen darzulegen, welche Rechte der Haupt-, der Kreis- oder Neben-, und eventuell auch der einzelnen Stadtlade zukamen. Einzelne Bestimmungen über die dabei in Frage kommenden Punkte, z. B. bei Versammlungen über Termin, über Ausbleiben oder Verspätung der Meister, bei Erwerbung des Meisterrechts über Zahl der Arbeits- und Mutjahre, wo diese Zeit verbracht, wo das Meisteressen gegeben werden mußte, werden erst später unter den betreffenden Kapiteln behandelt. Hier kommen alle diese Punkte nur soweit in Betracht, als sie das Verhältnis der Städte und Laden zu einander erläutern[686].

Zur Beilegung von Irrungen, die an verschiedenen Orten mit den Gesellen entstanden waren, hatten sich die sächsischen Färbermeister, wie das in solchen Handwerken häufig geschah, die im Lande nirgends stark vertreten waren, an größere Innungen außer Landes gewandt. Diese Verhandlungen mit den „weit entlegenen Städten“ waren indes nicht nur besonders kostspielig gewesen, sondern auch ohne den erwünschten Erfolg geblieben. Da vereinigten sich die Meister von 18 Städten: Leipzig, Freiberg, Zwickau, Chemnitz, Torgau, Oschatz, Leisnig, Rochlitz, Mittweida, Penig, Döbeln, Geithain, Borna, Pegau, Öderan, Delitzsch, Waldheim und Stollberg in Chemnitz zu gemeinsamem Vorgehen und verabredeten etliche Artikel[687], die ihnen der Kurfürst 1557 konfirmierte. Dresden fehlt [155] noch, obgleich damals schon seine Färberinnung nicht ganz unbedeutend gewesen sein kann[688]. Erst die Ordnung von 1602 fügt seinen Namen hinzu und erhöht damit die Zahl der Städte auf 19. Über das Verhältnis, in dem diese zu einander standen, geben weder der Eingang, noch die sehr kurzen Artikel der Ordnungen von 1557 und 1602 Auskunft. Erst seit 1614 gewähren uns die Landordnungen einen Einblick. Sie zählen nicht mehr die Städte auf, welche die Ordnung ursprünglich beraten hatten, geben aber an, daß die Artikel für den Leipziger, Dresdner und Zwickauer Kreis gelten: es müssen demnach alle Städte des Landes den drei Hauptladen zu Leipzig, Dresden und Zwickau angeschlossen gewesen sein. Da eine solche Unterordnung nicht erst nachträglich geschehen sein mag, da sich außerdem das Bestehen eines Dresdner Kreises lange vor 1614 nachweisen läßt, so dürften auch die zwei anderen Kreise nicht erst 1614 geschaffen worden sein. Jedenfalls war die Zugehörigkeit der Städte zu den Hauptladen allmählich herausgewachsen. Das 1578 beginnende Handwerksbuch[689] der Dresdner Lade zählt bereits 27 Städte auf, die zu ihr gehörten: Dresden, Freiberg, Meißen, Pirna, Großenhain, Döbeln, Senftenberg, Bischofswerda, Ortrand, Dippoldiswalde, Frauenstein, Sayda, Wolkenstein, Siebenlehn, Roßwein, Sebnitz, Lommatzsch, Glashütte, Neustadt, Stolpen, Radeberg, Radeburg, Liebenwerda, Finsterwalde, Geithain, Waldheim[690], Gottleuba, Geringswalde[691]. Aus den einzelnen Eintragungen in den Handwerksbüchern ergiebt sich, daß die Meister dieser Städte aller drei Jahre zum Hauptquartal in Dresden zusammenkamen, dabei an die Dresdner Lade Quartalgelder zahlten, vor ihr die Lehrjungen aufdingten[692] und loszählten, daß weiter die Gesellen, die sich in den genannten Orten niederlassen wollten, in Dresden ihr Meisterrecht erwarben. Diese Unterordnung unter die Dresdner Lade wird dabei durchaus nicht als eine Neuerung bezeichnet, sie muß demnach schon längst festgestanden haben. Wenn die Ratskonfirmation von 1547 nur für Dresden berechnet ist, so braucht daraus nicht unbedingt gefolgert zu werden, daß damals [156] Dresden noch ganz allein für sich gestanden habe; nur müßte die Zahl der zugehörigen Landmeister so gering gewesen sein, daß ihre Zugehörigkeit noch keine Berücksichtigung in der Ordnung erzwang. Von den 1578 zu Dresden gehörenden 27 Städten sind bei der Beratung der Ordnung (1555) nur vier zugegen, Freiberg, Döbeln, Geithain und Waldheim. Man wird demnach wohl nicht irren, wenn man in Anbetracht der Lage besonders der drei letzten annimmt, daß bei jener Beratung die Dresdner Kreislade durch keine Stadt vertreten[693] und jene vier Städte 1557 noch nicht mit ihr verbunden waren. Die Wahrscheinlichkeit dieser Annahme wird durch einen Streit erhöht, der 1668 noch über die Zugehörigkeit Waldheims zur Dresdner Lade zwischen Leipzig und Dresden entstand, als sich ein Rochlitzer Meister nach Waldheim wendete und sich zur Leipziger Lade hielt[694], zu der er in Rochlitz gehört hatte. In einer Aufzählung der zu Dresden gehörenden Städte vom Oktober 1668[695] ist Waldheim weggelassen, in einer anderen vom Dezember desselben Jahres[696] wieder dazugerechnet. Daraus würde dann weiter ganz von selbst folgen, daß die Dresdner Kreislade 1557 schon fest organisiert war, die anderen Städte des Landes sich noch nicht unter einander zusammengeschlossen hatten und erst seitdem, vielleicht durch die Dresdner Gruppe mit dem Vorteil einer solchen größeren Vereinigung bekannt geworden, zu einem Leipziger und Zwickauer Kreis vereinigten. Dafür spricht die Zugehörigkeit so weit entfernter Orte wie Geithain, Geringswalde zu Dresden. Wäre der Leipziger Kreis ebenso alt als der [157] Dresdner, so würden sich diese Orte doch sicher zu ersterem gehalten haben. Dafür spricht auch noch § 6 der Landordnungen. Nach ihm haben die Viermeister der Städte Leipzig, Leisnig, Oschatz und Mittweida Macht, Irrungen und Zwietracht zwischen Meistern und Gesellen zu vertragen. Gelingt ihnen das nicht, so ist die Obrigkeit der betreffenden Stadt dazuzuziehen; bei dem, was diese mit den Viermeistern beschließt, soll es bewenden, die Sache nicht mehr, wie bisher, in fremde Lande und Städte „gelangen“. Wären 1557 bei der Abfassung dieses Paragraphen Leipzig und Zwickau schon Kreisstädte gewesen, so müßte die Aufstellung dieser Bestimmung, besonders das Fehlen Zwickaus, das doch bei der Beratung vertreten war, ganz unerklärlich erscheinen. Wenn der Paragraph nach der Ausbildung des Leipziger und Zwickauer Kreises in den Ordnungen stehen blieb, vor allem Dresden in § 6 nicht eingefügt wurde, so zeigt das eben, daß man in Ordnungen meist nur dann änderte, wenn Streitigkeiten eine genauere Festsetzung eines Punktes erforderten. Endlich würden doch wahrscheinlich, sei es in der Aufzählung der Städte oder in den Artikeln selbst, Leipzig und Zwickau irgendwie besonders hervorgetreten sein, wenn sie schon die spätere Stellung einnahmen. Von einem Zwickauer Kreis kann auch schon deshalb 1557 kaum die Rede sein, weil die damals beteiligten Städte ihrer Lage nach mit wenig Ausnahmen wohl einem Leipziger, aber keinem Zwickauer Kreis sich zuteilen ließen[697].

Der Eingang der Landordnungen seit 1614 stellt die drei Kreise einfach neben einander. Über das Verhältnis derselben zu einander erfahren wir nichts; sie scheinen demnach gleichberechtigt neben einander gestanden zu haben. Später mag Leipzig Dresden an Ansehen übertroffen haben. Nach Notizen im Handwerksbuch der Dresdner Lade[698] bestand 1657 ein Streit, ob die Leipziger Lade als Hauptlade anzuerkennen sei. Ein Urteil des Leipziger Schöppenstuhles [158] wurde eingeholt; wie es entschied, ist nicht angegeben[699]. 1695[700] indes bezeichnen die Dresdner Meister selbst die Leipziger Lade als „Oberkreislade“" und sagen direkt, die „Hauptlade“ stehe in Leipzig; mit dieser „communizieren“ sie erst, ehe sie einer kurfürstlichen Forderung, einen Deserteur aufzunehmen, Folge leisten[701]. Jedenfalls blieb aber die Dresdner Lade im allgemeinen selbständig.

Der Kreis der Dresdner Lade scheint im ganzen die Ausdehnung behalten zu haben, die das Handwerksbuch von 1578 zeigte. Zwar waren auf einem Quartal 1645 in Dresden auch aus Elsterwerda, Kirchhain und Schandau Meister zugegen[702]; aber die bereits angezogenen Aufzählungen aus dem Jahr 1668 nennen nur wieder die früheren 26 bez. 27 Städte. Auf einige Zeit scheint der Dreißigjährige Krieg den Zusammenhalt dieser Städte zum Teil gelöst zu haben. Bei Verabredung der 1642 für die Dresdner Kreislade allein konfirmierten Ordnung werden als „Interessenten“ nur Meister von Pirna, Meißen, Waldheim, Döbeln, Radeberg und Großenhain genannt, denen sich später noch die von Bischofswerda und Ortrand anschließen[703].

Die erste Ordnung der Tuchscherer von 1545 nennt neun Kreise und bestimmt wie die folgenden in jedem die „vornehmste“ Stadt zur Kreisstadt, und zwar Wittenberg, Torgau, Altenburg, Zwickau, Plauen, Saalfeld, Weimar, Gotha, Naumburg. Diese umfaßten die ernestinischen Länder, das damalige Kurfürstentum Sachsen. Ein wahrscheinlich bei Betreibung der Konfirmation von 1549 aufgestelltes Verzeichnis[704] nennt nur sieben Kreisstädte, die alle in dem neuen Kurfürstentum Sachsen, den albertinischen Ländern liegen, die ernestinischen sind ausgeschlossen: Leipzig, Meißen, Neudresden, Freiberg, Chemnitz, Annaberg, Weißenfels. 1549 sind in der Ordnung zehn genannt: Leipzig, Wittenberg, Dresden, Torgau, „Saltza“ (Langensalza), Meißen, Zwickau, Freiberg, Chemnitz, Annaberg. 1556 und 1587 erhöhte sich ihre Zahl durch Aufnahme von Sangerhausen und Weißenfels auf zwölf, 1602 kam [159] Plauen als dreizehnte hinzu. Wohl infolge des Dreißigjährigen Krieges hielten 1638[705] nur noch vier Kreisstädte, Dresden, Freiberg, Chemnitz, Annaberg, zusammen, während 1670 sich Wittenberg und Torgau wieder hinzu gefunden hatten und so sechs Kreisstädte[706] gezählt sind.

Schon das genannte alte Verzeichnis wie die Ordnungen verteilen die Städte, Märkte, Flecken des ganzen Landes an die Kreisstädte.

Zu den 1545, allein genannten Kreisstädten gehörten folgende Orte, zu Altenburg: Borna, Colditz, Leisnig („Leißneck“), Schmölln („Schmollen“), Lucka, Kohren („Korn“), Frohburg und „Greiffenhain“[707]; zu Saalfeld: Pösneck („Peßneck“), Neustadt a. d. O., Kahla, Weida, Gera, Schleiz, Triptis, Auma, Ziegenrück, Ranis, Zeulenroda, Blankenburg, Gräfenthal („Greuenthal“), Königsee und Rudolstadt; zu Weimar: Jena, Lobeda („Lobda“), Eisenberg, Bürgel, Apolda („Apollo“), Sulza, Buttstedt, Buttelstedt, Rastenberg, Neumark, Berka, Blankenhain und „Delitzschdorff“; zu Gotha: Eisenach, Kreuzburg, Waltershausen, Arnstadt, Ilm („Ilmem“), Berka (a. d. Werra), „Ohrdruff“ und Weymahr (genau so geschrieben, wie Weimar vorher als Kreisstadt) und was sonst „in derselben Refier für Meister und Gesellen sein“; zu Naumburg: Zeit und die Meister „auff der Freyheit vor Naumburg“.

Den nun noch übrig bleibenden Kreisstädten weisen das genannte alte Verzeichnis sowie die Ordnungen, soweit sie dieselben nennen, folgende Städte zu: zu Dresden (fehlt 1545) gehörten Altdresden (noch 1670), Pirna, Stolpen, Neustadt, Bischofswerda, [160] Glashütte, Lauenstein, Altenberg, Dippoldiswalde, Liebstadt, Wilsdruff, Königstein, Radeberg, Ortrand, Radeburg, Hohnstein, Dohna, Gottleuba, Sagan und „Perbissenn“. Die beiden letzten Orte fehlen seit 1549. 1587 und 1602 ist Finsterwalde, 1638 und 1670 Sebnitz und Geising aufgenommen, 1670 aber Finsterwalde wieder gestrichen worden. Zu Leipzig (fehlt 1545 und seit 1638): Rochlitz, Geithain, Pegau, Markranstädt („Ranstedt“), Taucha, Lützen, Merseburg, Zörbig, Delitzsch, Schkeuditz, Zwenkau, Rötha, Schafstädt. Zu Wittenberg: die Ordnungen von 1545 – 1587 geben hier nur an, daß die Meister aller Städte, Märkte und Flecken, die in „unserm“ Kurfürstentum gelegen sind, dazu gehören und dort, wenn nötig, zusammen kommen sollen. Da Wittenberg in der ersten Ordnung als „erste“ Kreisstadt an der Spitze steht, so hat diese Bestimmung ihr offenbar damals die Stellung als Oberhaupt der Tuchscherer des ganzen Landes zuerteilen sollen. Obgleich es diese Stellung verloren hat – denn es steht 1549 schon nicht mehr an erster Stelle, in dem genannten Verzeichnis fehlt es ganz – so blieb doch der Satz in den folgenden Ordnungen stehen. Erst 1602 wurde er weggelassen, und statt dessen sind nun die Städte einzeln aufgezählt: Zahna, Jessen, Herzberg, Übigau, Liebenwerda, Prettin, Pretzsch, Schmiedeberg, Düben, Kemberg, Bitterfeld, Belzig, Niemegk, Schönewalde, Schweinitz und Brück. 1638 werden dieselben Orte genannt. 1670 fehlt Bitterfeld, während Gommern (bei Magdeburg) dazu gekommen ist. Zu Torgau: Grimma, Eilenburg, „Heinichen“ (Hainichen?), Belgern, Dommitzsch, Wurzen, Schildau, Nerchau, Trebsen („Trebissen“), 1602 – 1670 außer diesen noch Mutschen, 1670 fehlt Belgern und Wurzen; zu Langensalza (fehlt 1545, 1638 und 1670): 1549 nur Tennstedt, 1556, 1587 und 1602 noch Thamsbrück; zu Meißen (fehlt 1545, 1638 und 1670): Lommatzsch, Mügeln (fehlt jedoch 1549, 1556 und 1587), Oschatz, Strehla, Mühlberg, Großenhain, Senftenberg, Dahlen, Elsterwerda; zu Zwickau (fehlt 1638 und 1670): Schneeberg, Werdau, Crimmitschau, Buchholz, Schlettau, Schwarzenberg, Neustädtel, Ronneburg (-„berg“), Grünhain, Zwönitz, 1602 noch Reichenbach, Lengenfeld und Auerbach; zu Freiberg (fehlt 1545): Frauenstein, Sayda, Waldheim, Döbeln, Roßwein, Lengefeld, Öderan, Hainichen, Nossen, Siebenlehn, Reinsberg (bei Siebenlehn), 1602 – 1670 noch Leisnig; zu Chemnitz (fehlt 1545): Stollberg, Lichtenstein, Hohnstein, Penig, Glauchau, Waldenburg, Lunzenau, Mittweida, Frankenberg, [161] Schellenberg, 1602 – 1670 noch Borna und Colditz; zu Annaberg fehlt 1545): Scheibenberg, Elterlein, Lößnitz, Geyer, Ehrenfriedersdorf, Zschopau, Marienberg, Wolkenstein, Wiesenthal, Zöblitz, Thum; zu Sangershausen (nur 1556, 1587 und 1602 genannt): Weißensee, Cölleda, Nebra, Wiehe und Kindelbrück; zu Weißenfels (fehlt 1545, 1638 und 1670): 1549 Verzeichnis und Ordnung nur („Luchau“) Laucha, 1556, 1587 und 1602 noch Mücheln, Freiburg, Eckartsberga, Schkölen, Teuchern („Tuchern“) und Hohenmölsen („hohen Milsten“); zu Plauen (nur 1545 und 1602): Olsnitz, Adorf, Markneukirchen (nur Neukirchen geschrieben), Schöneck, Pausa[708], Elsterberg, 1602 noch Mühltroff.

Die Rechte, welche die Ordnungen den Kreisladen über ihre „einbezirkten“ Städte einräumen, sind sehr bedeutend. Zuerst lag ihnen die Innungsgerichtsbarkeit über sie ob. Dazu, daß man sich ferner „nicht mehr außer Landes betage“[709], sondern in diesen Kreisstädten zusammen komme und ein jeder Meister und Geselle sich vor ihnen gütlich weisen lasse, wird die Landinnung überhaupt aufgerichtet (§ 1). Nach den Vorschriften der Ordnungen durften allein in den Kreisstädten die Handwerksversammlungen gehalten werden[710]. Was in den einbezirkten Städten Meister oder Gesellen sich zu schulden kommen ließen, wurde vor der Kreislade gerichtet. Nur wenn Scherenschleifer und Gesellen sich außer Landes vergingen, mußten sie sich an dem Ort, wo sie „verbrochen“, mit dem Handwerk vertragen. Weiter durfte die Aufnahme[711] und Lossprache der Lehrjungen, die Anfertigung ihres Gesellenstückes, die Erwerbung des Meisterrechts[712] nur in den Kreisstädten stattfinden. Für diese allein werden Handwerksladen, in die alles einkommende Geld [162] floß, und die Führung von Handwerksbüchern vorgeschrieben. Den Meistern der Kreisstadt stand das Recht zu, jedes Jahr für den Kreis den Obermeister und einen diesem beizugebenden andern Meister, die beide die Schlüssel zur Lade führen sollten, – jedenfalls aus ihrer Mitte – zu wählen. Jede Kreisstadt besaß volle Selbständigkeit.

Die Landordnungen der Weißgerber[713] umfassen das ganze Kurfürstentum Sachsen und die „incorporierten“ Lande. § 11 aller dieser Ordnungen bestimmt Dresden zum Vorort des ganzen Landes. Hier stand die Hauptlade für Rößler und Rheinische, die beiden Gruppen der Weißgerber[714], die sich streng von einander schieden; hier wurde die „große Zusammenkunft“ gehalten, zu der alle Meister des Landes, Rößler wie Rheinische, erscheinen konnten. Daneben gab es nach § 11 noch Kreisladen[715], für die Rößler in Wittenberg und Naumburg, für die Rheinischen in Leipzig und Chemnitz. Im ganzen werden demnach hier fünf Laden genannt. Welche Städte sich zu den Kreisladen zu halten hatten, wird in den Ordnungen nicht angegeben; § 15 ordnet nur an, wer sein Handwerk in diesem Kurfürstentum und Landen treiben wolle, solle sich allein zu „diesen anitzo vereinigten mittel und zu der Laden, in welchen Kreyß Er [163] verordnet, und am nechsten gelegen“, halten, keineswegs aber außerhalb des Landes sein Meisterrecht gewinnen, was bisher zur Bemäntelung ihres Unfugs Gesellen gethan hätten. Wer das jetzt noch thue, dem sei das Handwerk zu legen.

Während jede der genannten Kreisladen Handwerkssachen zu verrichten und zu vergleichen berechtigt war, mußten Sachen, die hier nicht entschieden werden konnten, an die „Hauptzeche“ nach Dresden „remittiert“ werden, deren Vorrecht lediglich in dieser richterlichen Gewalt lag[716]. Die einzelnen den Kreisladen unterstellten Städte mögen, wenn sie eine eigene Lade und dann auch besondere Artikel hatten, in der inneren Verwaltung einige Selbständigkeit gehabt haben. Die Stadtartikel durften aber nicht gegen den Hauptbrief verstoßen[717]. Hatten die Meister eines Ortes keine eigene Stadtlade, so mußten dann zweifellos alle Handwerksangelegenheiten, wie Aufnahme und Lossprache von Lehrjungen, Meisterspruch, bei der Kreislade geschehen[718].

Neben der genannten Hauptlade hatte Dresden noch eine besondere Stadtlade, die wesentlich älter sein dürfte, als die Hauptlade. Diese ist natürlich erst bei der Vereinigung der gesamten sächsischen Meister angeschafft worden, jene mindestens 1551 bei der Errichtung der Dresdner Weißgerberinnung. Daß in Dresden zwei Laden waren, wird in den Ordnungen allerdings nicht direkt angegeben. Die Landordnungen sagen nur, die Hauptlade stehe in [164] Dresden. Die Dresdner Stadtordnungen reden auch nur von einer Lade, ohne irgend eine nähere Bezeichnung. Da aber diese Ordnungen, die dem Handwerk „allhier zu Dresden“ konfirmiert wurden, nicht die geringste Beziehung auf auswärtige Meister nehmen, sondern nur Dresdner Verhältnisse im Auge haben, so kann unter der in diesen Stadtordnungen genannten Lade unmöglich eine Landlade, sondern nur eine Stadtlade verstanden werden. Erst um 1700 finden sich zwei direkte Zeugnisse für das Vorhandensein zweier Laden in Dresden. Einmal sagt 1696[719] ein Wittenberger Rößler, der sich in Dresden niederlassen wollte, „zweierlei Laden“ seien in Dresden, eine für die Dresdner Rheinischen Meister und die „Landlade“, oder „die Lade der Rößler und Rheinischen, zu welcher Dresden und die andern Städte gehören“. Das andere Zeugnis bietet der nachher angeführte Vertrag von 1728. Schwierigkeiten bereitet dabei die Erklärung von § 17 der Landordnungen, der in allen (1627, 1661 und 1693) gleichlautende Bestimmungen für den Fall trifft, daß die Dresdner Meister alle aussterben. Dann soll die „Handwerkslade“ mit Wissen und Willen der Obrigkeit an die nächstgelegene Stadt, wo das Handwerk am stärksten sei, gegeben werden und diese Lade solange für die Hauptlade gehalten werden, bis sie wieder nach Dresden gebracht werde. Jedoch soll diejenige Lade, in der die Hauptbriefe sich befinden, damit nicht gemeint sein. Welche Laden unter diesen beiden hier genannten gemeint sind, dafür lassen sich drei Erklärungen geben: 1. Man wird von vornherein unbedingt geneigt sein, unter der „Handwerkslade“ die städtische, unter der zweiten die Landlade zu verstehen. Gegen diese Annahme erheben sich jedoch gewichtige Bedenken. Wenn alle Meister in Dresden ausstarben, so erlosch vorübergehend die Dresdner Lade, die doch nur Dresdner Meister umfaßte; was sollte diese dann in einer andern Stadt? Sie hätte nach den Bestimmungen dort als Hauptlade geachtet werden sollen, vor der also vor allem die Hauptversammlungen abgehalten werden mußten; aber in ihr und der Hauptlade lagen doch ganz verschiedene Gelder und Akten, dort die Gelder und Akten der Dresdner, hier Gelder und Akten des ganzen Landes. Zu den Hauptversammlungen brauchte man doch den Inhalt der Hauptlade. Denkbar wäre ja allerdings, daß in der Dresdner [165] Stadtlade Abschriften der Hauptbriefe gelegen hätten und man die in der Hauptlade liegenden Originale nicht durch das Fortschaffen der Lade gefährden wollte, daß man diese Lade etwa hier bei dem Rate niederlegte. Indes dürfte man dann wohl genauere Angaben darüber erwarten, umsomehr als die Landordnungen von einer Dresdner Stadtlade überhaupt nicht reden, sondern nur die Dresdner Hauptlade nennen. 2. Eine andere Möglichkeit wäre, unter der wegzuschaffenden eine besondere Dresdner Kreislade zu verstehen. Nun wird allerdings in § 13 von drei „obgemelten“, das kann nur heißen in § 11 aufgezählten Rößler-Laden geredet. Aber einmal ist 1693 diese „drei“ in eine „zwei“ korrigiert, und dann nennt § 11 auf keinen Fall drei Kreisladen der Rößler, sondern in der That nur zwei; die dritte hier angezogene Lade kann demnach nur die für Rößler und Rheinische geltende Hauptlade sein[720]. Weiter könnte man für das Vorhandensein einer besonderen Kreislade in Dresden § 16 anziehen wollen. Der bestimmt nämlich: Wenn die Meister, welche in das Dresdnische Mittel (Innung) gehören, sie seien Rheinisch oder Rößler, etwas wider die Artikel verbrochen hätten, sollen sie sich vor der „Kreislade“ strafen lassen. Trotzdem muß die Annahme einer besonderen Kreislade unbedingt verworfen werden; denn es hat eben, wie vorher gesagt, in Dresden zweifellos nur zwei Laden gegeben, und wollte man unter Kreislade eine besondere Lade für den zu Dresden gehörenden Kreis verstehen, so wäre das eben die dritte Lade, da das Vorhandensein einer Stadt- und Hauptlade gesichert ist. Die „Kreislade“ (§ 16) muß also mit einer dieser beiden identisch gewesen sein. Da nach dem bereits vorher Gesagten die Dresdner Stadtlade unmöglich eine Kreislade genannt werden konnte, so bleibt nur die Möglichkeit, unter der „Kreislade“ die Hauptlade zu verstehen, und es ist sehr wohl möglich, auch mit § 11 recht wohl zu vereinen, daß die Hauptlade des ganzen Landes zugleich als Kreislade, wie die andern vier Kreisladen, einen bestimmten Bezirk direkt unter sich hatte. Darauf weist nicht nur die genannte Gleichstellung der Dresdner Hauptlade mit den zwei Rößler-Kreisladen in § 13[721] der Ordnungen von 1627 und 1661 (nicht mehr 1693), [166] sondern auch mit größerer Sicherheit der nachher angeführte Receß von 1728. Ist diese Voraussetzung richtig, so erklärt sich zugleich recht gut, was die Einfügung der genannten nur für die Dresdner Kreislade geltenden Bestimmung des § 16 nötig machte. Die in § 11 genannten Kreisladen sind für Rheinische und Rößler getrennt; vor keiner durften Angelegenheiten der anderen Gruppe der Weißgerber verhandelt werden. Die Dresdner Hauptlade umfaßte aber beide Gruppen; sie hatte demnach über beide die entscheidende Stimme, und leicht war es möglich, daß der gemischten Dresdner Kreislade ohne eine besondere Bestimmung von einer Partei der Gehorsam verweigert wurde. 3. Will man die jetzt besprochenen zwei Auffassungen der in § 17 genannten zwei Laden nicht als zulässig ansehen, so bleibt als dritte nur übrig, daß beide zusammen die Hauptlade gebildet haben, und man wird dann annehmen müssen, daß in der einen, wie das auch in anderen Innungen der Fall war, nur die Originale der Hauptbriefe und nicht mehr gebrauchte Akten lagen, für die man der Sicherheit wegen eine besondere Lade angelegt hatte, während die andere die Akten, Handwerksbücher, vielleicht auch Abschriften der Landordnungen, sowie die Kasse enthielt, die man öfter und bei den Versammlungen regelmäßig brauchte. Darum mußte diese zweite, die bei Versammlungen geöffnet auf dem Tisch der Ältesten stand, bei dem Aussterben sämtlicher Dresdner Meister an den Ort gebracht werden, wo nun die Hauptversammlungen gehalten werden sollten. Die andere blieb dagegen in Dresden; sie war vielleicht, weil man ihrer im allgemeinen bei den Versammlungen nicht bedurfte, für immer an ein und demselben Ort niedergelegt, so daß sie bei dem Wechsel des Oberältesten nicht jedesmal nach einer anderen Wohnung geschafft zu werden brauchte.

Waren anderwärts Rheinische und Rößler scharf geschieden, so gab es in Dresden bis gegen Ende des 17. Jahrhunderts beide Arten der Weißgerber. Dieser Umstand ist vielleicht bei der Wahl Dresdens zum Vorort des gesamten sächsischen Weißgerberhandwerks [167] wesentlich in die Wagschale gefallen. Auffallend ist, daß die Dresdner Stadtordnungen, wie über die Hauptlade, so auch über diesen Punkt vollständig schweigen. Die Namen Rößler und Rheinische kommen in ihnen gar nicht vor. Seit 1585 teilen die Ordnungen allerdings die Meister in zwei Teile, nämlich in Meister, die fünf Jahre gelernt haben und dementsprechend ihre Lehrjungen auf fünf Jahre annehmen müssen, und Meister, die drei Jahre gelernt und ihre Lehrjungen nur drei Jahre behalten dürfen[722]. Daß aber die verschiedene Lehrzeit einen Unterschied zwischen Rheinischen und Rößlern bildete, wird weder hier, noch ein Jahrhundert später bei der Auseinandersetzung der Verschiedenheiten[723] angegeben.

Sicheren Aufschluß über das Vorhandensein von Rößlern und Rheinischen in Dresden geben aber die Landordnungen. Hier heißt es in dem genannten § 17 1627 und 1661: wenn in Dresden die Rheinischen und Rößler sterben. 1693 ist an dieser Stelle korrigiert: wenn alle Meister sterben, und in dem Konzept zu dieser Ordnung bei § 18 auf dem Rande bemerkt[724]: es giebt jetzt keine Rößler mehr in Dresden, was 1696[725] an anderer Stelle bestätigt wird. Sie müssen also zwischen 1661 und 1693 aus Dresden verschwunden sein[726]. Seitdem es einmal keine Rößler in Dresden mehr gab, war die Dresdner Stadtlade ausschließlich zur Rheinischen Lade geworden, so daß Rößler überhaupt nicht mehr aufgenommen wurden. 1691[727] und 1697[728] mußten sich Rößlermeister, die sich in Dresden niederlassen wollten, auf Begehren der hiesigen Meister und auf kurfürstliche Entscheidung für Rheinische erklären, ehe die Aufnahme erfolgte. Wenn bei den Verhandlungen hierüber gelegentlich angegeben wird, daß die drei „Hauptladen“ der Rheinischen zu Dresden, Leipzig und Chemnitz keinen Rößler unter sich duldeten, so stimmt dies bis auf die Bezeichnung der Laden mit dem Gesagten überein. Die weitere Bemerkung dagegen, daß diese drei Rheinischen [168] Laden auch nur Rheinische Meister vor ihr Forum ziehen dürften, die Rößler sich vor ihnen nicht stellten, diese kein anderes Forum in Handwerkssachen hätten als Breslau und Wien, widerspricht direkt den Vorschriften der Landordnungen über die Rechte der Dresdner Hauptlade, aber auch den wirklichen Verhältnissen, in die uns der schon genannte Receß von 1728[729] weiteren Einblick gewährt. Dessen Bestimmungen seien darum hier noch angeführt.

Aus dem Eingang ergiebt sich, daß die Pirnaer Weißgerber, „die Rößler genannt“, gesonnen sind, die „ihrem, wiewohl unerwiesenen Vorgeben nach in Dresden gewesene alte Rößler-Kreislade“ nach Pirna zu bringen und diese, so lange sich kein Rößler-Meister in Dresden wieder niederlasse, dort „mit allen Rechten und Gerechten zu behalten und mithin dergleichen Lade in Pirna anzurichten“. Zugleich haben sie darüber Artikel abgefaßt und um kurfürstliche Bestätigung gebeten. Sie berufen sich dabei auf den besprochenen 17. Artikel der Ordnungen von 1627 und 1661[730] mit der sonderbaren Behauptung, „daß schon hiebevor eine besondere ihnen gehörige Rößlerlade in Dresden gewesen sei“. Ihr Verlangen begründen sie hauptsächlich mit den Beschwerlichkeiten, die ihnen „zeither“ durch Aufdingung der Lehrjungen, Bestrafung der Gesellen und „Machung der Meister“ entstanden seien. Selbstverständlich ist der Grund der Beschwerlichkeiten in der weiten Entfernung der Lade zu suchen; wo diese aber gestanden hat, d. h. zu welcher Rößlerlade die Pirnaer sich gehalten (seit in Dresden keine Rößler mehr sind!), ist nicht gesagt. Die Weißgerber bei der Hauptlade in Dresden haben dem gegenüber dargelegt, daß sich die wenigen Rößler zu Pirna, denen sich „nach der Zeit“ noch einige aus den nachher genannten Städten angeschlossen hätten, „zur Ungebühr“ auf den 17. Artikel, mit dem „es eine ganz andere Meynung“ habe, beriefen. Eine besondere Rößlerlade, auf deren Ausantwortung die Pirnaischen anfänglich bestanden, sei gar nicht in Dresden, auch niemals hier gewesen; sie erklären sich bereit, dies „eidlich zu bestärken“. Darauf sind Verhandlungen [169] durch die Regierung vorgenommen worden zwischen den Weiß- und Sehmischgerbern in Pirna, einem aus Großenhain, vier aus Neustadt, zwei aus Bischofswerda und einem aus Sebnitz auf der einen Seite und den Weiß- und Sehmischgerbern in Dresden, zwei von Großenhain, einem von Freiberg[731]. Beide Parteien haben sich dabei über acht Punkte verglichen: 1. Die Pirnaer und Genossen lassen „die von ihnen gesuchte alte Pirnaische Rößler-Creyß-Lade fallen“, deren Auslieferung sie verlangt hatten, d. h. sie geben ihren Irrtum in diesem Punkte zu. 2. Wenn von den Pirnaern und Genossen, also den Rößlern, ein „Ober- und Vormeister“ zu erwählen ist[732], so haben die zur Dresdner Hauptlade gehörenden „sogenannten Landmeister“, sie mögen in Pirna oder anderen Städten wohnen, allein, d. h. nur Rößler, die Wahl vor offener Hauptlade in Dresden zu vollziehen. Der Dresdner Rat hat die Gewählten zu verpflichten. Anzufangen ist damit am nächsten Fastenmarkt. Neu ist dabei wohl kaum die Wahl von Landmeistern zu Vormeistern, da bei der Hauptlade im Vorstand unbedingt Rößler sein mußten, in Dresden selbst aber schon lange keine mehr waren, sondern daß die Wahl des Rößler-Vormeisters allein von Rößlern, also vor allem ohne jede Beteiligung der Dresdner Meister geschah. 3. Wenn bei der Hauptlade zu Dresden Angelegenheiten der Rößler zur Verhandlung stehen, so sind sie in Gegenwart des gesamten Handwerks bei den gewöhnlichen Zusammenkünften vor offener Lade, aber von den Rößlern allein unter dem „Direktorium“ der Rößler-Ober- und Vormeister vorzunehmen, während die Rheinischen zu schweigen haben[733]. Liegen Rheinische Sachen vor, so gelten dieselben Bestimmungen umgekehrt. Da als solche „Actus“ Bestrafungen von Meistern, Gesellen und Lehrjungen, Aufnahme und Lossprache von Lehrjungen und Meisteraufnahmen genannt sind, so erscheint die Dresdner Lade unbedingt als Kreislade, und zwar können die hier beteiligten Städte selbst gar keine eigentliche Lade besessen haben. Andere, die, wie Meißen, eigene Lade hatten, verrichteten [170] solche Handwerkssachen vor dieser; sie sind darum unter denen, die diesen Vertrag schließen, nicht genannt. Kann sich bei solchen Verhandlungen ein oder das andere „Mittel“ (= Handwerk) nicht vereinigen, so ist der streitige Punkt von den Meistern „beiderlei Mittels“ vor der Hauptlade zu erörtern. 4. Es lassen die genannten Rößler die Dresdner Rheinischen Meister bei ihrer besonderen Stadtlade, bedingen sich aber aus, daß die Rheinischen Oberältesten der Hauptlade zu Dresden bei jedem Hauptquartal den Rößlern bekannt geben, wer aus ihrem Mittel bei ihrer Stadtlade in den Dresdner Zusammenkünften zum Jungen aufgenommen, zum Gesellen gesprochen und zum Meister gemacht worden ist. Es untersteht also auch die Dresdner Stadtlade der Dresdner Hauptlade. 5. Die Rößler zu Pirna haben einen Schlüssel zur Hauptlade; damit aber dringliche Sachen sofort, also ohne Beisein der Rößler-Vor- und Oberältesten, erledigt werden können, ist der Schlüssel zur Zeit so einzurichten, daß die Dresdner Rheinischen Ältesten mit ihrem Schlüssel die Hauptlade öffnen können. Wenn aber wieder ein oder mehrere Rößlermeister in Dresden sich „wesentlich“ (d. i. auf die Dauer) niederlassen, soll dieser oder einer von ihnen, wenn er wenigstens drei Jahre das Meisterrecht hier ausgeübt hat, neben einem hiesigen Rheinischen zum Obermeister erwählt werden. Jeder dieser beiden erhält dann einen verschiedenen Schlüssel, und die Lade ist so einzurichten[734], daß keiner ohne den andern öffnen kann, wie es bei allen Handwerksladen der Fall war. Der 6. Punkt bestimmt, daß die Dresdner Stadtlade von gewissen Einkünften einen Teil, und zwar bei der Aufnahme fremder[735] Gesellen zu Meistern 2 Thaler, von den andern 1 Gulden, bei Aufdingung eines Jungen ½ Gulden an die Hauptlade abgeben muß. 7. Bei den von beiden Handwerken gehaltenen Zusammenkünften hat neben dem jüngsten Stadtmeister der jüngste Rößler-Landmeister zugleich aufzuwarten[736]. 8. Die Rößler-Jungmeister haben auch sonst denen der Rheinischen bei den Quartalen der Hauptlade beizustehen, besonders wenn die Hauptlade von einem Oberältesten zum andern geschafft werden muß. Zum Schluß [171] ist bemerkt, daß beide Parteien mit Handschlag gelobt haben, diese Punkte zu halten; jeder Teil erhält ein Exemplar dieses Recesses. Die aufgelaufenen Kosten, von der Regierung auf 50 Thaler ermäßigt, dürfen aus der Hauptlade zu Dresden genommen werden. Es sei endlich noch darauf aufmerksam gemacht, daß in dem Receß die Bedeutung der Hauptlade in Dresden als Hauptlade des ganzen Landes nicht berührt wird, der Ausdruck „Hauptlade“ hier lediglich als Kreislade erscheint, wie ja auch die andern Kreisladen zuweilen Hauptladen genannt werden. Daraus zu folgern, daß die Dresdner Landlade ihre Vorherrschaft über ganz Sachsen verloren hätte, ist unberechtigt; dieser Vergleich bot nur keine Gelegenheit, darauf Bezug zu nehmen. Die Vorherrschaft bestand, wie gesagt, nur in einer oberen richterlichen Instanz.

Es ist bereits im vorigen Kapitel gezeigt worden, daß die alten Bauhütten der Steinmetzen im Laufe des 16. Jahrhunderts in städtische Zünfte übergingen. Hörte damit auch die Verbindung der Hütten unter einander, die Abhängigkeit der kleineren von einer Haupthütte nicht sofort auf, so wurden doch im allgemeinen die Zünfte der Steinmetzen der einzelnen Städte selbständig. Die alte Verbindung der Hütten unter einander ähnelt außerordentlich der Vereinigung der einzelnen Zünfte zu dem Verband großer Landinnungen, nur daß der Verband der Steinmetzen nicht durch die Grenzen eines Landes beschränkt wurde[737], weil aus der großen Freizügigkeit der Steinmetzen ein noch regerer Verkehr und engerer Zusammenschluß der gesamten Hütten des Reiches erwuchs, als bei den Handwerksinnungen. Wie bei diesen manche Orte eine Oberhoheit über andere gewannen, so erhielten auch unter den Hütten einige, nur in noch weit stärkerem Maße, eine beherrschende Stellung. Und wie die Hauptladen bei dem Handwerk, so verdanken in ähnlicher Weise die Haupthütten ihre Machtstellung einmal der hohen Achtung, welche ihr die dortigen Steinmetzen im allgemeinen, zuweilen auch ein einzelner „Werkmeister" eines ganz besonders herrlichen Domes erworben hatten, das andere Mal dem Umstand, daß aus ihrer [172] Mitte Meister freiwillig oder infolge des Ruhmes ihrer Hütte berufen nach anderen Orten übergesiedelt waren und in ihrer neuen Heimat eine Tochterhütte gegründet hatten, die sich ungezwungen der Mutterhütte unterordnete. Vielleicht war für die Anerkennung als Haupthütte auch die politische Bedeutung der Stadt von Einfluß gewesen. Am weitesten reichte die Macht Straßburgs, dessen Ansehen alle anderen Haupthütten überstrahlte. Eine formelle Wahl zum Oberhaupt auf einer Versammlung von Steinmetzen der verschiedensten Länder in Regensburg 1459[738] und kaiserliche Bestätigung gaben ihrer Stellung als Haupthütte eine rechtliche Grundlage. Daneben besaßen Köln, Wien und freilich mit weit kleineren Bezirken Bern, an dessen Stelle später Zürich trat, und Passau Haupthütten[739].

Die sächsischen Hütten unterstanden der Straßburger Haupthütte. Das bezeugt schon die alte zu Regensburg 1459 und Speier 1464 verabredete Steinmetzordnung, die zu dem Bezirk der genannten Hütte auch Meißen, Thüringen und Sachsen zieht[740], weiter der Umstand, daß es die Hütte von Straßburg war, die jene alten Satzungen den sächsischen, weder zu Regensburg, noch zu Speier vertretenen Meistern übersandte und zwar mit der Vermahnung „auf die heilige eide, die sie Steinwerck gethan, solche ordnunge aufzunemen vnd zu bestettigen, was sie zu dem Heiligen schwören“[741].

Diese Abhängigkeit von Straßburg hinderte indes nicht, daß sich die sächsischen Hütten zu einer besonderen Gruppe zusammenschlossen und eine gewisse Selbständigkeit erlangten, vielleicht auch behielten[742]. Als Straßburg den sächsischen Hütten[743] die neue Ordnung übersandte, kamen die sächsischen Meister 1462 in Torgau zusammen und verabredeten eine eigene Ordnung[744]. Am 8. Mai 1464[745] konfirmierte der sächsische Kurfürst Friedrich in Altenburg eine Steinmetzordnung. Daß diese in irgendwelchem Zusamenhang [173] mit den Torgauer Verhandlungen gestanden hat, läßt sich wohl nicht bestreiten. Ob sie freilich die in Torgau verabredete Ordnung ist, muß dahin gestellt bleiben, da sich nur Abschriften der Konfirmationsurkunde, nicht der Artikel selbst gefunden haben.

Zwar folgen den citierten Abschriften einige Lohn- und Arbeitsbestimmungen für die Steinmetzen[746], die wohl der Ordnung entnommen sein, aber kaum für die Ordnung selbst gehalten werden können[747]. Denn ist es an und für sich nicht recht denkbar, daß die sächsischen Meister, welche die ausführlichen Regensburger Artikel kannten und zu Torgau ein umfangreiches Statut aufgesetzt hatten, nur die wenigen Bestimmungen zur Konfirmation eingereicht hätten, und daß später die Straßburger Hütte von den Meißnischen Meistern die Abschaffung dieser Ordnung verlangt haben würde, wenn sie weiter nichts enthielt, so läßt die Konfirmationsurkunde selbst eine ausführliche Satzung erwarten. Es wird nämlich darin gesagt, daß „dy meister des Steinmetzen Handtwercks vnder einnander eyn ordenung vnd Satzunge ire(s) Handwercks, wy das hynfürder durch sy vnd ire gesellen gehalden, getriben vnd vorgenomen soll werden, gemacht vnd vns darüber eigentliche begriffunge In einen Register vörgelegt haben“. Und der Kurfürst fordert, daß die Steinmetzen „soliche ordenung vnd awßsatzunge hynvörder zcw ewigen Zceitten nach meldung vnd ynhalt aller stücke vnd artickel deß vörgelegten Registers ader ander bucher glichs luthes darauß geschriben . . . . . halden vnd den vnuerbrochen noch komen söllen“ etc. Janner erklärt die vom Kurfürsten konfirmierte Satzung für „das allgemeine Statut von 1459“[748]. Da er indes keine weitere Begründung seiner Ansicht, auch keine Quelle angiebt, aus der er die Kenntnis der kurfürstlichen Ordnung geschöpft hat, so kann hier einfach nur seine Behauptung angezogen werden; nur sei darauf hingewiesen, daß die obenerwähnten Lohn- und Arbeitsbestimmungen weder in der Regensburger noch Torgauer Ordnung enthalten sind[749].

Ein bestimmtes Gebiet oder einzelne Orte, denen die sächsische Ordnung gelten soll, werden in der Konfirmationsurkunde nicht genannt. Da in Torgau[750] Magdeburg, „das an der Spitze der [174] sächsischen Hütten stand“, Halberstadt, Hildesheim, Mühlberg, Merseburg, Meißen, sowie das Vogtland, Thüringen und der Harz vertreten waren, so ist anzunehmen, daß die Ordnung alle Gebiete umfaßte, die unter dem Kurfürsten standen, daß auch die Dresdner Hütte, die bald nachher größere Bedeutung besaß, eingeschlossen war. Es kann darum das Jahr 1464 mit einiger Wahrscheinlichkeit als dasjenige bezeichnet werden, in dem die Dresdner Steinmetzen zum ersten Male eine Konfirmation erlangten.

Innerhalb des sächsischen Verbandes bildete sich nochmals eine kleinere Vereinigung, eine „Bruderschaft“ der Meißnischen Steinmetzen unter Dresdens Führung.

Da die Steinmetzen „im land zu Meißen“ in zwei Schreiben an Herzog Georg und in der nachher besprochenen Vorlage zu einer kaiserlichen Konfirmation[751] in den Jahren 1518 und 1519 selbst angeben, daß die Bruderschaft schon längere Zeit bestehe, so wird man die Aufrichtung derselben noch in das 15. Jahrhundert legen müssen.

Zunächst stand auch diese Meißnische Vereinigung unter Straßburgs Oberhoheit; im Anfang des 16. Jahrhunderts suchte sie sich ihr, doch, wie es scheint, ohne dauernden Erfolg, zu entziehen[752]. Veranlassung dazu ward ein Streit des Annaberger Werkmeisters Jacob Schweinfurt mit Magdeburg und Straßburg, der dadurch entstand, daß jener nach alter Sitte in Meißen „vierjährige Diener“, [175] d. h. Gesellen, die nur vier Jahre gelernt hatten, förderte und einen Bildhauer als Steinmetzmeister angenommen hatte[753]. Sicher kam aber noch ein weiterer Grund hinzu. Die Magdeburger Hütte, von der der Streit zunächst ausging, hatte großen Aufschwung genommen. Nach ihrer Angabe hatte Hans Hammer[754] in Straßburg, der oberste Konservator und Verweser der Bruderschaft, andere Gewalthaber und Verweser verordnet und also in diesen Landen, Sachsen, Thüringen, Meißen und Schlesien, den Dommeister Bastian Binder bestätigt. Dieser ließ sich nun nach Angabe der Meißnischen Meister und Gesellen sehr angelegen sein, Sachsen, Thüringen und Meißen unter sich zu bringen; er habe dazu von Straßburg eine Kopie der vom Kaiser bestätigten Ordnung erhalten[755]. Ihm aber mochten sich die Steinmetzen in Meißen nicht beugen, vor allem auch nicht von der vierjährigen Lehrzeit lassen[756]. Darauf hin und wohl auch, weil Herzog Georg selbst kräftig für die Seinen eintrat, griff Hans Hammer selbst in den Streit ein, forderte Abstellung der getadelten Gebräuche[757] mit Berufung darauf, daß die Annaberger der Haupthütte in Straßburg unterworfen seien und „unter des dortigen Werkmeisters als obersten Richters Gebot“ stünden, und verlangte sogar nach Angabe Jacobs[758], die Steinmetzen im Lande Meißen sollten „ir alt herkummen ordnung“, welche sie 1464 von Kurfürst Friedrich erhalten hatten, abstellen. Wenn darauf Meister Jacob und mit ihm das Handwerk der Steinmetzen im Lande Meißen[759] behaupten, von des Straßburgers Recht über sie nichts zu wissen, widersprechen sie sich dann selbst; denn in einer Eingabe[760] an Herzog Georg aus jener Zeit (ca. 1520) klagt Hans Schicketanz samt andern Meistern und Gesellen, daß in dem Handwerk darum so viel „Irrungen“ entstünden, weil sie die Händel, die Meister und Gesellen beträfen, bei den Meistern zu [176] Straßburg, Würzburg und zu Magdeburg vergleichen müßten „auß vrsachen irer bruderschaft, ßo sie haben vnd halten auch vor aldirß durch Keyserliche maiestet ßo begenadt vnd bestettiget, die auch alle meister nachvolgende zu halden vnd zu gebrawchen, gedrungen werden“[761]. Dadurch würden sie zugleich arg „beschweret“, da sie „zu Zceitten vmb eines vnnützen meisters ader gesellen willen vncost vnd zcerunge auch nachreisßunge thun“ müßten. Die Berufung der Straßburger auf kaiserliche Bestätigung zu entkräften, bemühen sich die Meißnischen Meister selbst, für ihre Dresdner Bruderschaft kaiserliche Konfirmation zu erlangen, und bitten wiederholt den Herzog Georg, schon in dem genannten Schreiben von 1518[762] und am Schluß des ebengenannten für die von ihren Vorfahren in Dresden aufgerichtete Bruderschaft bei kaiserlicher Majestät eine Begnadung und Bestätigung erwirken zu wollen, damit sie nicht mehr die entfernten Bruderschaften zu besuchen, noch „Beisteüer“ zu geben brauchten, übersandten auch eine von ihnen selbst nach ihrem „einfältigen Gutdünken“ aufgestellte Vorlage zu einer kaiserlichen Konfirmationsurkunde an Herzog Georg, ihm die Verbesserung derselben anheimstellend[763]. In derselben wird in der That der Dresdner Bruderschaft nicht nur die vierjährige Lehrzeit, sondern gänzliche Befreiung von der Straßburger Herrschaft und vollständige Selbständigkeit zugesprochen: eigene Viermeister „im land zu meyssen“ sollen bei kleinen Streitigkeiten allein, bei größeren Händeln „zu Dreßen ader anderswo neben Einem hantwerck der Steinmeczen bey aydẞ pflichten“ entscheiden. „Auch sol ayn hantwerck der steinmeczen vnd alle maister vnd gesellen, die mit yn in der bruderschafft zu Dreßen seyn, kayner andern bruderschafft zcu gebott oder gezitirett werden“, sondern sie sollen „den vier maistern der löblichen bruderschafft [177] zu Dreßen“ allein unterworfen sein. Würde ein Steinmetz aus dem Lande Meißen in den andern Bruderschaften am Rheinstrom, in Österreich oder anderswo in hochdeutschen Landen mit Worten oder Werken gehindert werden, so sollen diese Bruderschaften aller ihrer Freiheiten und Privilegien verlustig gehen.

Die Stellen charakterisieren deutlich die Bestrebungen, die unter den Meistern der Dresdner Bruderschaft herrschten; indes eine kaiserliche Bestätigung haben sie sicher nicht erreicht. Wenn das geschehen wäre, so würde der Streit dadurch sofort beendet oder wenigstens in demselben nachher die Konfirmation benutzt worden sein. Beides ist nicht der Fall. Wahrscheinlich hinderte der bald nachher eintretende Tod des Kaisers und die bei dem Thronwechsel eintretenden politischen Schwierigkeiten die Weiterbetreibung der Angelegenheit. Hatte die Magdeburger Hütte 1518 den Meister Jacob von Annaberg dadurch für ihre Zwecke zu gewinnen versucht, daß sie ihm ein Bruderbuch zu übersenden und die Obrigkeit über die Bruderschaft im Lande Meißen zu übertragen versprach, so schickte sie offenbar in gleicher Absicht 1519 eine Abschrift ihres Bruderbuches nach Dresden an zwei Meister Schicketanz, von denen der eine der Hüttenmeister Hans Schicketanz war: falls das Dresdner Handwerk der Steinmetzen die Ordnung mit Zustimmung des Landesfürsten annehmen wolle, solle es dieselbe behalten, sonst zurückschicken. 1521 ist das letztere noch nicht geschehen[764]. Der Streit läßt sich nicht weiter verfolgen; so viel aber ergiebt sich aus dem Folgenden, daß die Oberherrschaft Straßburgs auf die Dauer noch lange nicht gebrochen wurde.

1563[765] erbitten die Leipziger Steinmetzen, weil sonst ihre Kinder und Gesellen auf der Wanderschaft außer Landes „gehindert“ und „nicht gefördert“" würden, vom Kurfürsten die Erlaubnis, daß zu dem ausgeschriebenen „Tag“ in Straßburg, wo das alte Straßburger Hüttenbuch durchgesehen und erneuert werden sollte[766], „von aller Meistere wegen des Handtwergs der Steinmetzen in unsern landen einer“ abgefertigt werde dürfe. Der Kurfürst gestattet es nicht ohne Bedenken und mit der nachdrücklichen Ermahnung für den Abgeordneten, daß er sich dort in nichts einlasse, was den Reichs- und Landesordnungen, [178] sowie den alten Satzungen und Gebräuchen des sächsischen Handwerks zuwider wäre, daß er vielmehr bemüht sei, etwas dem Lande Nachteiliges abzuwenden. Der Kurfürst will außerdem sich durch dieses Zugeständnis nichts an seiner landesfürstlichen hohen Obrigkeit begeben haben. In Straßburg wurden die Haupthütten von neuem bestätigt, zugleich 22 Vororte, darunter Dresden, bestimmt, denen ein Hüttenbuch übergeben und die Gerichtsbarkeit über ihr „Revier“ übertragen wurde[767]. Noch 1661 war Dresden Vorort und Sachsen mit Straßburg verbunden[768]. Reichstagsabschiede von 1707 und 1727 verbieten die Verbindung für alle Steinmetzen des Reiches mit Straßburg, der letzte mit der besonderen Betonung, daß Straßburg nicht einmal mehr eine deutsche Stadt sei; es solle „ins künftige kein Meister und Geselle des Steinmetzenhandwerks im Reich sich von vorgedachter Straßburger Steinmetzhütte evociren und citiren lassen oder selbige mehr für die Obere erkennen“[769].

In dem Böttcherhandwerk bestand nach den Angaben eines Vergleiches vom 4. April 1558 schon Mitte des 16. Jahrhunderts zwischen Dresden, Großenhain und Meißen eine „alte“ Vereinigung „der maß vnnd ohme halben“[770], die lediglich die Fürsorge für richtiges Maß zum Zwecke hatte. 1664[771] geben die Böttcher dieser Städte im Verein mit den Ortrandern an, seit über 200 Jahren seien bei ihnen – für Ortrand trifft diese Angabe nicht zu[772], – „die Ohm und Maaß richtig und tüchtig erhalten“ worden, es sei auch eine Innung und Konfirmation deswegen dem Handwerk zu Großenhain gegeben und den genannten vier Städten „die Ohmen und Maaße in acht zu nehmen auferlegt“ worden, damit das Land mit „tüchtigen Maßen versehen und nicht betrogen werde, dahero denn auch diese Vier Städte die Ohmen-Städte genannt worden“ seien. Demnach müßte die Vereinigung bereits im 15. Jahrhundert [179] entstanden sein. Umschloß sie 1558 nur drei Städte, so muß doch bald nachher als vierte Ortrand hinzugekommen sein. 1565[773] bestanden „Gebrechen“ zwischen den drei alten Ohmstädten und Ortrand, weil man hier Gefäße verfertigt hatte, die „der alten Ohm ungemeß“ waren. Da in dem Vergleich, den beide Parteien am 24. April 1565 vor dem Dresdner Rat schlossen, die Ortrander angewiesen werden, ihre Maße in Dresden rektifizieren zu lassen, da dabei die Strafbestimmungen über Anfertigung falscher Gefäße, wie über Fälschung der Ohme einfach für alle vier Städte gegeben werden, so erscheint Ortrand von den drei andern als Ohmstadt anerkannt; es muß demnach dem Bunde kurz nach 1558 beigetreten sein. 1582[774] sind alle vier Städte „Ohmstädte“ genannt. Wenn erst jetzt die Ortrander und Großenhainer sich einigen, daß sich beide „inwendig einer Meil weges nicht zu nahe arbeiten“ (bei 10 Gulden Strafe), so kann darin ein Anzeichen gefunden werden, daß Ortrand eben noch nicht lange aufgenommen war. Unter Berufung auf einen wieder vorgefundenen Befehl des Herzogs Moritz, nach dem die Lommatzscher Meister mit den Dresdnern gleiche Ohmmaße halten sollen, bitten am 23. August 1664[775] die dortigen Böttcher den Kurfürsten Johann Georg II., die Dresdner anzuweisen, daß sie ihnen ihr „Häckelmaß““ und „Spanreiffen“[776]; oder ein „gleichnüs“, d. h. eine genaue Nachbildung[777] übersenden sollen. Die Dresdner weigern sich umsomehr, da die Lommatzscher ein gleiches Ansuchen bereits vergeblich an Großenhain gestellt hatten, ohne Zuziehung der drei andern Ohmstädte eine Entscheidung zu treffen[778], und lehnen wenige Tage darauf[779] in Gemeinschaft mit diesen die Bitte ab, indem sie es als ihre Gerechtigkeit und Freiheit bezeichnen, daß bei ihnen „alleine das Ohm und Maaß gewesen“, auch von den Landständen diese vier Städte allein dazu „vociret“ seien. Indes ein kurfürstlicher Befehl vom 6. Oktober 1664 entschied zu gunsten der Lommatzscher, und ihm entsprechend legt der Rat bei der [180] Publikation desselben am 19. Oktober den Dresdnern auf, binnen acht Tagen bei einer Strafe von sechs Schock Folge zu leisten[780]. Nachdem nun die Dresdner die Maße übersendet haben[781], wird am 4. Januar 1665 in dem Hause des Oberältesten Martin Behr[782] (in der Schießgasse), wo das Dresdner Handwerk zum „guten Teil“[783], die Meister aus den drei anderen Ohmstädten, die Lommatzscher Bevollmächtigten und ein Ratsherr sich versammelt hatten, ein Vergleich geschlossen. Dieser spricht Lommatzsch als fünfter Ohmstadt die Befugnis zu, „Wein- und Biergefäße nach Art und Weise ihrer habenden (ihnen übersendeten) Ohmen und Maße zu verfertigen“, verpflichtet es dagegen, gleichfalls dafür Sorge zu tragen, daß keine neue Ohmstadt dazu komme. Für die nächsten zwei oder drei Jahre wird dem Ältesten einer anderen Ohmstadt die Berechtigung zugesprochen, einmal im Jahre die Lommatzscher Ohm und Maße ablaufen zu lassen, d. h. auf ihre Richtigkeit zu prüfen, während außerdem die vier Ältesten in Lommatzsch die dort gefertigten Gefäße regelmäßig zu besichtigen haben. Um ihre Gefäße zu kennzeichnen, müssen die Lommatzscher gleich den anderen Städten, von denen jede ein besonderes Zeichen führte, ebenfalls ein bestimmtes Zeichen (drei Türme etc.) allen ihren Gefäßen aufbrennen[784].

Über die Bedeutung der Ohmstädte ergiebt sich nach dem Gesagten folgendes. Fässer zu fertigen war ursprünglich wohl keinem Meister des Landes verboten; aber die Gefäße mußten richtiges Maß haben. Das Normalmaß besaßen – und hierin liegt ein Privilegium, das von der Obrigkeit gegeben worden war – nur die Ohmstädte, die auch über die Richtigkeit der in den Ohmstädten wie anderwärts gefertigten „Gefäße“ im kurfürstlichen Auftrag zu [181] wachen hatten und in ihrem eigenen Interesse darüber wachten[785]. Die Gefahr, der sich Meister anderer Städte, die kein Normalmaß zur Verfügung hatten, aussetzten, wenn sie Fässer anfertigten, mag zur Folge gehabt haben, daß schließlich im allgemeinen außer den Ohmstädten im Lande keine Fässer gefertigt wurden[786]. Ein solches direktes Verbot fand sich nicht, und doch würde es von den Meistern der Ohmstädte gewiß benutzt und den Ordnungen einverleibt worden sein.

In den genannten Vergleichen wurde Fürsorge getroffen, daß bei den Ohmstädten selbst das Normalmaß unverfälscht erhalten blieb, aber auch der einzelne Meister richtige Gefäße verfertigte. Als 1558 Meißen zu große Gefäße angefertigt hatte, einigte man sich vor dem Dresdner Rat: „Das die Eyserne ohmenn (die Normalmaße), die sie (die drei Ohmstädte) vorhanden gehapt vnnd itzt fürgelegt, alsbalde kegeneynander rectificiret, vorgleicht vnnd eyner Jdernn Stadt Handtwerge widdervmb eyne zcugestellet, auch umb mehrer richtickait willen eynne sonderlich alhie vffs Rathawß beygelegt“ würde[787].

Wenn auch für diesmal die unrechten Meißner Gefäße „unzerfället“ bleiben sollen – die sie neu fertigen, müssen mit einem geänderten Stadtzeichen versehen werden, damit man sie von jenen alten unterscheiden kann –, so wird doch für künftige Übertretung festgesetzt, daß 1. für Veränderung, d. h. Fälschung der Ohme (des [182] Normalmaßes), der Thäter 10&nbsp Gulden Strafe an die Obrigkeit, nämlich den Rat der betreffenden Ohmstadt, und 2. der Meister, der falsche Fässer fertigt, „von Jderm vnrechtenn gefeß sonderlich vonn weynfassen“ 5 Groschen Strafe an das Handwerk seiner Stadt oder der Ohmstadt, die den Fehler gefunden, zahlen muß, wobei außerdem noch die untüchtigen Fässer „zerschlagen und zerfället“ werden sollen. Am 24. April 1565[788] wird den Ortrander Meistern, die „der alten Ohm ungemäße“ Gefäße verfertigt hatten, der Verkauf derselben nicht gestattet; die Ortrander Ohm (das eiserne Normalmaß), die durch „Unfleiß“ untüchtig geworden, muß in Dresden rektifiziert werden. Die 1558 festgesetzten Strafen[789], auch das Zerfällen unrichtiger Fässer, sind jetzt und in genau derselben Weise 1582[790] und 1665[791] (4. Januar) für alle vier Ohmstädte von neuem festgesetzt worden; nur sind noch weitere 5 Groschen Strafe hinzugekommen, die der Meister, dessen Gefäße falsch befunden werden, an den Rat seiner Stadt zahlen muß, während umgekehrt die Bestimmung weggefallen ist, welche die anzeigende Ohmstadt als Empfängerin der einen Strafe einsetzt.

Endlich gewann die Vereinigung der Ohmstädte noch einen eigentlichen innungsgemäßen Zweck, indem sie sich gegenseitig Schutz in der Arbeit gewährten. 1582 wurde zum ersten Male beschlossen und 1665 von neuem zwischen den alten Ohmstädten und Lommatzsch verabredet, alle für einen Mann zu stehen, wenn eine Stadt durch andere Meister oder Störer außerhalb der Jahrmärkte bedrängt werde. Weiter wurde ebenfalls in beiden genannten Jahren festgesetzt, daß auch keine Ohmstadt die anderen mit neuen Gefäßen oder Reifen „überführen“ dürfe. Würde aber einer vom Adel oder ein Weinbauer oder sonst jemand bereits verfertigtes Gefäße bei einem Meister abholen, so ist der Meister solche Arbeit zu verkaufen befugt. Neu wird 1665 hinzugesetzt: Wollte aber ein Meister, um die Gefäße aus der Stadt zu führen, eine Niederlage auf dem Lande errichten und so Unterschleif machen, so gehe er des Gefäßes verlustig und habe überdies noch eine Strafe von 10 Gulden den andern Ohmstädten zu zahlen.

[183] Unter den Ohmstädten stand Dresden wohl mehr nur dem Brauch als begründetem Recht nach ein gewisses Vorrecht zu. Gegen zu große Meißner Gefäße erheben die Dresdner und Großenhainer Handwerke bei dem Dresdner Rat Klage, der 1558 zwischen beiden Parteien den bereits besprochenen Vergleich errichtet, sogar, wie schon gesagt, die Normalmaße der Städte prüft und eines auf dem hiesigen Rathaus niederlegt. 1565 schlichtet wiederum der hiesige Rat die Irrungen zwischen dem Böttcherhandwerk von Dresden, Meißen, Großenhain und dem von Ortrand. Auch jetzt werden die Ortrander Ohme in Dresden, sicher wieder durch den Rat, rektifiziert. 1582 sind dagegen am 10. September die Meister der vier Ohmstädte in Großenhain versammelt, wo drei aus Dresden, drei aus Meißen, fünf aus Ortrand erscheinen, während von Großenhain ein Ratsherr (nicht der gesamte Rat) samt dem ganzen Handwerk der Büttner daselbst zugegen ist. Wurden hier auch allgemeine, allen geltende Bestimmungen festgesetzt, so handelt es sich zunächst doch um einen Streit zwischen Großenhain und Ortrand, der darum wohl in Großenhain geschlichtet wird. Als dagegen 1647[792] die Dresdner Meister wieder unrechte Gefäße der Ortrander (mit Most gefüllt) an verschiedenen Orten ihres Bereiches antreffen, bitten sie ihren Rat dafür zu sorgen, daß die vier Ortrander Böttcher, die Verfertiger der unrechten Gefäße, „für (vor) dem Handwergk alhier, vorigen Handtwergksgebrauch nach erscheinen möchten“. Wenige Tage später[793] erläßt der hiesige Rat in der That ein Schreiben an den Ortrander Rat, damit dieser den betreffenden Meistern auferlege, vor dem hiesigen Handwerk und dem zugeordneten Ratsherrn zu erscheinen und „nothdürftiger Verhör und gebührender Verfügung zu gewarten“. Da diese und eine neue Aufforderung vom 28. April 1648 erfolglos bleibt, begründet der Rat eine dritte Citation vom 2. Juni 1648 mit „uralten Berechtigungen“, nach denen Ortrander, Großenhainische und Meißnische Meister, von denen unrechte Gefäße gefunden seien, nicht an ihren Wohnorten, sondern „alhier vor der Hauptlade“ und dem zugeordneten (Dresdner) Ratsherrn bestraft werden müßten. Die Ortrander Meister behaupten dagegen, nach den Verträgen von 1565 und 1582 sei der Verbrecher an dem Ort zu strafen, wo das Verbrechen geschehen sei (20. Juni 1648), und der [184] Ortrander Rat erklärt (4. August 1648), seine Meister selbst strafen zu wollen[794]. Der Vergleich mit der neu anerkannten Ohmstadt Lommatzsch 1665 wird ebenfalls im Dresdner Handwerk (im Haus des Oberältesten) in Gegenwart eines Ratsherrn vollzogen. In diesem Vergleich sind zwei Bestimmungen, nach denen die Bedeutung Dresdens als Hauptort nicht allzu groß erscheint: 1. soll zur Schlichtung von Streitigkeiten die Obrigkeit, nicht das Dresdner Handwerk angerufen werden, und 2. sind in den nächsten zwei oder drei Jahren die Ältesten einer (!) Ohmstadt – Dresden wird allerdings hier nicht genannt – berechtigt, die Lommatzscher Ohm und Maße zu prüfen. Hätte damals das Aufsichtsrecht der Dresdner kurfürstliche Sanktion erhalten, so würde die Stelle gewiß anders gelautet haben. Wegen des erwähnten Übergriffes zweier Wilsdruffer Meister fordert das Dresdner Handwerk 1666 die gesamten Handwerksmeister von Wilsdruff vor sich. Diese weigern sich zu kommen, weil einmal das Quartal vor der Thür sei, das andere Mal weil ihre Lehnsobrigkeit ihnen das bei 5 Thaler Strafe nicht zulasse. Die beiden beklagten Meister aber würden an dem bestimmten Tage erscheinen[795]. Eine Urkunde vom 11. September 1684 in der Lade des hiesigen Handwerks zeigt, daß damals die Abgeordneten des Dresdner Büttnerhandwerks[796] „dem kurfürstlich sächsischen Receß zufolge“ (!) in Lommatzsch „das Ohmmaß“ besichtigten. Nachdem sie sich dazu bei dem dortigen Handwerk der Büttner gebührend angemeldet, sind der Handwerksgewohnheit gemäß alle Werkstätten im Beisein der dortigen ältesten Handwerksmeister eröffnet und die vorgefundenen Gefäße dem „Ohmmaß“ nach mit Fleiß „visitiert“ worden. Diejenigen Meister, bei denen dabei „einiger Mangel“ „gespürt“ wurde, sollen bei (von?) dem Lommatzscher Handwerk zu gebührender Strafe gezogen und ermahnt werden, künftig ihr Handwerk und die „Ohmmaß-Gerechtigkeit“ besser wahrzunehmen. Das ist in Gegenwart der Dresdner Abgeordneten und der Lommatzscher „Meisterschaft“ registriert und „im“ Handwerk beigelegt worden. Die Urkunde ist rechts von drei Oberältesten aus Lommatzsch und dem dortigen Ratsverwandten, links von den drei Dresdner Meistern unterschrieben.

[185] Wie nach Angabe der Lommatzscher Meister schon Herzog Georg sie angewiesen habe, mit den Dresdnern gleiche Ohmmaße zu halten, und vielleicht dadurch veranlaßt der Dresdner Rat 1558 ein Normalmaß auf dem Rathaus niedergelegt hat, nach welchem die Maße der übrigen Ohmstädte rektifiziert werden sollten, so wurde durch ein landesherrliches Mandat vom 15. April 1703 von neuem verordnet, daß alle im Kurfürstentum sich befindenden Büttner oder Böttcher das Gefäße, es bestehe in Kufen, Fässern, Vierteln etc. nach Dresdnischem Gebinde und Maß einrichten sollen[797]. Ob der 1684 erwähnte kurfürstliche Receß, der vielleicht auch diese Bestimmung enthielt, noch ein wirkliches Aufsichtsrecht den Dresdnern übertragen hat, oder ob das nur daraus gefolgert worden ist, muß dahingestellt bleiben; jedenfalls haben die Lommatzscher Meister und Ratsherren 1684 der Dresdner Aufsichtsrecht anerkannt.

Die 1676 für Dresden konfirmierte Buchbinderordnung regelt im 10. Absatz das Verhältnis auswärtiger Städte zu Dresden. Meißen, das eine besondere Stellung einnimmt, wird zuerst besprochen. Meister, die vor Bestätigung der genannten Ordnung schon hier gewesen sind, werden von den Dresdnern ohne weiteres als Meister „geachtet“, wenn sie alle Jahre am Hauptquartal ihr Quartalgeld einschicken. Es wird ihnen gestattet, unter sich einen Ältesten zu wählen, eigene Quartale zu halten und ihre Streitsachen, deren Beilegung sie allerdings auch in Dresden suchen dürfen, selbst zu „vergleichen“. Gesellen, die sich erst als Meister dort niederlassen wollen, wird an Wander-, Arbeits- und Mutjahren etwas nachgelassen[798]. Das Meisterrecht erwerben sie halb in Meißen, halb in Dresden. In Dresden müssen sie sich zuerst am Hauptquartal (Pfingstdienstag) anmelden, die nötigen Urkunden vorlegen und die als Meisterstücke einzubindenden Bücher „ansagen“. In Meißen verbringen sie hierauf die halbjährige Arbeits- und die halbjährige Mutzeit und legen am dritten Quartal dieses Jahres, am Frühjahrsquartal[799], die „rohen“ Bücher selbst den dortigen Meistern vor; dann geben sie sich am Hauptquartal, also nach Verlauf eines Jahres seit der ersten Anmeldung, wieder in Dresden an, fertigen aber die Meisterstücke in Meißen. Die in der Ordnung für [186] sie vorgeschriebenen Kosten des Meisterrechts fallen in die Dresdner Lade. Ob sie auch an die Meißner Lade zahlen mußten, ist nicht angegeben. Die Besichtigung der Meisterstücke geschieht durch zwei hiesige Meister, für welche die Meißnischen Meister und der Mutgeselle je die Hälfte der Reisekosten und einer Auslösung zu zahlen haben. Von Strafgeldern für Fehler an den Meisterstücken fällt die Hälfte an die „Hauptlade“ in Dresden. Ihre Lehrjungen müssen die Meißner an den gewöhnlichen Quartalen in Dresden aufnehmen und lossprechen, und das hiesige Handwerk stellt dementsprechend auch den Lehrbrief aus[800]. Drei Viertel der Kosten, die in diesen drei Fällen dem Jungen erwachsen, fallen an die Dresdner Haupt-, der Rest an die Meißner Lade. Allen diesen Vorschriften entsprechen in der That die Eintragungen in den Handwerksbüchern, die noch im Besitz der Dresdner Buchbinderinnung sind. Nach ihnen wurden am Adventquartal 1676 die drei damaligen Meißnischen Meister aufgenommen.

Für Meister aus anderen umliegenden Orten, die bereits Bestätigung einer Ordnung erlangt haben, sich aber in hiesige Innung begeben wollen, werden über Wahl eigener Ältesten und über eigne Quartale, sowie über Beilegung von Streitsachen[801] und Zahlung von Quartalgeldern an die Hauptlade die gleichen Bestimmungen getroffen, wie für die Meißner. Dagegen fehlen alle obigen Anordnungen über Art und Ort der Erwerbung des Meisterrechts bis auf die Angabe, daß 2 Thaler[802] für das Meisterrecht (offenbar an die Dresdner Lade) zu zahlen sind. Es kann daraus wohl mit Sicherheit gefolgert werden, daß Dresden diesen Orten darin ihre frühere Selbstständigkeit ließ und sich mit einem pekuniären Vorteil begnügte. Die Aufnahme und Lossprache der Lehrjungen vor der eigenen Lade zu vollziehen, wird den genannten Städten direkt zugestanden, und auch für diese beiden Fälle wie für die Ausstellung des Lehrbriefes, der hier wohl auch von den einzelnen Städten selbst ausgestellt wurde, werden nur Zahlungen[803] in die hiesige Lade verlangt. Bei [187] der Aufnahme eines Lehrjungen muß außerdem sein Name schriftlich der Dresdner Lade gemeldet werden.

Meister solcher Städte, die noch keine Ordnung unter sich gehabt haben, werden für Zunftmeister geachtet, wenn sie sich den Artikeln gemäß halten und Quartalgeld zahlen. Wer sich künftig dort niederlassen will, hat sich an einem gewöhnlichen Quartal bei der Dresdner Hauptlade anzugeben, die Urkunden vorzulegen und am nächsten Quartal bereits bei einem hiesigen Meister das Meisterstück zu fertigen. Das Meisterrecht wird also von den Meistern dieser Städte vollständig in Dresden erworben; nur das Vierteljahr, das zwischen der ersten Anmeldung und der Fertigung der Stücke liegt, dürfen sie in ihrem Orte verbringen. Auch ihre Lehrjungen müssen die Meister solcher Städte bei der hiesigen Lade aufnehmen und lossprechen[804]. Zu den gewöhnlichen Quartalen können alle Landmeister – das bezieht sich wohl auf alle Städte – bei der Hauptlade erscheinen; doch dürfen sie einen Ältesten unter sich wählen und ihn alle Quartale nach Dresden senden, unter Umständen auch brieflich ihre „Notdurft und Erinnerung“ einschicken. Zum Schluß wird die Forderung ausgesprochen, daß alle Meister, die es in den umliegenden Orten mit der Dresdner Innung halten wollen, sich vor der Aufnahme hierzu schriftlich erklären[805], eine Vorsichtsmaßregel, die wohl hauptsächlich solcher Städte wegen nötig wurde, deren Meister keine zunftmäßige Gruppe bildeten, so daß leicht eine Unsicherheit über ihre Zugehörigkeit zur Dresdner Lade entstehen konnte.

Die erste Ordnung der Barettmacher von 1567 giebt über das Verhältnis der vereinigten Städte zu einander keine Auskunft. Sie redet von einer Lade, ohne anzugeben, wo sie stand, welche besonderen Rechte ihr etwa zukamen. Sie giebt Vorschriften, was der Lade, dem Handwerk, dem Rate gegenüber zu leisten sei, und den allein wohnenden Meistern die Anweisung, sich zur nächsten Stadt, also doch zu einer solchen, in der ein gewisser Innungsverband bestand, [188] zu halten. Würde man geneigt sein, daraus, daß die Vorschriften über die Lade etc. so allgemein gehalten sind, auf das Vorhandensein einer einzigen Lade im Lande zu schließen, so ließe die letzte Bestimmung eher wieder eine Selbständigkeit der Städte vermuten, in denen einmal das Handwerk zu einer gewissen Entwickelung gekommen war. Eine ziemlich sichere Auskunft geben uns die Gesellenartikel, die am 30. Juli 1576 der Freiberger Rat konfirmierte, nachdem die Gesellen durch ihre Zunftmeister ihn darum hatten ersuchen lassen: weil die Lade damals in Freiberg stand[806]. Der kurze Ausdruck „die Lade“, wie die in den Artikeln selbst enthaltene Bestimmung, der mutende Geselle solle am Ende der vierteljährigen Mutzeit den Ort nennen, wo er sich nach Erwerbung des Meisterrechts niederlassen wolle[807], zeigt mit ziemlicher Sicherheit, 1. daß es im Lande, wenigstens soweit eben die Innung sich erstreckte und die Ordnung angenommen war, nur eine offizielle Lade gab, 2. daß vor dieser Lade allein das Meisterrecht erworben werden konnte. Daß diese Landlade etwa in der Zeit zwischen 1567 und 1576 errichtet worden sei, ist eben deshalb nicht denkbar, weil alle Barettmacher des Landes vor ihr das Meisterrecht erwerben mußten. Hätte man eine neue Hauptlade als oberste richterliche Instanz gegründet, so läge darin nichts Befremdliches. Daß aber Innungen nachträglich auf das Recht selbständiger Meisteraufnahme verzichtet hätten, kann unmöglich angenommen werden: das kann nur durch allmähliche Ausbreitung des Handwerks geworden sein. Die Bestimmungen der Ordnung von 1567 über eine Lade müssen sich demnach in der That auf diese Landlade[808] bezogen haben. Daß daneben einzelne Städte noch eine besondere Lade hatten, bei der sie auch eigene Versammlungen hielten (siehe obige Bestimmung), ist wohl möglich; aber diese Laden können keine zunftmäßige Anerkennung [189] erlangt und keine größeren Rechte gehabt haben, zum mindesten nicht das Recht, neue Meister aufzunehmen. Die Landlade stand 1576 in Freiberg. Ob das schon 1567 der Fall gewesen ist, muß dahingestellt bleiben; die obige Angabe: „weil die Lade damals in Freiberg stand“, läßt sogar die Erinnerung durchblicken, daß sie früher anderswo gestanden habe. Die Vorherrschaft der Hauptladen ruhte eben mehr auf der Lade selbst, als auf dem Ort und konnte demnach mit ihr auf andere Orte übertragen werden. Über die Stadt, die die Hauptlade vor Freiberg beherbergte, kann nur gesagt werden, daß sie Dresden, wo sie später allerdings stand, 1567 nicht besessen, auch nicht erhalten hat. Es ist bereits gesagt worden[809], daß 1570 die Dresdner Barettmacher dem Rat erklären, keine schriftliche Ordnung zu haben. Das wäre unmöglich gewesen, wenn sie die Lade und damit die Ordnung im Original selbst in Händen gehabt hätten[810]. Weiter verrät auch der ungünstige Bericht des Dresdner Rates bei den Beratungen der ersten Ordnung[811], daß das Dresdner Barettmacherhandwerk noch zu keiner besonderen Entwickelung gekommen war; es kann demnach Dresden unmöglich 1567 Vorort der Barettmacher des Landes geworden oder gewesen sein. Zwischen 1576 und 1578 muß aber die Lade nach Dresden gekommen sein. Eine direkte, aus dem Jahr 1578 stammende Angabe[812] bezeugt: der älteste Meister in Dresden besitze eine Lade zur Verwahrung der „Originalien“[813], und 1661 geben die Dresdner Meister auf Grund eines Handwerksbuches an, 1578 seien die Meister des ganzen Landes in Dresden zur Verpflichtung auf die Ordnung zusammengekommen[814]. Ein Vergleich von 1580[815] bestätigt nicht nur, daß Dresden damals die Hauptlade besaß, sondern läßt auch die Rechte derselben erkennen. Es war zwischen den Dresdner und Chemnitzer Barettmachern ein Streit ausgebrochen, weil die Meisterstücke zweier von der Chemnitzer Beilade (siehe nachher) „creierten“ Meister, unter denen ein gewisser Rudthardt war, vor der Bestätigung nicht, wie die Dresdner verlangten, „anhero inn die Oberwergkstadt, da die Heuptlade, auch die Originale ihrer Handwergsordenunge [190] und derselben bestettigung liegen“, zur Besichtigung geschickt worden waren.

Die Dresdner Meister hatten davon wahrscheinlich Kenntnis erhalten, als eben dieser Rudthardt Ältester bei der dortigen Beilade geworden war[816]. Am 7. Dezember 1580 wird nun vor dem Rat zu Dresden ein Vergleich geschlossen. In dem vorliegenden Falle soll es bei der Rudthardt erteilten Meisterschaft bleiben, da er seine Meisterstücke bereits zu Gelde gemacht hat. Wenn aber in künftigen Zeiten jemand außerhalb Dresdens, „des orts, da die Handtwergs Lade (d. i. hier die Beilade) sein wirdt“, Meister zu werden begehrt, so sollen die dortigen Ältesten, „itzo Christ. Rudthardt und seine nachkommende, welchem die Lade zugeordenet vnd vertrawet wirdt, schuldig sein . . . . , nahmen vnd muthung den Eldesten Meistern alhier zw Dreßden anzumelden, vnd do man mit demselben tzufrieden, auch derselbe das Meisterstück zu machen, von hinnen erleubnus erlangt, das nach vorferttigung dessen, solches anhero geschickt, vnd er der hyschen (=hiesigen) erkhentnus daruber fur den andern gewartten, vnd do es von ihnen tuchtigk vnnd vnthadelhafftig befunden, das er als dan vnnd nicht ehe nach erlegung der Handtwergsgebuer . . . .  tzum Meisterrecht kommen vnd bestettigt werden sol“. Zugleich wird bestimmt, daß die Hälfte der Gebühren (2 Gulden), die der neue Meister in Chemnitz zahlt, von den Ältesten der Chemnitzer Lade an die Dresdner „Oberlade" abzuliefern sind.

Wir erfahren aus diesem Vertrag, diesmal mit voller Sicherheit, worin die Vorrechte der Hauptlade bestanden. Wenn schon das Chemnitzer Handwerk, das die einzige damals bestehende Beilade[817] besaß, niemand selbständig zum Meister sprechen konnte, so steht fest, daß im ganzen Lande kein Barettmacher ohne Prüfung und Entscheidung der Dresdner Hauptlade Meisterrecht erlangen konnte. War nun auch den in Chemnitz um das Meisterrecht Werbenden das persönliche Erscheinen in Dresden erlassen, so wird das doch unbedingt von allen, die sich in anderen, nicht zur [191] Chemnitzer Beilade gehörenden Städten niederlassen wollten, gefordert worden sein, denn das Meisterrecht mußte vor einer Lade erworben werden. 1584[818] war nur noch ein Meister in Dresden, der unmöglich die Aufnahme neuer Meister allein vollziehen konnte. Deshalb ordnete der Dresdner Rat an, daß ein Freiberger und ein Annaberger Gesell ihr Meisterstück in Freiberg machen, die Gebühren aber nach Dresden in die Hauptlade einliefern sollten[819].

Da sich 1590 die Zahl der Dresdner Meister immer noch nicht vermehrt hatte, so entschloß man sich nun, die Hauptlade nach Freiberg zu schaffen, von wo sie aus gleichem Grunde 1635 an Zwickau abgegeben wurde. Das zweite Mal sicher, wohl auch schon das erste Mal, geschah die Verlegung gegen einen „Revers“, daß die Lade zurückgegeben werden solle, wenn wieder genug Meister in der Stadt seien[820]. 1653 lebte auch in Zwickau nach dem Tode des Oberältesten nur noch ein Meister, und da „füglich der Hauptlade durch ihn allein nicht fürgestanden, und die fürfallenden Handwergssachen zur genüge verhandelt vnd entschieden werden“ konnten, forderte das unterdes erstarkte Dresdner Handwerk neben Meißen, Pirna und anderen die Hauptlade zurück.[821]

Zwickau und Annaberg, für welche die Verlegung der Lade [192] wesentlichen Nachteil bringen mußte, willigten erst ein, nachdem ihnen, wie nachher besprochen, von Dresden eigene Beiladen und damit einige Selbständigkeit zugestanden, außerdem in einem Revers zugesichert worden war, daß die Hauptlade wieder nach Zwickau kommen solle, wenn die Dresdner Meister „absterben“ würden und kein Kollegium mehr formieren könnten. Da auch sonst niemand gegen die Verlegung der Lade Widerspruch erhob, so wurde Trinitatis 1653 auf dem letzten in Zwickau gehaltenen Hauptquartal die Rückgabe nach Dresden beschlossen[822], das seitdem an der Spitze geblieben ist. Der dabei aufgerichtete Vergleich giebt auch Auskunft über die damaligen Vorrechte der Hauptlade. Da sich diese auf ihr Verhältnis zu den Nebenladen, die unter der Hauptlade standen, beziehen, so mögen die Nebenladen vorher besprochen werden.

Nebenladen gab es ursprünglich nur eine, die „anfänglich“, sicher noch 1578, in Zwickau stand[823]. Sehr bald jedoch nach 1578 ist sie nach Chemnitz gekommen, wie der bereits angeführte Vertrag von 1580 bezeugt[824]. Die Chemnitzer Meister hatten dabei bewilligt, daß es dem Zwickauer Handwerk nach Ausgang eines Jahres freistehen solle, dieselbe zurückzunehmen[825]. Nach Angabe der Dresdner Meister wurde sie 1584[826] nach Annaberg gegeben, den 18. Mai 1600 aber wieder zur Hauptlade nach Freiberg genommen[827]. Aus den zum Teil unbedingt irrtümlichen[828] Angaben des Annaberger Rates, der [193] offenbar durch die dortigen Meister schlecht unterrichtet war, kann entnommen werden, daß die Veranlassung zu dieser letzten Verlegung eine 1599 in Annaberg entstandene Pest wurde, die alle dortigen Barettmacher hinwegraffte.

Als aber die Hauptlade 1653 nach Dresden kam, wurde, um den weit entfernt liegenden, bisher insgesamt der Hauptlade „inkorporierten“ Orten den fernen und beschwerlichen Weg dahin zu ersparen, in dem zu Zwickau am Trinitatisquartal 1653 geschlossenen Vergleich[829] „von denen bey der Hauptladen befindlichen vnd semtlichen darzu bezirkten Meistern“, d. h. also von den Meistern der direkt mit Dresden vereinigten Städte, „freiwillig geordnet und gewilligt“, daß zwei Beiladen, die eine in Zwickau, die andere in Annaberg „gehalten“ (es steht allerdings nicht da aufgerichtet) werden sollen. Bei jeder derselben, wird weiter bestimmt, sollen drei Älteste sein, von denen einer unbedingt in den beiden Städten selbst wohnen muß; wenn sich noch mehr Meister dort befinden, sind auch die beiden andern aus diesen Städten zu nehmen, sonst aus den zugehörigen Landmeistern nach Willkür zu wählen.

Die weitgehenden Vorrechte der Dresdner Hauptlade liegen nach dem Vergleich wiederum darin, daß wer in diesen Landen, mit Ausnahme der Meisterssöhne, Meister werden wollte, bei der Hauptlade muten, die Meisterstücke anfertigen und aufweisen und vor ihr zum Meister gesprochen werden, also sein Meisterrecht ganz in Dresden erwerben mußte. Zur Besichtigung der Meisterstücke sollte jedesmal von jeder der beiden Beiladen der Älteste „gebührend und zu rechter Zeit“ verschrieben und ihm dabei 1 Reichsthaler gegeben werden. Die Herrschaft der Hauptlade erscheint jetzt gegen früher insofern erweitert, als jetzt auch denen, die bei der Beilade Meister werden wollen, die persönliche Anwesenheit in Dresden nicht mehr [194] erlassen wird. Es kann dies wohl als eine Folge davon angesehen werden, daß einige Jahrzehnte gar keine Beilade vorhanden war. Die Beiladen hatten daran auch gar kein Interesse. Konnte doch dadurch im Gegenteil die Zahl der Meister zurückgehalten werden. Was darauf hinwirkte, war den Meistern stets willkommen.

In dem Vergleich folgen an zweiter Stelle die Rechte, die den Beiladen zugestanden wurden. Ihre Ältesten durften mit Wissen des Rats und des Handwerksherrn, d. h. des Ratsherrn, der die Innungssachen verwaltete und den Innungsversammlungen beiwohnte, die ordentlichen Quartale halten, die Quartalgelder, Strafen und andere „Einkünffte“ einnehmen, weiter die Lehrjungen, die in den Städten lernen wollten, die einer Beilade einbezirkt waren, vor ihr aufdingen und loszählen. Von weittragendster Bedeutung für die Familien der Meister war das Zugeständnis, daß die Beiladen Meisterssöhne, also alle Söhne der zu den Beiladen gehörenden Meister, nicht aber fremde Gesellen zu den Meisterstücken zulassen, diese besichtigen und die Söhne „nach befindung“ (der Meisterstücke) zu Meistern sprechen, d. h. also ganz selbständig, ohne Befragung und ohne Urteil der Hauptlade aufnehmen durften. Welchen Vorteil es bot, wenn die Meisterssöhne nicht in einer fremden Stadt vor fremden Meistern geprüft und aufgenommen wurden, bedarf keiner Erläuterung. Eine mehr äußerliche Abhängigkeit der genannten beiden Nebenladen von der Hauptlade liegt in folgenden Punkten. Von allen bei den Beiladen wie auch bei den Gesellenladen, die in den beiden Orten waren, einkommenden Geldern mußte die Hälfte an die Hauptlade abgegeben, weiter mußten dabei auch die „Register“, d. h. die Protokolle über die im Handwerk vorgenommenen Sachen, sowie die Geburtsbriefe der Lehrjungen eingeliefert werden. Lassen sich später die Gesellen ihre Geburtsbriefe zurückgeben, so hatte die Hauptlade von den Gebühren, welche die Gesellen ihr dafür zahlen mußten, die Hälfte an die Beiladen zu schicken. Die Städte, die der Dresdner Lade direkt unterstanden, hatten, wie sich aus der allgemeinen Bestimmung ergiebt, ihre neuen Meister in Dresden aufnehmen zu lassen, aber auch, wie besonders betont wird, ihre Lehrjungen dort aufzudingen und loszuzählen.

Aus dem bisher Gesagten ist zu erkennen, daß die Barettmacherinnung offenbar von Anfang an das ganze Land umfaßte. Als sie entstand, waren allerdings noch nicht viel Städte beteiligt. In [195] den meisten gab es entweder noch gar keine Barettmacher, oder ihre Zahl war so gering, daß der Abschluß der Innung über ihre Köpfe hinwegging. Aus den Unterschriften[830] der 1563 aufgestellten Vorlage ergiebt sich, daß die ersten Artikel die Städte Dresden, Freiberg, Zwickau, Annaberg, Breslau, Naumburg, Halle, Joachimsthal, Erfurt und Frankfurt a. d. O. aufgestellt und zur Bestätigung eingereicht haben. Trotzdem die Meister dieser Orte die Artikel in Leipzig berieten und der Kurfürst auch bei dem Leipziger Rat[831] Erkundigungen einzieht, so sind doch damals Leipziger Meister nicht zugegen, also wohl in Leipzig überhaupt noch keine Barettmacher vorhanden gewesen. Die Konfirmationsurkunde von 1567 nennt dagegen nur Dresden, Freiberg, Zwickau und Annaberg.

Wenn dagegen die Ordnung von 1603 außer diesen vier Städten noch Zeitz, Naumburg, Leisnig und Tharandt, die von 1653 dagegen Dresden, Pirna, Meißen, Bischofswerda, Neustadt, Dippoldiswalde, Schandau, Tharandt als die bezeichnet, die 1563 die Artikel verabredet hätten, so zeigt schon die Verschiedenheit dieser beiden Angaben, wie wenig Beachtung sie beanspruchen können. Die Namen von 1603 gestatten indes wohl den Schluß, daß sich Zeitz, Naumburg und Tharandt sehr bald angeschlossen hatten, vielleicht auch, daß damals weiter keine Orte zu dem Verband gehörten. Da die 1653 genannten Städte im Zwickauer Vertrag unter denen stehen, die der Dresdner Lade direkt unterstanden, so kann hier wohl ein Irrtum angenommen werden, insofern spätere Verhältnisse auf jene alte Zeit übertragen wurden. Jedenfalls dürfte die Möglichkeit eines solchen Irrtums erkennen lassen, daß diese Städte schon seit geraumer Zeit zu Dresden gehörten. Wenn die Dresdner Barettmacher 1673[832] nochmals direkt angeben, daß sich ursprünglich Dresden, Pirna, Meißen, Bischofswerda, Neustadt, Dippoldiswalde, Schandau und Tharandt vereinigt hätten, dann noch andere Städte dazugekommen seien, so kann auf diese Angabe erst recht kein Wert gelegt werden, da sie offenbar ihren Ursprung in der 1673 noch in Geltung stehenden Ordnung von 1653 hatte. Weiter werden in der Ordnung von 1653 die Barettmacher von [196] Leipzig, Freiberg, Zwickau, Altenburg, Naumburg, Freiburg, Annaberg, Gera, Grimma, Chemnitz, Großenhain, wie auch andere im Kurfürstentum wohnende Meister als die übrigen zur Hauptlade gehörigen Meister bezeichnet[833]. Durch beide Aufzählungen in der Ordnung von 1653 dürften alle die Städte gegeben sein, die 1653 zu der Landinnung gehörten, womit die Angaben des Zwickauer Vertrages ziemlich übereinstimmen. Nach der Ordnung von 1687 baten Dresden, Leipzig, Freiberg, Zwickau, Chemnitz, Pirna, Meißen, Annaberg, Grimma, Großenhain, Bischofswerda, Neustadt, Dippoldiswalde, Schandau, Gera, Tharandt „und andere mit ihnen haltende“ Orte um Bestätigung einer neuen Ordnung: offenbar in der Hauptsache alle Städte, die damals noch zur Innung hielten. Altenburg, Naumburg und Freiburg mußten wegbleiben, weil sie, unter andere Herrschaft gekommen, es ferner nicht mehr mit der hiesigen Hauptlade hielten[834]. Diese Loslösung, jedenfalls bald nach 1652[835] erfolgt, war eine Folge der in diesem Jahr von Johann Georg I. vollzogenen Stiftung der drei selbständigen, doch unter seiner Hoheit stehenden Fürstentümer[836] für seine drei Söhne.

Eine gleiche Aufzählung aller verbundenen Städte, zugleich eine Verteilung der Städte an die einzelnen Laden, die sich in keiner Ordnung, auch 1723[837] noch nicht, findet, giebt der Zwickauer Vergleich von 1653. Nach Dresden einbezirkt sind: Pirna, Schandau, Neustadt[838], Bischofswerda. Meißen, Tharandt, Dippoldiswalde, Freiberg, Großenhain, Eilenburg. Zur Zwickauer Lade gehören: Leipzig, Naumburg, Zeitz, Grimma, Freiburg, Altenburg, Gera, zur Annaberger: Marienberg, Schneeberg, Schwarzenberg, Chemnitz und Wiesenthal. Hinter jeder Gruppe läßt der Satz: und die sich künftig noch dazu begeben wollen, erkennen, daß das Handwerk noch in der Ausbreitung begriffen war. 1661 gehörte zur Annaberger Lade[839] auch Stollberg.

[197] Je mehr das Handwerk in den einzelnen Städten erstarkte, desto unangenehmer empfand man bei den Beiladen und nicht minder auch in solchen zu Dresden direkt gehörenden, aber ziemlich weit entfernten Städten die Unbequemlichkeit, welche die Abhängigkeit von der Dresdner Hauptlade brachte. Deshalb suchten die bisherigen zwei Beiladen Erweiterungen ihrer Berechtigungen und andere entferntere Städte neue Beiladen zu erlangen, ja einige erstrebten eine vollständige Loslösung von der Hauptlade. Diese letzteren Bestrebungen haben die Dresdner siegreich abgeschlagen; einigen Städten bewilligten sie neue Nebenladen; allen Nebenladen gewährten sie eine freilich nur geringe Erweiterung ihrer Befugnisse. Mit weitgehenden Forderungen traten zuerst die Annaberger auf. Ehe sie aber Erfolge hatten, gelang es den Zwickauern, einige Vorteile zu erringen. Diese baten um die „Freiheit“, auch solchen Gesellen, die Meisterstöchter und -witwen heirateten, und fremden[840], die sich in der Stadt Zwickau selbst (nicht also den einbezirkten Städten) niederlassen wollten, das Meisterrecht erteilen zu dürfen. Gegen das Versprechen, sich nie von der Hauptlade zu sondern[841], erreichten sie in einem am Hauptquartal Trinitatis 1666 aufgerichteten, am 29. August desselben Jahres vom Dresdner Rat konfirmierten Vergleich[842] einen Teil ihrer Wünsche. Von nun an dürfen sie neben Meisterssöhnen[843] auch solche Gesellen selbständig zu Meistern sprechen, welche die Witwe oder Tochter eines Meisters heiraten, der zur Zwickauer Beilade gehört oder gehört hat. Die Hälfte der einkommenden „Meistergelder“ und etwaiger Geldstrafen für Mängel an den Meisterstücken etc. fallen an die Hauptlade. Fremde Gesellen aber, die sich in Zwickau selbst oder den einbezirkten Städten niederlassen wollen, müssen nach wie vor die Meisterstücke bei der Hauptlade machen, also vor ihr überhaupt das Meisterrecht erwerben. Bei denen unter ihnen, die in Zwickau selbst ihre Werkstätte aufschlagen, giebt die Hauptlade die Hälfte der [198] Einnahmen an die Zwickauer Beilade ab; bei den andern behält die Hauptlade die Gebühren ganz[844]. Selbständig durfte die Zwickauer Beilade – unter den geordneten Bedingungen – nur solche fremde Gesellen aufnehmen, die sich in den Zwickau nahe gelegenen „fremden Herrschaften“ niederlassen wollten, weil anzunehmen sei, daß diese sich sonst, um die weiten Reisen zu ersparen, zu einer ausländischen Lade, z. B. nach Altenburg, wenden würden. Der Hauptlade sollte von solchen Aufnahmen nur Meldung gethan, also wohl kein Teil der Gelder eingeliefert werden. Wollte sich einer dieser Barettmacher später ins Kurfürstentum Sachsen wenden, so hatte er bei der Hauptlade um Erlaubnis zu bitten. Auf die Annaberger Lade wurden diese Vergünstigungen jetzt nicht ausgedehnt, obgleich bereits seit 1661 wegen Einhaltung des Zwickauer Vertrags von 1653 Streit zwischen Annaberg und Dresden bestand, infolgedessen die Annaberger eine gänzliche Absonderung von der Hauptlade anstrebten[845]. Ein am 29. Juli 1665 veröffentlichter Rechtsspruch des Leipziger Schöppenstuhles entschied für die Dresdner[846]. Erst 1680[847] wurde auf dem Trinitatisquartal ein Receß aufgerichtet, durch den die Annaberger die gleichen Vergünstigungen erhielten, wie 1666 die Zwickauer. Nur die unter fremder Herrschaft gelegenen Orte werden nicht berührt, da das bei der Lage Annabergs jedenfalls überflüssig erschien. Besonders wird in diesem Vertrag die Verpflichtung, die auch für die Zwickauer sicher nicht weggefallen war, in Erinnerung gebracht, daß das „gebührende“ jährliche Quartalgeld – nach dem alten Vertrag von 1653 die Hälfte der Summe, die die Beilade von ihren Meistern erhob – zur Hauptlade richtig eingesendet werde. Inzwischen war auch das Leipziger Handwerk so erstarkt, daß es eine eigene Lade aufgerichtet hatte[848] und sich ca. 1675 von der Hauptlade zu „separieren“ suchte[849]. Zwar wurden die Leipziger Meister gleich den Annabergern mit diesen Bestrebungen abgewiesen[850], erreichten aber auf dem Hauptquartal Trinitatis 1687[851] ebenfalls [199] gegen das Versprechen, sich nicht von der Hauptlade zu sondern, von den Dresdnern die den anderen Laden zugestandenen Vergünstigungen[852]. Hier ist auch wieder eine Bestimmung über solche eingefügt, die sich in den nicht zum Kurfürstentum gehörenden Grafschaften niederlassen wollen und sich in Leipzig um das Meisterrecht bewerben. Merkwürdigerweise legt jetzt der Vertrag den Leipzigern auf, daß sie diese nach Dresden weisen sollen, während die Hälfte der Gelder ihnen bleibt. Außerdem wird die den andern Beiladen ebenfalls zustehende Berechtigung, Lehrjungen selbst aufzudingen und loszusagen, und die Verpflichtung ausgesprochen, den Geburtsbrief neben den halben Gebühren für Aufnahme und Lossprache der Hauptlade einzuhändigen. Wenn der Knabe ausgelernt[WS 4] hat, ist der Geburtsbrief gegen Übersendung eines Guldens einzufordern[853]. Der darüber aufgerichtete Receß wurde am 30. Juni 1687 vom Rat zu Dresden konfirmiert[854].

Auch den Neustädter Meistern, die zuerst 1686 auf dem Hauptquartal die Forderung gestellt hatten[855], und den Bischofswerdaern müssen die Dresdner 1691 eine Beilade bewilligen. Die am Hauptquartal Trinitatis desselben Jahres mit ihnen errichteten Vergleiche stimmen mit dem Leipziger überein[856].

Der Vergleich dagegen, der am 25. September 1697 über die letzte im 17. Jahrhundert errichtete Beilade[857]. mit Elstra geschlossen wurde, weist einige Vergünstigungen mehr auf, die vielleicht durch den Versuch, sich ganz abzusondern, erzwungen wurden. Statt der bisher festgesetzten Hälfte haben die Elstraer Meister den dritten Teil an die Hauptlade zu zahlen[858], während dementsprechend auch umgekehrt die [200] Hauptlade in den betreffenden Fällen nur den dritten Teil an die Elstraer Lade giebt. Neu ist, daß Elstra Lehrbriefe ausstellen darf; von dem dafür empfangenen Geld muß es aber 6 Groschen an die Hauptlade schicken. Weiter werden jetzt die Elstraer Bürgerssöhne besonders bedacht. Wenn diese in Elstra das Handwerk gelernt haben, darf sie das dortige Handwerk zum Meisterrecht zulassen, muß aber von allen dabei einkommenden Gebühren und Strafgeldern die Hälfte an die Hauptlade einsenden. Endlich wird noch angeordnet, daß die Elstraer Meister alle Jahre am Hauptquartal der Hauptlade über Einnahme und Ausgabe „richtige“ Rechnung ablegen müssen. Den Ende des Jahres 1653 und 1687 bestätigten Ordnungen wurde keine Bestimmung dieser vor der jeweiligen Konfirmation schon vollzogenen Vergleiche einverleibt, und auch in die Ordnung vom 18. Juni 1723[859] ist nur die Verpflichtung aller damaligen sechs Beiladen eingefügt, daß sie jährlich zum Hauptquartal ihre Rechnungen nebst den Einkünften „inhalt ihres Recesses“ zur Hauptlade einsenden, säumige Zahler für jedes Vierteljahr 1 Thaler zur Armenkasse (ein Ort ist nicht genannt) entrichten sollen.

Überhaupt werden in den Ordnungen von 1603, 1653 und 1687, selbst da, wo über Meisterssöhne[860] etc. gesprochen wird, weder die Beiladen, noch die ihnen gewährten Vergünstigungen erwähnt. In der Ordnung von .1603 kommt der Ausdruck Hauptlade noch gar nicht vor, was für jene Zeit nicht auffallend ist, da es damals im ganzen Lande nur eine Lade gab; 1653 und 1687 ist er an einigen Stellen hereinkorrigiert; aber gerade, wo er am nötigsten wäre, fehlt er[861]. Selbst das Hauptrecht, daß – abgesehen von den gestatteten Ausnahmen – nur bei der Hauptlade Meisterrecht erworben werden konnte, wird in den drei Ordnungen 1603, 1653, 1687 nicht einmal direkt ausgesprochen; es ist nur gefordert, daß der Werbende vor offener Lade (auch hier steht, selbst noch 1723, nicht Hauptlade) erscheinen muß. Indes ergiebt es sich aus manchen gelegentlichen Bestimmungen mit Sicherheit. Daß der vor der Lade um das Meisterrecht Werbende den Ort nennen muß, wo er sich wesentlich niederlassen will, daß [201] 1653 und 1687 die Altesten der Hauptlade ihm den Meister zu nennen haben, bei dem er während des Meisterjahres arbeiten soll, daß sie dabei den Ort zunächst berücksichtigen müssen, wo er sich niederlassen will, daß die Meisterstücke nach allen Ordnungen an dem Ort, wo der Werbende sich niederlassen und Bürgerrecht gewinnen will, dem Rat vorgelegt werden sollen etc.: das sind Bestimmungen, die nur Sinn haben, wenn die Hauptlade das genannte Vorrecht besaß. Als Folge dieser Stellung der Hauptlade erscheint die Bestimmung der Ordnungen von 1653 und 1687, daß der Meister, der seinen Wohnort ändert, sich bei der Hauptlade angeben muß. Endlich kennzeichnen noch zwei Anordnungen die Bedeutung der Hauptlade nach anderer Seite. Einmal werden 1603, 1653 und 1687 die Meister, die nicht an dem Orte der Hauptlade (1603: Lade) wohnen, angewiesen, am Hauptquartal persönlich ihr Quartalgeld zu bringen oder „schriftlich“ (1603), d. h. bei „genugsamer, erheblicher“ Abhaltung mit schriftlicher Anzeige über die Ursache des Wegbleibens, wie 1653 und 1687 gesagt ist, zu schicken, eine Forderung, die für die Meister, die zu einer Beilade gehörten, sicher in Bezug auf die Höhe der Beiträge und vielleicht auch auf das persönliche Erscheinen nur in beschränkter Weise gegolten hat. Das andere Mal sprechen die Ordnungen von 1653 und 1687 der Hauptlade die oberste richterliche Gewalt zu: in Sachen, die ihre Innung, Zunft und „Handwerksfälle“ betreffen, zu entscheiden und die Verbrecher „nach Befindung der Sache und Billigkeit“ zu bestrafen. Wie weit auch in dieser Beziehung die Befugnis der Hauptlade ging, ist daraus zu erkennen, daß den Ältesten der „Handwerks-Hauptlade“ 1653 und 1687 nach vorgenommenem „Verhör“ die Entscheidung zustand, ob die Ursache, die einen Lehrjungen zu entlaufen veranlaßt hatte, eine „erhebliche, genugsame“ war.

Die Kannengießer scheinen von Anfang herein keine Landinnung besessen zu haben. Erst wiederholte Klagen über Verwendung schlechten Zinnes führten eine Vereinigung der Innungen des Landes herbei. Durch „Herkommen“ wie durch „Reichs- und Landesordnungen“ war eine sogenannte „Zinnprobe“, „die gemeine Reichsprobe“, d. h. die Stärke des Bleizusatzes (1 Pfund auf 10 Pfund Zinn) vorgeschrieben. Im Interesse des Handwerks selbst lag es, daß von allen Meistern diese Zinnprobe eingehalten wurde. Zu schärferer [202] Kontrole wurden durch ein Edikt vom 18. November 1612[862] auf Bitten der Dresdner und Leipziger Kannengießer vom Kurfürsten Johann Georg I. Leipzig, Dresden, Wittenberg, Schneeberg und Langensalza zu Kreisstädten verordnet und auf Bitten der Leipziger Kannengießer eine Verteilung der Städte des Landes an die Kreisstädte vorgenommen und in den Landartikeln[863] (1614 – 1708) niedergelegt.

Als ein halbes Jahrhundert später[864] wieder eine Verschlechterung des Zinnes „merklich“ einriß, auch „hin und wieder“ viel Störer gestohlenes und anderes Zinn aufkauften, verfälschten und die Leute betrogen, wurde das Edikt am 6. April 1674[865] von Johann Georg II. und am 16. April 1686[866] von Johann Georg III. erneuert. Als Johann Georg I. das Fürstentum Sachsen-Weißenfels gründete, schied unter den Kreisstädten Langensalza, zugleich eine ziemliche Anzahl Städte, die zu anderen Kreisstädten gehört hatten, aus. Langensalza selbst fehlt darum in den zwei letzten Edikten, und in den späteren Ordnungen, die an denselben Tagen wie die Edikte bestätigt wurden, auch in der von 1708, blieben eine große Zahl Städte weg.

Nach der in den Ordnungen von 1614, 1674 und 1708 gegebenen Verteilung[867] gehörten zu Dresden[868] 38 Städte[869]: Meißen*[870] Lommatzsch, Döbeln*, Freiberg, Brand, Roßwein[871], Nossen, Wilsdruff [203] Tharandt[872], Dippoldiswalde*, Rabenau, Altenberg, Glashütte, Dohna, Berggieshübel, Gottleuba, Pirna*, Marienberg*, Zschopau*, Frauenstein*, Königstein, Schandau*, Lohmen, Hohnstein, Stolpen, Neustadt[873], Sebnitz, Bischofswerda*, Radeberg, Radeburg, Ortrand, Senftenberg, Mühlberg, Großenhain*, Oschatz*, Mügeln, Öderan, Waldheim, Chemnitz*, in den Handwerksbüchern erscheint seit 1698 noch Geising; zu Leipzig: Eisleben, Eilenburg, Torgau, Belgern, Pegau, Borna, Penig, Rochlitz, Colditz, Lausigk, Geithain, Leisnig, Mittweida, Grimma, Mutzschen, Wurzen, Waldenburg, Tennstedt bei Langensalza, zu dem es 1614 gehörte, 1614 außerdem noch Delitzsch, Zörbig, Brehna, Schkeuditz, Merseburg, Mücheln (bei Merseburg), Freiburg (an der Unstrut), Laucha (an der Unstrut), Eckartsberga, Naumburg, Weißenfels, Zeitz, Osterfeld, Pegau, Zwenkau und Lauchstädt (bei Merseburg); zu Wittenberg: Kemberg, Schmiedeberg, Düben, Zahna, Gräfenhainichen, Gommern, Belzig, Niemegk, Brück, Seyda (östlich von Wittenberg), Lochau (jetzt Annaburg genannt), Schweinitz, Schönewalde, Herzberg, Jessen, Prettin, Schlieben, Uebigau, Wahrenbrück, Liebenwerda, Dommitzsch, 1614 noch Bitterfeld; zu Schneeberg: Annaberg, Geyer, Buchholz, Schlettau, Schwarzenberg, Wiesenthal, Neustädtel, Schneeberg, Eibenstock, Scheibenberg[874], Stollberg, Zwickau, Lichtenstein, Hartenstein, Glauchau, Johanngeorgenstadt, Reichenbach, Crimmitschau, Werdau, Grünhain, Elterlein, Zwönitz, Schöneck, Auerbach, Berga[875], 1614 noch Ölsnitz, Adorf, Neukirch, Plauen, Pausa, Weida, Neustadt an der Orla, Auma, Triptis[876] (die letzten vier in dem jetzigen Neustädter Kreis des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach) und Ziegenrück (an der Saale, jetzt preußisch); zu Langensalza gehörten 1614: Tennstedt[877], Thamsbrück[878], Weißensee, Kindelbrück, Sangerhausen, Schönewerda.

Den Obermeistern in den genannten Städten legt das Edikt von 1612 die Pflicht auf, über der gesetzten Zinnprobe „steif und fest“ zu halten und deshalb auf alle in ihrem Kreis liegende Städte, Flecken und Dörfer, sowie auf die Störer fleißige [204] Aufsicht zu üben. Es erteilt ihnen zugleich die Befugnis, Zinnarbeit, die in der Probe nicht richtig befunden werde oder mit dem gewöhnlichen (doch wohl vorgeschriebenen) Stadt- und Meisterzeichen nicht bezeichnet sei, mit Vorwissen und auf Erkenntnis des Amts- oder Stadtgerichtes des betreffenden Ortes wegzunehmen und die Verbrecher mit Geldstrafe zu belegen, die halb der Lade der Kreisstadt, halb dem kurfürstlichen Amt zufällt. In den Landartikeln (§ 8) ist dieses Recht der Kreisstädte in sehr milder Form abgefaßt: Wenn ein Meister „durch Versehung, weil er möchte den dreyen Zeichen Eisen[879] getrauet haben und hierdurch unrecht befunden würde“, d. h. wenn er, durch die aufgeschlagenen Zeichen getäuscht, minderwertiges altes Zinn gekauft und verarbeitet hatte, sollte er, „wenn solches vor der reformation (1708 Renovation)[880] geschehen, auch die Meisterzeichen damals[881] nicht geändert gewesen“, von seiner Kreisstadt (1708: von der Obrigkeit dieser Kreisstadt) in eine „geringe oder erleidliche Geldstrafe“ genommen werden. Damit etwaiger Betrug in dem Bleizusatz nicht so leicht der Bestrafung entgehe, wird jeder Meister, der Kenntnis von einem solchen erhalte, verpflichtet, den Verbrecher seiner vorgesetzten Kreisstadt, diese, ihn der Obrigkeit, unter die der Verbrecher gehört, zu melden; von beiden ist er zu strafen (Ordnungen 1614, 1674, 1686, 1708), und damit man noch leichter „dahinter komme“, ob einer oder der andere Meister mit falschem Zinn handele, wird weiter seit 1674 den verordneten Kreisstädten Macht gegeben, die Meister der inkorporierten Städte aller drei Jahre auf bestimmte Zeit zum Quartal zusammen zu forden: so sollte es den Meistern offenbar bequemer gemacht werden, etwaige Übertretungen anzuzeigen. Wenn aber eine Kreisstadt selbst „in der proba falliren“ und die Meister derselben darüber in Streit geraten, die Kreisstadt aber selbst nicht „stark genug und mächtig von Meistern“ sein möchte, so solle die Kreisstadt, „durch ersuchen und vorbewust“ aller andern Kreisstädte, die nächstgelegene oder, wenn „ihr solchs nicht geliebett“, eine andere unter ihnen nach freier Wahl, zugleich auch die Obrigkeit beider [205] Orte (!), zur Entscheidung zuziehen und den schuldig Befundenen strafen (1614 – 1708).

Wiewohl nach den Ordnungen und den Bestimmungen der genannten Edikte das Amt der Kreisstädte und der Zweck ihrer Einsetzung lediglich in der Beaufsichtigung der „Probe“ und der Bestrafung des Schuldigen, also in einer gewerbepolizeilichen Pflicht zu suchen ist, so zeigen doch schon die ersten Landartikel von 1614 wie die späteren, daß ihnen von Anfang an weitergehende Machtbefugnisse zuerkannt worden sind. Alle Lehrjungen mußten vor der Kreislade aufgedingt und losgesprochen werden, und wer Meister werden wollte, mußte sich in der Kreisstadt, in die sein zukünftiger Wohnsitz gehörte, beim Handwerk vor offener Lade angeben. Wie sich aus den 1615 beginnenden Handwerksbüchern ergiebt, mußten diese Lehrjungen, wenn auch nicht notwendig an einer gewöhnlichen Quartalversammlung oder unmittelbar bei Beginn der Lehrzeit, so doch gelegentlich, z. B. bei Märkten, vor dem hiesigen Handwerk sowohl aufgedingt als losgezählt werden, mußten weiter aber auch die Meister der betreffenden Städte hier – seit 1615 – ihr Meisterrecht erwerben, und „ihre Prob vnd Probiersteine vmb die gebühr ablösen“[882]. Der Erteilung dieser Rechte mag gleichfalls die Absicht zu Grunde gelegen haben, eine leichtere und sicherere Kontrole über die Arbeit der Meister zu ermöglichen, indem man so mit den Personen bekannt wurde. Die Kontrole mag besonders dadurch schwierig geworden sein, daß in vielen Städten nur wenig Meister waren, die sich obendrein lediglich durch das Beschlagen von Krügen, Flaschen und anderen irdenen Gefäßen ernährten (siehe die Ordnungen). Die Kreisstädte selbst standen einander gleichberechtigt zur Seite. Von einer Hauptlade ist nirgends die Rede. In den Dresdner Stadtordnungen fehlt jede Erwähnung von Landmeistern und einbezirkten Städten.

[206] Für die Innung der Kupferschmiede liegen nur Landordnungen vor, welche die Art des Verbandes wiederum nicht deutlich erkennen lassen. Sicher umfaßte die Innung das ganze Land. Das geht aus allen Bestimmungen, besonders auch aus der Vorschrift hervor, daß in jeder Stadt, wo zwei oder mehr Meister sind, ein Obermeister gewählt werden soll, der auf die Güte der Ware achte. Die Hauptfrage ist: wie weit behielten die einzelnen Orte Selbständigkeit? Die Antwort auf diese Frage geben folgende Bestimmungen. Bei der Regelung der Aufnahme und Lossprache der Jungen und bei den Anordnungen über die Zusammenkunft der Meister ist kurzweg nur von der Lade und den zwei verordneten Handwerksmeistern die Rede; weiter soll der Lehrbrief mit „des ganzen Handwerks Insiegell“ gesiegelt werden. Wer Meister werden will, soll sich bei den zwei Handwerksmeistern angeben, die Meisterstücke an dem Ort fertigen, wo er sich niederlassen will, sie aber dem „ganzen“ Handwerk vorlegen. Zur Besichtigung sind drei Meister vom Lande zuzuziehen; weiter wird nach der schon gegebenen Bestimmung den Obermeistern der einzelnen Städte lediglich ein Aufsichtsrecht über die Güte der Arbeit zugesprochen. Alles das weist doch auf das Bestehen einer einzigen Lade hin, vor der alle Handwerksangelegenheiten verrichtet werden mußten. Trotzdem hatten sich in manchen Städten besondere „Innungen oder Zünfte“ der Kupferschmiede mit eigenen Artikeln gebildet. Meister, die in solchen Städten wohnten, weisen die Landordnungen an, sich den Stadtartikeln gemäß zu verhalten, „doch dieser ordnung (der Landordnung also) nicht entgegen“. Gelegentliche Angaben und Vorgänge[883] erweisen die hier gegebene Auffassung als richtig und zeigen zugleich, worüber die Ordnungen von 1581 – 1683 keine Andeutung geben, daß die eine vorhandene Lade im Laufe des 17. Jahrhunderts in Dresden stand. 1637 hatte zum Beispiel ein Annaberger Gesell den Kurfürsten gebeten, ihm wegen Leibesgebrechlichkeit die Wanderjahre zu erlassen und seine Meisterstücke, die eben sonst bei der Hauptlade gemacht werden mußten, in Annaberg verfertigen zu dürfen. Der Kurfürst trägt darauf dem Rat in Dresden auf, mit den dortigen „Handwerksmeistern“ darüber zu verhandeln. Diese wollen mit der Entscheidung bis zur nächsten jährlichen Zusammenkunft auf Trinitatis 1638 warten und da bei [207] den Annaberger Meistern Erkundigungen einziehen. Ein anderes Mal wurde 1643 auf der Trinitatisversammlung, zu der die Meister „aus den Städten dieser Lande“ versammelt waren, der Streit eines Bischofswerdaer Meisters mit einem nicht zur Innung gehörigen Bautzner vor offner Lade verhandelt und beschlossen, daß dem widersetzlichen Bischofswerdaer das Handwerk gelegt werden solle. Aus beiden Vorgängen ergiebt sich zugleich, daß zu der Hauptversammlung alle Meister des Landes zusammenkamen und bei ihr die oberste Entscheidung in Handwerkssachen lag.

1686[884] nennt ein Gesell, der sich in Belzig, einem zwischen Wittenberg und Brandenburg gelegenen, zum Kurkreis Wittenberg gehörenden Orte, niederlassen wollte und um einige Vergünstigungen bei Erwerbung des Meisterrechts bat, in seinem Schreiben an den Kurfürsten die Dresdner Lade die „Hauptlade“, der darüber die Verfügung zustehe. Und in der That ergeht auch diesmal eine entsprechende Anweisung des Kurfürsten an die Dresdner Meister des Kupferschmiedehandwerks.

Kann sonach im 17. Jahrhundert Dresden dauernd Ort der Hauptlade gewesen sein, so muß doch im Anfang des nächsten ein regelmäßiger Wechsel stattgefunden haben. In der Ordnung vom 14. Dezember 1721[885] wird gesagt, es sei unter den Kupferschmieden im Kurfürstentum „wegen Fortschaffung ihrer Handwercks-Lade von hier“ (Dresden) Mißhelligkeit und Unordnung[886] entstanden, und der Kurfürst habe darum einen Befehl, sich zu vergleichen, ergehen lassen, damit die Lade nicht „wie vorhin“ alle drei Jahre im Lande herumgeführt werde. Infolge dieses Befehls vom 23. Juli 1718 war am 7. Dezember 1718 eine Landesversammlung von den Kupferschmieden in Meißen, wiewohl die Lade damals in Dresden stand, gehalten worden und ein Vergleich[887] für Sachsen und die „inkorporierten“ Lande aufgerichtet worden. Um die Unannehmlichkeit zu beseitigen, die das Bestehen einer einzigen Lade brachte und die wahrscheinlich auch zum Wechsel des Hauptortes Veranlassung [208] geworden war, hatte der Kurfürst bereits eine zweite Lade in Leipzig genehmigt. Auf die Bitten der „gebirgischen Meister“, denen zu beiden immer noch beschwerliche Reisen blieben, wurde in Meißen auch ihnen im Vertrauen, daß sie der Kurfürst genehmigen werde[888], eine Lade zugestanden. Trotz dieser Neuerrichtung zweier Laden sollte die gesamte Meisterschaft des Landes in uno corpore beisammen bleiben, wie sie auch das „Onus des jährlich in die Churf. Hoff Küche zu liefern habenden Einen Centr. Kupffer-Geschirs gemeinschaftlich“[889] tragen wollten. Die alte Lade sollte beständig in Dresden bleiben und „die Meißnische Creyßladen zu Dreßden“ heißen. Als Ort der zweiten Lade wurde Leipzig, der dritten Freiberg festgesetzt; doch durfte Leipzig mit Torgau, Freiberg mit Chemnitz „in Setzung ihrer Lade und Haltung der Quartale“ nach Gefallen wechseln[890]. Der Vertrag bestimmt weiter genau, welche Städte zu jeder Lade gehören sollten; zur Dresdner: Dresden, Meißen, Pirna, Großenhain, Liebenwerda, Oschatz, Neustadt, Dippoldiswalde, Bischofswerda, Finsterwalde, Sorau, Hohnstein, Sebnitz, Königstein, Schandau, Ortrand, Radeberg, Radeburg, Königsbrück, Dohna, Mühlberg, Berggieshübel, Altenberg, Stolpen, Senftenberg, Rabenau, Gottleuba und Wilsdruff; zur Leipziger: Leipzig, Wittenberg, Torgau, Eilenburg, Wurzen, Grimma, Leisnig, Borna, Geithain, Belzig, Reichenbach, Belgern, Herzberg, Jessen, Prettin, Schweinitz, Schönewalde, Düben, Annaburg, Dommitzsch, Schildau, Kemberg, Schmiedeberg (unterhalb Torgau), Zahna, Mügeln, Taucha und alle „in den Hochfürstlichen Weißenfelsschen, Merseburgschen und Zeitzschen Städten, wie auch in Altenburg und benachbarten Städten“ befindlichen Meister; zur gebirgischen Lade: Freiberg, Chemnitz, Zwickau, Annaberg, Schneeberg, Marienberg, Scheibenberg, Olbernhau, Wolfenstein, Johanngeorgenstadt (St. Georgenstadt), Öderan, Stollberg, Schwarzenberg, Sayda, Schmiedeberg, Frankenberg, Frauenstein, Colditz, Waldheim, Rochlitz, Döbeln, Roßwein, Mittweida, Penig, Geringswalde, Nossen, Lommatzsch, Glauchau und der Ort „Brüder Wiese“ nebst allen andern gebirgischen Städten und Orten.

[209] Die Kreisladen waren einander vollständig gleichberechtigt, auch pekuniär selbständig; vor ihnen mußten aber aus den einbezirkten Städten alle Lehrjungen aufgedingt, die ausgelernten Lehrjungen zu Gesellen, die Gesellen zu Meistern gesprochen werden.

Auch die Seifensieder bildeten von Anfang an eine Landinnung. Wie bereits im vorigen Abschnitt gesagt ist, setzt die Ordnung von 1582 das Bestehen mehrerer Laden und unter ihnen einer Hauptlade in Freiberg voraus; wo die ersteren standen, und wie viele ihrer waren, wird nicht gesagt. Da sich bis zur nächsten Konfirmation über Vermehrung der Laden nichts findet, in solchen Verhältnissen aber nicht so rasch eine Änderung eintrat, so kann man mit großer Wahrscheinlichkeit annehmen, daß 1582 bereits dieselben Nebenladen bestanden, die 1611 genannt werden, Torgau und Zwickau. Die im Eingang dieses Abschnittes ausgesprochene Vermutung, daß in älterer Zeit die Hauptlade die Mutterinnung erkennen läßt, die Nebenladen jünger und erst durch das Wachstum des Handwerks ins Leben gerufen sind, bestätigt hier die freilich erst 1658[891] von den Dresdner Meistern ausgesprochene Behauptung, es sei ursprünglich im ganzen Lande nur eine Lade gewesen[892]. Erst im Laufe des 17. Jahrhunderts kam zu den genannten zwei eine dritte Nebenlade hinzu. Schon aus dem Jahr 1583[893] und den folgenden Jahren wird uns von Bestrebungen der Dresdner Seifensieder berichtet, eine eigene Lade zu erlangen. Damals erreichten die Dresdner noch nichts. Streitigkeiten mit den Freibergern[894] und der weite Weg zur Hauptlade[895] veranlassen sie aber, seit 1657[896], als eine Erneuerung der allgemeinen „Hauptladeninnungsartikul“ im Werke war, wiederum die Aufrichtung einer eigenen Lade zu betreiben[897], die wie die beiden älteren Nebenladen [210] der Freiberger Hauptlade untergeordnet sein sollte. Der Rat zu Dresden unterstützt seine Leute mit Hinweis darauf, daß in Dresden jetzt mehr Seifensieder lebten als in anderen Städten, Dresden überhaupt nicht geringer als Zwickau und Torgau zu achten sei.

Die Sache wird 1659 vor einer vom Kurfürsten bestellten Kommission in Dresden, nicht in Freiberg, wie die dortigen Seifensieder verlangt hatten, verhandelt. Die Torgauer und Zwickauer Meister, obgleich vorgefordert, erscheinen nicht, weil sie an der streitigen Frage kein Interesse haben, stellen vielmehr die Entscheidung ganz dem Kurfürsten anheim[898]. Das Ergebnis der Verhandlungen ist ein kurfürstlicher Erlaß vom 20. Oktober 1659, der den Dresdner Meistern die Berechtigung erteilt, gleich Torgau und Zwickau eine eigene Lade zu errichten, unter der Bedingung, daß sie die Freiberger als Hauptlade anerkennen[899]. Bald darauf erhalten sie die weitere Erlaubnis, eigene Artikel aufzusetzen. Die Freiberger verlangen nun 1660 noch, daß die Dresdner die „gewöhnlichen Handtwergs- auch E. Churf. Durchl. Ampte, dem Rathe und Almosenkasten alhier gehörigen“ Gebühren[900] an die Hauptlade einliefern sollen und daß ihnen nicht gestattet werde, von anderen jetzt nach Freiberg gehörenden Orten Meister an sich zu ziehen. Nur mit der zweiten Forderung drangen, wie es scheint, die Freiberger durch: die Dresdner Ordnung von 1661 weist, wie nachher besprochen wird, in der That eine derartige Beschränkung auf.

Über den Machtbezirk der Haupt- und Nebenladen läßt die älteste Ordnung noch eine gewisse Unsicherheit erkennen. Sicher ist, daß auch damals schon alle Meister des Landes dem Landesverband, somit also der Hauptlade zugehören sollten: an einige Städte, die der Vereinigung noch fern geblieben waren, ergeht am 19. Juli 1594 die Aufforderung, daß die in ihnen ansässigen [211] Meister der Ordnung nachleben, das heißt doch nichts anderes, als dem Verband sich anschließen sollten. Eine Verteilung der einzelnen Städte an die damals bestehenden drei Laden, unter denen, wie auch sonst, die Hauptlade gleich den anderen einen ihr direkt unterstehenden Bezirk besaß, giebt die alte Ordnung nicht; daß der ums Meisterrecht Werbende an die nächstgelegene Lade gewiesen wird, läßt sogar noch eine freie Wahl unter den bestehenden Laden voraussetzen. Hatte sich aber einmal eine Stadt einer der drei Laden angeschlossen, so hielten sich auch die künftigen Meister zu derselben Lade; und so bildete sich allmählich eine feste Gewohnheit heraus: in der That werden bereits durch die Ordnung von 1611 die Städte des Landes namentlich jeder Lade zugeteilt. Auch die späteren Landordnungen wie die Dresdner Ordnung von 1661 enthalten die Aufzählung, nur mit der durch Errichtung der Dresdner Lade notwendig gewordenen Änderung. Der Hauptlade in Freiberg wird der „Meißnische und zum Theil auch der Gebürgische Kreiß“, der Torgauer Nebenlade der „Chur- und Unterkreiß“, der Zwickauer endlich der „Obergebürgische und ganze Voigtländische Kreiß“ zugewiesen. Folgende Städte werden mit Namen genannt. Zu Freiberg gehörten Dresden (bleibt seit 1661 weg), Radeberg, Bischofswerda, Senftenberg, Pirna, Königstein, Meißen, Öderan, Chemnitz, Marienberg, Annaberg, Geyer, Altenberg, Gottleuba, Sayda, Frankenberg, Siebenlehn, Mittweida, Hainichen, Döbeln, Roßwein, Waldheim, Großenhain, Ortrand, Nossen, Lommatzsch, Zschopau, Lengefeld, Thum, Wolfenstein, Amt Augustusburg, Tharandt, Ehrenfriedersdorf, Frauenstein, Schlettau, Buchholz, Scheibenberg, Jöhstadt (1611 und 1663 dafür „Giestadt“, 1661 „Geißstadt“[901], 1661 kommen dazu Dippoldiswalde, Schandau, Sebnitz, Stolpen, 1693 außerdem noch Neustädtel, Alt- und Neu-Geising, Lauenstein, Hartha, Schmiedeberg, Liebstadt, Glashütte und Bärenstein; zu Torgau: Leipzig, Eilenburg, Wurzen, Grimma, Colditz, Geithain, Rochlitz, Leisnig, Oschatz, Mutzschen, Strehla, Mühlberg, Liebenwerda, Herzberg, Jessen, Schweinitz, Wittenberg, Zahna, Belzig, Niemegk, Brück (1661 „Bricken“, 1663 und 1693 „Brücken“), Naumburg, Merseburg, [212] Weißenfels, Lützen, Pegau, Borna, Sangerhausen, Eisleben, Quedlinburg, Dommitzsch, Schildau, Pretzsch, Kemberg, Schmiedeberg (unterhalb Torgaus), Zörbig, Bitterfeld, Delitzsch, seit 1661 noch Lausigk; zu Zwickau: Schneeberg, Auerbach, Ölsnitz (fehlt 1693), Grünhain, Elterlein, Schwarzenberg, Wildenfels, Zwönitz, Elsterberg, Kirchberg, Stollberg, Weida, Zeitz, Crimmitschau, Werdau, Reichenbach, Berga, Lengenfeld („Lengefeldt“), Plauen, seit 1661 noch Johanngeorgenstadt, Eibenstock, Adorf, Wiesenthal. Für alle drei Laden gilt der Zusatz: „und was in solchen dreien Kreisen sonsten vor Städte und Flecken einer oder der andern Lade am nächsten gelegen, weil nicht alle spezificirt und erzählt werden können“.

Seit 1661 wird in den Ordnungen der Stadt Dresden eine besondere Lade zugesprochen. Der Bitte der Freiberger entsprechend war dabei die Beschränkung hinzugefügt worden, daß kein anderer Ort nach Dresden gehören dürfe. Die bestätigte Dresdner Stadtordnung von 1661 enthielt aber merkwürdigerweise noch die Klausel: „es wolle sich denn eine oder die andere Stadt guttwillig zu ihnen begeben“. Die Freiberger erfahren von diesem im letzten Augenblick eingefügten Zusatz erst, als ihnen bekannt wird, daß die Dresdner einen auswärtigen Meister annehmen wollten[902]; sie wenden sich sofort an den Kurfürsten[903] und erreichen am 17. Juli 1674 den Regierungsreceß, daß die Dresdner Lade nicht mehr als Neu- und Altdresden begreifen und daß der hinzugefügte Passus bei einer neuen Konfirmation wegbleiben soll[904], was in der That 1693 geschieht. Inzwischen war am 7. September 1663 auch den Seifensiedern zu Freiberg, Zwickau und Torgau ein neuer Innungsbrief bestätigt worden, in welchem in demselben Artikel über die Dresdner Lade ein Irrtum vorgefallen war. Der Irrtum bestand darin, daß Artikel 2, der die Städte einzeln aufzählt, die Dresdner Lade ganz ausläßt, die allerdings im 1. Artikel als vierte Lade genannt wird. 1665 mußte infolgedessen dieser Innungsbrief korrigiert werden[905]. Auch die Ordnung von 1693, die wieder für alle vier [213] Laden gilt, bringt in diesem Punkt keine Änderung, nimmt vielmehr nur den Regierungsreceß von 1674 auf.

Die Herrschaft der Hauptlade hat sich bei den Seifensiedern im allgemeinen auf eine oberste richterliche Entscheidung beschränkt, und zwar scheint, vermutlich eben durch die Regung von Trennungsgelüsten, mit der Zeit auch darin noch eine Schwächung eingetreten zu sein. 1582 wird bestimmt angeordnet, daß jährlich eine Zusammenkunft bei der Hauptlade in Freiberg stattfinden und zu dieser aus jeder Stadt einer mit der andern Vollmacht erscheinen soll. Über die Bedeutung dieser Hauptversammlung wird allerdings nichts weiter gesagt als: die verordneten Viermeister der Hauptlade haben den anwesenden Meistern Rechnung abzulegen, hingegen von den andern Laden die Rechnung anzuhören, und der Hauptbrief soll „alda“, d. h. doch bei der Versammlung, verlesen werden. Sicher lag bei dieser aus Vertretern des ganzen Landes bestehenden Versammlung die oberste Entscheidung in allen Handwerksangelegenheiten. Die späteren Ordnungen von 1611 und 1661 schreiben eine solche Landesversammlung nicht mehr vor, sondern ordnen nur an, daß bei wichtigen Handwerkssachen, über die sich die Meister der Nebenladen nicht einigen können, die Hauptlade in Freiberg zugezogen oder, wie 1661 hinzugefügt wird, die streitigen Sachen allhier in Dresden in Gegenwart des zugeordneten Ratsherrn verglichen werden sollen, während die Ordnung von 1693 solche Sachen direkt „vor“ die Hauptlade in Freiberg verweist.

Die angeführte Bestimmung von 1582, die Nebenladen sollen der Hauptlade Rechnung ablegen, läßt für jene Zeit auf eine allgemeine Oberaufsicht der Hauptlade über die Nebenladen, im besonderen noch darauf schließen, daß die bei den Nebenladen amtierenden Ältesten über ihre Verwaltung der Hauptlade Rechenschaft ablegen mußten. Dieses Vorrecht ist 1611 gefallen. 1611 bis 1693 werden die Unterladen wegen der entstehenden Unkosten direkt von dieser Verpflichtung entbunden, und es wird ihnen nur auferlegt, den ihnen einbezirkten Meistern Rechnung abzulegen.

Wenn umgekehrt 1582 die Ältesten der Hauptlade auch ihrerseits Rechnung ablegen mußten, so könnte man vermuten, daß die Nebenladen Abgaben an die Hauptlade zu zahlen hatten; und in der That forderten, nachdem die Errichtung der Dresdner Lade genehmigt war, die Freiberger, wie schon gesagt, daß die Dresdner [214] wenigstens die üblichen Gebühren an die Hauptlade abliefern sollten. Aber keine Ordnung giebt darüber Vorschriften, und die Freiberger können damals die Gebühren gemeint haben, die von den Dresdnern als direkt der Hauptlade unterstehenden Meistern bisher an Freiberg hatten gezahlt werden müssen. Von dieser Rechnungsablegung der Hauptlade ist in den späteren Ordnungen gar nicht mehr die Rede. Wohl wurde am 28. August 1650 in Freiberg ein Vergleich getroffen, daß zwei Meister vom Lande bei der Hauptlade sitzen, die Rechnung von den dortigen Meistern abnehmen, auch bei der Besichtigung der Meisterstücke und beim Meisteressen zugegen sein sollten, und daß diese zwei Meister auf dem Hauptquartal von den gesamten Meistern zu wählen und vom Freiberger Rat in Pflicht zu nehmen seien. Doch kann angenommen werden, daß sich dieser Vergleich nur auf die der Hauptlade einbezirkten Städte bezog.

Ein pekuniäres wie ein sachliches Vorrecht könnte endlich noch aus der Forderung abgeleitet werden, welche die Ordnung von 1582 an „Ausländische“ stellt, die „außerhalben dieses Landes“ gelernt hatten und Meister geworden waren und sich nun in Sachsen als Meister niederlassen wollten: sie müssen für ihre Aufnahme eine gewisse Summe an die Hauptlade zahlen[906]. Da Nebenladen dabei gar nicht genannt sind, da die Summe, die von solchen Meistern insgesamt für die Meisterrechtskosten verlangt wird, das zehnfache, die Summe, die davon wieder die Hauptlade selbst behält[907], das neunfache dessen beträgt, was ein inländischer Gesell zahlen mußte, so kann man mit ziemlicher Sicherheit annehmen, daß solche Ausländer nur an die Hauptlade zu zahlen, demnach allein vor ihr das Meisterrecht zu erwerben hatten. Die Landordnungen von 1611 – 1693 enthalten dieselbe Forderung, nur, entsprechend der durchgängigen Erhöhung der Kosten, auch hier mit erhöhtem Aufnahmegeld; aber statt Hauptlade steht jetzt die Lade, unter der er seßhaft werden will. Und auch in den Dresdner Stadtartikeln von 1661, in denen die Stelle allein auf Dresden bezogen ist, werden von solchen ausländischen Meistern, die bei der Dresdner Lade [215] Meisterrecht erwarben, ebenfalls nur Gebühren für die Dresdner Lade verlangt. Die Hauptlade hat demnach, wenn sie bei der Aufnahme ausländischer Meister ursprünglich ein Vorrecht gehabt hat, dieses unbedingt aufgeben müssen.

In der Aufnahme von Lehrjungen und der Zulassung von inländischen Gesellen zum Meisterrecht besaßen die Nebenladen von vornherein volle Selbständigkeit.

Bei dem Nadlerhandwerk gab es nach der ersten Landordnung von 1625 eine „Hauptlade“ in Dresden und eine „Kreislade“ zu Torgau. Beide Laden mögen in diesem Handwerk früher gleichberechtigt gewesen sein; wenigstens kann die Nadlerinnung in Dresden, wie Seite 102 gezeigt wurde, vor der Vereinigung von 1625, wenngleich schon Landmeister dazu gehörten, doch keine große Rolle gespielt haben. Das Bedürfnis, bei dem neuen Landesverband ein Oberhaupt zu haben, führte hier vielleicht erst zur Aufstellung einer Hauptlade. Wenn dazu Dresden gewählt wurde, so mag das darin begründet gewesen sein, daß sich häufig Unterhandlungen mit der Regierung notwendig machten und diese am bequemsten von den Dresdner Meistern geführt werden konnten. Darum sind aber auch die Vorrechte dieser Hauptlade nicht sehr bedeutend.

An die beiden genannten Laden waren damals, wie aus den Ordnungen deutlich hervorgeht, sämtliche Meister des Landes in ihren Handwerksverrichtungen gebunden. Je weiter aber das Handwerk sich ausbreitete, um so weniger konnten zwei Laden genügen. So wurde – wegen der Unkosten für die weiten Reisen – mit Zustimmung aller Meister eine zweite Kreislade in Schneeberg[908] errichtet.

Bei der ersten Vereinigung sind neben Dresden acht Städte, Torgau, Meißen, Oschatz, Mittweida, Dippoldiswalde, Lommatzsch, Leisnig und Herzberg beteiligt. Noch vor der Konfirmation von 1625 schlossen sich Großenhain, Wurzen und Döbeln[909] an; doch berücksichtigt die Ordnung von 1625, die jedenfalls bereits aufgestellt und eingereicht war, bei der Verteilung der Städte an die zwei Laden nur jene alten neun Städte; Großenhain und Döbeln werden erst 1660 aufgenommen; Wurzen ist auch da nicht genannt. Zur Dresdner Hauptlade gehörten Meißen, Dippoldiswalde, Lommatzsch, [216] Mittweida, 1660 noch Großenhain[910]; zu Torgau: Oschatz, Leisnig, Herzberg, 1660 auch Döbeln; der neuen Schneeberger Lade wurden 1660 Zwickau, Chemnitz, Ölsnitz und Plauen zugewiesen. Ließ sich ein Meister in einer Stadt nieder, wo bisher noch keiner gewesen war, so mußte er sich an die nächstgelegene Lade halten. Die Bedeutung der Dresdner Hauptlade lag darin, daß wichtige Handwerksangelegenheiten allein vor ihr entschieden werden konnten, sie also gewissermaßen im Handwerk selbst, abgesehen von der letzten Entscheidung des Kurfürsten, die oberste Instanz bildete.

Eine allgemeine Landesversammlung ist dabei nicht vorgeschrieben. Wohl stand es den Dresdner Meistern frei, aus den zur Hauptlade selbst gehörigen Städten, – nicht etwa aus Meistern der Nebenladen – zwei Mit- oder Nebenälteste zu erwählen, die auf Erfordern der Dresdner, wenn „schwere Sachen“ vorfielen, bei ihnen, zu welcher Zeit es begehrt werden möchte, erscheinen, die Sachen erörtern und beilegen helfen sollten. In der Hauptsache blieb die eigentliche Entscheidung doch den Dresdner Meistern allein.

Dadurch erwuchsen der Hauptlade Ausgaben, zu denen die gesamten Meister des Landes beitragen mußten. 1659[911] begründen [217] die Nadler selbst die Gebühren, die von den Kreisladen an die Hauptlade gezahlt werden mußten, damit, daß manche Sachen nur in Dresden erörtert werden könnten. Indessen wurden keine regelmäßigen Abgaben erhoben, sondern ein Teil der bei den Kreisladen einkommenden Gelder an die Hauptlade abgeliefert. Von dem Geld[912], das der Lehrjunge bei seiner Aufnahme geben mußte, fielen 1625 und 1660 der vierte Teil, von dem Geld, das die Bürgen zahlen mußten, wenn der Junge unberechtigterweise entlaufen war, 1625 der dritte, 1660 der fünfte Teil an die Hauptlade. Die Ordnung von 1625 setzt dann überhaupt nur noch eine einzige Abgabe an: wenn ein fremder Gesell außerhalb Dresdens und Torgaus in einer „der andern“, also der einbezirkten Städte Meister werden wollte[913], hatte die Kreislade von den Kosten des Meisterrechts, die sie in solchem Falle erheben durfte, „allezeit“[914] den vierten Teil an die Hauptlade abzugeben. 1660 wird dagegen bei jeder Aufnahme eines neuen Meisters der vierte Teil von den Meisterrechtsgeldern für sie bestimmt, während jetzt auch noch von den Kosten, die der Lehrjunge für Ausstellung des Lehrbriefes zahlte, der sechste Teil[915] abzugeben war.

Diese Beträge sollten jährlich am Hauptquartal Trinitatis der Dresdner Hauptlade übergeben werden, und zwar entweder persönlich durch einen Ältesten von jeder Kreislade oder neben einem schriftlichen Bericht (1660: versiegelt) durch die vereideten Amts- oder Ratsboten oder durch andere zuverlässige Mittelspersonen, die der Zufall darbot. Offenbar um die Richtigkeit der eingelieferten Beträge prüfen zu können, war zugleich über die bei jeder Kreislade eingenommenen Handwerksgebühren „richtige“ Rechnung vorzulegen.

Endlich verrät noch folgende Bestimmung eine der Hauptlade zukommende Oberaufsicht. Bei dem Tode eines der bei der Nebenlade amtierenden Ältesten durfte ein Ersatzmann aus den zur Nebenlade gehörigen Meistern nur mit „Vorbewußt“ der Dresdner Meister gewählt werden. Während in der Ordnung von 1660 [218] diese Bestimmung sowohl auf den „geschworenen“ Ältesten, der aus den Meistern der Kreisstadt selbst, wie auf den wohl nicht vereideten Mit- oder Nebenältesten (1625: Beisitzer) bezogen ist, der aus den ihr „zugethanen“ Städten gewählt wurde, gilt sie 1625 dem Wortlaut nach nur für den Beisitzer.

In der Verwaltung der inneren Handwerksangelegenheiten waren sonst die Laden selbständig: von jeder wurden Quartalversammlungen gehalten, Lehrjungen aufgedingt und losgezählt, Meisterrecht erteilt, von jeder Handwerksgebühren erhoben und Geldstrafen auferlegt.

Wie bereits Seite 104 gesagt, ist der Plan der Leipziger, Dresdner und Zwickauer Korduanmacher (1629), eine Landinnung ins Leben zu rufen, gescheitert. Aus den dabei gepflogenen Verhandlungen ergiebt sich indes, daß im Lande damals jedenfalls nur drei Laden, in Leipzig, Dresden und Zwickau, bestanden haben, und daß es in andern Städten wohl nur vereinzelte, in vielen überhaupt noch gar keine Korduanmacher gab. Leipzig und Dresden hatten sicher bereits eigene Artikel[916]. Die 1629 verabredeten Landartikel lassen jeder Lade volle Gleichberechtigung; neue sollen nicht errichtet werden: wer sich in einer andern Stadt, außer diesen dreien, niederlassen will, hat in der „nächstgelegenen der drei verordneten Kreisstädte“ Meisterrecht zu erwerben. Gemeinsame Sachen sollten zu Leipzig „im Ostermarkt“ „vertragen“ werden, wenn aus jeder Kreisstadt ein oder zwei Meister anwesend seien.

Wie viel Städte 1629 bei der Aufrichtung der Baderinnung sich anschlossen, wird in der Ordnung von 1629 nicht angegeben; aber 18 in Dresden anwesende Meister aus 16 Städten[917] hatten dem Neudresdner Bader Hörnlein am 4. Februar 1628 Vollmacht zur Erwirkung der ersten Konfirmation erteilt. Diese erste Ordnung [219] ist für das ganze sächsische Kurfürstentum berechnet[918]. Über das Bestehen mehrerer Laden wird direkt nichts gesagt; da aber die, welche Meister werden wollen, an die „nächst angelegene Lade“ gewiesen werden, so müssen notwendigerweise mehrere Laden im Lande vorhanden gewesen sein; wie viel es waren und wo sie standen, ist nicht zu erkennen. Da dies somit in den genannten Artikeln als bekannt vorausgesetzt ist, wird der Schluß gestattet sein, daß die Laden, die damals vorhanden waren, schon längere Zeit vor Aufrichtung der Innung bestanden, und da weiter über besondere Berechtigungen einer Lade nichts gesagt ist, daß sie alle vollständig gleichberechtigt waren.

Trotz der genannten einfachen Verweisung an die nächstgelegene Lade und dem Mangel einer statutarischen Abgrenzung der Bezirke, die den einzelnen Laden unterstanden, hatte wohl damals schon die Gewohnheit auf Grund der geographischen Lage der Orte entschieden. Jedenfalls sah man später den Stand von 1629 als Norm an. In den der Dresdner Lade allein geltenden Ordnungen (1658 – 1695) klagen die Meister, daß sich in den verwichenen Kriegsunruhen und nachher noch etliche von ihrer Lade hinweg zu andern Laden gewandt hätten und noch wenden möchten. Darum soll beim Kurfürsten um die Verfügung nachgesucht werden[919], daß solche, von denen das „bisher“ bereits geschehen sei, sich wiederum bei der hiesigen Lade einfinden, fernerhin aber niemand mehr sich von ihr hinweg begeben, daß es vielmehr „bei dem Verzeichnis der Werkstätten, die 1629, also seit der erlangten gnädigsten Konfirmation, dazu gehört haben, nochmals verbleiben“ solle. Da die Ordnung von 1629 selbst kein solches Verzeichnis giebt, so mag doch bei der Konfirmation ein solches aufgestellt worden sein. Während des Dreißigjährigen Krieges hatte sich der Zusammenhalt der Meister im ganzen Lande gelöst; ja, es scheint sogar eine Verbitterung zwischen den Laden entstanden zu sein: die Ordnungen von 1658 – 1695 geben an, daß jene Meister, die sich zu andern Laden wendeten, die Absicht leite, „dort bei Erlangung des Meisterrechts mit gar schlechtem Examen [220] und leichten Meisterstücken, ohne Beisein eines medici, auch wohl gar um ein Stück Geld durchzukommen, wodurch großer Schaden entstehe.“ So erklärte sich, daß 1658, 1682 und 1695 die Dresdner Lade[920], d. h. alle zu ihr gehörenden Stadt- und Landmeister für sich allein Ordnungen bestätigen ließen. Von andern Laden ist in diesen Ordnungen gar nicht die Rede; nur der erste Satz von § 2, wer in diesem Kurfürstentum Sachsen, und zwar bei der Dresdner Kreis- (1658 und 1682) oder Hauptlade (1695), Meister zu werden gesonnen, läßt das Bestehen anderer Laden erkennen. Die Ordnung von 1682 liegt nur in einem Konzept vor, das durch Korrektur aus der von 1658 hergestellt wurde; doch trägt es unten die Beglaubigung, daß es mit dem Original übereinstimme. Im Eingang dieser Ordnung ist in dem Satz, der die Bitte sämtlicher zur „Dresdnischen“ Hauptlade gehörigen Bader und Wundärzte um Konfirmation ausspricht, über dem Wort „Dresdnischen“ das Wort „Leipzigischen“ hineingeschrieben, und durch eine Randbemerkung sind in dem Wort „Hauptladen“ zwischen „Haupt-“ und „laden“ die Worte „wie auch zur Chemnitzer Kreiß-“(laden gehörig) eingeschaltet. Unter dieser Randbemerkung steht weiter „N. B. in das Leipzigsche exemplar kommen – (offenbar statt der darüber stehenden Worte) – diese wort: wie auch zur Kreys Laden zu Wittenberg.“ Es kann demnach nicht zweifelhaft sein, daß die Ordnung in zwei Exemplaren ausgestellt wurde, von denen das eine der Dresdner Haupt- und der Chemnitzer Kreislade, das andere der Leipziger Haupt- und der Wittenberger Kreislade gelten sollte. In den folgenden Artikeln ist aber die angeführte Stelle von § 2 unverändert gelassen, und auch § 1 redet nur von der Dresdner Kreislade. Da die Ordnungen von 1682 und 1695 aber nicht ein einziges Mal auf eine Nebenlade Bezug nehmen, auch unter den Orten, die damals zu Dresden gehörten, weder Chemnitz noch ein in unmittelbarer Nähe oder im Westen dieser Stadt gelegener Ort genannt ist, scheint die Chemnitzer Lade im einzelnen volle Selbständigkeit gehabt zu haben. [221] Sie hielt sich wohl nur in Streitfragen, die sie nicht schlichten konnte, an Dresden.

Eine Aufzählung der zur Dresdner Lade gehörenden Orte giebt erst die Ordnung von 1695. Nach gelegentlichen Angaben gehörten im Jahr 1674 30, 1689 34 Bader[921] zu ihr; 36 Werkstätten[922] nennt die Ordnung von 1695. 1674 sind Bader genannt aus Dresden*[923], Altdresden*, Meißen*, Riesa, Radeburg, Radeberg, Pirna, Altenberg, Brand*, Freiberg **, Roßwein, Nossen, Wilsdruff*, Neustadt*, Frauenstein, Lommatzsch, Mügeln, Elsterwerda, Großenhain**, Ortrand, Senftenberg, Bischofswerda*, Schandau*, Dippoldiswalde, Tharandt*, Mühlberg, Sebnitz, Hainichen*[924], dessen Bader Oberältester war, und Siebenlehn. Nur in Meißen gab es damals zwei (1628 auch hier nur einen), in jeder anderen Stadt einen Bader; 1689 kommt je ein Bader aus Königstein, Stolpen*, Bautzen, Dohna*, Gottleuba*, Lauenstein dazu; dagegen fehlt Hainichen und Siebenlehn. 1695 sind Neuostra, Glashütte, Siebenlehn und Großenhain mit einer zweiten[925] eingetreten; es fehlen Bautzen und Frauenstein. Über die 1700 hinzukommende dritte Dresdner Badestube wird später gesprochen werden.

Das Siebmacherhandwerk, in allen Städten nur sehr schwach vertreten, besaß für das ganze Land nur eine Handwerkslade, die bald Haupt-, bald Kreislade genannt wird. Wiewohl die Gründung der Innung und die Aufrichtung der Lade 1630 in Dresden erfolgte[926], so kam doch damals die Lade durchs Los nach Torgau[927]. In dem Fall aber, daß der Meister, dem sie zunächst zur Aufbewahrung übergeben ward, sterben sollte, hatten nach § 2 der Ordnung die Siebmacher des ganzen Landes, offenbar da in den meisten Städten nur wenig Meister waren, von neuem eine Stadt als Ladenort zu wählen. Ob die Lade nach dem Tode des ersten oder eines späteren Obermeisters wirklich in eine andere Stadt gebracht wurde, ließ sich aus den vorliegenden Quellen nicht erkennen.


[222] Die Städte, welche zur Innung gehörten, werden in der Ordnung nicht genannt. Die erste Bitte um Konfirmation vom Jahre 1618[928] ist zunächst von einem Dresdner, dann von je zwei Meistern aus Torgau, Leipzig und Naumburg und je einem aus Freiberg, Großenhain und Delitzsch unterschrieben[929]. Die Seite 114 erwähnte Citation vom 7. September 1630 zu einer Zusammenkunft aller Siebmacher in Dresden läßt der Rat an 16 Städte ergehen: Leipzig, Wittenberg, Dresden, Freiberg, Zwickau[930], Torgau, Naumburg, Delitzsch, Grimma, Pegau, Zeitz, Leisnig[931], Döbeln, Nebra a. d. Unstrut, Augustusburg, Olbrichshain (?). Langensalza, Tennstedt, Cölleda, Sangerhausen sind nachträglich wieder weggestrichen worden. Es sollen damals ungefähr 25 Siebmacher im Lande gewesen sein. Zur Bezahlung der Kosten, die bei der Konfirmation der Innung aufgelaufen waren, werden die Meister der genannten Städte mit Ausnahme von Zeitz und Freiberg herangezogen, wo inzwischen vielleicht die Meister ihr Handwerk aufgegeben hatten oder gestorben waren[932]. Aus der Ordnung ergiebt sich, daß die Meister des kurmeißnischen, Leipziger und erzgebirgischen Kreises an Torgau gebunden waren und hier alle vorkommenden Handwerksangelegenheiten verrichten, vor allem auch ihr Meisterrecht erwerben mußten[933].

Während zwei Dresdner Kammacher noch 1654 erklärt hatten, sie seien mit den Leipzigern in einer Innung vereinigt[934], so wurde doch schon 1655 eine Ordnung nur für die wahrscheinlich unterdes an Zahl gewachsenen Dresdner Kammacher konfirmiert. Die Bestimmung indes (§ 7), wer in umliegenden Orten, wo noch kein „bezunfter“ Meister[935] ist, sich niederlassen will, muß in Dresden sein Meisterrecht erwerben, seine Jungen aufdingen und loszählen, zwingt solche Meister, sich Dresden anzuschließen. War hierdurch zunächst nur der Anschluß einzelner Landmeister bedingt, so lag darin doch der Anlaß dazu, daß sich die Dresdner Lade zu einer Kreislade entwickelte. Bald darauf forderten die Leipziger Kammacher von den Dresdnern Anerkennung ihrer Lade als Hauptlade, vielleicht weil [223] die Dresdner Lade neu oder wenigstens erst durch die erhaltene Konfirmation offiziell anerkannt war, wodurch sie sich wohl, wenn auch bisher der Leipziger untergeben, zu voller Selbständigkeit berechtigt glaubte. In dem dadurch entstandenen Streit siegten 1677 die Dresdner. Man einigte sich, daß hier und in Leipzig eine „absonderliche“ Kreislade bestehen, keine der andern im geringsten einzugreifen befugt sein, bei beiden aber einerlei Handwerksartikel gehalten werden sollten[936]. Die auf Grund dieses Vergleiches von den Dresdner und Leipziger Meistern verabredete und nur für Dresden und Leipzig geltende Ordnung von 1677 läßt in der That deren volle Gleichberechtigung, besonders in folgender Bestimmung des neunten Artikels, erkennen: wenn jemand an einem andern Orte das Handwerk treiben würde, bevor er sich bei einer ordentlichen Handwerkslade zunftgemäß gemacht, und wenn ein Gesell oder Meister, der etwas Unrechtes gethan hätte, sich bei einer der beiden Laden selbst stellte, um sich abstrafen zu lassen, so soll kein Handwerk ohne Vorwissen des andern entscheiden; ja, es soll unter Umständen das eine auf des Verbrechers Unkosten einen Bevollmächtigten zu dem andern schicken, vor dem die Sache verhandelt wird. Zugleich geht daraus hervor, daß das ganze Land an diese beiden Laden gebunden wurde. Über bereits in anderen Städten vorhandene Meister wird nichts bestimmt; es werden vielmehr stets nur Dresdner und Leipziger Meister als die einzigen im Lande vorausgesetzt[937]. Wer sich aber (§ 7) jetzt erst in einem Ort „außerhalb der Stadt Dreßden und Leipzig“ in sächsischen Landen niederlassen wollte, mußte sein Meisterrecht in einer dieser beiden Städte, je nachdem sein neuer Wohnort der einen oder der andern näher lag, erwerben, alle Handwerksverrichtungen dort vollziehen[938], auch sonst in jeder Beziehung, z. B. im Tagewerk und im Lohn der Gesellen, mit den Hauptorten Gleichheit halten. Die Eintragungen im Handwerksbuch der Dresdner Lade[939] zeigen, daß nach 1680 sich zwei Großenhainer, ein Pirnaer und ein Gubener Meister[940] zu ihr [224] hielten. Die Gesamtzahl der beteiligten Meister kann kaum zehn betragen haben.

In dem Klempnerhandwerk haben die „Klemper vnnd Lattern Macher“ mehrerer Städte: Dresden, Freiberg, Leipzig, Wittenberg, Torgau, Halle, Magdeburg, Döbeln, Eisleben, Jüterbogk, Rottewitz (?), Bautzen, Görlitz, bereits 1621[941] in Leipzig Artikel vereinbart, von denen sich indes nur eine Abschrift ohne Konfirmationsurkunde fand[942]. Die Bestätigung scheint demnach nicht erfolgt zu sein. Die nachher erwähnten, vom Leipziger Rat konfirmierten können aber mit diesen Landartikeln nicht identisch sein, da die Konfirmation damals vom Kurfürsten begehrt wurde. Vielleicht kann aber der Anschluß der Dresdner Meister an Leipzig als eine Folge der dortigen Verabredungen angesehen werden. 1673[943] wird angegeben, die Ordnung liege in Leipzig, wo die Dresdner Klempner, wie aus den Meisterbriefen zu ersehen sei, Meisterrecht erwerben müßten, und 1684[944] geben die hiesigen Meister selbst an, daß ihre Vorfahren, weil ihrer „nur ein baar gewesen, es mit denen zu Leipzigk und derselben von dem Rathe daselbst konfirmirten Innung gehalten, welches auch bis itzo so geblieben“. Aus ihren Klagen geht auch jetzt wieder hervor, daß sie in Leipzig Meisterrecht gewinnen, daß sie weiter dort auch ihre Jungen aufdingen und andere Handwerkssachen austragen lassen mußten. Indes haben sie damals schon versucht, sich dieser Verpflichtung zu entziehen und sich selbständig zu machen: nach einer vorhandenen Rechnung[945] haben sie bereits 1680 einen Lehrjungen in Dresden auf ihrer Versammlung aufgedingt, 1684 ihn losgesagt, zwischen beiden Jahren ein eigenes Handwerkssiegel angeschafft, 1687 und 1688 auch schon einen Gesellen zum Meister gesprochen. Ob der 1690 begonnene Prozeß mit den Leipzigern sich auf dieses gegenseitige Verhältnis bezog, ist nicht angegeben[946]. 1689 wurde die so nach und nach schon eingetretene [225] Selbständigkeit durch Konfirmation einer eigenen Ordnung anerkannt. Daß Landmeister aufgenommen werden konnten, ist bereits Seite 152 angegeben.

Nach einer Angabe der Dresdner Zirkelschmiede aus dem Jahre 1665[947] haben ihre Genossen zu Bautzen, Görlitz und Böhmisch-Leipa 1596 mit ihnen ein „pactum“ geschlossen, daß sie es jederzeit mit hiesiger Lade halten und, wenn ein Lehrjunge aufgenommen und losgezählt würde, eine bestimmte Summe[948] in die Lade zahlen wollten. Angaben der Bautzner Meister vom 30. Dezember 1659 und des Dresdner Rates vom 2. Januar 1660 zeigen, daß auch damals noch die Lehrjungen der Bautzner Meister in Dresden aufgenommen und losgezählt[949], auch der Lehrbrief in Dresden ausgestellt[950] wurde. Es scheint indes eine persönliche Vorstellung der Jungen vor dem Dresdner Handwerk erlassen worden oder, zuweilen wenigstens, nur gelegentlich erfolgt zu sein[951]. Quartalgeld zahlten sie nach Dresden nicht, wurden auch von den hiesigen Meistern nicht zum Quartal gefordert. Schon daraus ergiebt sich, was die Bautzner Meister noch besonders betonen: der Anschluß war nur der Lehrjungen wegen, die auf der späteren Wanderschaft nicht fortkamen, wenn sie nicht einen zunftgerechten Lehrbrief besaßen, und allein in Lehrlingssachen erfolgt. Im übrigen hatten es die Vorfahren der damaligen Bautzner Meister mit den Schlossern, sie selbst und die Feilenhauer mit den Messerschmieden in Bautzen gehalten. Der Anschluß ihrer Vorfahren an das Dresdner Handwerk sei von diesen, so behaupten damals die Bautzner Meister, nur „auff ihre Lebenszeit undt also nur vor ihre Personen“ vollzogen.

[226] Infolgedessen hielten sich die Bautzner Meister für berechtigt, das Verhältnis zur Dresdner Lade wieder zu lösen, und suchen dies durch Vermittelung ihres Rates bei dem Dresdner Rat seit 1660 zu erreichen. Da ihre Zahl jetzt auf drei gestiegen war, meinten sie stark genug zu sein, eine eigene Innung aufzurichten und also auch giltige Lehrbriefe auszustellen. Von ihrem Rat erhalten sie nach dessen eigener Angabe aus dem Jahr 1666 in der That bald nach 1660 wirklich besondere Handwerksartikel. Die Dresdner Zirkelschmiede, später im Bunde mit denen von Pirna, erkennen die Absonderung nicht an, „treiben“ Bautzner Gesellen „auf“, geben ihnen nicht einmal die üblichen 14 Tage lang Arbeit, ja verweigern ihnen selbst ein Nachtlager. Zur Beilegung der Streitigkeiten berufen sie die Bautzner Meister als zu ihrer Lade gehörig zum Quartal nach Dresden, wozu ihnen diese die Berechtigung abstreiten[952]. Der Streit zieht sich noch Jahre hin. Der Erfolg ist nicht angegeben; indes ist die vom Dresdner Rat konfirmierte Ordnung von 1695 nur für das Dresdner Handwerk berechnet.

Mit der Dresdner Mälzerinnung hielten es nach drei Angaben aus den ersten Jahren des 18. Jahrhunderts bereits seit 1602, bez. 1621[953] eine ziemliche Anzahl Mälzer in Städten und Dörfern[954]: Meißen, Dippoldiswalde, Glashütte, Altenberg, Frauenstein, Rechenberg, Dohna, Wilsdruff, Radeberg, Liebstadt, Borthen, Possendorf, Maxen, Lauenstein und Saade[955] angegeben. Als die Dresdner Mälzer, die 1697 eine neue Konfirmation vom Rat erhalten hatten, sich 1701 um kurfürstliche Bestätigung bemühten, erklärten die Meister der Ortschaften Meißen, Glashütte, Altenberg, Saade, Maxen, Wilsdruff, Radeberg und Lauenstein, 1702 auch Dippoldiswalde für sich, ihre Erben und Nachkommen, es auch ferner mit den Dresdnern halten zu wollen[956]. [227] Die hiesigen Rotgießer, die innerhalb des hier besprochenen Zeitraumes keine Innung bildeten, erkennen 1682 die Nürnberger Lade als Hauptlade an. Die Artikel anderer Städte müßten mit denen der Nürnberger übereinstimmen und mit dem Siegel des Nürnberger Handwerks bekräftigt sein. Bei einem Streit mit einem Görlitzer Meister wollen die Dresdner in der That nach Nürnberg berichten[957].


b) Landinnungen, in denen die Handwerke der vereinigten Städte im allgemeinen volle Selbständigkeit behielten.


Hierher ist wahrscheinlich das Handwerk der Schneider zu rechnen. Im Jahre 1558 schlossen sich die „Schneider im Land zu Meißen“ von „32 Stedtlein, in denen Zünfte und Innunge sind“, zusammen und einigten sich über sieben Artikel, die, außerordentlich kurz gefaßt, nur die wichtigsten Punkte, die Zahl der in einer Werkstätte gestatteten Lehrjungen und Gesellen, die Dauer der Lehrzeit die hauptsächlichsten Anforderungen bei der Aufnahme eines Meisters, die Bestrafung der Gesellen, die bei Störern gearbeitet hatten, und der Störer selbst, endlich die Abgrenzung gegen die Beutler behandeln. Es sind das offenbar die Punkte, die das Bedürfnis nach der Vereinigung hervorgerufen hatten. Die 32 Städte waren Leipzig, Freiberg, Dresden, Zwickau, Chemnitz, Torgau, Annaberg, Marienberg, Schneeberg, Meißen, Pirna, Großenhain, Oschatz, Grimma, Pegau, Eilenburg, Delitzsch, Döbeln, Rochlitz, Mittweida, Geithain, Colditz, Leisnig, Senftenberg, Zschopau[958], Öderan, Lommatzsch[959], Roßwein, Hainichen, Mühlberg, Belgern und Ortrand. 1587 war ihre Zahl durch Aufnahme von Plauen, Ölsnitz, Wurzen, Borna, Bischofswerda, Dippoldiswalde, Düben und Schildau auf 40, 1602 mit Radeberg und Wolkenstein auf 42, 1612 mit Zörbig und Schellenberg auf 44 gestiegen. 1661 dagegen fehlen Freiberg, Annaberg, Plauen, Ölsnitz, Meißen, Pirna, Großenhain, Oschatz, Rochlitz, Senftenberg, Hainichen, Ortrand, Wolkenstein und Zörbig, so daß nur noch 30 geblieben sind. Ein Grund, warum die genannten sich nicht mehr beteiligten, ist nicht angegeben.

Keine der vorhandenen Landordnungen enthält über das gegenseitige Verhältnis der verbundenen Städte auch nur die geringste Andeutung; [228] ebenso schweigen die Dresdner Stadtordnungen darüber. Da nun keine Landes- oder Kreisversammlung vorgeschrieben, da über die Erwerbung des Meisterrechts[960] bestimmt wird, daß der betreffende Geselle drei Jahre nacheinander an dem Ort arbeiten muß, wo er Meister werden will, keine bestimmte Lade dabei genannt ist, da endlich im Eingang alle beteiligten Städte aufgezählt werden, ohne daß dabei auf ein Vorhandensein von Hauptladen hingewiesen würde, so muß unbedingt auf volle Selbständigkeit der einzelnen Städte in der Verwaltung ihrer Handwerksangelegenheiten geschlossen werden.

Nach dem Inhalt der sieben Artikel zu urteilen, mag der Landesverband der Schneider einen doppelten Zweck gehabt haben. Einmal waren im Lande Ungleichheiten in der „Handwerksgewohnheit“ vorhanden, sicher in der Zahl der Gesellen, die ein Meister halten durfte, wahrscheinlich auch in den Anforderungen, die an die Lehrjungen, wie an die neuen Meister gestellt wurden; hier sollte soweit thunlich Einheit geschaffen werden[961]. Das andere Mal hoffte man gemeinsam erfolgreicher die gerade in dem Schneiderhandwerk sehr zahlreichen Störer, sowie die Übergriffe der Beutler bekämpfen zu können.

Wenn sich nun trotzdem aus anderen Quellen Vororte in dem Schneiderhandwerk des Landes nachweisen lassen, so können deren Vorrechte sicher nur darin gesucht werden, daß ihnen im allgemeinen die Pflicht oblag, die Interessen des Schneiderhandwerks zu wahren, d. h. also vor allem den Kampf gegen die Störer zu führen, vielleicht auch über die Einheit in der Handwerksgewohnheit zu wachen. Nach Angaben aus dem Jahre 1659 bestanden damals [229] vier Kreis- oder Hauptladen in Dresden, Torgau, Leipzig und Zwickau. Bei ihnen „wollen stehen, laut producirter Vollmachten“, folgende Städte: bei Dresden 5 Städte: Öderan, Roßwein, Bischofswerda, Dippoldiswalde und Radeberg; bei Torgau 7: Eilenburg, Wurzen, Lommatzsch, Döbeln, Mühlberg, Belgern, Schildau; bei Leipzig 8: Pegau, Borna, Geithain, Colditz, Leisnig, Grimma, Düben, Delitzsch; bei Zwickau 6: Schneeberg, Marienberg, Chemnitz, Zschopau, Mittweida, Augustusburg. Die fehlenden, von denen 14 (bei Dresden: Freiberg, Meißen, Pirna, Senftenberg, Ortrand) mit Namen genannt sind, hatten sich vielleicht infolge des Dreißigjährigen Krieges ferngehalten. Als damals die Schneider um neue Konfirmation der Landartikel baten, wurde ihnen der Bescheid, daß sie erst erfolgen solle, wenn die übrigen Städte erklärt hätten, bei ihrer Hauptlade und der alten Konfirmation bleiben zu wollen. Trotzdem hielten sich, wie schon gesagt, eine Anzahl Städte der neuen Vereinigung fern. Da 1660 Meißen, Pirna, Senftenberg und Ortrand als die bezeichnet werden, die früher noch zur Dresdner Lade gehört, sich jetzt aber „separieret“ hätten, so würden früher im ganzen neun Städte zur Dresdner Hauptlade gehört haben[962]. Auf Grund dieser direkten Aussagen über die vier Vororte wird man nun auch in der Bemerkung, daß jede dieser vier Städte 1587 den „Hauptbrief“ (Landordnung) erhalten habe, sowie in der Anordnung, daß die Landordnung von 1602 viermal auf Pergament geschrieben werden solle[963], eine Beziehung auf die vier Hauptladen finden, die demnach mindestens seit 1587 bestanden haben müssen. Am 14. August 1682 bitten die Schneider um neue Konfirmation der Landordnung mit einigen Änderungen; indes kommt jetzt, wie es scheint, keine Einigung zustande; es wird sogar direkt ausgesprochen, daß jeder Ort absonderliche Konfirmation verlangen will[964], und in der That fand sich nach 1661 keine neue Bestätigung der Landartikel.

Von den Leinwebern ist ungefähr zu gleicher Zeit, wie von den Schneidern, ein Zusammenschluß der im Lande bestehenden Innungen versucht worden. Die Seite 51 erwähnte Landordnung ist in der einen Abschrift[965] bezeichnet als Artikel und Ordnung des [230] Handwerks der Leinweber in Städten dieses „Kur- und Fürstentums zu Sachsen“, da „Zunfft vnd Innunge gehalten“ werden. Nach den Schlußbemerkungen einer andern Abschrift[966] sind sie am 1. August 1552 durch die Meister von Chemnitz, Rochlitz, Mittweida, Frankenberg, Hainichen, Öderan, Zschopau, Dresden (zugleich in Vollmacht derer zu Neustadt, Geithain, Sebnitz und Meißen), weiter von Pirna, Bischofswerda, Leipzig, Torgau, Leisnig, Colditz und Freiberg in Freiberg verabredet worden. Neue Bittschriften um Bestätigung 1556 und 1557 sind von den „Viermeistern und ganzen Handwerken“ der Leinweber zu Chemnitz, Rochlitz, Geithain, Zschopau, Öderan, Hainichen, Frankenberg, Leipzig, Freiberg, Colditz, 1556 auch der zu Mittweida und Leisnig unterschrieben[967]. Dresden fehlt jetzt, weil es 1556 seine eigenen Artikel vom Kurfürsten hatte bestätigen lassen. Muß, wie früher gesagt, auch dahingestellt bleiben, ob die Artikel konfirmiert worden sind, so mag doch darauf hingewiesen werden, daß die Artikel den verbundenen Städten, wie bei den Schneidern, volle Selbständigkeit lassen. Die Vermutung liegt nahe, daß unter anderem die später zu besprechende Ungleichheit in der Lehrzeit, die in den sächsischen Städten herrschte, den Wunsch nach einer Vereinigung rege gemacht hatte. Die Ordnungen von 1611 und 1669 sind reine Dresdner Stadtordnungen, ohne Beziehung auf Landmeister. Wenn 1654[968] die Dresdner Meister ein ihnen zugegangenes kurfürstliches Reskript an sechs Orte, Radeberg, Stolpen, Bischofswerda, Neustadt, Hohnstein und Pirna senden, so ist daraus kein sicherer Schluß auf eine Abhängigkeit derselben von Dresden zu ziehen.

Dagegen geben 1655 die Ortrander Meister, deren Zahl, bis auf einen zusammengeschmolzen, sich eben wieder um einige vermehrt hatte, an, sie seien berichtet, „daß wie bey dero Churf. Residenz Stadt Dreßden die Hauptlade befindlichen, also wir zugleich darein, krafft etlicher vnser noch inhabender Articul, mit einbehörig vndt begriffen“; sie bitten nun die Dresdner, sie wiederum in ihre „Zunfft vndt Haubtlade auf- vndt anzunehmen“, und versprechen, dem, was ihre „schuldigkeit nach Handwergsgewohnheit antreffen möchte“, sich jederzeit zu unterwerfen[969].

[231] Bei der Beratung der ersten Seilerordnung waren 1515 zu Leipzig[970] folgende Städte vertreten: Leipzig (mit 6 Personen), Chemnitz (8), Altenburg 8), Dresden (3)[971], Pirna (2), Dippoldiswalde (1), Meißen (3), Großenhain (2), Lommatzsch  1), Penig (3), Borna (3), Weißenfels (3), Merseburg (2), Delitzsch 1), Grimma (1), Roßwein (1). Eine weitere Angabe aus derselben Zeit nennt als beteiligt noch Döbeln, Mittweida, Stollberg, „Schmell“ (Schmölln?) und Halle, während Roßwein fehlt[972]. Nach dem Eingang der 1515 aufgestellten, wie der 1518 konfirmierten Artikel gelten sie für die „furnemlichsten Stedte vnd Communen“ des Fürstentums Meißen und im Osterlande.

Die Landordnungen von 1567, 1602 und 1614 zählen 39 Städte auf, welche sie verabredet und angenommen haben, dieselben Städte, die 1614 die Bittschrift um neue Konfirmation[973] unterschrieben: Dresden, Leipzig, Zwickau, Freiberg *, Chemnitz, Annaberg, Marienberg, Schneeberg, Wolkenstein, Wittenberg, Torgau, Mittweida, Rochlitz, Herzberg, Grimma, Salza* (Langensalza?), Naumburg*, Zeitz*, Eckartsberga*, Freiburg*, Pegau, Sangershausen*, „Mirtisburg“* (1567 „Martiß-“, „Martinsburg“ in der Bittschrift), Zschopau, Öderan, Plauen*, Meißen, Großenhain, Oschatz, Pirna, Ortrand, Eilenburg, Wurzen, Lommatzsch, Weißenfels*, Delitzsch*, Ölsnitz, Colditz und Waldheim.

Am 29. Dezember 1652[974] wurde ihnen auf kurfürstlichen Befehl Döbeln zugefügt. Die Erneuerung der Artikel erbaten dagegen am 8. März 1658 nur 29 Städte, dieselben, die in den Ordnungen von 1662 und 1685[975] eingetragen sind. Die 12 Weggebliebenen sind in der obigen Aufzählung mit * bezeichnet. Bei den meisten kann der Grund ihres Ausscheidens in der 1652 erfolgten Errichtung der schon genannten drei Fürstentümer liegen; bei einigen muß er in anderen Momenten gesucht werden. Dagegen ist die bereits genannte Stadt Döbeln und außer ihr noch Leisnig hinzugekommen. [232] Sämtliche Landordnungen lassen den Städten, wo eine Innung vorhanden war, volle Selbständigkeit. In der Ordnung von 1518 ist nicht einmal angegeben, wo ein Gesell Meisterrecht erwerben sollte, der sich in einer Stadt niederlassen wollte, wo noch kein Meister war oder keine Seilerinnung bestand. Nur betreffs der Lehrjungen, weil die ohne zunftmäßige Aufnahme und Lossprache auf der Wanderschaft nicht fortkamen, wird 1518 bestimmt, daß ein Meister, der allein in einer Stadt wohnte, seinen Lehrjungen in der vorgeschriebenen Weise („diser gestalt“) vor redlichen Männern, also gar nicht notwendig vor Seilermeistern, aufnehmen und solches darnach dem Handwerk der „nehsten 4 Stedte eyne bei yme offenbarn“ soll; selbst in solchem Fall also ist der Meister keiner anderen bestimmten Stadt wirklich untergeordnet. 1614 bis 1713 werden dagegen die Seiler solcher Städte, in denen nicht vier oder fünf vorhanden sind, angewiesen, mit der größeren Stadt, welche ihnen am nächsten gelegen und „dieser Ordnung ist“, alle Quartale „einzulegen“, dort die Lehrjungen aufzudingen und loszuzählen und das Meisterrecht zu gewinnen[976]. Da diese Bestimmungen nur für solche kleine Städte gelten, deren Meisterzahl nicht zur Bildung einer eigenen Innung ausreichte, so ist gerade der Umstand, daß sie gegeben wurden, ein sicherer Beweis für die Selbstständigkeit der Städte, in denen eine Innung vorhanden war. Diese Bestimmungen zeigen übrigens recht deutlich, wie einzelne Landmeister gezwungen waren, sich der Innung einer anderen Stadt anzuschließen. Wenn seit 1662 der erste Artikel der Landordnungen, der über die Versammlungen handelt, von benachbarten Meistern redet, die es mit den Haupt- und Kreisladen[977] „halten“[978], [233] so kann nach dem Gesagten an solche Laden, an die ein fester großer Bezirk in allen Handwerksangelegenheiten gebunden war, nicht gedacht werden; wohl mochten allerdings manche größeren Städte eine größere Zahl Landmeister unter sich haben, da in vielen der kleineren Städte eben nicht vier Meister gewesen sein werden, und dadurch mag die Lade solcher Orte schließlich den Namen Haupt- oder Kreislade erhalten haben; unter den benachbarten Meistern können nur solche vereinzelte Landmeister verstanden sein. Zu Dresden gehörten fünf Städte, die sicher durch die genannte Anweisung an solche kleine Städte mit noch nicht vier Meistern zum Anschluß an seine Innung gebracht worden waren. Am 31. August 1653[979] erschienen die Seilermeister Dresdens „wie auch andere zur Laden anhero gehörende Älteste und andere Meister“ des Seilerhandwerks vor dem Rat und erhielten von ihm die Konfirmation eines besonderen Artikels. In demselben werden als zur Dresdner Lade gehörend Wilsdruff, Dippoldiswalde, Bischofswerda, Radeberg und Radeburg genannt. Von diesen Städten ist keine unter den an der Spitze der Ordnungen aufgezählten Orte genannt. Die ebenfalls nahe gelegenen Städte Pirna und Meißen, die unter diesen letzteren sind, hatten offenbar eine hinreichend große Zahl von Meistern, um eine selbständige Seilerinnung bilden zu können. Da die Bestätigung dieses Artikels der hiesige Rat und nicht der Kurfürst, der doch die Landordnungen konfirmiert hatte, vollzog, ohne daß vorher mit den übrigen 38 Städten verhandelt wurde, so erscheint die Dresdner Seilerinnung, trotzdem Meister anderer Städte zu ihr gehörten, trotzdem diese ihre eigenen Ältesten hatten[980], noch durchaus nicht ihres städtischen Charakters entkleidet.

Nur einmal werden wirklich direkt Vororte genannt. Nach dem Eingang der 1515 verabredeten Artikel[981] wurden damals vier „Heubtstete ausgesatzt, an den sich die vmliegende nehste Stete, ap sie des bedurffen wurden, alle Zceit one vnnütze Zcerunge erholen mogen“, nämlich Leipzig, Altenburg, Dresden und Chemnitz. Diese Anweisung spricht indes den genannten Städten durchaus keine [234] wirkliche Oberherrschaft zu; es wird vielmehr den andern Städten nur die Möglichkeit geboten, sich dort Rat zu holen. Das mag eben deshalb besonders nötig geworden sein, weil in vielen Städten nur wenig Meister vorhanden waren, die in schwierigen Verhältnissen sich gewiß oft nicht selbst zu helfen wußten. Diese vier Hauptstädte sind unter den „nehsten 4 Stedten“ gemeint, denen ein allein wohnender Meister 1518 die vollzogene Aufnahme eines Lehrjungen melden sollte[982].

Die erste und einzige Landordnung der Hutmacher von 1552 gilt den Meistern des Kurfürstentum Sachsens und der Lande, die Kurfürst Moritz seinem Bruder August überlassen hatte. Die Städte, die diese Ordnung annahmen, behielten in allem volle Selbständigkeit. Das ergiebt sich mit unbedingter Notwendigkeit aus folgenden drei Bestimmungen: 1. In allen Städten, wo Hutmacherinnungen sind, sollen die Meister alle Quartale zusammenkommen. 2. Meister, die sich in einer Stadt niederlassen, wo jetzt keine Meister sind, sollen sich „nach den andernn Stedtenn, do meister eine lange Zeidt gewesen, vnd nach dieser Ordnung haltenn vnd die meisterstuck doselbst machen“. Ist in der nächsten Stadt, wo ein solcher Meister sein Meisterstück machen will, nur ein Meister, so sind noch zwei aus einer andern dazu zu fordern, die von dem, der die Stücke macht, „mit ziemlichen essen und trinnken, er bestehe ader nicht, vntherhalden werden“ müssen. Das fürs Meisterrecht zu zahlende Geld ist in der Stadt niederzulegen, wo das Meisterstück gemacht wird. 3. Finden sich in Ordnungen von bereits bestehenden Innungen Artikel, die nicht in dieser Landordnung enthalten sind, so bleiben sie in Kraft, wenn sie ihr nicht widersprechen. Trotzdem werden hinter der Ordnung die Städte aufgezählt, die „in den dresdenischen Kreiß der Innung halben gezogen werden vnd sich derselben verhalten“: Altdresden, Pirna, Stolpen, Neustadt, Glashütte, Lauenstein, Altenberg, Dippoldiswalde, Liebstadt, „Wolnsdorff“[983], Königstein, Radeberg, Ortrand, Radeburg, Hohnstein, Dohna und Gottleuba. Nach dem Gesagten kann hier nur von einem Anschluß dieser Städte in mehr äußerlichen Dingen, nicht von einer wirklichen Abhängigkeit von Dresden die Rede sein.

[235] Die 17 Städte, welche die erste Riemerordnung von 1548 verband, sind Dresden, Annaberg, Chemnitz, Marienberg, Pirna, Meißen, Oschatz, Döbeln, Zwickau, Mittweida, Leisnig, Lommatzsch, Großenhain, Königsbrück („Kunstbruck“), Rochlitz, Grimma und Freiberg. Zu der Beratung einer gemeinsamen Ordnung in Breslau, wo am 30. Juli 1580 über 100 Riemer aus Sachsen, Meißen, Thüringen, Schlesien, Mähren, Böhmen, Ober- und Niederlausitz, Frankfurt a. O., Neumarkt, Landshut und anderen Orten „mitt Ihrer mittverwandten Vollmacht“ auf einen ausgeschriebenen „Tagk“ zusammenkamen, sandte der meißnische, sächsisch-thüringische und vogtländische Kreis einen Dresdner, Paul Botticher, und zwei Leipziger Riemer als Vertreter. Die im nächsten Jahre von Kurfürst August erteilte Konfirmation gab der dort verabredeten Ordnung für das ganze Kurfürstentum Geltung[984]. Schon die Form, unter der die sächsischen Städte sich in Breslau beteiligten, wie die Ordnung selbst und die Konfirmationsurkunde des Kurfürsten lassen volle Selbständigkeit für die einzelnen Städte vermuten. Zu beiden Ordnungen scheinen sich die sächsischen Meister nur zusammengeschlossen zu haben, um Ungleichheiten in der Handwerksgewohnheit und dadurch entstehende Streitigkeiten zu vermeiden oder zu beseitigen.

Nur eine Bestimmung weist 1580 gewisse Meister an andere Städte; aber sie hat zweifellos Meister im Auge, die in einer Stadt entweder allein oder mit so wenigen Genossen zusammenwohnten, daß ihre Zahl zur Errichtung einer eigenen Innung und zur Vornahme von giltigen Handwerksgeschäften nicht genügte. Sie weist diese Meister an, sie sollen „hinfurtt in demselben Umbkreiß, zu der nehesten Stadt, da ein Handtwerg genugsam ist, (d. h. wo eine Innung oder wenigstens mehrere Meister[985] vorhanden waren) sich zusagenn vnnd auch dabey verbleibenn. Da Er sich aber von Ihnen begebenn woltte, Soll er solches ordentlicher weise thun vnnd genugsame vrsachenn antzeigen. Da aber einer sich gar nicht zusagte, [236] Soll er mitt hülff der Regirenden Obrigkeitt des ortts dartzu gezwungen werdenn“.

Die Ordnung von 1666 wurde nach ihrem Eingang von den Dresdner Riemern „nebenst etzlichen andern Meistern aus umliegenden Städten“ verabredet. Nach Angaben in ihrer Bittschrift um Konfirmation haben die Dresdner Meister die neuen Artikel aufgestellt und mit den Meistern „in denen nahe herumbliegenden Städten“, als Pirna, Großenhain, Kamenz, Stolpen, Bischofswerda, Dippoldiswalde und Senftenberg[986] „communicieret“. Erscheint schon danach die Vereinigung der genannten Orte durchaus freiwillig, so läßt auch sonst die Ordnung weder im Eingang zu den Artikeln, noch in den einzelnen Bestimmungen irgend eine Abhängigkeit anderer Städte von Dresden erkennen. Bei Erwerbung des Meisterrechts und Verrichtung anderer Handwerksangelegenheiten ist nur von Dresden die Rede. Im besonderen zeigt auch die bereits Seite 150 angeführte Bestimmung, welche Meistern vom Lande gestattet[987], sich in die Dresdner Lade einzukaufen, deutlich, daß andere Städte nicht unbedingt an die Dresdner Lade gebunden waren. Nur wer sich einmal Dresden angeschlossen hatte, so wird weiter ähnlich wie 1580 angeordnet, durfte nicht ohne weiteres sich zu einer andern Handwerkslade wenden. Beabsichtigte er das, so sollte er „solches ordentlicher weise bey dem Handtwerg suchen, genugsame Uhrsachen anzeigen, und darauff seine sachen wegnehmen, außer diesen soll er nicht macht haben, sich in einer andern Stadt zu dergleichen Handtwerge zu begeben“.




Übersichtliche Zusammenstellung der in diesem Absatz besprochenen Innungen.


A. Stadtinnungen, die verwandte Handwerke vereinigten.

1. Schuster und Gerber (vorübergehend),
2. Schlosser, Sporer, Nagelschmiede, Uhr- und Büchsenmacher
3. Tuchscherer und Tuchscherenschleifer,
4. Rad- und Stellmacher,
5. Steinmetzen und Maurer,

[237]

6. Huf-, Waffen-, Sensen- und Sichelschmiede,
7. Barettmacher und Strumpfstricker,
8. Tischler und Büchsenschäfter,
9. Maler und Bildhauer (vorübergehend),
10. Seidensticker und Perlenhefter,
11. Kurzmesserschmiede und Schleifer.

B. Stadtinnungen mit vereinzelten Landmeistern.

1. Fischer,
2. Hutmacher,
3. Kürschner,
4. Riemer,
5. Beutler,
6. Lohgerber,
7. Sattler,
8. Steinmetzen,
9. Täschner,
10. Tischler,
11. Drechsler,
12. Kurzmesserschmiede,
13. Klempner,
14. Zirkelschmiede.

C. Landinnungen.

a) Innungen, bei denen Städte einer Haupt- oder Kreislade untergeordnet waren.

1. Färber,
2. Tuchscherer,
3. Weißgerber,
4. Steinmetzen,
5. Böttcher,
6. Buchbinder,
7. Barettmacher,
8. Kannengießer,
9. Kupferschmiede,
10. Seifensieder,
11. Nadler,
12. Korduanmacher (?),
13. Bader,
14. Siebmacher,
15. Kammacher,
16. Klempner,
17. Zirkelschmiede,
18. Mälzer,
(19. Rotgießer).

b) Innungen, bei denen die vereinigten Städte selbständig blieben.

1. Schneider,
2. Leinweber,
3. Seiler,
4. Hutmacher,
5. Riemer.



[238]
IV. Geschlossene Innungen.

In den allermeisten Zünften Dresdens ließen Satzungen und Brauch die Zahl der Meister gänzlich unbeschränkt, so daß die Stärke der Innungen sich im allgemeinen nach dem Bedarf regelte. Einige Handwerke suchten bei großem Andrang die Vermehrung der Meister und damit die Schmälerung des Verdienstes des Einzelnen, welche die Folge davon sein mußte, dadurch zu verhindern, daß sie die höchste Zahl der jährlich aufzunehmenden Meister bestimmten; davon wird später ausführlich gesprochen werden. Nur ein Handwerk, das der Barbiere, ging so weit, daß es in seinen Ordnungen eine oberste Grenze für die Meisterzahl festsetzte. Bei zwei andern, dem der Bader, bei denen die Beschränkung in den Ordnungen nicht direkt ausgesprochen, sondern aus anderen Bestimmungen mehr erraten werden muß, und bei den Fleischern ist die Festsetzung einer obersten Grenze ihrer Zahl nicht durch das Handwerk selbst, sondern durch andere Momente herbeigeführt worden. Man nennt solche Innungen, deren Meisterzahl eine gesetzte Grenze nicht überschreiten durfte, „geschlossene“, eine Bezeichnung, die sich in den Quellen nur von dem Barbierhandwerk gebraucht fand[988] und im eigentlichen Sinne auch nur für dieses allein berechtigt war.

Die Frage liegt nahe, warum nur bei diesen drei Innungen eine Schließung eingeführt wurde. Von vornherein ist es klar, daß sie überhaupt den Zweck haben sollte, den Verdienst des einzelnen Meisters nicht dadurch schmälern zu lassen, daß mehr Meister in einem Handwerk wurden, als zur Befriedigung des vorhandenen Bedarfs erforderlich waren. Darum hatte sie nur zunächst bei solchen Sinn und vorteilhafte Wirkung, die mit dem Absatz ihrer Erzeugnisse oder mit ihren Arbeitsleistungen auf ein sich im allgemeinen immer gleichbleibendes Gebiet, d. h. hier allein auf die Stadt angewiesen waren. Handwerke, die nach außen in großem Ansehen standen, die außerhalb der Stadt, insbesondere auf Märkten, wesentlichen Absatz fanden, werden im allgemeinen weniger auf eine Schließung bedacht gewesen sein. Aber die Beschränkung des Arbeitsgebietes hat, in Dresden wenigstens, allein nicht genügt, eine Schließung herbeizuführen. Schneider und Bäcker zum Beispiel, die [239] doch fast vollständig auf die Stadt angewiesen waren, haben niemals eine Beschränkung der Meisterzahl erreicht, noch wohl auch angestrebt. Bei den hiesigen drei geschlossenen Innungen müssen also noch besondere Momente eingewirkt haben.

Bei den Barbieren kann wohl als sicher angenommen werden, daß die Bitte um Aufnahme einer solchen Beschränkung in die Ordnung von dem Handwerk selbst ausging. Was sie für Gründe ins Feld geführt haben, ist nicht zu sagen, da Verhandlungen über diesen Punkt nirgends berichtet werden. Nahe liegt die Annahme, daß ähnliche Gründe maßgebend waren, wie sie heutzutage noch Veranlassung sind, die Errichtung von Apotheken nicht frei zu geben. Die Hauptthätigkeit der Barbiere bildete ja die wundärztliche Behandlung. Sie mögen den Personen gegenüber, in deren Händen die Entscheidung ruhte, vielleicht darauf hingewiesen haben, daß eine zu große Vermehrung der Meister infolge der dann vorhandenen starken Konkurrenz das Bestreben hervorrufen könne, einander durch möglichst billige Behandlung und möglichst billige Lieferung von Salben und Arzneien zu überbieten, und daß dadurch Gesundheit und Leben der Patienten gefährdet werden könne, und weiter, daß sie auf die Ausstattung und Instandhaltung ihrer Werkstatt nicht unbedeutende Kosten aufwenden müßten und darum mit gutem Recht in der Schließung, die ihre Existenz sicherte, ein Äquivalent fordern könnten. Auch der Streit mit den Badern mag von Einfluß gewesen sein.

Lagen bei den Badern, die gleich den Barbieren das Recht, als Wundärzte zu praktizieren, gewannen, die Verhältnisse ganz ähnlich, so kam hier noch ein ganz besonderes Moment hinzu. Die Badestuben waren zu allermeist nicht Privateigentum der Bader, sondern im Besitz der Stadt und von dieser in Pacht gegeben. War es einem Bader, wie nachher ein besonderer Fall zeigen wird, fast unmöglich, durch die Baderei allein sich hinreichenden Unterhalt zu verschaffen, so warf auch seine wundärztliche Praxis, da er in ihr die Barbiere zu hervorragenden und vielleicht noch angeseheneren Konkurrenten hatte, kaum so viel ab, daß auf die Dauer sich ein Privatbader mit einer selbstgeschaffenen Badestube neben dem Ratsbader ernähren konnte, wenigstens so lange nicht die Bevölkerungszahl wesentlich stieg. Und auch der Rat hatte ein Interesse daran, daß nicht durch Errichtung einer zweiten Badestube die Existenzfähigkeit [240] seiner eigenen bedroht und es ihm schwer gemacht wurde, einen tüchtigen und erfahrenen Bader zu gewinnen und auf die Dauer sich zu erhalten. So bildete sich allmählich eine Gerechtigkeit heraus, daß im allgemeinen die vorhandene Zahl der Badestuben einer Stadt nicht erhöht werden dürfte; aber es scheint der Schluß der Baderinnung mehr auf langjähriger Gewohnheit, als auf einem von seiten der Obrigkeit gewährleisteten Recht beruht zu haben. Das wird sich aus der nachherigen Einzelbesprechung ergeben.

Bei den Fleischern endlich ist der Schluß der Innung ganz ohne Zuthun der Meister allein dadurch erfolgt, daß die Ausübung des Handwerks an den Besitz einer der vorhandenen, vom Rat gebauten Bänke geknüpft ward[989].

Eine Erhöhung der Meisterzahl war indes in allen drei Innungen ohne weiteres durch direktes Eingreifen der Obrigkeit möglich, und Kurfürst wie Rat behielten sich so wie so in jeder Konfirmationsurkunde das Recht vor, die Satzungen zu ändern[990]. Für die Einwohner der Stadt hatte die Schließung wohl eher einen Nachteil als einen Vorteil.

Da die Fleischbänke wie die Werkstellen der Barbiere erblich waren, so wurde es fremden Gesellen schwer, hier in diesen beiden Handwerken Meister zu werden. Ein wirklich gesperrtes Handwerk dagegen, in dem satzungsgemäß nur Meisterkinder, d. h. Söhne und Schwiegersöhne von Meistern, zugelassen werden durften, gab es in Dresden nicht.

Von den drei geschlossenen Innungen haben, wie gesagt, nur die Barbiere erreicht, daß in den Ordnungen selbst die höchste Zahl der Werkstätten, die in der Stadt vorhanden sein durften, festgesetzt [241] wurde. Indes ist diese Schließung nicht schon bei der Gründung der Barbierinnung vollzogen worden, und da bei Bestätigung der nächsten beiden Ordnungen 1587 und 1602 die Meisterzahl gegen 1566 etwa um die Hälfte herabgegangen war, so lag in beiden Jahren erst recht kein Grund vor, eine Beschränkung derselben zu verlangen. Als aber im Laufe des ersten Jahrzehntes des neuen Jahrhunderts die Meister sich rascher mehrten, außerdem die Bader damals das Recht zu kurieren erstrebten, das bis dahin den Barbieren allein zugestanden hatte, mögen diese durch weitere Vermehrung ihrer Zahl ihren Verdienst bedroht geglaubt haben, und so erbitten und erlangen sie von Johann Georg I. – in der Ordnung vom 24. August 1611 – wahrscheinlich, weil sie sich auf gleiche Berechtigung ihrer Genossen in Wien, Prag, Leipzig und anderen Städten berufen konnten[991], die Begnadung, es solle „hinfuro bey solchen zehen[992] werckstatenn, inmaßen sie itzundt beschaffen, verbleiben, vnd vber diese zehne keine mehr aufgerichtet werden, es verledige sich dann eine wergkstadt, daß etwann Ein Meister vnd Meisterin (d. h. eine Witwe, die die Werkstatt nach ihres Mannes Tode fortgeführt hatte) mit Tode abgingen vnd stürben“. Diese Bestimmung, zum ersten Mal in der Ordnung von 1611 enthalten, ist in allen späteren Ordnungen geblieben[993]. Daß die Zahl zehn gewählt wurde, entsprach also nach der eben angeführten Stelle den 1611 bestehenden Verhältnissen. Wenn dagegen im Original der Ordnung von 1611 nur neun Meisternamen mit der Jahreszahl 1611[994] eingetragen sind, so muß man annehmen, daß entweder bei Beratung der Ordnung der zehnte Meister noch gelebt habe, aber noch vor erfolgter Konfirmation, bez. unmittelbar nachher gestorben sei, oder, wenn er schon bei der Beratung nicht mehr lebte, daß seine Werkstatt wenigstens noch bestanden haben muß, vielleicht von seiner Witwe weitergeführt wurde oder zum Verkauf ausgeboten war.

[242] Nach dem Wortlaut der oben angegebenen Bestimmung mußte bei dem Tod eines Meisters oder einer Meisterin der nächst Berechtigte einrücken. Da darüber, wer dann der Berechtigte war, nichts angegeben ist, so würde man annehmen müssen, daß als solcher entweder unter bereits vorhandenen, auf Erledigung einer Werkstätte wartenden Meistern, der zuerst Meister geworden war, oder unter den werbenden Gesellen, der sich zuerst angemeldet hatte, galt. Hätte man aber beim Tod eines Meisters oder einer Meisterin die Stelle ohne Rücksicht auf deren Nachkommen weiter vergeben, so würde zu Zeiten, wo der Zudrang zur Innung stark war, den Meistern oder Witwen das in andern Handwerken jedem zustehende Recht der freien Verfügung über die eigene Werkstätte wesentlich beschränkt worden sein. Zwar konnten sie nach der genannten Bestimmung, wie Meister anderer Innungen ebenfalls, ihre Werkstatt mit allem Zubehör Söhnen oder Schwiegersöhnen, die in ihrer Handwerksausbildung so weit vorgeschritten waren, daß sie sich selbständig zu machen im stande waren, überlassen oder vererben. Aber was half den Erben eine solche Werkstatt, wenn eine größere Anzahl Meister oder Gesellen vor ihnen zur Aufnahme unter die zehn Meisterstellen berechtigt war und sie unter Umständen die Werkstätte auf Jahre hinaus unbenutzt stehen lassen mußten!

Diese Benachteiligung, die so für die Nachkommen eines Meisters die Schließung der Innung hätte herbeiführen müssen, wurde umgangen, indem man, freilich gegen den genauen Wortlaut der Ordnungen von 1611 und 1663, eine Stelle erst dann als erledigt betrachtete, wenn bei Geschäftsaufgabe oder Tod eines Meisters oder einer Witwe weder ein Sohn noch ein Schwiegersohn, sei es auch erst der Bräutigam einer Tochter, da war, der sie sofort oder wenigstens bald übernehmen konnte. Die Barbiere führten damit keine Neuerung ein, sondern ließen es nur bei dem Brauch, der vor Schließung der Innung, wie in jeder andern Innung, auch hier bestanden hatte, und das war um so leichter möglich, als gerade in den ersten Jahrzehnten nach 1611 infolge des Krieges die Zahl der Barbiere wieder zusammenschmolz.

Da nun so, abgesehen von der Zeit des Dreißigjährigen Krieges, wo die Zahl der Meister noch einmal wesentlich zurückging, fremde Gesellen nur in seltenen Fällen Zutritt zur Innung erlangt haben werden und die Meister sich hauptsächlich aus den eigenen Kreisen [243] ergänzt haben müssen, so überrascht die Angabe der Barbiere 1668[995], es seien nur zwei hiesige Stadtkinder unter ihnen, die übrigen Fremde. Sie verschweigen dabei wohlweislich, wie viel unter den letzteren Meisterstöchter zur Frau hatten. Auf der andern Seite kamen in der That mehr Fremde herein, als man annehmen sollte, weil der Kurfürst, wie nachher besprochen wird, wiederholt überzählige Stellen zu errichten zuließ und die Barbiere gezwungen wurden, diese zu allererst unter die zehn Stellen einrücken zu lassen.

Diese Auffassung der Meister, wann eine Stelle als erledigt zu betrachten sei, kommt erst in der Ordnung von 1693 deutlich zum Ausdruck, indem sie die alte Anordnung in der Seite 241 Anm. 3 angegebenen Weise ändert, überdies an anderer Stelle (§ 5) von einem neuen Meister sagt, er werde der Innung „erblich einverleibt“, endlich direkt angiebt (§ 6), die Barbierstube bleibe „nach absterben des Mannes nicht nur der Wittben allein, sondern auch den Kindern insgesamt als Erbe commun“. Daß hiermit keine Neuerung eingeführt wurde, der Brauch vielmehr schon lange und sicher von Anfang an bestanden hat, ergiebt sich aus gelegentlichen Bestimmungen und Verträgen[996]. Da aber ein Regimentsbarbier Höcker (siehe Anmerkung 2) die Werkstätte, die ihm seine Schwiegermutter bereits eingeräumt hatte, wieder herausgeben muß, weil sie in der Voraussicht, daß die Werkstätte sich bald erledige, bereits vorher vom Handwerk einem andern versprochen worden war, so kann eben nur ein Brauch, nicht ein verbrieftes Recht vorliegen. In dem Meisterverzeichnis, das von der Innung in dem Original der Ordnung von 1663 geführt wurde, ist er indes in dem Jahre 1683, [244] in dem er die Werkstätte übernommen hatte, als Meister eingetragen worden.

Mit diesem im allgemeinen üblichen Brauch, eine Stelle erst dann als erledigt gelten zu lassen, wenn keine Erben vorhanden waren, die sie übernehmen konnten, hängt weiter zusammen, daß Aufnahme begehrende Gesellen stets auf eine bestimmte Stelle Meisterrecht erwarben, und daß schließlich das Handwerk, wenn keine Stelle offen war, überhaupt niemand zum Examen zuließ[997]. Dieser Brauch wurde von seiten der Erben wie des Handwerks herbeigeführt. Denn Söhne und Schwiegersöhne, denen eine Stelle in Aussicht stand, erwarben bei der Lage der Sache erst Meisterrecht, wenn sich die Übernahme vollziehen ließ. Auch das Handwerk ging so Mißhelligkeiten aus dem Wege, zu denen es führen mußte, wenn zu Zeiten starken Andrangs das Handwerk jeden werbenden Gesellen [245] zugelassen und nach bestandenem Examen zum Meister gesprochen hätte. Solche Meister würden lange, vielleicht Jahrzehnte lang, haben warten müssen[998], ehe eine Stelle zu erlangen war; sie würden, wie es freilich hie und da wartende Gesellen auch thaten[999], die Innung, ja sogar den Kurfürsten gedrängt haben, ihnen vorläufig die Betreibung des Handwerks zu gestatten.

Dieser Brauch, jemanden nur auf eine bestimmte Stelle zur Mutung zuzulassen, führte schließlich dazu, daß sich einmal solche Nachkommen eines Meisters, die das Handwerk gelernt hatten, aber betreffs der Übernahme seiner Werkstatt anderen Geschwistern nachstehen mußten, das andere Mal fremde Gesellen, die ihre Ausbildung vollendet hatten, sobald als möglich eine Werkstatt kauften und auf diese Meisterrecht erwarben. Die Befürchtung liegt nahe, daß ein solcher Geselle in Rücksicht auf den verkaufenden Meister, der dabei ein gutes Geschäft machte, im „Examen“ verhältnismäßig glimpflich behandelt wurde. In der That hegte der Rat Anfang des nächsten Jahrhunderts solche Befürchtungen und erklärte sich deshalb 1709[1000] gegen diesen Kauf von Werkstätten, weil dadurch der Meistbietende, nicht der Würdigste einrücke. Der Kurfürst indes, an den sich in diesem Falle der betroffene Geselle wandte, entschied für die Zulässigkeit des Kaufes[1001].

Endlich ist noch eine Folge zu besprechen, die aus der Schließung der Barbierzunft hervorging. Es ist vorhin schon angedeutet, daß Gesellen, die lange auf Erledigung einer Stelle warteten, sich schließlich an den Kurfürsten wandten, damit dieser ihnen die vorläufige Betreibung einer Werkstatt gestatte. Wenn nun auch der Kurfürst in Fällen, wo keine besondere Veranlassung zu einem Gnadenakte vorlag, derartige Gesuche zurückwies, so gab es doch hie und da Gründe, die ihn zur Erteilung eines besonderen „Privilegs“ [246] bestimmten. Mit wenig Ausnahmen[1002] waren die Empfänger solcher „Privilegien“ Hofbarbiere (zu ihnen wurden nicht Stadtmeister, sondern Regiments- oder Garnisonfeldscherer genommen), zuweilen auch Regimentsfeldscherer. Diese letzteren erlangten durch ihre Stellung nur das Recht, ihr Handwerk oder ihre Kunst in ihrem Regiment auszuüben, durften deshalb nur so viel Gesellen annehmen, als sie zur Bedienung des Regiments brauchten, und keine offene Werkstatt halten. Das brachte ihnen in Friedenszeiten wahrscheinlich nicht genug ein, und deshalb erhielten sie zuweilen auf ihre Bitten vom Kurfürsten die Begnadung, eine offene Werkstatt halten zu dürfen. Den Hofbarbieren dagegen verliehen die Kurfürsten in ihrer Machtvollkommenheit statt der Besoldung, meist wohl gleich in dem Bestallungsdekret, die Befugnis, „unbeschadet der Barbiere allhier habender Innung“ gleich anderen Stadtmeistern eine offene Werkstelle anzurichten oder die Barbierkunst und Chirurgie öffentlich zu treiben, Becken auszuhängen, Jungen zu lehren und Gesellen zu halten[1003]. In späterer Zeit findet sich für diese Begnadung [247] der Name „Hoffreiheit“. Die Stellen nannte man Gnadenstellen, die Besitzer derselben „Supernumerarii“ oder „Innungsverwandte“.

Mit dieser Vergünstigung allein war indes den „Gnadenmeistern“ noch nicht gedient; wurde es ihnen zuweilen vielleicht schon schwer, Gesellen zu bekommen[1004], so lange sie nicht wirkliche Innungsmeister waren, so war die einfache Erlaubnis, Jungen zu halten, ganz nutzlos; denn, wenn diese später fortkommen wollten, mußten sie „vor offener Lade in einem Mittel“ (d. i. Handwerk) aufgenommen, losgezählt und mit einem Lehrbrief versehen werden, und dies zu thun, verstanden sich selbstverständlich die Stadtbarbiere nicht freiwillig[1005], und doch konnten die Gnadenmeister Lehrjungen nicht entbehren[1006].

So wandten sie sich, vom Handwerk abgewiesen, wiederum an den Kurfürsten, der nun je nach dem Fall und der Stellung des Bittenden verschiedene weitere Begnadungen hinzufügte. Dem 1664 angenommenen Hofbarbier Spörnlein z. B. wurde einfach am 15. Juli 1670 eine neue Bestallungsurkunde ausgestellt, in der dem Handwerk direkt befohlen wurde, seine Jungen vor offener Lade nach Handwerksgewohnheit ein- und auszuschreiben, ihnen einen Lehrbrief auszustellen und Spörnlein selbst ganz als ihren Mitmeister anzuerkennen und zu achten, mit der Drohung, im Weigerungsfalle ihnen die Innung (d. i. Ordnung) abzufordern[1007]. Ein Regimentsbarbier[1008] erhielt, lediglich wegen der Lehrjungen, am 10. Oktober 1668 [248] die kurfürstliche Begnadung, daß er bei der ersten Vakanz aufgenommen werden solle. Als 10 Jahre vergangen waren, wurde er, des Harrens überdrüssig, „Landmeister“ in der Freiberger Innung und ließ vor ihr seine Lehrjungen aufnehmen. Das entfacht indes einen heftigen Streit zwischen der Freiberger und der Dresdner Innung[1009], der den betreffenden Barbier schließlich veranlaßt, zunächst nochmals bei dem Dresdner Handwerk um Aufnahme zu bitten, dann, wieder abgewiesen[1010] sich von neuem an den nächsten Kurfürsten, Johann Georg III , zu wenden. Dieser fügt 1682 (10. März) der alten, von ihm erneuten Begnadung die weitere hinzu, daß das Handwerk ihn sofort zur Verfertigung des Meisterstückes zulassen, ihm dann die Haltung von Gesellen und Jungen zugestehen und seine Jungen vor der Lade aufnehmen und lossprechen[1011], d. h. ihn in der Betreibung des Handwerks einem Meister gleich achten solle[1012]. Noch ehe er aber in die erste frei werdende Stelle einrücken konnte, starb er[1013].

[249] Später scheint das Handwerk ohne Widerrede die Lehrjungen aller Supernumerarii aufgenommen und losgesprochen zu haben.

Aber noch in einem andern Punkt befanden sich die Supernumerarii den zehn Stadtmeistern gegenüber in wesentlichem Nachteil. Da diese das Privilegium besaßen, daß nur zehn Werkstätten bestehen durften, so konnten die Erben der Gnadenmeister – mit Ausnahme der Witwe –, wenn die Verstorbenen nicht selbst bei Lebzeiten noch eine der zehn Stellen erlangt hatten, die Supernumerarstelle nicht fortführen. Das wird öfter sowohl von seiten der Gnadenmeister und des Kurfürsten selbst, wie durch die Thatsachen bestätigt. Als z. B. das Handwerk gezwungen ward, die Seite 246 Anmerkung 1 genannten Pestchirurgen aufzunehmen, wird direkt gesagt, daß ihre Stellen, wenn sie erledigt seien, nicht wieder besetzt werden dürften. Ihre Besitzer bleiben darum, obwohl unterdes Stellen frei geworden waren, Supernumerarii. Vergebens sucht ein Barbiergeselle, als eine solche Stelle erledigt war, sie zu erlangen[1014]. Die dem Reisebarbier[1015] Johann Georgs II. von dessen Nachfolger verliehene „Gerechtigkeit“ wird 1692 von Johann Georg IV. nur ad dies vitae bestätigt und einem andern, einem „Generalstabsfeldscherer“, also keinem Hofbarbier, bei seiner Aufnahme in die Innung direkt erklärt, daß er seine Stelle, im Fall er stirbt, ehe er eine der zehn Stellen erworben hat, nicht auf seine Erben „fallen“ lassen darf[1016].


[250] Ganz erklärlich war darum das Bestreben der Supernumerarii, eine der zehn Stellen zu erlangen. Das hatte indes in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts seine Schwierigkeiten, einmal weil der Andrang ziemlich groß war, dann weil, zuweilen wenigstens, überhaupt eine lange Zeit vergehen konnte, ehe eine Stelle frei wurde, endlich, weil die Barbiere so lange als möglich[1017] solche Gnadenmeister außerhalb der Innung zu halten suchten, selbst wenn schon ein kurfürstlicher Befehl zur Aufnahme vorlag. Das trieb die Gnadenmeister dazu, vom Kurfürsten den weiteren Befehl zu erbitten, daß ihnen die Innung wenigstens die nächste frei werdende Stelle wirklich einräumen müsse. Diesen Befehl erreichten kurfürstliche Hofbarbiere in der That häufig, und manchem gelang es daraufhin eine frei werdende Stelle übernehmen zu können[1018]. In [251] der That sind die von 1682 bis 1691 aufgenommenen sechs Meister sämtlich solche Gnadenmeister gewesen[1019].

[252] Mancher freilich mußte außerordentlich lange warten. Der schon erwähnte Regimentsbarbier Höcker starb, ehe er einrückte.

Nur zweimal ist von dem Kurfürsten die Erblichkeit Supernumerarien auch für den Fall zugesichert worden, daß sie bei Lebzeiten nicht in eine ordentliche Stelle einrückten. Das eine Mal setzte Johann Georg I. für die Erben seines Leib- und Hofbarbiers[1020] 1653 zwei Stellen[1021] – ähnliches ist nie wieder vorgekommen – [253] mit der Bestimmung aus, daß sie bei Erledigung einer der damals vorhandenen elf privilegierten Werkstätten in deren Zahl einrücken sollten.

Im zweiten Fall erhält der kurfürstliche Leibbarbier[1022] Johann Georgs III. 1690 (30. Januar) zunächst das weiter gehende Privilegium, daß die Stadtbarbiere ihn nach Anfertigung des Meisterstückes und Verrichtung alles dessen, was zur Erwerbung des Meisterrechts erforderlich sei, sofort ohne Widerspruch als zunftmäßigen, den Stadtbarbieren in allem gleichberechtigten Meister aufnehmen sollen. Dessen weigern sich die Barbiere und ziehen die Sache hin; es erfolgen noch mehrere kurfürstliche Anordnungen, zulegt 1699 von Friedrich August, der nun sogar, obgleich der betreffende Hofbarbier noch kein Meisterstück gemacht hatte, fordert, daß er doch von 1690 an als Meister gerechnet werden, d. h. den nachher aufgenommenen in der Reihenfolge vorgehen, auch seine Barbierstube auf seine Kinder und Erben „gebracht“ werden solle, wenn diese sich genugsam zum Meisterrecht legitimiert hätten. Wollte das Handwerk die Meisterzahl nicht dauernd erhöhen, so hätte es müssen eine der alten Stuben bei ihrer Erledigung eingehen lassen. Es scheint aber doch die Sache noch irgend einen andern Abschluß gefunden zu haben; denn der Name des betreffenden Barbiers ist nicht als Innungsmeister eingetragen. Er selbst hat also das erstrebte Ziel sicher nicht erreicht.

Wenn auf der einen Seite das Handwerk sich so lange als möglich sträubte, solche Gnadenmeister einrücken zu lassen, so mußte es auf der andern Seite, sobald nicht mehr auszuweichen war, [254] selbst dafür sorgen, daß ihre Stellen unter die privilegierten einrückten, sollte die Meisterzahl nicht auf die Dauer erhöht werden.

Bei den Badern, deren Innung das ganze Land umfaßte, ist der Schluß des Handwerks, wie schon gesagt, nicht so direkt und nicht so klar und bestimmt in den Ordnungen ausgedrückt, obwohl er älter zu sein scheint als das Bestehen der Innung. In dem zweiten Artikel, der einem neu aufgenommenen Meister das Recht zuspricht, eine Badestube errichten zu dürfen, sucht man zuerst nach einer Anordnung, die den Schluß zum Ausdruck bringt. Wider Erwarten läßt aber der Artikel, scheinbar wenigstens, volle Freiheit.

Unter der Überschrift: „Von An- und Aufrichtung der Werkstatt“ giebt er in allen Ordnungen ziemlich gleichlautend (1629 bis 1695) dem, der im Examen bestanden und damit sein Meisterrecht gewonnen hatte, die Erlaubnis, seine (erkaufte oder angerichtete)[1023] Werkstatt an einem Orte, da freie Jahr- und Wochenmärkte gehalten werden, oder da vorhin solche Badestuben (oder Werkstätte) vorhanden, in denen vor alters ehrliche Meister (ihres Mittels) gewohnt und offene Werkstatt getrieben (und sich des Handwerks gebraucht haben, zu beziehen und) aufzurichten. Erst seit 1658 setzten die Bader das Verbot hinzu: es soll auch kein Meister, welcher seine Badestube und Werkstatt verkauft oder eine nur gepachtete wieder übergiebt oder einer solchen entsetzt würde, sich unter derselben Obrigkeit oder anderen Gerichten einsetzen und des Verbindens, Butzens, Aderlassens und Schröpfens gebrauchen, noch weniger wider statuta, alte Herkommen und Gebräuche eine neue Badestube und Werkstatt, wo zuvor keine gewesen, anrichten, die alte gemeine Badestube oder Werkstatt unterdrücken und dem Meister derselben seine Nahrungsmittel entziehen oder hinwegnehmen, sondern sich des Handwerks (ob er gleich sein Meisterrecht schuldiger Maßen erlangt) solange, bis er wiederum eine richtige Werkstatt erhandelt oder gepachtet habe und dieselbe wirklich besitze, gänzlich enthalten.

Thatsächlich liegt in den zwei Ortsbestimmungen der ersten von Anfang an vorhandenen Anordnung, die neu aufgenommenen Meistern gilt, keine Beschränkung; ja die Überschrift, die seit 1658 ganz unzweifelhaft vorliegende Unterscheidung zwischen erkauften und angerichteten Werkstätten, die zwei Prädikate am Schluß „beziehen“ [255] und „aufrichten", würden im Gegenteil jedem die zwei Möglichkeiten offen lassen, entweder eine vorhandene Badestube zu kaufen oder eine neue anzurichten. Die zweite Bestimmung, die nur solche Meister im Auge hat, die bereits eine Werkstatt innegehabt haben, verbietet dagegen diesen ganz bestimmt, irgendwo eine neue Stube zu errichten und läßt sie nach Aufgabe der alten Werkstatt ihr Handwerk nur dann von neuem treiben, wenn sie eine bestehende „richtige“, d. h. zur Innung gehörende Stube gekauft oder gepachtet haben. Was aber hätte das für Sinn, neuen Meistern (mit der ersten Ortsbestimmung) alle Orte, wo Jahr- und Wochenmärkte gehalten werden, das sind also alle Städte, zur Gründung neuer Werkstätten vollkommen frei zu geben und älteren Meistern, die doch auch unverschuldet, sei es durch Krankheit oder sonstige Not zur Aufgabe ihrer Werkstatt gezwungen sein konnten, diese Freiheit nicht zu gewähren! Diese ungleiche Behandlung und eine Bevorzugung der neuen Meister scheint besonders deshalb undenkbar, weil zu jenen Zeiten die Handwerke alles thaten, das Anwachsen der Meisterzahl zu verhindern. Und überdies ist doch zweifellos die Hinzufügung der zweiten Ortsbestimmung in dieser ersten Anordnung: da vorhin solche Badestube vorhanden, noch dazu mit der besonderen Betonung, daß in ihnen vor alters ehrliche Meister ihr Handwerk getrieben, verdächtig. Was soll diese Bestimmung und dieser Hinweis, wenn den neuen Meistern nach der ersten Ortsbestimmung alle Städte offen standen? Wenn man bedenkt, daß in die Ordnungen jener Zeit Bestimmungen zu allermeist nur aufgenommen wurden, wenn es galt, herrschende Gebräuche gegen Übergriffe und Mißbräuche sicher zu stellen, so wird man wohl folgender Erklärung zustimmen müssen: es ist von alters her Gebrauch gewesen, daß zum mindesten in Städten, wo bereits ein Bader war, keine neue Badestube errichtet werden durfte. Der Brauch war so festgewurzelt, daß von keiner Seite Widerspruch erhoben worden war und infolgedessen eine darauf gerichtete Beschränkung in den Satzungen nicht vermißt wurde. Es ist sehr wahrscheinlich, daß sich, wie im Barbierhandwerk, so auch bei den Badern die Sitte eingebürgert hatte, daß neue Meister nur zugelassen wurden, wenn eine bestehende Werkstatt frei war. Dann kam bei Aufnahme neuer Meister die Errichtung neuer Badestuben überhaupt kaum mehr in Frage. Häufiger dagegen mögen Verhältnisse vorgelegen haben, die zur Aufstellung [256] der zweiten Anordnung führten. Besonders da Badestuben oft, Ratsbadestuben stets, nur gepachtet wurden[1024], so konnte es verhältnismäßig leicht vorkommen, daß ein Meister seine Werkstatt aufgeben mußte, aber doch in der Lage war oder wieder in die Lage kam, sein Handwerk weiter zu treiben. War nun nicht sofort eine bestehende Badestube zu erlangen, so wird er zweifellos versucht haben, sich irgendwo eine neue Stube zu gründen. Durch Hinzufügung der zweiten Anordnung schuf sich das Handwerk die Möglichkeit, in solchen Fällen gegen eine Vermehrung der vorhandenen Badestuben einschreiten zu können.

Ausnahmen wird das Handwerk besonders bei der ersten Bestimmung zuweilen haben eintreten lassen müssen, und das kommt wohl in der Unterscheidung von erkauften und angerichteten Badestuben zum Ausdruck, worin doch die Möglichkeit einer Neugründung vorausgesetzt ist. Denn einmal konnte man doch wohl nicht so kurzweg die Aufrichtung einer Badestube an solchen Orten, wo noch gar keine bestand, für alle Zukunft unmöglich machen, umsomehr, als die Zahl der zur Innung gehörenden Städte von vornherein, wie sich aus S. 218 flg. ergiebt, gar nicht unbedingt feststand, das andere Mal konnte es nicht verwehrt werden, an Stelle einer eingegangenen Badestube, auch wenn eine lange Zeit nun keine bestanden hatte, eine neue zu errichten.

Daß die Baderinnung sich selbst als eine geschlossene betrachtete, darauf weist die seit 1658 im Schluß des § 22 hinzugefügte Anordnung, es solle sich kein Meister mehr von der Dresdner Lade hinweg zu einer andern wenden und, wer das bereits gethan, sich wieder zu ihr begeben, damit es bei dem Verzeichnis der Werkstätten, „so 1629, also von Anfang der erlangten gnädigsten Konfirmation an dazu gehörig gewesen, nochmals verbleibe“. Darauf weist auch der Umstand, daß der Eingang der Ordnung von 1695, der eine Aufzählung der zur Dresdner Hauptlade gehörenden Städte geben will, in Wirklichkeit nicht die Städte, sondern die einzelnen Badestuben derselben aufzählt, endlich der Umstand, daß noch 1695 [257] in der That in den meisten Städten nur eine Badestube bestand, in ihnen eine Vermehrung also nicht eingetreten war. Nur in zwei Orten[1025], Meißen und Großenhain, waren zwei Badestuben vorhanden, die als neue[1026] und alte von einander unterschieden wurden. Da demnach ursprünglich auch in diesen beiden Städten nur eine Badestube bestanden hat, so müssen hier allerdings neue errichtet worden sein. In Freiberg ist umgekehrt eine der 1628 vorhandenen zwei Badestuben für immer, in Großenhain eine zeitweilig weggefallen. Wäre es an und für sich nicht undenkbar, daß die neuen Stuben schon bestanden, ehe die Beschränkung der Zahl Brauch ward, so ließe sich die gegen den Brauch erfolgte Errichtung derselben auch durch obrigkeitlichen Eingriff, durch ein besonderes, vom Kurfürsten erteiltes Privilegium erklären. Vielleicht war auch ursprünglich nur eine Privatstube vorhanden, dessen Besitzer sich die Errichtung einer Ratsbadestube gefallen lassen mußte. Wenn aber nur in so wenig Städten zwei Badestuben bestanden, so kann darin der sicherste Beweis gefunden werden, daß es im allgemeinen nicht zulässig war, eine neue zu errichten. Als sich 1644 in Neudresden vorübergehend ein zweiter Bader niederließ (siehe später), behauptet der Ratsbader[1027], der Rat sei privilegiert, daß nur eine Badestube allhier sein solle. Hatte er damit Recht, so wird man geneigt sein, in solchen städtischen Privilegien die Entstehungsursache für die Schließung der Baderzunft zu sehen; vielleicht ist die angezogene Stelle aus § 22 auf solche statuta bezogen.

Bei dem Fleischerhandwerk ist die Zahl der Meister nur dadurch beschränkt worden, daß die Ausübung des erworbenen Meisterrechts an den Besitz einer Bank geknüpft war. Die älteste Ordnung von 1451 bestimmt darüber direkt: es darf keiner Meister werden, er habe denn eine eigene Bank – die Ordnungen des nächsten Jahrhunderts von 1536–1553 nur: auch soll kein Meister schlachten, er habe denn eine eigene oder gemietete Bank. Die Artikel von 1714 verlangen wiederum, indes nur von einem Gesellen, der keines einheimischen Meisters Sohn ist, bei seiner Niederlassung in hiesiger [258] Stadt den Ankauf[1028] einer Bank, lassen aber in den nachher angegebenen Bestimmungen über Vererbung der Bänke erkennen, daß auch für Meisterssöhne der Besitz einer Bank unerläßlich war. Gelegentliche Angaben[1029] und Vorgänge bestätigen, was hierin die Ordnungen verlangen. Diese Bedingung des Besitzes einer Bank war nicht vom Handwerk eingeführt, wie bei den Barbieren, um das Anwachsen der Meisterzahl zu verhüten; sie ging vielmehr von der Obrigkeit aus, die sich durch das Gebot, daß Fleisch nur in den Bänken verkauft werden durfte, die Möglichkeit schuf, Preis und Güte des Fleisches scharf zu kontrollieren. Hätte nun die Zahl der Bänke sich jederzeit nach der Zahl der Meister richten müssen, d. h. wären sofort neue Bänke gebaut worden, wenn die Meisterzahl die Zahl der Bänke überschritt[1030], so wäre die Fleischerinnung nicht durch die genannte Bedingung geschlossen worden. Aber wenn nun auch dem und Rat das Recht zustand, jederzeit neue Bänke zu bauen, – und er hat, wie nachher gezeigt wird, im 15. und 16. Jahrhundert einigemal davon Gebrauch gemacht – und der Kurfürst in der Ordnung von 1451 erklärte, daß die Zahl der Bänke vermehrt werden solle, wenn der kurfürstliche Amtmann und der Rat es für nötig erachteten, so geschah doch die Vermehrung durchaus nicht wegen Vermehrung der Meister, sondern wie die Ordnung von 1451 sagt, wenn es nötig schien, d. h. wenn die vorhandene Zahl Bänke nicht genügte, das steigende Bedürfnis der Stadt nach Fleisch zu befriedigen, später selbst dann nicht einmal mehr, wie sich nachher zeigen wird. Das Handwerk konnte also jederzeit nur soviel Meister aufnehmen, als Bänke vorhanden waren, und so wurde in der That die Innung dadurch geschlossen. Auch bei dem Fleischerhandwerk mußte der Schluß der Innung, wie in den bereits besprochenen Handwerken der Barbiere und Bader, die Folge haben, daß zum Meisterrecht nur zugelassen wurde, wer eine Bank erworben hatte, und die angeführte [259] Stelle der Ordnung von 1451 läßt vermuten, daß dieser Brauch von Anfang an bestand. Dadurch gewannen notwendig die Bänke für das Fleischerhandwerk dieselbe Bedeutung wie die Werkstätten oder Stuben für die Barbiere und Bader, eine Bedeutung, die Werkstätten, Verkaufstellen, Marktbuden in keiner andern Innung besaßen.

Wie schon angedeutet, wurden die Bänke nicht von den Fleischern selbst oder von dem gesamten Handwerk, sondern – in Neudresden wenigstens[1031] – vom Rat gebaut. Dieser übergab sie den Fleischern gegen Zahlung eines jährlichen Zinses[1032] und, wenn auch vielleicht nicht bei jeder Bank, eines Kaufgeldes. Die Bankzinse werden früh und oft genannt. Über die Erhebung eines Kaufgeldes fanden sich nicht viel Notizen. 1560 kaufte ein Fleischer, 1563 zwei dem Rat eine Fleischbank ab[1033]. Verkaufte der Rat in diesen Fällen neu errichtete Bänke direkt an einzelne Fleischer, so scheint er andere dem gesamten Handwerk zu übergeben[1034]. Nach der Urkunde vom 9. März 1558[1035], mit welcher der Rat den Fleischern die auf den Neumarkt verlegten Bänke übergab, werden dem „Fleischerhandtwerge vber Ire 34 Bencke noch zwue dartzu eyngerewmet, die sie gleich den andern Ires gefallens belegen[1036] adder dem Handtwerge zcu gutte Erblich verkeuffen mogen, doch dergestalt, das ßie vns von denselben zcwuen Nawen Bencken wie von den andern ihre jährlichen Zinse raichen sollen“. Wie schon aus diesen Worten zu ersehen und noch deutlicher aus der protokollarischen zum Teil wörtlich gleichlautenden Niederschrift des zu Grunde liegenden Ratsbeschlusses vom 23. Februar 1558[1037] [260] hervorgeht, hat der Rat hier jedenfalls kein Kaufgeld genommen. In dem Protokoll wird nämlich der Erlaubnis, die zwei Bänke „andern“ verkaufen zu dürfen, hinzugefügt, daß sie „die Hawptsumma ann des Handtwergs Nutz wenden mogen“.

Wer einmal eine Bank erworben hatte, dem gehörte sie als Eigentum zu, so daß er nach seinem Belieben über sie verfügen, sie auch vererben konnte. Dieser vollständige, erbliche Besitz der Bänke wird schon für das 15. Jahrhundert bezeugt[1038], hat also wohl von Anfang her bestanden. In der genannten Urkunde von 1558 und in den Eintragungen, die sich über die Verkäufe in den Jahren 1560 und 1563 im Ratsbuch finden, ist er ebenfalls ausgesprochen. 1558 erklärt der Rat noch ganz besonders im Schluß der Urkunde, daß alle nun vorhandenen 36 Bänke, die er den Fleischern im neuerbauten Hause eingeräumt habe, „Jhr vnd Jrn nachkommenne erblich vnd eigenthumblich seyn vnd bleiben sollen“; selbst wenn sie in künftiger Zeit nochmals verlegt würden, sollen sie ihnen gleichwohl „wiederum als ihr Eigentum und Erbgut eingeräumt [261] und tradiret werden“[1039]. Beziehen sich diese gesamten Angaben nur auf die Neudresdner Bänke, so lagen doch in Altdresden die Sachen ebenso[1040], nur daß hier nach der Ordnung von 1451 die alten Bänke nicht vom Rat, sondern vom Kurfürsten dem Handwerk übergeben worden sind, darum auch damals die Zinse für Überlassung der Bänke von den Altdresdner Meistern an das kurfürstliche Amt gezahlt[1041] werden mußten. Später und zwar wohl lange vor der Vereinigung Alt- und Neudresdens ist auch hier der Rat Lehnsherr der Bänke geworden. Die Quellen sind indes zu dürftig, um einen Schluß zu gestatten, wenn hier die Änderung eingetreten ist[1042].

Da hier einmal von dem Recht der Meister, über ihre Bänke frei zu verfügen, die Rede war, so möge die sich dabei bietende Gelegenheit benutzt werden, noch einige beiden Stadtteilen geltende Bestimmungen der Ordnung von 1714 über Kauf und Vererbung der Bänke anzuführen, wenn sie auch mit dem Schluß der Innung sonst in keinem direkten Zusammenhang stehen. Während die Ordnung von 1451 nur verlangt, daß ein Kumpan, der seine Bank verkaufen wolle, sie dem Handwerk anbiete, ob sie etwa einer der Meister zu kaufen gesonnen, was eben deshalb von besonderer Wichtigkeit war, weil der neue Meister sich keine Bank bauen, ohne Bank aber nicht verkaufen durfte, während weiter die Ordnungen von 1536–1553 gar nichts darüber angeben, behandelt [262] die von 1714 besonders das Erbrecht ausführlicher. Nach ihren Bestimmungen fiel eine Bank, die der verstorbene Meister in eigenem Besitz gehabt hatte, wenn keine Söhne da waren, die sie übernehmen konnten, als Erbe an die Witwe. Hinterließ er keine Witwe, so durften Kinder, die das Handwerk noch nicht selbständig treiben konnten, die Bank vier Wochen lang behalten, d. h. durch Gesellen noch vier Wochen dort verkaufen lassen. Hinterließ er aber ohne testamentarische Verfügung eine Witwe und Söhne, die sich zum „Meisterrecht habilitieren“ konnten, so hatten die Söhne vor der Mutter und unter den Söhnen der jüngere den Vorzug. Der in solchem Fall leer ausgehenden Mutter wird dafür das Recht zugestanden, daß sie sich eine andere Bank kaufen dürfe[1043].

Hatte ein verarmter Meister seine Bank einem andern überlassen müssen, so stand ihm frei, sich das Meisterrecht vorzubehalten, dergestalt, daß wenn er wieder zu Mitteln käme und seine Nahrung von neuem anfangen könnte, ihm entweder eine Bank anderweit anzukaufen oder wenigstens zu mieten, freigelassen sein solle. Wenn er eine Bank „mietweise antrat“, hatte er dem Handwerk 29  Groschen 1 Pf. zu zahlen: das einzige Mal, wo in den Ordnungen ein Vorteil des Handwerks bei Übernahme einer Bank erwähnt wird. Kann sich ein solcher Meister durch Kauf oder Miete keine Bank wieder erwerben, so muß er sich als Hausschlächter vereiden lassen und darf dem Handwerk durch heimliches Schlachten und Verkaufen von Fleisch oder „ausgehen aufs Land und Vieh Einkauff, sein Gewerbe damit zu treibe“", keinen Eintrag thun.

Betreffs des Erbanspruches der Witwe ist noch folgender Vorgang von Interesse: 1648 vermietete eine Witwe, die wieder einen Fleischer geheiratet hatte, die vom ersten Mann vererbte Fleischbank. Die Fleischer erhoben dagegen Einspruch mit der Behauptung, daß jeder nur eine Bank „nützen“ dürfe; der Rat dagegen entschied am 7. Juli, daß „in hoc casu einer nicht 2 Fleischbäncke nutzete, sondern eine andere Fleischbank der frau, eine andere des mannes wehre.“

Es bleibt nun noch übrig, die Zahl der Bänke zu ermitteln, die dem Handwerk jeweilig zur Verfügung stand, und die zugleich [263] die höchste Zahl der das Handwerk treibenden Meister bestimmte. Die erste Angabe liefert uns die Ordnung von 1451 für Altdresden. Hier gab es damals 18 Bänke, die in ihrer Gesamtheit 1451 selbstverständlich nicht erst gebaut[1044], wohl aber um eine Anzahl vermehrt sein könnten, wenn nicht das Fehlen jeglicher Andeutung darüber Bedenken gegen solche Annahme erwecken müßte. Da es 1557[1045] in Neu- und Altdresden zusammen 56, in Neudresden allein, wie nachher gezeigt wird, 34 Fleischer gab, so müssen zu dieser Zeit bereits 22 Meister in Altdresden vorhanden gewesen sein. Daß damals Bänke unbesetzt blieben, also mehr Bänke als Meister waren, ist deshalb nicht möglich, weil es 1561[1046] sicher nur 22 Bänke gab. Die Zahl 22 ist im ganzen folgenden Jahrhundert nicht überschritten worden. Wann aber und von wem, ob noch vom Kurfürsten oder erst vom Rat die vier neuen Bänke hinzugekommen sind, ist nicht zu sagen. Die für 1461 bereits genannten Zinse, besonders der 1472 erwähnte „Bankzins“, den Altdresdner Fleischer an ihren Rat zahlten, lassen vielleicht die Vermutung zu, daß der Rat der Erbauer derselben gewesen ist[1047].

Die Zahl der in Neudresden vorhandenen Bänke erfahren wir zum ersten Male aus einer Eingabe der Fleischer, die Sonnabend den 17. Juli 1557 „im Rath geantwortt vnnd Beidenn Rethen vorleßenn“ ist[1048]: damals gab es 33. Zu Palmarum dieses Jahres ist die 34. Bank vom Rat für ungefähr 3 Gulden angebaut und vergeben worden[1049]. Fest steht weiter, daß die nächsten zwei neuen Bänke, die 35. und 36., 1558[1050] hinzukamen. 1560 waren in beiden Stadtteilen 60 vorhanden, sodaß, da in Altdresden damals 22 Fleischer waren, Neudresden 1560 38 (seit 1558 2 mehr) besaß. Am 27. November 1561 gab es 44 Bänke[1051]; somit ist in diesem Jahr die Zahl der Bänke erreicht, die nicht mehr überschritten wurde.

[264] Für die Zeit vor 1557 läßt sich mit voller Sicherheit nichts über die Zahl der in Neudresden vorhandenen Bänke feststellen, wohl aber geben einige spätere Angaben eine freilich etwas unsichere Auskunft. 1569 oder 1570[1052] geben die Fleischer selbst an, der Rat habe sie mit 12 neuen Fleischbänken beschwert. 1621[1053] und 1624[1054] werden von den 44 Neudresdner Bänken 13 als „neue“ bezeichnet. Eine Zahl muß allerdings, wenn auch die erste nur auf Neudresden geht, unrichtig sein; nehmen wir an, die kleinere Zahl 12, die auch der älteren, nur ca. 10–15 Jahre nach Gründung der letzten Bank niedergeschriebenen Angabe entstammt, sei richtig, so müßten, ehe diese 12 hinzukamen, 31 Bänke bestanden haben. Nach der obigen Aufstellung sind seit 1557 11 Bänke hinzugekommen. Es muß demnach, wenn die Bezeichnung als „neue“ berechtigt gewesen sein soll, einmal noch eine Bank (vielleicht also auch zwei) kurz vor 1557 hinzugekommen sein, das andere Mal aber vor Errichtung dieser „neuen“ ein sehr langer Zeitraum verstrichen sein, der die Veranlassung geben konnte, diese zuletzt gegründete den alten gegenüber als neue zu bezeichnen. Da nun 1493 laut Urkunde vom 15. März dieses Jahres[1055] vier neue Fleischbänke hinzukamen, so ist es sehr wahrscheinlich, daß 1493 die alte Serie abgeschlossen wurde; vor 1493 wären also 28 (oder 27) Bänke vorhanden gewesen. Auf keinen Fall, auch wenn die gegebene Schlußfolgerung falsch ist, könnte vor 1493 die Zahl 29 überschritten [265] worden sein. Daß die Zahlen der Bänke, 44 für Neu- und 22 für Altdresden, in dem hier besprochenen Zeitraum nicht überschritten worden sind, ergiebt sich aus zahlreichen Angaben[1056]. Nach der starken Vergrößerung, welche die Stadt unter den Kurfürsten Moritz und August erfuhr, der auch die damalige Vermehrung der Bänke entspricht, hat wohl auf längere Zeit kein Bedürfnis zur Erbauung neuer Bänke vorgelegen. Nachher mag den Rat die Widerspenstigkeit der Fleischer, über die er wiederholt klagt, von einer Vermehrung der Bänke abgehalten haben. Und das konnte ohne Schädigung der Interessen der Einwohner geschehen, weil sich der wachsende Bedarf der Stadt leicht durch Vermehrung der Landfleischer, die an gewissen Tagen in die Stadt „hereinzuschlachten“ befugt waren, decken ließ. Außerdem scheint es immer mehr üblich geworden zu sein, daß die Einwohner sich selbst ein Tier (wohl nicht Rinder) kauften und zu Hause schlachteten. Die allerdings nur selten genannte Zahl der „Hausschlächter“ scheint im 17. Jahrhundert zu wachsen; wenigstens ist von ihnen jetzt sehr häufig die Rede, was sich freilich auch dadurch erklären ließe, daß die aufkommende Fleischsteuer die Regierung veranlaßte, sie zu beaufsichtigen[1057].

Der Zwang, eine Fleischbank erwerben zu müssen, trieb selbstverständlich den Preis der Bänke außerordentlich in die Höhe, zumal die Nachfrage das Angebot sicher oft überstieg. Mit Recht wird 1624 von den Fleischern behauptet, die Bänke müßten „nach des venditoris willen“ bezahlt werden; „ist also leicht zu spüren, worumb die bäncke ins steigen kommen vnnd tewer worden seindt“[1058]. Selbst die Meisterssöhne könnten, klagt das Handwerk 1687, eine [266] Bank nicht bezahlen – d. h. wohl ihren Miterben den hohen Preis für Überlassung der Bank nicht auszahlen[1059] – und infolgedessen nicht Meister werden. Und die hohen Preise der Bänke waren für die Meister besonders deshalb verhängnisvoll, weil ihnen der Preis des Fleisches vorgeschrieben war, sie also nicht ohne weiteres durch Erhöhung ihres Verdienstes eine entsprechende Verzinsung des bei dem Kauf angelegten Kapitals erreichen konnten. 1416[1060] wurden 17, 1468[1061] 20, 1486 25, 1492[1062] 25, 20 und 24, 1501[1063] 20 silberne oder gute Schock für eine Neudresdner Fleischbank bezahlt. 1501 nahm ein Meisterssohn die Bank, die er vom Vater geerbt hatte, seiner Mutter gegenüber mit 20 guten Schock an. 1537[1064] wird der Wert der Bänke auf 100 Schock und 200 bis 300 Gulden angegeben. Der Rat verkauft die genannten Fleischbänke 1560 und 1563 für 275 Gulden; ebensoviel zahlten die Fleischer ca. 1570[1065]. Einzelne Bänke mögen dadurch noch teurer geworden sein, daß Feld zu ihnen gehörte[1066]. Um 1650[1067] war eine Neudresdner Bank, zu der ein „Stücklein Acker“ gehörte, dem Rat wegen darauf haftender Schulden nach Ableben einer Witwe verfallen; der Rat verkauft sie für 500 Gulden mit 200 Gulden „Angeld“. 1681 liegt genau derselbe Fall vor. Die Bank eines verstorbenen Meisters war „nach Erbgangsrecht“ an die Kinder und Erben gefallen, die sie wegen darauf haftender großer Schuldenlast sowohl an Steuern und obrigkeitlichen Gefällen, als andern zinsbaren Kapitalien an den Rat abtreten. Dieser verkauft sie samt Feld wiederum für 500 Gulden[1068].

[267] Litten auch die Bäcker unter ähnlichen Beschränkungen wie die Fleischer, da ihnen, wie später zu besprechen ist, das Gewicht ihrer Ware vorgeschrieben war, so ist doch ihre Innung niemals geschlossen worden und zwar deshalb nicht, weil die Bäcker mit dem Verkauf ihrer Ware nicht an die Bänke gebunden waren[1069] und dementsprechend [268] der Besitz einer Bank weder Bedingung zur Ausübung des Handwerks, noch zur Aufnahme in die Innung werden konnte. Einmal scheint allerdings eine Strömung bestanden zu haben, die dazu trieb, daß, wer in das Handwerk aufgenommen werden wollte, eine ledige Brotbank erwerben müsse. In dem Konzept der Ordnung von 1555 war auf dem Rand eine solche Bestimmung hinzugefügt – damit nicht nachher Zwiespalt im Handwerk entstehe –, aber wieder gestrichen worden. Auch die späteren Bankordnungen und die Innungsordnung von 1618 enthalten keine derartige Vorschrift.

Endlich kommt noch der eigentümliche Fall vor, daß eine Innung, die der Färber, behauptete, eine geschlossene zu sein, aber dabei Widerspruch von seiten der Regierung erfuhr. 1668[1070] wird angegeben, es sei in den kurfürstlichen gnädigsten Privilegien klar enthalten, daß keine neue Rolle oder Mangel „über die alten“ aufgebaut werden solle, und 1684[1071], bei ihrem Handwerk sei es vor undenklichen Jahren her stets so gehalten worden, daß, wenn einer zum Meisterrecht sich angegeben habe, er auf eine „gewisse“ Werkstatt, auf der er sein Handwerk zu treiben gesonnen, habe einmuten müssen, weil zur Treibung ihres Handwerks die Anschaffung der Mangel, Kessel und Pferde (zur Mangel) viel Kosten verursache. Wenn nur eine Werkstatt zu verkaufen oder zu vermieten sei und sie wollten zwei Meister machen, würden beide geschädigt; denn es werde der eine einen höhern Pacht bezahlen, der andere sich in einen kostbaren Bau stecken müssen, oder einer von beiden werde sein Handwerk gar nicht treiben können.

Die erste bestimmtere Angabe von 1668, welche offenbar durch Aussagen der Dresdner Meister veranlaßt wurde, die einem Waldheimer Färber verwehren wollen, sich nach Dresden zu wenden[1072], begründen die Färber mit einem kurfürstlichen Receß vom 17. März 1568[1073], der auch in ihrer Ordnung angezogen wird. Nach Angabe der Färber enthält er das Verbot, daß „keine neue Rolle noch Ferbehauß mehr gebaut werden soll“, nach § 8 der Ordnungen seit 1614[1074] dagegen [269] nur die Bestimmung, es solle keine neue Rolle oder Mangel, auch kein Färbehaus außerhalb der Städte aufgebaut werden ohne besondere kurfürstliche Bewilligung, die indes nur ein „redlich gelernter“ Schwarzfärber erhalten solle.

1668 unterliegen in der That die Färber. Und zwar entscheidet schon der Rat am 7. Oktober 1668, daß der Waldheimer Färber in Dresden als Meister zuzulassen sei; denn es sei[1075] vom Handwerk einmal schon nicht beigebracht, daß einer an dem Orte bleiben müsse, wo er anfangs eingemutet habe[1076], das andere Mal sei aus obigem Artikel nicht zu erweisen, daß in Dresden nur 7 Meister – so viel waren bisher gewesen – sein dürften. Am 8. Juli 1669 weist der Kurfürst die gegen den Ratsbescheid an ihn appellierenden Meister zurück und bestätigt das Ratsurteil. Von der Obrigkeit wird also der behauptete Schluß des Färberhandwerks nicht anerkannt. Es mag nur ein vielleicht sehr alter Brauch im Färberhandwerk die Zahl der Meister beschränkt, aber kein verbrieftes Recht für den Anspruch, daß ihre Zunft geschlossen sei, vorgelegen haben; wohl aber muß dem Befehl von 1568 die Absicht zu Grunde gelegen haben, von seiten der Regierung eine übermäßige Vermehrung der Färber zu verhindern. Vielleicht hat das damit in Zusammenhang gestanden, daß die Entdeckung und Einführung neuer Farbhölzer und Farbstoffe Amerikas und Indiens die Färberei wesentlich förderte. Die Gefahr, in welche eine jetzt zu befürchtende übermäßige Vermehrung der Färber den Verdienst der einzelnen Meister brachte – und es lag im Charakter der älteren, alles bevormundenden Zeit, daß jedem Handwerker ein gewisser Verdienst sicher gestellt wurde – und der Widerspruch der gleichfalls bedrohten einheimischen Waidhändler mag die Vorsicht, die in dem kurfürstlichen Reskript ihren Ausdruck erhielt, bedingt haben.

Endlich sei noch auf das Privilegium hingewiesen, das die Buchhändler, „Buchführer“, zugleich auch die „Buchdrucker“ am 22. September 1675 erhielten. Weil sie große Kapitalien anlegen müßten, so bitten sie 1675 um ein gnädigstes Privilegium für sich und ihre Erben, daß sie allein bei dem Buchhandel „geschützt“ würden und über die bestehenden fünf kein neuer Buchladen oder öffentliche [270] Buchhandlung ohne ihren und ihrer Erben Konsens und Vorwissen allhier aufgerichtet werden dürfe. Ihre Bitte, bei der ein sechster Laden eingeschlossen wird, dessen Besitzer gerade Bankerott gemacht hatte, wird unter dem genannten Tage mit dem Vorbehalt genehmigt, daß nach Befinden eine Visitation und „billichmeßige Taxa“ angeordnet werden solle[1077].

Erneuert wurde das Privilegium am 20. Januar 1686, 12. März 1692, 9. April 1710 für fünf Buchhändler[1078].

Anmerkungen

  1. Während „Ordnung“ gewissermaßen als offizielle Bezeichnung angesehen werden kann, die auch zumeist, besonders in späterer Zeit, sich als Überschrift findet, so war doch, sowohl beim Volk wie bei der Behörde, die gebräuchlichste „Innung“; siehe z. B. Leinweber 1472; Fischer 1520: „diese hirnach geschriebene Ordenung, wilkor vnd eynung“; nachher „Innung, Ordenung vnd artickel“; Schlosser 1545: Statut und Innung, hier (JI. Bl. 325) auch als Überschrift. – Man beruft sich auf die „Innung“; die „Innung“ wird abgelöst (s. nachher), abgefordert (als Strafe), abgeliefert. Sehr gebräuchlich waren die Ausdrücke „Artikel“ und „Briefe“. In dem Befehl Friedrichs 1456 und seinen späteren Erneuerungen, in denen er die Leinweber zunftwürdig spricht, steht „Hantfeste und Innungsbriefe“ (abgedruckt im Programm der Annenschule, Dresden 1887, S. 34). Außerdem findet sich: Statuten (Tuchmacher 1506, Schlosser 1545 und 1655, Bäcker 1569), Satzungen (Tuchmacher 1506, Schlosser 1655), Willkühr (vergl. Tuchmacher 1370, 1606), sehr oft eine Häufung solcher Bezeichnungen.
  2. Gelegentlich wird von Handwerken behauptet, durch die Landesordnungen von 1550 und 1555, durch die kurfürstlichen Polizeiordnungen von 1661 und 1697 Tit. 21 § 1, sowie durch besondere Mandate von 1603 und 1613, sei verordnet worden, daß Handwerke, die „bestätigte Innungen“ vorzulegen hätten, bei ihren guten Gewohnheiten und Gerechtigkeiten geschützt werden sollten. RA Posament. 21. Bl. 58b und RA Steinmetzen 10. fol. 1. 1697.
  3. In der ältesten Schusterordnung ist dieser nicht einmal berührt; offenbar litten die Schuhmacher damals weniger unter Störern wie später.
  4. z. B. Barb. 1566 „mit bewilligung der gesellen“.
  5. RA A. XXIV. 62w. Bl. 15 und 48. Die Leinweber- und Maurerordnung werden 1548 und ca. 1550 beide denselben vier Ratsherren zur Beratung übergeben: Jeronimus Kwhnat, Christoff Kenthmann, Andres Pfeilschmidt und Michel Weydelich. Die Tuchmacherordnung 1506 wurde von den zwei alten Räten beraten.
  6. Vgl. z. B. Färberinnung 1642. HStA Innungen. CLXXXIII. 1640–1644. Bl. 310 flg., Riemerordnung 1666.
  7. Siehe nachher.
  8. Bei Aushändigung dieser hatten die Meister nur ausnahmsweise persönlich zu erscheinen.
  9. Schon in der Leinweberordn. 1472 wird Bürgermeister und Rat angewiesen, dem Handwerk behilflich zu sein.
  10. z. B. Fischer 1501 und 1508 vom Amtmann zu Dresden, Kammmacher 1655 vom Kanzler von Friesen. Am 23. April 1612 klagt Kurfürst Johann Georg, Schösser hätten ohne Befehl Zimmerleuten, Maurern und dergleichen Innungen konfirmiert; sie sollen ferner keine Konfirmation ohne kurfürstliche Bestätigung geben: Herold, die Rechte der Handwerker 1841. S. 73.
  11. RA Bader 446; zur „Ablösung“ ihrer vom Kurfürst konfirmierten Artikel haben die Bader 1630 „eine Ahnlage“ gemacht und die gesamten Meister des Kurfürstentums aufgefordert, die „Ahnlagsgelder“ einzusenden.
  12. Sie bitten allerdings um Herabsetzung der Summe (HStA CLXVIII. Conf. 1602–1631. Bl. 286 u. 287).
  13. RA Färberlade, Handwerksbuch.
  14. RA Klempner 15.
  15. RA Tuchschererlade, Handwerksbuch.
  16. Siehe später.
  17. Richter I, S. 274. – Unter den Vorstädtern, die persönliche Dienste zu leisten hatten, nennt Richter allerdings nur drei Innungen, sodaß für jene diese Dienstpflicht vielleicht nicht verallgemeinert werden kann.
  18. Die ganze Sammlung der Fischer vor Neudresden, wird darin angegeben, habe eine Brüderschaft und „voreynunge“ aufgerichtet und erhoben. Damit diese desto stattlicher gehalten werde, habe der Amtmann die Briefe „zugelossenn“.
  19. Rudolf von Bünau zu Liebstadt und Weesenstein verkauft am 20. August 1473 an Erasmus Brandenburger das Dorf „Ostro“ vor Dresden mit allen Gerechtigkeiten, die er bisher besessen, unter denen auch die Fischerei auf der Elbe genannt wird: HStA. Originalurkunde.
  20. Vgl. Haubold, Lehrbuch des Königlich Sächsischen Privatrechts. I. Abteil. 3. Auflage. Leipzig 1847. S. 328flg. (§ 229–233). Waren durch ausdrückliches Gesetz vom 7. Oktober 1800 § 2 von den Sachsen durchströmenden Flüssen nur Elbe, Mulde, Elster, Unstrut und Saale, von denen die letzteren beiden 1815 weggefallen sind, für öffentliche erklärt, und bestanden „die Gerechtsame des Landesherrn in Beziehung auf öffentliche Gewässer“ a) in den Fischerei-Nutzungen, b) in der Zueignung der in den öffentlichen Flüssen neuentstehenden Heger, Werder und Inseln, c) in der Flöß- und Fährgerechtigkeit (siehe § 230–233), so waren die Gerechtsame der Landesherren in älterer Zeit sowohl räumlich als fachlich noch ausgedehnter.
  21. RA A. XXIV. 62w. Bl. 28.
  22. HStA Handwerkerinnungen Loc. 8746. Bl. 243 und 244.
  23. HStA Loc. 8747. Cyriacus Röder etc. 1594. Bl. 14. HStA Loc 9838. Akta, die Handw. und Inn. zu Dr. 1524 1702. Bl. 101 erklären die Großenhainer Sattler, die sich von der Dresdner Innung absondern und eine eigene Konfirmation von ihrem Rat aufstellen lassen wollen, daß ein jeder Magistrat dergleichen Innungen erteilen könne. Ihre neue Innung wird wenigstens zunächst von anderen Städten, außer Dresden z. B. auch von Quedlinburg, nicht anerkannt infolgedessen werden Großenhainer Gesellen aufgetrieben.
  24. HStA Innungen CCVI. 1673 und 1674. Bl. 403. In einem Streit der Corduanmacher und Lohgerber berufen sich erstere auf ihre vom Rat bestätigten Artikel; dem wird von letzteren entgegengehalten: „wie dann auch obige artikel in mangelung der hohen obrigkeitlichen Confirmation, sofern sie entweder dem juri communi zuwieder oder das jus tertii laediren gar ungültig sein mögen“: HStA Appellationsgerichtsprotok. 1700–1714. Loc. 4433.
  25. HStA Handwerksbestätigungen Loc. 8746. Bl. 420.
  26. HStA Conf. CLXVII. 1602 und 1603. Bl. 625.
  27. HStA Conf. CLXXIII. 1611–1613. Bl. 50 flg.
  28. RA Nadl. 63a. Bl. 3b.
  29. HStA Loc. 9838. Goldschmiedeinnung zu Dresden betr. 1642–1681. Bl. 7 und 8, und RA Goldschmiede 11b.
  30. RA Goldschmiede 145a.
  31. Siehe die Anm. 2 angef. Akten im HStA Bl. 12.
  32. HStA Loc. 9838. Akta der Handw. und Innungen zu Dresden 1521–1702. Bl. 50.
  33. HStA Conf. CCXVIII. 1693 flg. Bl. 308.
  34. In einem kaiserlichen Patent zur Abstellung von Mißbräuchen bei den Handwerken auf Beschluß des Reichskonvents zu Regensburg, 16. August 1731, vom Kurfürsten am 19. Oktober 1731 veröffentlicht (Abschr. RA Schuhmacherlade), wurde bestimmt: die Artikel müssen von der Landes- oder wenigstens Ortsobrigkeit konfirmiert sein. Jeder Reichsstand hat das Recht, die Innungsbriefe zu ändern und zu verbessern.
  35. Abgedruckt in Herold, die Rechte der Handwerker und ihrer Innungen, Leipzig 1841 S. 90–104. Eine Erläuterung zu den Artikeln vom 14. Januar 1783, ebenda S. 105 und 106.
  36. Von den im RA vorhandenen Innungsbüchern (siehe Vorwort) ist das älteste 1570 vom Rat angelegt worden, als er, wahrscheinlich infolge der häufigen Klagen wegen Überteuerung von seiten der Handwerker, die Innungen aufforderte, ihre Ordnungen einzureichen. Nachträglich wurden in dasselbe aber noch andere, später konfirmierte, oder auch nur später vorgelegte Ordnungen eingetragen. (Dem Titel ist hinzugefügt: „wie sie dieselben vff bevehlich eines Erbarn Raths vbergeben“.) Obgleich das JI. die Jahreszahl 1550 trägt, ist es doch zweifellos, schon nach der äußeren Form, später erst angelegt, da es im allgemeinen jüngere Ordnungen enthält als das vorige. Da die Kammmacher 1685/86 dafür, daß ihre Privilegia ins Stadtbuch, womit doch nur das Innungsbuch gemeint sein kann, eingetragen wurden, 1 Thlr. 14 Gr. zahlen (siehe Rechnung in der Lade, RA), so geschah die Eintragung wenigstens in späterer Zeit wahrscheinlich auf Antrag der Innungen.
  37. Cod. II, 5. S. 167. vgl. Richter I, S. 72 und 292 Anmerkung.
  38. Es mag hier Gelegenheit genommen werden, die in Dresden üblich gewesenen Namen für die Zunftverbände zu erwähnen. Außer „Innung“ findet sich und zwar unbedingt als gebräuchlichster Name „Handwerk“ schon in der ältesten Zeit, („Handwerksmeister“ für Obermeister); sicher ist auch oben 1407 Handwerk direkt in diesem Sinne zu verstehen. „Zeche“ braucht die Ordnung der Fischer 1520 („yr Hantwerg, Zeeche vnd Innung“; „in yrem Hantwerge vnder der gesellschafft vnd verwandten desselben“), der Bader 1629; sehr alt ist der davon abgeleitete Name der Innungsvorstände: „Zechmeister“, z. B. Fleischer 1451, hier sind auch die Meister selbst „Zechbrüder“ genannt (in einem kaiserlichen Mandat von 1668, RA Gerber 14. Bl. 110. „bezechte Meister“). Später wurde der Ausdruck „Gesellschaft“ oder „Innungsgesellschaft“ üblich, z. B. bei den Malern 1623 (Unterschrift: „die gantze Löbliche Gesellschaft der Mahler“ RA C. XXIV. 215s), Handelsleuten und Kramern 1654, von den Barbieren in latein. Sprache gebraucht „collegium chyrurgorum“ 1654 (RA C. XXIV. 22b), und societät 1693 (RA Barb. 12 und Ordnung 1693). Die Schlosserinnung wird 1653 eine „Gilde“ genannt (RA Uhrmacher 9. 1653. Bl. 156). „Amt“ war in späterer Zeit bei den Goldschmieden üblich (HStA Loc. 9838. Goldschmiedeinn. zu Dr. betr. 1642 bis 1681. Bl. 27 unterschreiben sie selbst 1671 „Amt der Goldtschmiede“, und RA Lade, Titel des Handwerksbuches: „Ambts Buch der Goldschmiede alhier in Dreßden“, 1676 begonnen); an einer Stelle fand sich 1686 auch „Amt der Barbiere“ (RA Barb 9). „Das Mittel“, von den Badern (HStA Loc. 13 932. 1692. Christoph Meyern etc. Bl. 8) und andern gebraucht, ist offenbar durch die Redewendung „aus ihrem Mittel“ auf die Vereinigung selbst übertragen worden. Der Ausdruck „Bruderschaft“, einst bei den Innungen die Bezeichnung einer religiösen Vereinigung, wovon später ausführlich gesprochen wird, ist im Eingang der alten Barbierordnungen 1566 bis 1602 lediglich im Sinne von Innung gebraucht („Handtwergsordnunge vnd Bruderschaft“) und bei den Steinmetzen, deren Hütten schon Bruderschaften genannt werden, üblich geblieben. Als Titel der Meister fand sich außer den bereits angegebenen noch „Zunft-“ und „Innungsverwandte“ z. B. HStA Loc. 13 932. 1692. Christoph Meyern etc. contra Förstern und seine Innungsverwandten, Handelsleute 1654, Tischler 1626, Goldschmiede 1693 (RA Gold- und Silberarbeiter 8. Bl. 1), „Kumpan“ besonders im 15. Jahrhundert (Müller 1434 und 1516, Fleischer 1451, Bäcker und Fleischer 1440 und 1472, HStA Loc. 8579. Stadtb. 1437 flg. Bl. 45b und 1484 flg. Bl. 104), „Brüder“ nur bei den Steinmetzen, 1603–1668.
  39. Die von Nichter (I, S. 68 und öfter) angezogene Urkunde von 1433 giebt den Beweis, daß Innungen, nicht aber welche Innungen bestanden.
  40. Richter I, S. 187.
  41. Dabei ist sogar die Schlosserinnung mit gezählt (siehe nachher).
  42. Die neue Innung der vereinigten Steinm. und Maurer ist dabei eingerechnet.
  43. Richter I, 194.
  44. Eine davon gehört jedenfalls schon dem 6. Jahrzehnt an.
  45. Falke, die Gesch. des deutschen Handels. 2. Teil 1860 S. 129 flg.
  46. HStA Loc. 8746. Vorgenommene Reform 1520: die Handwerke klagen in dieser Zeit ganz besonders über hohe Preise der von ihnen zu verwertenden Stoffe, weshalb auch ihre Erzeugnisse im Preise steigen müßten.
  47. Die Nagelschmiede sind dabei nicht gezählt.
  48. HStA Loc. 8586. 1404–1437. Bl. 47b und Loc. 8579. 1437–1453. Bl. 10b.
  49. Cod. II, 5. S. 8 und Hasche, Urk. Nr. 27.
  50. Diese erstrebten damals schon das Recht, ihre selbstverfertigte Ware im einzelnen verschneiden zu dürfen.
  51. Richter I, 70 flg. und II, 229. Anm. 2.
  52. Cod. II, 5. S. 64.
  53. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1437–1453. Letzte Seite.
  54. Abgedruckt bei Richter II, S. 346 und 347.
  55. Richter II, S. 346.
  56. Richter I, S. 70 und 71.
  57. Hasche, diplomat. Geschichte Dresdens. Dresden 1816–1820. Bd. 1 S. 406.
  58. RA Originalurkunde.
  59. a. J. Bl. 1–12.
  60. Vgl. die Täschnerordn. v. 1564.
  61. Die eine mit vielfachen Korrekturen, durch die sie offenbar zu der Konfirmation von 1577 umgearbeitet wurde. Auf der Rückseite steht der Vermerk von der Hand des Abschreibers: sie ist nicht datiert.
  62. a. J. Bl. 294 bis 316.
  63. JIII. Bl. 203b–221.
  64. Sie wurde damals infolge eines Streites, den das Handwerk mit einem Meister führte, dem Rat vorgelegt und bei dieser Gelegenheit eingetragen. Ein Schein, der dem Handwerk wegen dieses Meisters am 16. Mai 1696 ausgestellt wurde, folgt der Ordnung.
  65. RA A. XXIV. 62w. Bl. 56.
  66. Der Streit zwischen ihnen und den Tuchmachern über den Gewandschnitt, der Ende des 14. Jahrhunderts zu gunsten der ersteren vorläufig endet, bricht von Zeit zu Zeit immer wieder hervor. Vom 12. März 1603 liegt ein gedrucktes Mandat des Kurf. Christian II. vor (in der Tuchmacherlade der hiesigen Tuchmacherinnung), in dem zwar hauptsächlich über den Kauf der Rohwolle Bestimmungen getroffen werden, aber auf Klagen der Tuchmacher, daß sich andere Personen des Gewandschnittes unterstünden, einfach angeordnet wird, „es sol auch keiner, der nicht seines Handwercks ein Tuchmacher, einiges Gewandschnits in Stedten oder Dörffern, inn oder außerhalb der Jahrmerckte sich vnderfangen“. Dieser Befehl wird durch Joh. Georg I. in einem fast wörtlich gleichen Mandat vom 31. Januar 1626, das sich auf das von 1603 und ein anderes von 1613 beruft, wiederholt; und dieses Mandat von 1626 erneuert Joh. Georg II. am 2. April 1661 und am 20. August 1677. 1662 klagen die Tuchmacher gegen einen Gewandschneider, der ein „bloßer Tuchhändler“ sei, nicht, wie sonst die Kramer, Samt, Seide und allerhand Waren führte, der vielleicht gar außerhalb der Kramerinnung stand. Dabei nehmen sie unter Berufung auf obige Patente anfangs den Schnitt überhaupt für sich allein in Anspruch (RA Tuchm. 23). Dann gestehen sie zu, daß die Kramer in „posseß“ – es handelt sich wohl hauptsächlich um Landtücher – seien, sie müßten aber zusehen, daß nicht mehr in posseß kämen; mit ganzen Tüchern zu handeln, könnten sie ihm zulassen (Bericht über eine Verhandl. vor dem Rate etc., in der Tuchmacherlade). Der Kurf. selbst schützt aber schließlich den Kramer bei seinem Handel. Umgekehrt wird am 7. Februar 1709 den Tuchmachern das Recht, „inländische“ Tücher zu verschneiden, neuen Angriffen der Handelsleute gegenüber, von Friedr. Aug. zugesprochen, da es ihnen „inhalts der Landordnung“ zustehe (Verordn. in der Tuchmacherlade). Es ist demnach möglich, daß die Tuchmacher niemals mehr als das Recht erlangt haben, „inländische“, d. h. wohl ihre eigenen Tuche zu verschneiden, während die Tuchhändler in- und ausländische verschneiden durften. Außer den Tuchmachern erhielten auch die Tuchscherer, welche die von den Tuchmachern gefertigten Tuche vollends zubereiteten, das Recht des Gewandschnittes. Zwar machen ihnen die Tuchmacher unter Berufung auf die Mandata vom 12. März 1603 und 31. Januar 1626 dieses Recht streitig; aber die Tuchscherer berufen sich (RA Tuchmacher 21. 1638) auf § 11 ihrer Innungsartikel, der in allen Ordnungen 1549–1670, freilich nicht blos für Dresden, sondern für das ganze Land, dem Tuchscherer, dem „nebenn seinem Handtwerge einen Gewandtschnidt zu treiben vorstadtet“ ist, verbietet, seine Käufer um Arbeit anzusprechen. Daraus folgern die Tuchscherer mit Recht, daß ihnen der Gewandschnitt im allgemeinen nicht verboten sein kann. (Die erste Bestimmung dieses Par.: kein Scherenschl. oder Tuchscherer darf den Gewandschneidern, also den Tuchkramern, oder den Tuchmachern auf dem Markte, im Laden oder im Gewandhaus Tuch feil haben oder verkaufen helfen, hat mit der Berechtigung, auf eigene Hand Tuch ellenweise zu verkaufen, nichts zu thun.)
  67. Abgedruckt in den Dresdner Geschichtsblättern, herausgegeben von dem Verein für Geschichte Dresdens. 1893. Nr. 2.
  68. HStA Loc. 8585. Stadtb. von Alten-Dresden 1412–1512. Bl. 46b.
  69. RA Altdr. Stadtrechn. 1486.
  70. Siehe S. 33 Anm. 2. Bl. 19b.
  71. RA a. J. Bl. 73–79 und JI. Bl. 44–47, 1555 muß hier Schreibfehler sein.
  72. RA A. XXIV. 62w. Bl. 24.
  73. HStA Loc. 30588. Die Konfirm. der Inn. der Schuster zu Dr.
  74. HStA Conf. CLXIII. 1586 flg. Bl. 620 flg. Die Konfirm. von 1591 korrig. aus der von 1558.
  75. Ebenda CLXVII 1602–1603. Bl. 66 flg., hier die Ordn. von 1603 korr. aus der von 1591 und CLXXIII. 1611–1613. Bl. 50a flg.
  76. JI. Bl. 143–144 und 237–247.
  77. JII. Bl. 24–30.
  78. JIII. Bl. 241 flg. und HStA Conf. CCXII. 1692–1693. Bl. 396 flg.
  79. Dresdner Geschichtsblätter 1893 Nr. 2 S. 70.
  80. HStA Stadtb. 1454 flg. Loc. 8579. Bl. 139b, abgedruckt in den Dresdner Geschichtsblättern, siehe Anm. 4.
  81. Hasche, Urk. Nr. 184.
  82. Cod. II, 5. Nr. 381.
  83. RA A. XXIV. 62w. 31. 80.
  84. a. J. Bl. 46–51.
  85. JI. Bl. 249b–253.
  86. Ebenda Bl. 249a.
  87. JIII. Bl. 310–329.
  88. HStA Loc. 8746. Handwerksinnungen. Bl. 621 flg. und a. J. Bl. 42–45.
  89. HStA Conf. CLXIII. 1586 flg.; vollständig gleich 1558.
  90. Ebenda CLXVII. 1602 und 1603. BL. 261 flg.
  91. JI. Bl. 253b–256.
  92. HStA Conf. CXCVII. 1661–1663. Bl. 175 flg. und RA Schneider 113.
  93. HStA Wittenberger Archiv 90.
  94. HStA Stadtb. 1477–1494. Loc. 8579. Bl. 81b.
  95. Später sind die Büchsenmacher mit den Schlossern vereinigt.
  96. 1491 läßt der Rat eine ernstliche Vermahnung an die Biermeister der Schmiede ergehen: RA Privil. Buch I, Bl. 13.
  97. 1659 unterschreiben die Meister nur als Hufschmiede: RA Hufschmiede 17, vgl. auch den Titel des Aktenstückes, 1691 als Huf- und Waffenschmiede: RA Schmiede 19. 1691, vgl. auch Schmiede 21 den Titel des Aktenstückes.
  98. a. J. Bl. 122–129.
  99. Original der Ordnung in einem eisernen Kasten in der Lade der Dresdner Schmiedeinnung aufbewahrt. JIII. Bl. 330–340. RA Schmiede 70a. HStA Conf. CCV. 1670–1672. Bl. 587 flg.
  100. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1437–1453 Bl. 4.
  101. Ebenda Stadtb. 1477–1494. Bl. 1b.
  102. In der Lade der Kürschnerinnung liegt eine aus später Zeit stammende Abbildung einer Fahne mit der Überschrift: „Eigentlicher Abriß der Fahne vor die löbliche Rauchhändler- und Kirschner-Innung.“ Unter derselben steht: „Als Keyser Carl IV. Anno 1357 wieder aus dem Reiche nach Böhmen kam, und die Zünfte mit ihren alten Fahnen bis an den Weißenberg Ihm entgegengiengen, So lies der Keyser sie den achten Tag darauf aufs Prager Schloß kommen und erhielten unter andern die Kirschner eine Rothe Fahne darüber ein Strehm von Fehwammen und darauf eine Silberne Taube mit einem grünen Zweig im Munde.“ Ein Wappen zeigt die Fahne mit der Jahreszahl 1357 und der Unterschrift: Rauchhändler- und Kirschner-Innung zu Dresden. Die angeführten Worte lassen deutlich erkennen, daß es sich um eine Einholung (nicht Begleitung) des aus deutschem Gebiete nach Prag zurückkehrenden Kaisers handelt. Eine Einholung kann aber nur von den Prager Kürschnern etc. geschehen sein, nicht von den Dresdnern, also auch nur eine spätere Übertragung der Fahne, bez. des Vorganges auf die Dresdner Innung vorliegen.
  103. RA A. II. 100a. Ratsprotokolle 1543–1551
  104. a. J. Bl. 102–107 und JI. Bl. 152–154.
  105. a. J. Bl. 283–287 und JI. Bl. 156–160.
  106. Sie war am 25. März 1629 vom Handw. aufgestellt worden. JI. Bl. 154b–155.
  107. Vgl. HStA CCVI. Conf. 1673 und 1674. B. 421 flg.
  108. RA Kürschner 3. Bl. 2.
  109. Ebenda Bl. 1.
  110. JII. Bl. 176–187, HStA siehe Anm. 5 und Handwerksbuch Nr. 5 in der Lade der Dresdner Kürschnerinnung.
  111. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1437–1453. Bl. 45b.
  112. RA C. XXXIV. 140a. Bl. 1–11. Diese Ordnung freilich ist nur im Konzept erhalten. Und zwar besteht dieses aus einer sorgfältigen Niederschrift einer noch nicht mit Datum versehenen Ordnung, deren Titelblatt die Bemerkung trägt: „Nottel der Beckerordnung anno 1554 durch eyn erbarn Rath zcu Dreßden gestellet.“ Änderungen, die sich bei den nun folgenden Verhandlungen als notwendig erwiesen, wurden hinein korrigiert und schließlich der Schluß mit dem Datum, 27. März 1555, hinzugefügt. Es ist also wohl anzunehmen, daß sie nun in der korrigierten Form vollzogen worden ist: sie mußte wenigstens, da sich keine andere Abschrift fand, nach diesem Konzept benutzt werden.
  113. RA ebenda Bl. 21–27.
  114. RA JI. Bl. 98–103 und C. XXXIV. 140a. Bl. 31–45.
  115. Cod. II, 5. Nr. 349.
  116. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1454–1476, auf dem vorderen Deckel.
  117. Hasche, Urk. Nr. 225. HStA Loc. 9839. Der Stadt Dresden Statuta etc. 1452 flg. Bl. 121, 125–130 und öfter. Die Tabelle ist aus einer Leipziger Ordnung einfach umgerechnet worden.
  118. RA C. XVI. 52f. Bl. 202–204 und öfter.
  119. HStA Bäcker und Brotverkauf. 1581 flg. Loc. 9837. In einer hier gefundenen Notiz wird für die frühere statt 1569 1570 als Jahr der Ausstellung angegeben.
  120. Abraham Ries oder Rieß steht in den Abschriften seiner Eingabe an den Rat vom 11. Dezember 1569, RA C. XXXVI. Bl. 14b, 71b und 140a, an anderer Stelle Adam Riese z. B. HStA Loc. 9837. Bäcker und Brotverk. 1581.
  121. Cod. II, 5. S. 159 flg., eine Abschrift im Stadtb. 1404 bis 1437. Bl. 54b und 55. Loc. 8586.
  122. RA Originalurk. und HStA Stadtb. 1505 flg. Bl. 101–102b.
  123. Richter I, S. 292. Anm. 1.
  124. Über das Fehlen der Müller siehe später.
  125. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1437–1453. Vorderdeckel.
  126. Richter I, S. 24.
  127. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1454 flg. Bl. 44.
  128. Vgl. dazu einen ähnlichen Vorgang aus dem Jahre 1463, ebenda Bl. 48b.
  129. Cod. II, 5. S. 191 flg. und JI. Bl. 93 flg.
  130. Richter I, S. 349 flg.
  131. Weiter litten die Altdr. Bäcker darunter, daß Bäckerknechte, die sie in Neudresden um Arbeit ansprachen, ihnen nicht arbeiten wollten. Ob hier nur eine Bevorzugung der Stadt vorlag oder ein gleicher Grund, wie bei den Fleischern, bleibt fraglich. Der Neudresdner Rat wird auch hier angewiesen, den Altdr. Bäckern gegen solche Knechte behilflich zu sein.
  132. RA C. XXXVI. 35m. S. 39–48.
  133. Sie trägt die Aufschrift: „Hertzog Georgen zu Sachsen Ordnung dem Rathe zu Dresden geben, wie sich das Fleischer Handwerg mit Vorckeuffung des Fleisches vnd sonsten in ihrer Innung vorhalten sollen.“ Sie ist aber eine vollständige Innungsordnung. RA C. XXXVI. 35m. Bl. 83–94: Original. Abschriften ebenda Bl. 49 flg und öfter.
  134. In dem genannten Aktenstück ist eine Leipz. Ordnung (Bl. 17–22) vor jenen beiden eingeheftet. Sie trägt selbst kein Datum. Von anderer Hand ist aber nachträglich der 25. März 1536 darunter geschrieben worden.
  135. Ebenda Bl. 49.
  136. RA C. XXXVI. 6. Bl. 3b.
  137. RA C. XXXVI. 35m.
  138. RA C. XXXVI. 35m. Bl. 67–81: Original. Von anderer Hand ist auf dem Titelblatt bemerkt worden: „Ist aus den andern allen zusammengetragen vnd dyser gestalt gefast.“
  139. Ebenda Bl. 95–109. Bl. 49 steht auf dem schon erwähnten Titelblatt der herzogl. Ordnung von 1536 weiter: Das alles ist geändert und ein neuer Auszug oder richtige Ordnung gestellt anno 1544. 1542 und 1544 sind aber vollständig gleich.
  140. RA Ratsprotokoll 1544.
  141. HStA Conf. 1553 flg. CLIX. Bl. 403 flg.
  142. RA C. XXXVI. 35m.
  143. RA C. XXXVI. 6. Bl 67 findet sich eine Abschrift der ältesten „Taffell den Fleischern in die Banck gehangen“, die bezeichnet ist als Abschrift, „derer Puncten, so auf der Fleischauer Erinnerungs Taffell vor Alter hero in die Fleischbäncke verordent gewesen ist, auß Herrn Michaël Weißens, weiland gewesenen Obern Stadtschreibers alhier zue Dreßden Gottseeligen mit eigener dieses orttes seher wohl bekantter Handt geschriebenen“.
  144. RA C. XVI. 52f. Bl. 207–209 und C. XXXVI. 35m. Bl. 206–209
  145. Trotz der Änderungen blieb der Schluß und das Datum von 1570 stehen; der Rat setzte nur einen Eingang vor und fügte eine Bestätigung in der üblichen Form mit dem neuen Datum zum Schluß an. RA C. XXXVI. 35m. Bl. 228–234. HStA Akta, die Handwerker und Inn. z. Dr. betr. 1524–1702. Loc. 9838. Bl. 8 flg; in letzterem Aktenstück sind sogar zwei Punkte, in denen nach den andern Abschriften Änderungen vorgenommen waren, unverändert geblieben.
  146. Auch jetzt steht zuerst die Jahreszahl 1570, dann die Ratskonf. von 1574 und am Schluß des Ganzen 1597. RA C. XXXVI. 6. Bl. 32 flg., mit der Notiz: „Nach diesem Concept hat man es in Druck gegeben.“ C. XXXVI. 13. Bl. 52 flg. ein gedrucktes Exemplar. – Wenn in dem früher genannten Verzeichnis eine besonders gedruckte Ratsordnung vom 17. März 1597 genannt ist, so kann nur diese Drucklegung gemeint sein.
  147. HStA Conf. 1714–1717. CCXIX. Bl. 192–222 und RA JIII. Bl. 403 flg.
  148. RA C. XXXVI. 6 und C. XXXVI. 13. Bl 13 flg., wo über die Verlesung an den Karfreitagen von 1585–1590 und 1595 protokolliert ist.
  149. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1454–1476 Bl. 1.
  150. Stadtb. 1454 flg. Bl. 139.
  151. Kymer = Böttcher: siehe Grimms Wörterbuch unter „Kimmer“; vgl. auch Richter III, 312. Mit Kimmer bezeichnete man nach Angabe des jetzigen Obermeisters der hiesigen Böttcherinnung eine Gruppe bes. norddeutscher Böttcher, die sich von den „Vetterern“ Schlesiens, Böhmens und Sachsens in der Art der Ausführung einiger Handwerksarbeiten unterschied.
  152. Cod. II, 5. S. 18.
  153. RA Privilegienbuch I. Vorderdeckel.
  154. a. J. Bl. 154–163 und JI. 34–40.
  155. JII. Bl. 129–138.
  156. HStA Steinmetzen und Werkleute aufgericht. Ordnung 1518. Loc. 8746. Bl. 34 flg.
  157. Noch später traten sie die Leitung eines Baues gänzlich an die Maurer ab, und es blieb ihnen nur die künstliche Bearbeitung einzelner Steine.
  158. Eine Abbildung im Archiv der hiesigen Maurerinnung.
  159. Siehe später; vgl. auch Richter III, S. 259.
  160. RA A. XXIV. 62w. Bl. 48.
  161. Ebenda; es sind dieselben, die auch die nachher genannte Leinweberordnung zu prüfen hatten.
  162. RA a. J. Bl 227–238.
  163. HStA Conf. 1602 und 1603. CLXVII. Bl. 627–636: hier 17. Februar 1603 und CLXVIII. 1602 bis 1631 Bl. 177–190: hier 17. Februar 1602, dies muß aber ein Schreibfehler sein.
  164. HStA Conf. CLXVIII. Bl. 196b und 205 flg.
  165. JI. Bl. 83 bis 92.
  166. JII. Bl. 139–140; vgl. RA Steinm. 10 und HStA. Conf CCII. 1668. B1. 366–383; Abschriften beider Innungen liegen auch im Archiv der hiesigen Maurerinnung.
  167. Richter I, S. 76 und 356.
  168. Cod. II, 5. S. 253. Nr. 350.
  169. RA.
  170. Cod. II, 5. S. 260–262. 1478 (HStA Loc. 8746. Innungsart. 1456 bis 1556. Bl. 6) erhielten die Leinweber zu Waldheim von ihrem Herrn zu Kriebstein eine Innung und Morgensprache. Ältere Leinweberinnungen bestanden in Rochlitz, Mittweida, Chemnitz und Geithain, außer ihnen sicher nicht viele in Sachsen.
  171. RA A. II. 100a. 1543 flg.
  172. Cod. II, 5. S. 262.
  173. RA Altdresdner Stadtrechnungen 1486.
  174. HStA Akta, die Innungsart. der Leinweberinnung zu Dr. betr. 1517. Bl. 69 flg. Loc. 9785.
  175. Siehe S. 13 Anm. 2.
  176. RA A. XXIV. 62w. Bl. 15.
  177. Ebenda und Eingang der Ordn. von 1556; nach diesem sind die Artikel von den Vorfahren der damaligen Leinw. schon vor 1551 aufgestellt – 1551 also nur von neuem, vielleicht mit einigen Änderungen konf. – und bis 1556 in Gebrauch gewesen.
  178. HStA Loc. 8746. Handwerksinnungen. Bl. 243 flg. und a. J. Bl. 165–172.
  179. Siehe Anm. 3. (Bl. 244 flg.)
  180. Siehe S. 50 Anm. 3. (Bl. 244 flg.)
  181. RA A. XXIV. 62w.
  182. HStA Urkunde des Leipz. Rats vom 14. März 1558 und Loc. 8746. Innung der Leinw. 1456 flg. Bl. 269 flg.; hier finden sich S. 282–283 und 285–286 zwei Konzepte der Ordn., die etwas von einander abweichen: das erste scheint aus dem zweiten korrigiert.
  183. HStA Akta, d. Innungsart. d. Leinw. z. Dr. betr. 1517. Bl. 20 flg. Loc. 9785.
  184. Ebenda Bl. 41: Original, und a. J. Bl. 289–293.
  185. HStA Conf. CLXIII. Bl. 368–375.
  186. Ebenda CLXVII. Bl. 718–728. Die Ordn. von 1587 korr. in die von 1603.
  187. JI. Bl. 284–291 und HStA Conf. CLXXII. 1610–1614. Bl. 70–79 („wie sie zuvorn gewesen“, wiederum erneuert und bestätigt).
  188. JII. Bl. 109–119.
  189. HStA Conf. CLXVIII. Bl. 133. Der Vorschlag der Leinweber selbst ist nicht dabei abgeschrieben.
  190. HStA Cop. 413. Bl. 38; zuweilen wird jetzt die Leinweberinnung als „das Handwerk der Ziechner, Damaßkenwürker und Leinweber“ bezeichnet, vgl. RA Zeug- und Leinweber 9. 1654. Bl. 165.
  191. RA Zeug- und Leinw. 9. Bl. 166.
  192. RA Zeug- und Leinweber 9. 1654, und HStA Loc. 9785. Akta der Leinweberinnung z. Dr. 1513 flg. Vol. I. Bl. 229 flg. 1714 sind die Leinweber noch in possessione des Trippmachens. Damals dagegen erstrebten wieder sieben Zeugmacher, um Jungen lehren und Gesellen halten zu können, eine eigene Innung. Sie sind „discipuli“ von Holländern, die Johann Georg II. mit ziemlichen Unkosten aus Holland habe kommen lassen, die darauf in Neu-Ostra in allerhand Wolle, auch halbseidenen Zeugen einige Jahre gearbeitet, sich dann aber wieder in ihr Vaterland gewendet hätten. Die discipuli hätten die Sache fortgesetzt: RA Zeug- und Leinw. 64b. 1713. Bl. 2, 16, 24b etc. In einer Polizei- und Landordn. von 1575 ist angegeben, das Zeugmachen sei von Thomas Burckardt von Frankenberg vor 100 und etlichen 40 Jahren erfunden worden, RA Gerber 14. Bl. 146.
  193. HStA Loc. 9785. Akta, d. Innungsart. d. Leinw. z. Dr. 1517. Bl. 72 bis 74
  194. Richter II, S. 350–353.
  195. Die Müller stellten allerdings 1515 und 1516 dem Rat ihre „Wassermeister“, d. s. ihre Zunftvorstände (siehe Ordn. v. 1516), vor (RA Kämmereirechnungen dieser Jahre); die Fischer und Seiler erscheinen in den Eintragungen über Handwerksbestätigungen (RA C. XXIV. 214c) erst 1644.
  196. RA A. XVb. 39. Bl. 215.
  197. Wenn sie sich auch in Bereitschaft halten sollten, so sind diese „kleinen“ Handwerke nach Ratsangabe von 1527 doch „gemeinlichen“ nicht, d. h. also nur ausnahmsweise zu militärischen Leistungen herangezogen worden. Die durch „und“ verbundenen Handwerker sind in der Tabelle zusammengefaßt.
  198. HStA Loc. 9457, Originalurkunden 1501 und 1508.
  199. Über diese Bruderschaft später.
  200. Sie stehen ähnlich wieder in der Confirmat. von 1520, die auf die beiden älteren gar nicht Bezug nimmt. Gleiches kommt auch anderwärts vor.
  201. HStA Loc. 9838. Akta, die Handw. und Inn. z. Dr. betr. 1521–1702. Bl. 1 flg. Die Ordnung ist hier 1524 für die Meißner Fischer umgearbeitet. Doch sind die dabei angebrachten unwesentlichen Korrekturen und Striche deutlich zu erkennen. 1621 wird noch auf diese Ordnung von Georg neben der von Moritz Bezug genommen: HStA Conf. CLXXVII. 1619–1621. Bl. 378 flg.
  202. a. J. Bl. 220–225 und HStA Conf. CCIX 1682–1684 Bl. 172–198 und öfter.
  203. JII. Bl. 251–253.
  204. RA Fischer 20b.
  205. HStA Conf. CLXXVII. 1619–1621. Bl. 378 flg. Vgl. dazu Haubold, Lehrb. des K. S. Privatrechts 1847 S. 330 Anm. d.
  206. HStA Loc. 9892 der Handwerker zu Meißen Innungsart. 1490–1522, Bl. 11–13. Dresden ist durch drei Meister vertreten: „Hanß Deyselbrodt, Hans Gol, Peter Spitewitsch“ (Bl. 5).
  207. Ebenda Bl. 6–10.
  208. Da die nachher vereinbarte Ordnung von 1556 und die alte Landordnung von 1518 gänzlich verschieden sind, so darf wohl angenommen werden, daß jene Freiberger Ordnung eine unabhängig von der alten entstandene städtische Ordnung war und die alte nicht mehr in Gebrauch gewesen ist.
  209. RA A. XXIV. 62w. Bl. 82.
  210. HStA Conf. CLX. 1567–1573. BI. 30 flg. Die Ordnung dient hier zur Unterlage für die Konf. von 1567.
  211. a. J. Bl. 177–189 und HStA Conf. CLX. 1567–1573. Bl. 52 flg.
  212. HStA Conf. CLXVIII. Bl. 1–12: Original.
  213. JI. Bl. 257–266 und HStA Conf. CLXXV. 1614 und 1615. Bl. 1–12, 15 flg.
  214. JI. Bl. 266b–272.
  215. HStA Conf. CCX. 1685–1687. Bl. 55 flg.; am 8. März 1658 hatten die Meister von 29 Städten um Erneuerung und Verbesserung der alten Artikel gebeten.
  216. Ebenda Bl. 26 flg.
  217. JIII. Bl. 428–437.
  218. HStA Loc. 9838. Akta, d. Handw. u. Inn. zu Dr. betr. 1524–1702. Bl. 5–7.
  219. Cod. II, 5. S. 206.
  220. a. J. Bl. 52–56.
  221. Wegen „Unrichtigkeiten“ zwischen Meistern und Gesellen und auch sonst etlicher Artikel halben.
  222. JI. Bl. 6–14. Als die Hutmacher 1748 ihre Innungsart. einreichen mußten, übergaben sie diese Artikel „originaliter“: RA Hutm. 1. 1749.
  223. RA. A. XXIV. 62w. Bl. 65 und GII. 181. Bl. 127.
  224. a. J. Bl. 138–142.
  225. RA Originalurkunde 246b. u. JI. Bl. 1–5.
  226. RA Originalurkunde 290d.
  227. RA Goldschm. 145a.
  228. Ebenda.
  229. RA Qriginalurkunde 318a. u. JII. Bl. 227–237.
  230. Mit diesem Namen werden sie häufig – z. B. schon 1548, RA A. XXIV. 62w. – den Grobschmieden gegenüber bezeichnet.
  231. Eine Abschrift dieser Gesellenordnung von 1540 mit Nachträgen von 1551 liegt im Archiv der hiesigen Schlosserinnung. Alle fünf Handwerke sind zu Anfang und Ende genannt; vgl. auch den Eingang der Gesellenart. von 1690, die im Original im Archiv der Innung vorhanden sind.
  232. RA Privilegienbuch I. Bl. 13.
  233. Wenn in der Handwerkerordn. des Rates von 1543 allerdings unter der Überschrift: „Schmiede belangende“ Taxen für Nagel- und Hufschmiede zusammenstehen, so hat eine Zusammenfassung bei solcher Gelegenheit wohl kaum etwas Auffallendes. (In einem kurf. Patent vom 1. Mai 1663 (RA C. XXV. 15) werden unter „Schmiedehandwerke“ Huf-, Zeug-, Waffen-, Zirkel-, Sichel-, Sensen- und Nagelschmiede, wie auch Schlosser und Sporer umfaßt).
  234. Siehe S. 36.
  235. Siehe S. 55.
  236. RA Gürtler 11. Bl. 9.
  237. z. B. RA Schlosser 10. 1622, Titel: Innung der Schlosser, Sporer, Uhr-, Büchsen und Windenmacher. In dem Aktenstück selbst sind sie bei einer Aufzählung der vereinigten Handw. 1622 weggelassen, 1676 mitgenannt (hier sechs Handw. im ganzen).
  238. Abschriften: JI Bl. 320–324 und Archiv der Schlosserinnung zu Dr. Handwerksbücher. In einer Abschrift im a. J. Bl. 130–136 sind zwar im Eingang alle fünf Handwerke genannt, aber unter den Meisterstücken die der Büchsenmacher ausgelassen; die Ordn. enthält infolgedessen auch nur 23 Artikel, nicht wie die zweite Recension 24.
  239. JI Bl. 325–330 und Archiv der Schlosserinnung.
  240. Die Überschrift lautet: „Eben dieße Innung, wie solche von den Handwergen geendert vnd auff die Uhr- vnd Büchßenmacher mittgerichtet, Ist aber von E. E. Rathe nicht confirmiret.“
  241. RA Uhrmacher 9 1653.
  242. Die Jahre der Zusätze siehe nachher. Am 16. Juni 1613 erscheinen die Ältesten der Schlosser, Büchsenm., Uhrm., Sporer und Nagelschmiede vor dem Rat und legen einen von ihnen vereinbarten Artikel zur Konfirm. vor.
  243. Archiv der Schlosserinnung, vgl. auch RA Uhrm. 9.
  244. RA Uhrm. 9. 1653.
  245. Archiv der Schlosserinnung zu Dr. Das Handw. mag die Ordnung gestellt und dem Rat übergeben haben, bei dessen Beratungen wohl die Korrekturen vorgenommen wurden. Das Datum ist von der Hand des ursprünglichen Schreibers geschrieben. Wenn das Handw. laut Protokoll im Trinitatisquart. 1655 den Beschluß faßte, die Briefe zu erneuern, so lag darin vielleicht die Annahme der vom Rat zurückgegebenen Ordnung.
  246. JI. Bl. 331–334 und Handwerksbücher im Archiv der Schlosserinnung. In der zweiten Quelle trägt der vorletzte Zusatz als Datum den 10. April 1629.
  247. RA Uhrm. 9.
  248. Drechsler hatte sich überdies fälschlicherweise als Exulant bezeichnet.
  249. Nicolaus Hase schließt sich ihnen nicht an.
  250. Die Schlosser hatten angegeben, die Uhrm. seien zu wenig, so daß ihre Gesellen ohne die Schlosserinnung kein „Geschenke“ bekommen würden, überhaupt auf ihren Reisen nicht gefördert werden könnten. In allen Städten des Kurf. Sachsens seien die Kleinuhrm. in der Schlosserinnung.
  251. Drechsler wird sogar in „bürgerlichen Gehorsam“ gelegt, weil er immer wieder Uhren aushängt und das Handw. treibt.
  252. HStA Joh. Frauenpreißen etc. 1679. Loc. 13927.
  253. Ebenda.
  254. Es war unterdes noch ein fünfter, Peter Grube, hinzugekommen.
  255. Innungslade der Dresdner Uhrmacherinnung.
  256. Siehe S. 65, Anm. 3.
  257. Am 16. Aug. 1679 verspricht dieser neue Kleinuhrm. (Frauenpreiß), innerh. Jahresfrist sein Meisterstück zu machen. Die Kleinuhrm. fordern ihn darauf hin auch in der That bereits zu den Quartalen und „Conventen“, hören aber damit auf, da aus der Anfertigung der Meisterstücke nichts wird. Der Streit zwischen ihm und der Kleinuhrmacherinnung geht infolgedessen fort (HStA Loc. 13932. 1690. Joh. Frauenpr. contra Kl.-Uhrm. und RA Uhrm. 1. Bl. 9), und erst am 14. Nov. 1696 wird er in dem Meisterbuch als Innungsmeister eingetragen.
  258. Ordnung von 1666.
  259. JII. Bl. 63b–72b.
  260. 1678 z. B. unterschreibt noch das Handwerk: Schlosser, Sporer, Büchsenmacher, Uhrm. (= Großuhrm.) und Nagelschm., RA Schlosser 10 und 17, ebenso 1689, RA Schloss. 20. Umgekehrt kann freilich die Auslassung eines dieser Handw. bei ähnlicher Gelegenheit nicht als Beweis benutzt werden, da z. B. 1618 (HStA Loc. 9837. Acta das H. der Schloss., Büchsenm. vnd Uhrm. auch Sporer in Dresden contra etc. 1618), 1622 (RA Schlosser 10) auf den Titelblättern, wie in einer Angabe in dem letzten Aktenstück selbst die Nagelschmiede fehlen.
  261. RA Lade der Nagelschmiede.
  262. Ebenda.
  263. Archiv der Dresd. Schlosserinnung.
  264. RA A. XXIV. 62w. Bl. 20; 1550 werden die Töpfer angewiesen, sich in der Zahl der Gesellen der Ordnung gemäß zu halten.
  265. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1454–1476. Bl. 112.
  266. RA Kämmereirechnung 1510.
  267. Weiter noch 1515, 1516, 1522, 1524; für die folgenden Jahre fehlen die Angaben; dann wieder seit 1548.
  268. HStA Oerter D. 85. Extracte von der Stadt Dresden. Bl. 265. Originalurkunde vom 13. und 25. Januar 1520.
  269. RA a. J. Bl. 191–196.
  270. Die Öfen standen außerhalb der Stadt.
  271. HStA Conf. CLIX. 1513–1566. Bl. 33 flg.
  272. In der Lade, welche die Dresdner Töpferinnung noch besitzt, liegt ein messingnes Schild, nach dessen Inschrift dasselbe 1685 124 Jahre alt war, als es, wahrscheinlich zugleich mit der Lade, erneuert wurde. Demnach ist die 1685 offenbar noch vorhanden gewesene Lade im Jahre 1561 hergestellt worden.
  273. JI. Bl. 175–182.
  274. Über die Entstehung ihres Handwerks geben am 9. März 1574 (HStA Loc. 9785. Akta der Leinweberinn. zu Dr. 1513. Vol. 1. Bl. 102) die Leinweber an: es sei den alten Meistern unter ihnen noch wohl bewußt, daß vor Zeiten kein selbständiger Schwarzfärber in dieser Stadt gewesen sei, vielmehr die Leinweber auch zugleich die Färberei getrieben hätten und die Schwarzfärber ihre Gesellen gewesen seien, daß demnach also das Schwarzfärben von den Leinwebern aufgebracht worden sei.
  275. a. J. Bl. 252–255; vgl. RA A. XXIV. 62w. Bl. 18.
  276. a. J. Bl. 173 bis 176.
  277. Siehe S. 23, Anm. 1.
  278. Die Landordnungen gelten nicht blos für den Dresdner Kreis. Eine Konf. Christians I. hat sich übrigens nicht gefunden.
  279. HStA Conf. CLXXXIII. Bl. 319 flg.
  280. Sie ist vollständig gleich 1557. Die Weglassung weniger Worte in § 5 kann auf einem Versehen des Abschreibers beruhen. HStA Conf. CLXVII. 1602 und 1603. Bl. 1 flg.
  281. JI. Bl. 204–207 und HStA. Conf. CLXXII. 1610–1614. Bl. 161 flg.
  282. HStA Conf. CLXXXIII. 1640–1644. Bl. 310flg., Bl. 327 und RA Färber 8.
  283. JII. Bl. 90–93, HStA Conf. CCI. Bl. 351 flg.
  284. HStA Conf. CCIX. 1682–1684. Bl. 278 flg.
  285. JIII. Bl. 306–309. Der Titel ist jetzt: Schwarz- und Beyfärberartikel.
  286. RA Riemer 9: Drei Dresdner Meister unterschrieben die Artikel.
  287. a. J. Bl. 79–81.
  288. HStA Riemerhandw.-Ordn. 1587. Loc. 9837, Conf. CC. 1666. Bl. 523 flg., RA Riemer 9, vgl. den Eingang der Ordnung von 1666.
  289. Das Original besitzt die hiesige Riemer- und Sattlerinnung, Abschr. JII. Bl. 77 bis 89 und HStA Conf. CC. 1666. Bl. 523 flg.
  290. Erst vor ca. 15 Jahren haben sich Riemer und Sattler zu einer Innung geeinigt. – Kurz nach 1600 (RA Riemer 9) geben die Sattler von Speier, wie die Dresdner selbst an, die Riemer seien aus den Sattlern hervorgegangen.
  291. HStA Loc. 13944, das Riemerh. zu Dr. contra Sattler. 1681–1700. Nr. 11. Bl. 30 und 33.
  292. Von Tuchscherern wie von Tuchmachern verschieden sind die Tuchbereiter, d. h. diejenigen, welche die von den Tuchmachern gefertigten Tuche zubereiteten, ihnen Appretur gaben. Eine Innung der Tuchbereiter kann in dem hier besprochenem Zeitraume nicht bestanden haben. HStA Loc. 8746. Tuchsch.-Innungsart. 1549. Bl. 1 flg. geben die Tuchscherer an, das Tucheinsetzen oder -heften sei eine freie Kunst, solle auch ferner den Tuchmachern freistehen. Aber auch mit den Tuchscherern waren die Dresdner Tuchbereiter nicht verbunden, obgleich die Handwerke beider einander außerordentlich nahe standen. Als die Tuchscherer 1636 um neue Konfirmation baten, sahen sich die Tuchmacher durch Änderungen in der früheren Tuchschererordnung in ihrer bisherigen Berechtigung, ihre eigenen Tuche selbst „rauhen, bertteln, außscheren, legen, hefften und ausstaffiren“ zu dürfen oder durch Tuchbereiter fertig stellen zu lassen, – es sei ihnen nur nicht gestattet, das für ihre Mitmeister um Lohn zu thun – bedroht. Auf ihre Einwendungen erklären die Tuchscherer, daß sie den Tuchmachern die Beschickung ihrer Tuche, die sie selbst jederzeit verfertigen, „so viel sie diesfalls hergebracht“, nicht wehren wollten, daß die Tuchmachermeister, die es verstehen und gelernt haben, ihre eigenen Tuche auf ihr Wagnis zubereiten oder einem Tuchbereiter übergeben mögen. Aber es müsse – das stellen sie dabei als Bedingung – bei dem am 21. Januar 1596 zwischen ihnen und den Tuchbereitern aufgerichteten Regierungsabschied verbleiben, kraft dessen die Tuchbereiter, „weil sie solches damals bewilliget vandt zuegesagt, alleine gantze: vnndt keine stücke oder eintzelne Ellen Tuch zubereitten, auch sich deß wüchßens vndt Schmitzens mit der Bürsten enthalten“ sollen. Ein jedes dieser beiden Handwerke, ob sie gleich die Tuchbereitung mit einander zugleich hätten, wären doch in vielen andern Arbeiten von einander merklich unterschieden und könnten mit einander nicht „confundiret“ werden. Den Tuchmachern stehe es frei, wird nochmals von den Tuchscherern betont, ihre ganzen Tuche bei ihnen oder den Tuchbereitern scheren und vollends ausmachen zu lassen. Tuchbereiten und Tuchscheren bezeichnen sie als von dem Tuchmachen „separata opificia“. In den folgenden Eingaben berufen sich die Tuchscherer noch auf Reskripte von 1600 und 1604, die nach ihrer Angabe ihre Stellung zu den Tuchbereitern regeln. In den Ordnungen der Tuchscherer von 1638 und 1670 ist ein neuer Artikel (4) eingeschoben, der anordnet, ein Tuchbereiter darf weder ein ganzes Tuch, es sei denn, daß er es selbst gekartet, noch ein Stück Tuch von etlichen Ellen oder Enden scheren, auch keinen „Boy reiben“ (1670 „reüben“), viel weniger alt Gewand aufkarten und dasselbe scheren, jedoch soll den Tuchscherern freistehen, die Tuchbereitung mit Rauhen, Rehmen, Flattieren, Ausscheren, Pressen, Legen, Heften, Friesieren und Ausstaffieren ungehindert zu treiben; „inmaßen sie solches gelernet und ihre Lehrbrieffe darauf hinfüro gerichtet seyn sollen“". Die Sache ist charakteristisch für die Engherzigkeit der damaligen Zünfte. Statt sich zu vereinigen, streiten sich zwei einander außerordentlich nahestehende Handwerke jahrelang mit einander um genaue Festsetzung, was jedem von beiden für Arbeiten zustehen sollen. RA Tuchm. 21. 1638. (Ähnlicher Streit herrschte zwischen Sattlern und Riemern.)
  293. Sie ist in einem Druckeremplar im HStA Conf. CLXVII. 1602 und 1603 zwischen Bl. 31 und 32 der Ordnung von 1602 eingeheftet.
  294. HStA Loc. 8746. Tuchschererinnungsart. 1549.
  295. Ebenda Bl. 1 flg.
  296. Die erste Fassung (HStA Loc. 8746. Tuchschererinnungsart. 1549. Bl. 8–9) trägt als Datum den 29. Juli 1549. Es müssen also damals die Verhandlungen bereits zu einem Ziel geführt haben, nachträglich aber doch noch neue Weiterungen entstanden sein.
  297. HStA Conf. CLXIII. 1586. Bl 65 flg., gedrucktes Exemplar.
  298. HStA Loc. 8746. Handw.-Innungen. Bl. 420 flg., a. J. Bl. 13–36.
  299. Ebenda Bl. 435 flg.
  300. HStA CLXIII. Conf. 1586 flg. Bl. 65 flg. Hier ist ein Druckeremplar von 1549 mit einer Korrektur unter den Orten einfach eingelegt, statt daß die Ordnung von neuem abgeschrieben wurde.
  301. HStA Conf. CLXVII. 1602–1603. Bl. 26b flg., hier aus der Ordn. von 1587 korr. Die Ordnung ist zwölfmal, für jeden der 12 Kreise einmal auf Pergament geschrieben: eb. Conf. CLXVIII. 1602–1603. Bl. 134 flg.
  302. HStA Conf. CLXXXII. 1631 bis 1638. Bl. 359 flg., hier aus der von 1602 korr.
  303. Ebenda CCIV. 1670–1672. Bl. 129 flg. und JIV. Bl. 6–11.
  304. Von einer Innung der Senkler fand sich nichts. Ca. 1570 sind sie weder unter den Innungen genannt, die eine schriftliche Ordnung, noch unter denen, die keine hatten. Weißgerber (kurf. Mandate von 1627, 1665, 1693. RA Weißgerberlade) und Färber (RA Färb. 11) weisen Übergriffe der Senkler in ihr Handw. siegreich zurück. Im Streit mit den Färbern befiehlt ihnen 1684 der Rat „bey Ihrem lederfärben“ zu verbleiben.
  305. In der Ordnung von 1550 ist nur das Beutlerhandw. genannt; aber unter den Meisterstücken sind ein Wetzker, zwei Handschuhe und zwei Beutel. 1666 sind alle drei Handwerke genannt. 1741 (RA Beutler und Riemer 18. 1711) unterschreibt das Handw. selbst: Handw. der Beutler, Wetzschker- und Handschuhmacher, wie auch Lederhändler allhier.
  306. a. J. Bl. 93–96, RA A. XXIV. 62w. Bl. 99 flg. Bl. 46 ist hier eingetragen, daß die Übergabe der Ordnung ans Handw. ebenfalls am 22. Januar 1550 erfolgte.
  307. RA A. XXIV. 62w. Bl. 46.
  308. a. J. Bl. 96.
  309. RA.
  310. JII. Bl. 52b–63.
  311. Daß Wagner und Radmacher identisch sind, ergiebt sich aus den Meisterstücken: Der Wagner hat zwei Räder, der Stellmacher ein Vordergestell zu machen.
  312. RA A. XXIV. 62w. Bl. 52.
  313. a. J Bl. 147–153, JI. 15–20 und RA A. XXIV. 62w. Bl. 103 flg. Nach dem Ratsprotokoll, siehe S. 73, Anm. 7, wurden sie am 16. April 1550 bestätigt und im Rat publiziert, alle drei Abschriften tragen aber das obige Datum. In einem Nachtrag zu der genannten Ordnung vom Neujahr 1558 (JI) wird vom Handw. der Wagner und Stellmacher auf des Rats Begehr dem genannten Radmacher nachgelassen, neben seinem Wagnerhandw. „die Zeit seines Lebens für seine Person das Stellmacherhandw.“ zu treiben, doch ohne auf dieses Lehrjungen und Gesellen zu halten. Wahrscheinlich hatte er nicht die Meisterstücke der Stellmacher gefertigt: siehe Ordnung von 1550.
  314. RA A. XXIV. 62w. Bl. 27 flg.
  315. Darauf bezieht sich wohl auch die Anweisung des Rats an beide Handwerke 1549, bei Vermeidung von Strafe sich ihrer bestätigten Ordnung gemäß zu halten, ebenda.
  316. RA G. II. 18. Bl. 127.
  317. RA A. XXIV. 62w. Bl. 27 flg.
  318. Siehe die nachher angeführte Trennungsurkunde.
  319. a. J. Bl. 70–72, JI. Bl. 41–43 und RA A XXIV. 62w. Bl. 27 flg.
  320. Auch dies kann wohl als ein Zeichen dafür angesehen werden, daß die Gerber um 1490, vor ihrer Vereinigung mit den Schustern, noch keine vollständige Zunft gebildet und nicht das Recht des Zunftzwanges besessen haben. Gerber gab es in Dresden, d. h. der Vorstadt („Gerbehäuser“, Richter I, 36), schon um 1400. Hätten diese das Recht des Zunftzwanges besessen, so würden die Schuster um 1490 nicht haben anfangen können zu gerben.
  321. HStA Conf. CLXIV. 1592–1596. Bl. 505 flg., desgl. CXCIX. Bl. 436 flg. und JIII. Bl. 287.
  322. Mit „Leder“ bezeichnete man damals die rohen Felle.
  323. Dieser Vergleich gilt also für das ganze Land: es mag sich damals auch anderwärts die Trennung vollzogen haben.
  324. HStA Conf. CXIX. 1664/65. Bl. 431 flg.
  325. a. J. Bl. 63–70a; vgl. RA A. XXIV. 62w. Bl. 28.
  326. Vgl. dazu die Notiz im Ratsprotokoll (RA A. XXIV. 62w. Bl. 27 flg.), daß sie die kurs. Konf. allein zur Verhütung des Lederkaufs auf dem Lande und keiner and. Ursach halben gewinnen wollten.
  327. HStA Innungsart. der Lohgerber zu Dresden. 1551. Loc. 30588. Die Artikel selbst sind hier gar nicht abgeschrieben, sondern nur mit den Anfangsworten citiert. Auffallend ist, daß in den späteren kurf. Konf. nur die Ratsbestätigung von 1551, nicht die kurfürstliche genannt ist. Öfter werden in kurf. Konfirmationen umgekehrt frühere Ratsbestätigungen nicht erwähnt. Dagegen ist in späteren Ordnungen eine Konf. von Kurf. August ohne Jahrangabe genannt. Eine solche hat sich nicht gefunden. Es wäre wohl möglich, daß 1589 infolge eines Versehens die Namen Moritz und August verwechselt wurden und dadurch der Fehler in alle späteren Ordnungen überging, deren Eingang jedesmal, abgesehen von den nötigen Änderungen, aus der vorhergehenden abgeschrieben wurde. Auch wäre nicht ausgeschlossen, daß sich die Angabe auf den von Kurf. August 1557 aufgerichteten Vergleich bezöge.
  328. HStA Conf. CLXIII. 1586–1591. Bl. 752–761.
  329. Ebenda CLXIV. 1592–1596. Bl. 81 flg., bereits Anfang 1593 hatten sie um neue Bestätigung gebeten.
  330. JI. Bl. 104–111.
  331. JII. Bl. 45–52.
  332. Siehe Anm. 5, Bl. 476 flg.
  333. RA Gerber 10.
  334. a. J Bl. 58–62. Nach dem Ratsprotokoll (RA A. XXIV. 62w. Bl. 30) wurde indes die Ordnung schon am 5. Januar, an demselben Tage, an dem die Lohgerber ihre Ordnung erhielten, dem Handwerk übergeben.
  335. In dem Konzept zu der kurf. Konf. der Lohgerber-Ordnung von 1551 ist auf dem Rand Weißgerber hinzugefügt.
  336. RA Weißgerberlade.
  337. RA Originalurkunde. 277c, a. J. Bl. 334–344.
  338. RA Originalurkunde. 279a.
  339. RA Originalurkunde. 279b, HStA Conf. CLXIII. 1586–1591. Bl. 187 flg.
  340. RA Originalurkunde. 307a, HStA Conf. CLXXV. Bl. 55-67.
  341. RA Originalurkunde. 338a, HStA Conf. CCVIII. 1676 flg. Bl. 1-22.
  342. HStA Conf. CCXIII. 1693 flg. Bl. 4 flg. und JIII. Bl. 235–240.
  343. HStA Conf. CXCVII. 1661–1663. Bl. 140–159.
  344. Ebenda und JII. Bl. 17–23.
  345. JIV. Bl. 318–329 u. HStA Conf. CCXIII. 1693 flg. Bl. 26 flg.
  346. RA A. XXIV. 62w. Bl. 31 und 32.
  347. Es war den Innungen untersagt, ihre offiziellen Zusammenkünfte abzuhalten, ohne den „verordneten Ratsherrn“ dazu zu bitten.
  348. Nur einer habe „vnverschempt geredt: Er het Inn vortrag anno 35 nicht gewilligt“. Er wird darum vom Rat in Gehorsam getrieben. Was im Jahre 1535 abgeredet worden ist, ist leider hieraus nicht zu sehen.
  349. Siehe Anm. 1.
  350. a. J. Bl. 82–87 ohne Gesellenordn; JI. Bl. 21–33 mit Gesellenordnung.
  351. HStA Conf. CLXXX. 1625–1626. Bl. 530 flg., korr. aus der von 1593.
  352. JII. Bl. 161–175.
  353. JIII. Bl. 291–305.
  354. HStA Conf. CLXXII. Bl. 120 und CLX. 1567–1573. Bl. 113. 116–122. In einer Zusammenstellung der Handwerke ist 1570 im a. J. dem Namen der Tischler zugeschrieben worden: haben sie nunmehr mit Büchsenschäftern erlangt; beide waren also früher getrennt; aber die Ordnung selbst ist nicht da.
  355. RA Kämmereirechnung. 1494.
  356. RA A. IX. 18a. Bl. 103.
  357. RA A. XXIV. 62w. Bl. 50. Offenbar war das genannte Bett nicht als Meisterstück gefertigt; außerdem dürften schon damals andere Stücke, wie in der Ordn. von 1573, als Meisterstücke gefordert worden sein.
  358. Auf Verwendung des Rates erkennen sie das Stück doch an, weil es kunstreicher sei, als das vorgeschriebene.
  359. 1567 (RA A. XVb. 63) hatten sie zwei vom Rat bestätigte Älteste.
  360. a. J. Inhaltsverzeichnis.
  361. RA Originalurk. 306a, JI. Bl. 161–167, Änderungen, welche die Tischler wegen der Störerei vorgeschlagen hatten, unterblieben infolge von Bedenken des Rats.
  362. JIII. Bl. 103b–120 und HStA Conf. CCXIII. 1693 flg. Bl. 298 flg.
  363. HStA Conf. CCXIII. 1693 flg. Bl. 318 flg.
  364. Am 26. Juli 1686 vereinbart, JII. Bl. 266–269.
  365. JIII. Bl. 394–402.
  366. a. J. Bl. 239–246.
  367. a. J. Bl. 317–333 und JI. Bl. 48–54.
  368. HStA Conf. CLXIV. 1592–1596. Bl. 67–86.
  369. Ebenda CLXVII. 1602 und 1603. Bl. 729 flg., die von 1595 und 1603 stimmen vollständig mit der von 1579 überein.
  370. JI. Bl. 55–63.
  371. RA A. XXIV. 62w. Bl. 67.
  372. RA Kämmereirechnungen. 1550.
  373. a. J. Bl. 98–101 und JI. 216 bis 219.
  374. JIII. Bl. 5.
  375. Ebenda Bl. 260–263.
  376. a. J. Bl. 114 bis 121.
  377. a. J. Bl. 262–266, JI. 221–224.
  378. HStA Verschiedene Handwerkssachen. 1567–1728. Nr. 10. Loc. 30766. An anderer Stelle (RA Langmess. 5. 1693. Bl. 4) wird angegeben, Langmesserschmiede und Schwertfeger bildeten ein Handw., auch eine Innung; damals gab es, 1693 also, zwei Schwertfeger.
  379. a. J. Bl. 108–113, JI. 225–227.
  380. Siehe Anm. 7.
  381. a. J. Bl. 247–251, RA Buchbinder 9. 1674.
  382. JII. Bl. 206–226, HStA Conf. CCVIII. Bl. 49flg.
  383. RA Buchbinder 11, 1682, und 12, 1685.
  384. HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1454–1476. Bl. 96.
  385. a. J. Bl. 88–92.
  386. Angabe aus dem Jahr 1667 RA Täschner 3.
  387. RA Beutler 19. 1712, Bl. 7. Wenn hier 1464 geschrieben ist, so kann das nur ein Schreibfehler sein.
  388. JIII. Bl. 415–427, RA Täschner 3 und HStA Conf. CCII. 1668. Bl. 101–119. Im nächsten Jahrh. vereinigten sich die Tapezierer mit den Täschnern zu einer Innung, vgl. die am 13. Dezember 1787 von Kurf. Friedrich August für beide bestätigte Ordnung (Archiv der hiesigen Tapezierer- und Täschnerinnung).
  389. HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1495–1505, Bl. 36.
  390. Diese Worte sind bis zur Konf. von 1611 geblieben.
  391. Diese Veranlassung giebt der Eingang der Ordnung von 1566 an; doch ist zu beachten, daß er unverändert bis 1602 stehen geblieben ist; er bietet also keine Garantie, daß die Ordnung von 1566 die erste ist. Sämtliche Ordnungen sind im Original erhalten in der alten Lade der hiesigen Barbierinnung; Abschriften außerdem an den angegebenen Stellen.
  392. a. J. Bl. 197–219. Die Namen der Gründer sind: Johann Leonhardt, Felix Möller, Caspar Schalliß, Dittrich Tide, Hans Weingarthe, Dittrich Rohrbegk, Wentzel Tauber, Geörge Kranäcke, Zacharias Bladt (1587 Plato geschrieben), Herman Rabe, Rudolff Buchbach. – HStA Conf. CLIX. 1561–1566. Bl. 357 flg.
  393. HStA Conf. CLXIII. 1586 flg. Bl. 438–460.
  394. Ebenda Conf. CLXVII. Bl. 141–179.
  395. JI. Bl. 187–203.
  396. JIII. Bl. 13b-35, HStA. Conf. CXCIX. 1664 und 1665. Bl. 6 flg.
  397. Ebenda Bl. 1.
  398. JIII. Bl. 71–100, HStA Loc. 9838. Innungsart. d. Chirurgen zu Dresden. 1693.
  399. HStA Verschiedene Handwerkssachen. 1567–1728. Nr. 3. Loc. 30766. Die drei Dresdner Meister sind Sebastian Leonhart, Matts Walter, Hans Datterich.
  400. Eingang der Ordn. von 1567. Der Dresdner Bericht allein fand sich in dem Anm. 2 genannten Aktenstück.
  401. Siehe Anm. 2 und a. J. Bl. 256–261.
  402. RA Bar. 4a. 1710. Bl. 29 flg.; vgl. HStA Conf. CLXXXVI. Bl. 272 flg.
  403. JI. Bl. 292–299.
  404. JIII. Bl. 250–259 und HStA Loc. 30766. Verschiedene Handwerkssachen. 1567–1728. Nr. 1. Da sie in HStA Conf. CCX. 1685–1687. Bl. 384 flg. aus einer Abschrift der von 1653 korr. ist, kann keine zwischen beiden liegen.
  405. Später schlossen sich noch mehr Städte an.
  406. Zu den Kosten dieser Bestätigung sollten alle drei Laden nach „Proportion“ beitragen: Zwickauer Vergleich.
  407. RA Bar. 4a. Bl. 2.
  408. RA Bar. 4a. Bl. 14b.
  409. RA Ratsprotokoll 1549.
  410. a. J. Bl. 143–146.
  411. Wir „geben derhalben E. E. zu erkennenn, das wier es in vnsernn Hanndtwergt also haltenn vnnd auch gefundenn habenn“.
  412. „Solges habenn wier Euer Erbar weisheit als vnsere gebittenden Herrenn nicht verhalten können.“
  413. Siehe nachher.
  414. HStA Conf. CLXXII. 1610–1614. Bl. 419 flg. Allerdings läßt schon die Überschrift dieser Gesellenordnung: Meister und Gesellen haben sich mit einander beraten, Handwerksgewohnheit aufzurichten, vermuten, daß hier zum ersten Mal eine schriftliche Niederlegung der Handwerksgewohnheit erfolgte. Zu beachten ist noch, daß die Gesellenartikel nicht konfirmiert worden sind.
  415. Zur Bestimmung der Zeit ist besonders die Schrift auf S. 5, 9b, 10b, 11a zu beachten. Das Handwerksbuch berichtet über die Aufnahmen der Meister. Die Namen der auf S. 2–11 (auf jeder Seite meist nur ein Name) verzeichneten Meister, die in besonders feiner Ausführung wie das Titelblatt geschrieben sind, sowie die zu jedem dieser Namen über Aufnahme hinzugefügten Bemerkungen, in gewöhnlicher Schrift geschrieben, sind, soweit sie Vorgänge bis zum Quartal Reminiscere 1614 behandeln, von einer Hand und auch nach Tinte und Schriftzügen zu gleicher Zeit niedergeschrieben. Was sich auf dem Quartal Trinitatis 1614 zutrug und auf diesen Blättern nachgeschrieben wurde, unterscheidet sich dagegen durch Tinte und Schrift deutlich von dem früheren, wenn es auch von derselben Hand stammt.
  416. Er zeigt indes sicher, daß man 1614 das Jahr 1570 als eigentliches Gründungsjahr der Innung ansah.
  417. Siehe Seite 89 Anm. 2.
  418. Nach dem 1740 angelegten, nachher genannten Buch ist ebenfalls seine Aufnahme als Meister 1567 erfolgt.
  419. Daß dies sich etwa auf den Brauch bezöge, daß fremde Meister, die anderwärts Meisterstücke gemacht hatten und Meister geworden waren, hier oft nochmals Meisterstücke fertigen mußten, ist sehr unwahrscheinlich.
  420. Sollte wohl vor beiden stehen. Bei einem dritten 1599 aufgenommenen Meister ist wenigstens angegeben, daß er 1598, sein (als Meisterssohn nur eins) Jahr zu verarbeiten, sich angegeben hat.
  421. Es findet sich übrigens in der Lade noch ein anderes, weit jüngeres Handwerksbuch, in dem „zu finden Diejenigen, so von Anno 1530“ allhier Meister geworden, und wie lange sie hier Meister gewesen sind. Darunter die Bemerkung: „Renoviret, und aus dem alten in dieses neue Buch eingeschrieben worden A: 1740 d. 1. Jan:“ Diesem Titel entsprechen in der That die folgenden Aufzeichnungen. Es zeigt das Vorhandensein eines offenbar 1530 beginnenden Meisterbuches wieder, wie weit eine Innung sich entwickeln konnte, ehe man zur Aufstellung einer schriftlichen Ordnung schritt. Dieses 1530 angelegte Buch scheint bis Reminiscere 1614 in Gebrauch gewesen zu sein. Dann hat man aus ihm in das jetzt neu angelegte Buch die Meister herübergeschrieben, die nach Ausweis des alten Buches Meisterstücke gemacht hatten, und es in dieser Art fortgeführt, seit 1599 mit Hinzufügung von Angaben über Ansagen der Arbeitsjahre und über Mutung, die bis 1613 freilich noch recht dürftig, seit 1620 dagegen – von 1613 bis 1620 hat sich niemand zum Meisterrecht angegeben – weit genauer sind, weil die Aufzeichnungen nun gleichzeitig, protokollartig erfolgt sind.
  422. Über die Zinnprobe wird später gesprochen.
  423. RA Originalurkunde 300a. und RA Zinngießer 51a.
  424. JII. Bl. 200 bis 205.
  425. HStA Conf. CLXXII. 1610–1614. Bl. 386 flg. und RA Zinngießer 5. 1671. Bl. 26–39.
  426. JII. Bl. 188–197. Am 14. Mai 1666 hatten die Dresdner, Leipziger und Wittenberger Kannengießer beschlossen, nunmehr einig mit einander Handwerksgewohnheit nach zu heben und zu legen (das bezog sich wohl hauptsächlich auf die „Zinnprobe“) und die Artikel erneuern zu lassen. (RA Zinngießer 5. Bl. 4.)
  427. HStA Conf. CCX. Bl. 87–91.
  428. RA Zinngießer 51a.
  429. Im Besitz derselben ist noch die Abschrift einer Ordnung von 1784.
  430. Vgl. die Überschrift und den Eingang der Kannengießerordnung.
  431. Steinmetzen und Maurer sind als eine Innung zu zählen.
  432. Siehe Seite 80.
  433. In den Akten RA A. XXIV. 62w. sind allerdings in der Rubrik für die Müller Notizen eingetragen, die sich indes nicht auf Innungsangelegenheiten beziehen.
  434. RA Verzeichnisse der Ältesten in den Kämmereirechnungen, dann A. XVb. 63, A. II. 100c. und C. XXIV. 214b und c.
  435. „Mahler vnnd Bildenhawer zusammen eine Innung erlangt.“ Daß sie nachträglich eingetragen sind, ergiebt sich auch daraus, daß in der zweiten Gruppe die fortlaufenden Nummern, ursprünglich mit 33 beginnend, nachträglich (wenigstens die ersten Zahlen) um eins erhöht worden sind.
  436. Siehe bei den Leinewebern.
  437. Da der Rat („wie sie berichten“) selbst keine genaue Kenntnis hatte, welche Handwerke schriftliche Ordnungen besaßen, welche nicht, so kann in der Stellung der beiden der Stadtgemeinde gegenüber kein Unterschied gewesen sein. 1578 hatten nach Hasches Angabe (Urk. 539) „keine bestätigte Innung“ die Kupferschm., Plattner, Polierer, Nadler, Seidensticker, Klempner oder Laternenmacher und Kleinmesserer; indes steht fest, daß die übrigen oben als innungslos genannten mit Ausnahme der Tischl. u. Büchsensch. bis 1578 keine Bestätigung erlangt haben.
  438. Nicht etwa bloß die Stubenmaler, sondern auch die Kunstmaler, wie sich schon aus den Meisterstücken ergiebt.
  439. a. J. Bl. 267–282.
  440. HStA Loc. 8747. Cyriacus Röder etc. 1594. Bl. 1 flg.
  441. Ebenda. Wenn an anderer Stelle am 10. Jan. 1579 (HStA Fürgenomm. Reform 1520. Bl. 178. Loc. 8746) bemerkt wird, die Innung habe damals nicht bestanden, so steht dem obengenannter Vorgang, wie die Jahreszahl des ersten Aktenstückes selbst entgegen.
  442. RA C. XXIV. 125r. Conf. der Malerinn, 1620.
  443. HStA Loc. 8747. Cyriacus Röder. 1594.
  444. RA C. XXIV. 215r. Conf. der Malerinn.
  445. HStA Conf. CLXXVII. Bl. 228, Bericht des Rates an den Kurf. vom 6. Mai 1620. Bl. 227 flg.
  446. JI. Bl. 228–236.
  447. HStA Conf. CLXVIII. S. 206b.
  448. RA Bildhauer 2. 1674. Bl. 18 flg.
  449. HStA Conf. CLXVIII. Bl. 169 flg. und Loc. 7333. Allerhand Vortr. 1605 flg. Bl. 300 flg.
  450. RA Bildhauer 2. 1674. S. 1 und 2 und HStA Conf. CCVI. 1673–1674.
  451. HStA Verzeichnis aller Brief, die von Herrn Herz. Georgen etc. 1494.
  452. RA A. XXIV. 62w. Bl. 64.
  453. Bl. 363. „Nahmen derer So die Handwerger 16. September ao. 78 Ahngeben“": es folgen Namen von Innungen, nicht von Personen.
  454. HStA Conf. CLXIII. 1586 flg. Bl. 88 flg., diese Ordnung wurde, wie es scheint, bereits 1560 zur Bestätigung vorgelegt.
  455. Ebenda.
  456. HStA Conf. CLXVII. 1602 und 1603. Bl. 51 flg., bis hierher blieb die Ordnung unverändert
  457. HStA Conf. CCII. Bl. 80 flg.
  458. Desgl. CCIX. 1682 bis 1684. BI. 199 flg.
  459. HStA Conf. CLXXVII. 1619–1621. Bl. 399 flg.
  460. a. J. Bl. 348–361.
  461. HStA Cop. 476. Bl. 317.
  462. HStA Conf. v. Jun. CXCVI. 1659/60. Bl. 158.
  463. Ebenda Bl. 134.
  464. JI. Bl. 300–316. Das Handw. bittet, ihm drei (für die drei Laden) auf Pergament „ingrossirte Exemplaria“ zu erteilen.
  465. RA Fleischer und Seifensieder 1. Bl. 17.
  466. JI. Bl. 316–317, RA Seifensieder 10. 1654 und HStA Conf. CLXXXVII. 1655. Bl. 61 und 71b.
  467. Siehe später.
  468. JII. Bl. 1–16.
  469. Eingang der Ordn. von 1661 und HStA Conf. CXCVII. 1661–1663. Bl. 16 flg.
  470. RA Seifensieder 54. Bl. 41.
  471. JIII. Bl. 121–167 und HStA Conf. CCXIII. 1693 flg. Bl. 492–541.
  472. Eingang der Ordn. 1695.
  473. Es sind von derselben Hand mit derselben Tinte die Namen der Meister bis 1621 eingeschrieben.
  474. JIII. Bl. 197–203.
  475. RA C. XVI. 52f. Bl. 18. HStA Loc. 9839. Akta, die Malz-, Brau- etc. Ordnung bei der Stadt Dresden betr. 1491 bis 1692. Bl. 1. Vgl. Richter II, 254.
  476. RA C. XVI. 52f. Bl. 148. Note über die Publikation.
  477. RA Brauer 12a. Bl. 2 und 12b. Bl. 36.
  478. HStA Loc. 30588. Innungen Dresdens. 1693 bis 1749.
  479. Ebenda; hier dürfte wohl ein Schreibfehler vorliegen, da kurz nachher 1603 genannt wird.
  480. Ebenda und HStA Loc. 30765 Dresdner Innungssachen. 1611–1688.
  481. RA Brauer 12a.
  482. RA Brauer 12b.
  483. JIII. Bl. 268–275; der Rat verlangt dabei, daß die Meister den Ratsmälzer sofort als Mitmeister aufnehmen und daß es jederzeit so gehalten werden soll.
  484. Wahrscheinlich bereiteten die Mälzer der Aufnahme des böhm. Ratsmälzers Schwierigkeiten
  485. Siehe Anm. 3. und RA Brauer 12b. Bl. 1 flg.
  486. RA Brauer 12b. Bl. 9 flg.
  487. Ebenda. Bl. 12.
  488. Es gab zu jener Zeit erstens Mälzer, die sich zu der vom Rat konfirmierten Innung hielten, zweitens Brauer, welche gar keine Handwerksartikel hatten (RA Brauer 12f, Angabe von ca. 1700), drittens die böhmischen Mälzer und Brauer. Eine Innung der Brauer hat in Dresden damals nicht bestanden. Bestimmungen über den Lohn, der einem „bruwermeister“ und seinen Leuten zu zahlen war, gab es schon 1470 (RA Privilegienbuch I. Vorderdeckel); ja 1505 (Ordn. der Braumeister, HStA Loc. 8579. Stadtb. 1505 flg. Bl. 8) hat der Rat alle „Brewermeister“ vereidet, daß sie keinem Mitbürger mehr als die festgesetzte Menge Bier „gißen“ sollen; nach einer Notiz von 1548 pflegt der Rat den Brauern gewisse Punkte jedes Jahr einzuschärfen (RA A. XXIV. 62w. Bl. 42), aber keine Bemerkung weist dabei auf das Bestehen einer Innung.
  489. RA Brauer 12f und 12b.
  490. RA Brauer 12c. 1719.
  491. RA Brauer 12e. 1727.
  492. HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1454–1476. Bl. 108b.
  493. HStA Conf. CLXXX. 1625 und 1626. Bl. 324.
  494. RA Nadler 63a. 1659. Innung betr.
  495. Die Ordnung von 1625 enthält in § 9 dieselbe Zeitangabe wie oben, 1660 heißt es dagegen in § 12 „die uhralten Briefe über 170 Jahr“.
  496. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1495–1505. Bl. 43; die betreffende Urkunde lautet: Zumercken nochdem der durchlauchte hochgebornne furst vnd her herre Jorge hertzog zu Sachßen etc. vnser g. h. off demutig betlich ansuchen Jacobff Schonen burger zu camentz vnd vff desselbigen bewilnis, so er seinen f. g. gethan vnd zugesagt ein redeliche anzcall der noldener gemeiner stat nutz zuguth in dresden vnd besser dan in allen deutzschen landen alleine nurmbergk ausgelossen sein solle vff sein eigen kost vnd muhe zubrengen zu vffrichtunge solcher noldener handtwergk 1 e (= 100) reinische gulden funff Jar ausvolgigk frey vorgestragkt Jme auch funff Jar freiheidt allenthalbenn mit Brawen schengken handelen geschossen vnd andern der stat geburen genedig gegeben, des hat bmelter Jacoff Schone sein Haus in des heiligen creutz gassen, so man zu vnser lieben frawen gehet hinder lorentz gurteler gelegen, das er albrecht bossen vnd seinem swager daniel, die beide entlegen gestanden, an bemelten Hause vorzeigt gethan, mit zusagunge nichts hinfurder doruff zumanen, bmelten vnserenn g. h. vor angezeigte hundert gulden vnd die vbermaß als funff vnd sechtzigk gulden dem Rate von wegen gemeiner stat der freiheidt halben willig ein gesatzt der gestalt also das noch ausgange der nestkunfftigen funff Jarn bmelter Jacoff Schone solch hundert gulden vnserm g. h. vnvorzeuglichen widerantwurten vnd bezcalen sall, vnd so er in einschigkunge vnd zuwendunge der noldener wie angezceigt sewmigk ader die wie sich bewilligt nicht einbrengen wurde, das sich mein g. h. vnd der Rath von wegen gemeinen stat vor die freiheidt In mitteler Zceit der funff Jarn nochgelassen ir gebur an solchem gelde haus vnd allem was er hat bekomen vnd erholen magk, das bmelter Jacoff Schone bewilligt angenomen, gebetenn ins statbuch zuvorzceichen act. in der Ratsstuben Dresden Sonnabendt nach thome . . . . (22. Dez.)
  497. RA A XXIV. 62w. Bl. 60.
  498. HStA Conf. CLXXX. 1625 bis 1626. Bl. 324.
  499. Vielleicht wegen der dazugehörenden Landmeister.
  500. HStA Conf. CLXXX. 1625–1626. Bl. 324 flg. und JI. Bl. 126–133.
  501. JII. Bl. 31–44. In manchen Orten müssen Steck- und Nähnadler besondere Innungen gehabt haben. § 17 der Ordn. von 1660 bestimmt, daß Stecknadler, die sonst nichts als Stecknadeln, Nähnadler, die nur Nähnadeln, inmaßen ihre eigene Zunft, Innung und Handwerksgewohnheit besagt, zu fertigen pflegen, dabei zu lassen seien; wohl aber wird den Nadlern ebenfalls das Recht zugesprochen, Steck- und Nähnadeln zu machen.
  502. JII. Bl. 238–250, HStA Altes Archiv. Loc. 30588. Nr. 16. 1851.
  503. HStA Conf. CLXXV. Bl. 201b.
  504. RA Borthenwirker 16. 1663.
  505. Der hochgelehrte Alex. Faber, der Rechten Doktor, und der Rat bringen einen Vergleich zustande.
  506. JI. Bl. 112–125.
  507. Auch 1702 wird angegeben, daß seit 1618 die Artikel nicht erneuert seien. RA Pos. 21. Bl. 87.
  508. JI. Bl. 125b.
  509. JI. Bl. 145–151.
  510. HStA Conf. CLXVIII. 1602–1631. Bl. 324 und RA Cord. 4b. 1626. Bei einer Verhandlung am 29. Juli 1630 sind die oben genannten vier Dresdner Meister zugegen; darunter werden für die beteiligten Städte die Anzahl der Werkstätten aufgezählt: Leipzig besaß vier, Dresden drei (!), Zwickau drei, Wittenberg und Torgau halten es nicht mehr mit, letztere wird sich außer Landes wenden.
  511. HStA Loc. 4433. Appellationsgerichtsprotokoll. 1700–1714. Bl. 89b flg.
  512. Ein gleicher Streit zwischen beiden Innungen hat in anderen Städten auch geherrscht; in Leipzig soll er bereits im 16. Jahrhundert gekämpft worden sein. Zum Teil endete er schon damals mit der in neuerer Zeit auch hier eingetretenen vollständigen Bereinigung beider Handwerke in eine Innung (im vogtländischen Kreis sollen beide Handwerke eine gemeinsame Innung gebildet haben. RA Bader 49a), zum Teil wenigstens damit, daß den Badern die wundärztliche Praxis zugestanden werden mußte.
  513. HStA Conf. CLXXXI. Bl. 460 flg.
  514. RA Barb. contra Bader 43.
  515. Dem Übertreter wird eine Geldstrafe angedroht, die halb an die Gerichte, halb an das Handwerk der Barbiere fallen soll.
  516. Auch der Rat giebt 1629 an, daß die Pächter der Ratsbadestube sich stets des Kurierens in und außerhalb der Festung gebraucht hätten, HStA Loc. 9837. Irrungen und Zwistigkeiten zwischen den Barbieren und Badern. Bl. 9. Allerdings scheinen die Bader bei Aufrichtung der Barbierinnung keinen Einspruch dagegen erhoben zu haben, daß den Barbieren das jus prohibendi verliehen wird. Vielleicht hatten die Bader damals noch gar nicht Anspruch auf Ausübung der wundärztlichen Praxis erhoben. Es ist sehr leicht möglich, daß dies erst durch auswärtige Bader geschah, die der Rat aus Gegenden berief, wo beide Handwerke vereinigt waren.
  517. HStA Conf. CLXXXI. Bl. 459 flg.
  518. Ebenda.
  519. RA Barb. contra Bader 43. 1614 flg. – In dem einen wird bescheinigt, daß der betreffende Bader (Hendler oder Hörnlein) geheilt habe, wo die Barbiere nicht mehr hätten helfen können: Bl. 18.
  520. Ebenda.
  521. HStA Loc. 8852. Justizsachen 1616. 1. Teil. Bl. 169 flg.
  522. HStA Justizsachen Loc. 8852. 1616. 1. Teil. Bl. 169 flg.; vorher hatte Joh. Georg 1614 und 1616 ihm das „Curieren“ direkt verboten.
  523. Hörnlein hatte also nur einen Bader-Lehrbrief. Der Rat bemüht sich nun selbst um den geforderten Nachweis und erhält in der That aus Ravensberg (oder -burg), woher Hörnlein stammte, das Zeugnis vom dortigen Bürgermeister und Rat, Hörnlein habe bei seinem Vater, der, wie dort und anderwärts üblich, beide Handw. getrieben, beide gelernt; siehe Anm. 3 und RA Barb. 44a. Bl. 46.
  524. RA Barb. 43.
  525. HStA Loc. 8853. Justizsachen 1617. Bl. 105. Sowohl der Neu- als Altdresdner Bader (Ebner und Hörnlein) besaßen jetzt, wenn auch in verschiedenem Maße, das Recht zu kurieren. Als der dritte Bader (Knopf in Altdresden) nach früher bereits ergangenem Verbot jetzt auch wieder zu kurieren beginnt, wird ihm auf Bitten der Barbiere am 9. März 1618 seine „Störerey im Barbierhandwerk“ untersagt, RA Barb. 44.
  526. RA Bader 11. Bl. 26.
  527. HStA Conf. CLXXXI. Bl. 459 flg.
  528. RA Bader 44a. Bl. 43.
  529. HStA Conf. CLXXXI. Bl. 460.
  530. RA Bader 44a. Bl. 5, Bl. 57 ist neben Hörnlein noch ein Borner Bader als Syndicus unterschrieben.
  531. Ebenda Bl. 4.
  532. HStA Loc. 7333. Allerhand Vortragen etc. 1605 flg. Bl. 446 flg.
  533. RA Bader 10. Bl. 5 und 38 flg., hier eine beglaubigte Abschrift, HStA Loc. 8845. Justizsachen 1602–1632. Bl. 441 und öfter.
  534. In diesen Städten sollen auch die Barbiere noch keine Innung haben, HStA Conf. CLXXXI. Bl. 460 flg., vielleicht ließ deshalb Torgau seinen anfänglichen Widerspruch gegen die Innung fallen.
  535. HStA Conf. CLXXXI. 1627 flg. Bl. 495 flg., RA Bader 10. 1644. Bl. 40–48, hier die Bemerkung, das Original sei, auf Pergament geschrieben, in der Hauptlade zu Dresden vorhanden.
  536. HStA Conf. CLXXXI. Bl. 472b.
  537. RA Bader 10. Bl. 85.
  538. RA Bader 10 und HStA Loc. 9837. Irrungen u. Zwistigk. zw. Barb. u. Badern in Dresden.
  539. Darauf hin citiert der Rat die von den Barbieren als Störer bezeichneten Personen, drei wirkliche Bader in Dresden, zwei vor dem Wilsdruffer Thor, die von jenen drei selbst wieder als Störer bezeichnet werden, und vier Frauen. Die drei ersten wenden sich wiederholt mit besonderen Eingaben an den Kurfürsten, doch ohne Erfolg.
  540. Seine Übersiedelung nach Neudresden, bei der er die bisher geübte Praxis nicht aufgab, rief den neuen Streit hervor.
  541. HStA Loc. 9837. Irrungen zw. Barb. und Badern, und RA Bader 11. Am 3. August ergeht bereits diese Entscheidung an die kurf. Räte.
  542. RA Bader 44a. Bl. 30.
  543. RA Bader 11; es kann sich demnach hier nicht bloß um das fünfte Becken gehandelt haben.
  544. In § 17 ist 1611 in der That das Aushängen der Becken nicht erwähnt. 1693 ist es eingerückt.
  545. RA Bader 11.
  546. HStA Irrungen zw. Barb. und Badern. Bl. 63. Loc. 9837.
  547. 1663 stehen die Bader noch da.
  548. Siehe später.
  549. RA Bader 10. 1644. Bl. 49 und 50.
  550. JI. Bl. 342 flg.; in dieser Ordnung werden die Meister „Bader und Wundärzte“ genannt; siehe auch die nächste Anm.
  551. HStA Conf. CCIX. 1682–1684. Bl. 92–119.
  552. JIII. Bl. 223–234. Die Originale der Ordnungen von 1658 und 1695 liegen in der Lade der hiesigen Barbierinnung.
  553. HStA Conf. CLXXVIII. Bl. 56 und RA C. XXIV. 94.
  554. Offenbar derselbe, der 1636 (RA C. XXIV. 95) Michael Ulmann genannt ist.
  555. Der Kurfürst wendet sich außerdem auch noch an die nachher genannten Städte, deren Meister sich 1618 angeschlossen hatten.
  556. Der Rat von Leisnig protestiert gegen die Innungsartikel.
  557. Am 9. November 1630 werden zur Bezahlung der Kosten, die bei der Betreibung der Konfirmation aufgelaufen waren, sowie zur Aufrichtung der Lade alle Meister und Witwen, die das Handwerk treiben, oder deren Bevollmächtigte nochmals, wohl nach Dresden, beschieden. RA C. XXIV. 94.
  558. JII. Bl. 141–147.
  559. RA Original. Ungefähr aus derselben Zeit liegt noch eine Verordnung des Kurfürsten vor (RA Orig. 1441 ?): Weil fremde Leute haben „gestoßen und andere wurczs, saffran, ingeber und dergleich, das nicht bestendig kauffmanschacz noch ware ist, yn korben und reffen uff alle jarmerckte und wochenmärckte, ablaße (ist der Johannismarkt), kermessen, auch alle sontag uff dorffer zcu verkauffen zcu tragen und allerley muntze zcu nemen zum Nachteil der Unsern und vil unser lande inwoner. begern wir von uch, das ir offintlich vorkundigen lasset“, daß solches nicht mehr zu getatten sei, sondern die betr. „zcu handen“ genommen und bestraft werden sollen.
  560. HStA Handw. und Inn. betr. 1524–1702. Bl. 47. Loc. 9838.
  561. RA C. XXIV. 22b. Alles folgende, soweit nicht andere Quellen angegeben sind, ist diesem Aktenstück entnommen. Dieselben Verhandlungen zwischen Kramern und Handwerkern sind auch HStA Conf. CLXXXVI. Bl. 418 flg. niedergelegt.
  562. RA Schlosser 11. S. 1. 1640. Am 14. Juli 1640 klagt das genannte Handw. über einige Kramer, die „Bandelier Röhren, Pistohlen, Spanner, eiserne Pulverflaschen, Sporn, Reitstangen, Bügell vndt Nasenbänder“ feilhaben. Das veranlaßt am 16. August 1640 12 Handelsleute, ihr Recht gemeinsam bei dem Kurfürsten zu suchen, der 1643 für die Schlosser etc. entscheidet.
  563. RA Handelsl. und Kramer 390. 1646.
  564. In den vierziger Jahren sind von den Kramern vier Mann mit der Betreibung der Sache beauftragt gewesen: Adolff Lüderß, Valtin Mayer, Christoff Werner, Hans Schröter; am 28. November 1653 wird neun Mann Vollmacht zu den nötig gewordenen Verhandlungen übertragen: den ersten beiden der genannten und Johan Schröttell (= Hans Schröter?), Hannß Gentzen, Friedrich Landsberger, Curt Cöster, Paul Friedrich Landtsberger, Christoff Schwäger.
  565. Dieser standen auch zwei besondere Bestimmungen der neuen Kramerordn. entgegen: erstens der Handwerker, der in die Innung zugelassen werden sollte, mußte seine „vorige Hantierung fahren lassen“; zweitens war Bedingung, daß der Aufzunehmende sechs Jahre bei einem Kaufmann gedient hatte. Indes war in der Ordn. selbst schon vorgesehen, daß man sich „wegen der Jahre“ mit dem Rat und den Ältesten der Kramer „vergleichen“ könne, und der erste Punkt ist möglicherweise erst 1653 in die Ordn. eingefügt worden.
  566. RA C. XXIV. 24. und 28. Auch über die Beschränkung der fremden Kaufleute, daß sie Waren nur an den fünf Jahrmärkten einführen dürfen, die nicht verkauften nachher den Kramern in Kommission geben sollen, äußern sie sich absprechend; durch dieses „eigennützige Fürnehmen und Beginnen“ der Kramer werde bald die Zufuhr fremder Waren ganz unterbleiben.
  567. RA C. XXIV. 23.
  568. RA Handelsl. und Kram. 881r. Bl. 52 flg.
  569. Dieser Art. handelt von der Aufnahme von Handwerksleuten, die ihr Handw. fahren lassen sollen, wenn sie eine Handlung anlegen.
  570. Sie zerfielen in drei Gruppen: erstens Seiden-, Tuch-, Leinwandhändler und ähnliche, zweitens Materialisten, Spezereihändler und Eisenkramer, drittens Schiff- u. Fischhändler.
  571. Sie und wohl auch die Posamentiere (siehe nachher) verdienten offenbar mehr durch ihren Handel als durch ihr Handwerk.
  572. Dieser steht auch RA Nadler 63a. Bl. 50.
  573. Am 14. Dez. 1575 wurde ein Vertrag zwischen dem Handw. der Kürschner (sechs Kürschner sind dabei gewesen) und Valentin Rhein geschlossen. Derselbe gestattet letzterem und andern Dresdner Bürgern mit „raucher vngeliederter wahre nach kauffmanns gebrauch zu handeln“; jedoch dürfen sie die einzeln genannten Rauchwaren nur „bey Zimmern“, bez. „nachm hundert“ oder „Tausent“ kaufen und gar keins einzeln wieder verkaufen. Was aber Rhein oder ein anderer „Pareth-Cramer“ von solcher ware „zu mutzen vnd andern vnterzufuttern bedurffen wirdt“, das soll er den hiesigen Kürschnermeistern „zu liedern vnd zu vorarbeitten vnd sonsten niemandts“ „gönnen vnd geben“, sie selbst aber zu verarbeiten und „underzufuttern“ sich enthalten: bei Verlust der Rauchware, die halb dem Handw., halb dem Rat zufällt. Dagegen sollen sich die Kürschnermeister „der liederung vnd arbeit halben“ so verhalten, daß sich Rhein „mit billigkeit nicht zu beschweren noch zu beclagen“ habe. Ein ähnlicher Vergleich wird zwischen den Kürschnern und einem Händler von Hamburg am 16. Juli 1603 ebenfalls vor dem Rat geschlossen; doch haben die Kürschner hier schon den Verkauf in kleineren Mengen für die einzelnen Felle zugestanden: bei Zimmern (60 oder auch nur 40 und 50 Stück), halben Zimmern, nach dem Hundert, halben Hundert und viertelweise, nach dem Dutzend und „zehnlingweise“; aber sie sollen „keines mehr vereinzeln“, auch sich der ausgemachten Futter, d. h. zu füttern, gänzlich enthalten. Auch die Kürschner geben ein ähnliches Versprechen, wie 1575. Jeder Teil, der den Vertrag bricht, zahlt 10 Thaler Strafe. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. und öfter; eine am 20. Jan. 1666 beglaubigte Abschrift, HStA Loc. 13926. Hannß Schn. 1661.
  574. RA Kürschner 1.
  575. Als die Posament. 1618 ihre erste Ordnung erlangten, wurde in derselben ausdrücklich erklärt, daß ihre Artikel nicht wider die Handelsleute gerichtet seien und diese die Posamentier-Artikel, mit denen sie bisher gehandelt hätten, auch künftig führen dürften, während umgekehrt den Posamentieren das Recht, mit den in § 15 genannten Gegenständen, besonders mit holländischer und brabantischer Leinwand oder Kammertuch (siehe Eingang) zu handeln, zugesprochen wird, weil sie darin in possessione vel quasi seien.
  576. Es scheint fast, als wenn die Kramer den Passus über Aufgabe des Handwerks bei Aufnahme von Handwerkern erst ziemlich spät in die Ordnung eingerückt hätten.
  577. Zugleich erklären sie sich gegen einen Passus, den sie bisher nicht angefochten hatten, daß nämlich hinterlassene Söhne eines Kramers, die ein redliches und „bezunftes“ Handwerk erlernt hätten, ihres Vaters Handlung nur dann übernehmen dürften, wenn sie ihr Handwerk aufgegeben hätten. Doch ist die Stelle in der Kramerordnung stehen geblieben.
  578. Der Zusatz bezieht sich auch auf Posamentiere und Nadler.
  579. Auf den Widerspruch der Schuster weist sogar der Eingang der Konf. der Ordnung hin: er scheint also von ganz besonderer Bedeutung gewesen zu sein.
  580. RA C. XXIV. 22b. Bl. 173, RA Gerber 20. Bl. 21 und RA Handelsl. und Kramer 21o. Bl. 29; vgl. den Vergleich von 1688, JII. zw. Bl. 158 und 159 eingeheftet.
  581. Siehe später.
  582. Bei dem Verhör hatten die Kramer erklärt, daß sie nur die kleinen Schaffellchen zu Schubesäcken geführt und solche immer bei den hiesigen Weißgerbern und zwar besser als in Leipzig gekauft hätten.
  583. RA C. XXIV. 25.; HStA Loc. 9785. Akta der Leinweberinn. zu Dr. 1513. Vol. I. Bl. 188, 159 und 223.
  584. RA C. XXIV. 25: Nach erfolgter Konfirm. der Kramerordnung spricht ein von den Handelsleuten eingeholtes Urteil der Leipziger Schöppen im August 1654 den Leinwebern das Recht ab, jenen den Handel mit schwarzer Leinwand zu verbieten, weil diese von ihnen gar nicht selbst verfertigt, in ihrer Ordnung nicht genannt und weil anders gefärbte den Kramern nicht verwehrt werde. Die Ordnung von 1611 verbietet in der That nur allgemein anderen, außer Leinwebern, deren Handwerk in der Stadt und der Bannmeile zu treiben. Das am 15. Februar 1656 veröffentlichte Gutachten der Juristen-Fakultät der Universität Leipzig (S. 76) entscheidet dagegen umgekehrt, daß die Leinweber „bei der possess vel quasi, schwarze Leinwadt allein zu führen undt zu verkauffen, so lang bis Kläger (die Handelsleute und Kramer) ein anderes in ordinario possessorio oder petitorio erhalten, billich geschützt werden“. Im weiteren Verlauf des Streites entscheidet am 26. November 1658 und am 11. Juni 1659 der Kurf. (siehe auch RA Handelsl. und Kramer 391. Bl. 5), daß die Leinweber nicht allein für den ihnen früher schon zuerkannten Handel mit schwarzer Leinwand, sondern auch für den mit Zwillich wider diejenigen Kramer, die auf offenem Markt oder in Vorbuden auf den Gassen feil haben, das „jus prohibendi zu exerziren“ wohl befugt sind (vgl. auch HStA Akta der Leinweberinn. Vol. II. Bl. 29. Loc. 9785). Es bedarf aber noch einer besonderen Strafandrohung von 10 rhein. Goldgulden an einige Kramer, ehe sie den offenen Verkauf einstellen.
  585. HStA Conf. CLXXXVI. Bl. 444. – Die Ratseingabe vom 17. Dezember nennt nur Posamentiere, Nadler, Schuster und Seiler als Gegner der Kramerinnung.
  586. Innungslade der hies. Tuchmacherinnung, Aktenstück Nr. 2: Akta Privata des Handw. der Tuchmacher.
  587. Die gegenseitigen Übergriffe und Klagen hören damit nicht auf.
  588. JI. S. 273–283.
  589. RA C. XXIV. 24. Vol. II.
  590. JII. Bl. 148–160.
  591. JII. zwischen Bl. 158 und 159 eingeheftet; NA Handelsl. und Kramer 210. Bl. 29, und Gerber 20. Bl. 22; sie versprechen darin von neuem, daß ihre Innungsartikel den Lohgerbern nicht nachteilig sein sollen und sichern ihnen dieselben Berechtigungen wie 1653 (30. Dezember), daß „sie jederzeit bei der posseß mit rauchem, wie auch ausländischen Garledern, sowohl in als außerhalb der Jahrmärkte zu handeln und zu wandeln, desgleichen ihrer sonst anderen Gerechtigkeit wie auch den 20. Martii 1557 zwischen denen Schustern und Lohgerbern aufgerichteten Regierungs-Recesse, welchem wir (Kramer) insonderheitt des Lederschnitts wegen, nicht zuwieder leben wollen, verbleiben und von uns nicht perturbirt werden sollen“.
  592. RA Handelsl. und Kramer 210. S. 12 flg. und 34 flg. und 881r. S. 12 flg., JIII. Bl. 50–62, HStA Conf. CCXI. Bl. 288 flg.
  593. RA Handelst. und Kramer 881r, besonders Bl. 39, 41, 43.
  594. Siehe später.
  595. Die hiesigen Kammacher haben nach dem Eingang der Ordnung „gleich andern Handtwercken einer gewißen Innung mitt einander sich verglichen undt dieselbe in unterschiedliche articul verfaßen laßen“.
  596. JI. Bl. 335–341 und HStA Conf. CLXXXVII Bl. 427–452.
  597. HStA, siehe Anm. 3. Bl. 427.
  598. JII. Bl. 254–266, über deren Geltungsbereich siehe später.
  599. RA Glaser 30. Bl. 109b.
  600. a. J. Bl. 363.
  601. RA Glaser 12. Bl. 1 flg.
  602. Ebenda Bl. 1 und 5.
  603. RA Glaser 12. Bl. 27.
  604. Ebenda Bl. 4. Der Dresdner Rat wird deshalb vom Kurf., als die Dresdner eine eigene Ordnung einreichen, angewiesen, mit den Freibergern einen Vergleich zu treffen.
  605. 1638 (HStA Die Glashändler zu Dresden. 1641. Loc. 9836 und RA Glaser 11) klagen sie bereits beim Rat über zwei „böhmische Glasträger“, welche mit drei erwachsenen Söhnen ihre Ware offen feilhielten, sogar damit hausierten, auch Gläser zu Hochzeiten und anderen Festlichkeiten liehen. Am 3. August desselben Jahres ordnet der Rat an, daß diese Fremden außer den Jahrmärkten nur noch Montags feilhaben, des Hausierens sich aber gänzlich enthalten sollen („ohne was Jemand sonderlich bei ihnen bestellen möchte“). Der Kurfürst jedoch nimmt sich zunächst der Fremden an, so daß sie noch 1641 täglich auf dem Neumarkt verkaufen, gestattet ihnen aber am 31. Juli 1643 nur noch, an den ordentlichen Jahr- und Wochenmärkten feilzuhalten, während er ihnen das Hausieren und das Leihen der Glaswaren gänzlich verbietet.
  606. „Der Glas- und gezogene Bleihandel“ ist nach Angabe der Glaser im Sommer ihr bestes Nahrungsmittel (HStA Handw. betr. 1624–1735. Loc. 30695 und RA Glaser 12).
  607. HStA Handwerker betr. 1624–1735. Loc. 30695.
  608. RA Glaser 12 Bl. 5. – In der neuen Ordn. selbst ist angegeben, daß sie aus denen anderer Städte Sachsens zusammengestellt seien, vgl. auch HStA Conf. CCI. Bl. 221 flg.
  609. HStA Handw. betr. 1624–1735. Loc. 30695 und RA Glaser 12.
  610. RA Glaser 12. Bl. 47 flg.
  611. 1680 entscheidet bei neuen Streitigkeiten der Glaser mit den fremden Glashändlern das Leipziger Schöffengericht wie die Juristen-Fakultät in Wittenberg gegen die Innungsmeister, und der Rat urteilt in seinem vom Kurfürsten geforderten Bericht, das jus prohibendi sei aus der Ordnung nicht zu erweisen. RA Glaser 30. Bl. 281 flg.
  612. Original in dem Archiv der Dresdner Glaserinnung. Abschrift: JII. Bl. 94–100.
  613. JII. Bl. 120–128. 1682 geben sie noch drei „Hauptwerckstädte, Steuer, Breßlau und Budißin“, ihres Handwerks an: RA Messerer 8. Bl. 12.
  614. Eingang der Ordn. von 1667, vgl. auch HStA Conf. CCVI. Bl. 403.
  615. 1685 (RA Messerschm. und Schleifer 10. Irrung mit Breslau) geben die Breslauer Messerschm. und Schleifer an, daß die Dresdner Meister beider Handwerke mit ihnen „mittfertig“ geworden seien und eine Zeit lang sich nach der Breslauer „Messerschmiede Articel und Handtwercks observantien reguliret“ hätten, und zwar soll das auf Anordnung des damaligen Kurfürsten vor 20 Jahren, also wenige Jahre vor Aufrichtung der eigenen Innung, geschehen sein. Das läßt sich nicht recht mit den obigen Angaben vereinigen.
  616. RA Kurzmesserschm. 7. 1629. 1770 erst trennen sich die Schleifer von den Messerschm.
  617. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 331.
  618. RA Originalurk. 336a, HStA Conf. CCVI. 1673–1674. Bl. 402 flg. und RA Messerschm. 50b.
  619. HStA Conf. CCXI. 1688–1690. Bl. 145.
  620. RA Klempner 84a. 1684. Bl. 2. Die Ordnung selbst: JIII. Bl. 276b–281 und HStA siehe Anm. 2. Bl. 137 flg. – 1690 entsteht von neuem Streit mit den Leipziger Klempnern: RA Klemp. 15.
  621. RA Notgießer 14a. 1682.
  622. a. J. Bl. 363.
  623. RA Buchbinder 7.
  624. RA Buchbinder 10. 1677.
  625. HStA Justizsachen 1697 – 1699. Bl. 322 flg. Loc. 8878.
  626. Noch später findet sich in Ordnungen die Bestimmung, daß wegziehenden Meistern das Meisterrecht in ihrer alten Stadt ein Jahr lang vorbehalten blieb.
  627. z. B. Buchb. 1676 § 62, Weißgerber 1728 Receß (JVI. siehe später), Seifens. 1693, im Gegensatz hierzu hießen die anderen „Stadtmeister“, z. B. Buchb. 1676.
  628. Sammlung der Reichs-Abschiede IV, – § 6.
  629. Dieselbe Erscheinung zeigt sich natürlich auch in anderen Städten. In Bautzen z. B. bildeten Zirkelschmiede und Schlosser, in Kamenz Tischler, Schlosser, Büchsenmacher, Glaser und Drechsler (RA Drechsler 8. 1668. Bl. 12) eine Innung.
  630. Gewöhnliche kurze Bezeichnung: Schlosser und Konsorten.
  631. Der am 16. Juni 1613 von den fünf Handwerken auch für die Büchsenmacher beschlossene Erlaß für Meisterssöhne setzt für alle fünf die Notwendigkeit, Meisterstücke zu fertigen, voraus. Der 1629 genannte Andreas Müller von Elterlein, Kleinuhrmacher, ist bei einem berühmten „Künstler“ Christoph Schüßler gewesen, der vom Kurfürsten von Sachsen hierher berufen worden war. Er hat nach seines Meisters Tod dessen angefangene Kunstwerke vollendet und nach zwei Jahren sein Meisterstück gemacht (RA Uhrm. 9. 1653).
  632. Die S. 63 genannte Vorlage zu einer neuen Ordnung (1655) setzt in der That sechs verschiedene Meisterstücke an.
  633. Trotz der Verwandtschaft beider Handwerke sonderten sich, wie bereits gesagt, die Kleinuhrm. von der Vereinigung ganz. Daß das eine Verschmelzung beider Handwerke noch erschwerte, liegt auf der Hand. Natürlich konnten besonders bei weiterer Ausbildung des Großuhrmacherhandwerks Streitigkeiten zwischen beiden nicht ausbleiben. 1727 (RA Uhrm. 1. 1727) z. B. klagen die Kleinuhrmacher über die anderen, daß sie einen Gesellen nach Aufweisung „eines schlag- weckenden Viertel-Stutzens“ zum Meister gesprochen hätten. Sie behaupten, die Großuhrm. dürften nur Uhren mit Gewichten, nämlich 1. Turmuhren, 2. Bratenwender – diese werden aber zumeist mit Federn gemacht (S. 19), – 3. „eiserne in Gewichte gehende“ Stubenuhren, keine Federuhren fertigen. Außerdem behänge der neue Meister die Fenster seines Ladens mit kleinen Uhren, was nur ein Zeichen für die Kleinuhrmacher sei, verfertige und repariere solche Uhren. Mit der letzten Klage dringen sie jedenfalls durch; aber vom Rat wie vom König wird 1728 entschieden, daß Stutzuhren – an einer Stelle S. 9b „eine viereckige Stutz-Uhr auf den Tisch zu setzen, die Stunden, Viertel und halbe Viertel weiset, reperiret und wecket, auch den Calender führt“ – beiden Handwerken zugehören. RA Uhrm. 1. 1727.
  634. In der vom Handw. aufgestellten Vorlage von 1655 steht das Verbot: keines der vereinigten Handwerke darf bei einer nach Erkenntnis der Innungsverwandten zu bestimmenden Strafe in das andere eingreifen.
  635. Im Archiv der Dresdner Schlosserinnung.
  636. Ebenda. Der Beschluß wird am 7. März 1683 vom Beisitzer, dem „Ratsverordneten“, unterschrieben.
  637. HStA Loc. 8746. Handwerks-Inn. Bl. 434b ist z. B. dieser Ausdruck gebraucht.
  638. Ebenda. Bl. 433 wird sogar gesagt, sie müßten selbst Tuchscherer gewesen sein.
  639. Der übliche, das gesamte Handwerk bezeichnende Ausdruck ist „Schleifer. Meister und Gesellen“.
  640. Siehe S. 74.
  641. Ebenda.
  642. „Hinter vier Pferde“.
  643. Über das Verhältnis der alten Dresdner Steinmetzen zu den auswärtigen Hütten siehe unter C. Landinnungen.
  644. Der Brauch hat sich gegen die früheren Ordnungen eingeschlichen.
  645. Die Maurer haben offenbar das Steinwerk erst dann bei einem Steinmetz gefordert, wenn sie es brauchten, und da es natürlich nicht sofort geschafft werden konnte, von ihnen selbst auf Vorrat gearbeitetes verwendet.
  646. Eine dritte Bestimmung setzt fest, wie stark die Steinm. das Steinwerk zu Fenstern und Thüren machen sollen.
  647. RA Steinm. 10. 1697.
  648. HStA Loc. 8746. Fürgenommene Reformation 1620. Bl. 7 und flg.
  649. Cod. II, 5. Bl. 74. Nr. 89 wird ein „glefenyesmit“ (glefe = Lanze) genannt.
  650. Nägel kommen unter den Meisterstücken nicht vor, da die Nagelschmiede nicht zu ihnen gehörten.
  651. 1652 heißt es gelegentlich „Bareit- und Schlappenmacher“ (HStA Conf. CLXXXVI. Bl. 270).
  652. Mit Hosen bezeichnete man früher auch Strümpfe, noch jetzt sagt man landschaftlich Hosenstricker für Strumpfstricker!
  653. Das wird auch 1710 (RA Bar. 4 d. 1710) als zum Handwerk gehörig bezeichnet.
  654. Siehe S. 85.
  655. Sollten darunter nicht die über die Hand zu streifenden sogenannten Pulswärmer zu verstehen sein? Sicher sind damit keine Strümpfe gemeint.
  656. Ergiebt sich aus der nachher genannten Übergangsbestimmung.
  657. Zuerst stehen nach der Konfirmationsurk. der „Tischer Artickell“, dann „der Büchsen Schäffter Articull“; sogar die fortlaufenden Nummern beginnen von vorn.
  658. Nicht zu verwechseln mit Scherenschleifern.
  659. In Art. 9 sind allerdings die Vorschriften über die Meisterstücke so zusammengezogen, daß man meinen könnte, beide hätten zu „schmieden und schleifen“. Aber aus der genannten Anzahl der Stücke (der Schleifer hätte dann mehr zu schmieden als der Messerer), wie vor allem aus Art. 11 geht deutlich hervor, daß die Messerer nur zu schmieden, die Schleifer nur zu schleifen hatten.
  660. Messerschmiede und Schleifer waren in Breslau auch vereinigt. RA Mess. und Schl. 10. Jrrung mit Breslau.
  661. JII. Bl. 128.
  662. Im Besitz der Dresdner Zirkelschmiedeinnung.
  663. 1501 und 1508 für „die gantze samelung der fischer vor nawen Dresßden“.
  664. Vgl. S. 56 und 57.
  665. HStA Conf. CCIX. 1682 – 1684. Bl. 175 flg.
  666. HStA Loc. 30588. Canzleiakten, Fischerordnung 1551.
  667. Laut Eingang der Ordnung.
  668. In der Lade der hiesigen Kürschnerinnung.
  669. Läßt er das Jahr vorbei gehen, so soll kein Meister „ferner mit Ihme zu laßen Verbunden seyn“.
  670. RA Lade.
  671. Ende des 17. Jahrhunderts sind sechs Landmeister gezählt.
  672. HSTA Loc. 13 644. Die Beutler zu Pirna etc. 1688 und 1689.
  673. Archiv der Dresdner Steinmetzinnung.
  674. RA Lade.
  675. HStA Loc. 9838. Akta d. Handw. u. Inn. zu Dresden etc. 1524 – 1702. Bl. 99.
  676. Siehe S. 83.
  677. Nach einer Eintragung im ältesten vorhandenen Handwerksbuch: im Besitz der Tischlerinnung.
  678. Die 1682 genannten drei Hauptwerkstätten können kaum damit gemeint sein (siehe S. 130 Anm. 1).
  679. Hiesige zahlten im Jahr 12, jene 6 Groschen.
  680. Im Besitz der Dresdner Innung.
  681. Einmal Bintzel, sonst Buntzel geschrieben.
  682. Ebenfalls im Besitz der Innung; vgl. die Inhaltsangabe der ersten Seite.
  683. S. 400.
  684. S. 490.
  685. S. 512; daß es sich hier nicht um einen Lehrjungen handelt, der in Dresden gelernt hat, kann kein Zweifel sein, wenn man die übrigen Eintragungen durchgelesen hat.
  686. Wer auf solchen Handwerken Meister werden wollte, mußte sich demnach an die Haupt- oder Kreislade wenden, zu der der Ort gehörte, in dem er Meister werden wollte. Daraus folgt von selbst, daß er bei der Werbung ums Meisterrecht seinen zukünftigen Wohnort angeben mußte, daß er, wie man zu sagen pflegte, auf einen bestimmten Ort mutete. Das wird zum Teil durch besondere Vorschriften, zum Teil durch die Aufzeichnungen der Handwerksbücher bestätigt. Im allgemeinen durfte der genannte Ort nicht mit einem andern vertauscht werden. Auch darüber wird, weil es für die Abhängigkeit der Städte von der Hauptlade keine besondere Bedeutung hat, später unter Mutung gesprochen werden.
  687. Angaben in der Ordnung von 1557.
  688. Siehe später.
  689. RA Färberlade.
  690. „Geitten“ (jetzt noch die in seiner Umgegend übliche Aussprache) und „Waltthen“.
  691. Hier steht „Georgius Walde“, RA Färber 8. Geringswalde.
  692. 1609 wird in Pirna vor dem dortigen Handwerk ein Lehrjunge aufgenommen; nur die Loszählung findet 1611 in Dresden statt.
  693. Wenn nach Einfügung von Dresden 1602 doch die jetzt zu Dresden gehörigen Städte für sich stehen blieben, so kann das nicht besonders ins Gewicht fallen.
  694. Der Streit scheint sogar schon seit längerer Zeit zu bestehen. 1666 hatte ein Färber in Dresden für Waldheim Meisterrecht gewonnen. Er hatte diesen Ort auf Zureden der Dresdner Meister gewählt, die ihm versprochen hatten, den dort wohnenden Meister „abzutreiben“, weil derselbe sich zur Leipziger Lade gewendet hatte. Durch den genannten Färber wollten die Dresdner Waldheim, das zu hiesiger Lade „verschrieben“ sei, wieder an sich bringen; sie gaben ihm ein Schreiben an den dortigen Rat mit, der indes seinen Bürger zu vertreiben sich weigerte. Die Dresdner haben darauf einen „Befehl“" an den Rochlitzer Amtmann geschickt, der indes nichts damit zu schaffen haben wollte. Da sich in Waldheim nicht zwei Meister ernähren konnten, wandte sich der Genannte nach Dresden, wo ihn die Meister indes nicht dulden wollen. – RA Färber 9. 1668. Bl. 1.
  695. Ebenda Bl. 26 b.
  696. Ebenda Bl. 28.
  697. Unter den seit 1614 genannten Kreisen etwa politische oder landschaftliche Bezirke, aber nicht das Geltungsgebiet von drei größeren Laden zu verstehen, würde nicht nur dem sonstigen Brauch in solchen Landordnungen widersprechen, sondern auch durch die Thatsache unwahrscheinlich werden, daß Dresden und, wie sich aus dem Folgenden ergiebt, auch Leipzig eine Landlade besaßen. Laden selbst werden allerdings in den Ordnungen nicht genannt.
  698. RA Lade.
  699. Am 13. Dezember 1657 sind die Kosten desselben von der Dresdner Lade bezahlt worden.
  700. RA Färber 11. Bl. 5; RA Färber 19. Bl. 2 heißt die Dresdner eine Kreislade.
  701. RA Färber 11. Bl. 11 flg.
  702. Ebenda Protokoll der Versammlung von 1645.
  703. HStA Conf. CLXXXIII. 1640 – 1644, Bl. 310 flg. und RA Färber 8. 1642.
  704. HStA Loc. 8746 Tuchschererinnungsart. 1549. Bl. 5 flg.
  705. In der Ordnung von 1602 sind bei der Korrektur für die Ordnung von 1638 alle übrigen Namen weggestrichen.
  706. 1624 und 1629 hielten, wie es scheint, eben die sechs Städte zusammen: HStA Conf. CLXVIII. 1602 – 1631. Bl. 134 flg. Auffallend ist, daß 1638 Meißen, obwohl die Dresdner es in diesem Jahre als Kreisstadt bezeichnen, deren Meinung sie gelegentlich eines Streites mit den Tuchmachern einholen müßten (RA Tuchm. 21), und 1670 Meißen, Zwickau und Leipzig fehlen. In demselben Jahr 1638 werden übrigens auch an anderer Stelle ebenfalls nur Freiberg, Chemnitz und Annaberg als Städte bezeichnet, die mit Dresden eine Innung bildeten (RA Tuchm. 21). Bei den übrigen kann die weite Entfernung den Zusammenhalt gelöst haben, beziehentlich die Errichtung der drei Fürstentümer, die Johann Georg I. 1652 für seine drei jüngeren Söhne stiftete: Sachsen-Weißenfels, Sachsen-Merseburg und Sachsen-Zeitz.
  707. Greifenhain bei Frohburg, oder vielleicht Niedergräfenhain.
  708. 1545 Schöneckpausa geschrieben.
  709. Sie seien in Magdeburg, Zerbst, Breslau, Wien u. dgl. verklagt worden und hätten sich dorthin – zur Verteidigung und Rechtfertigung – begeben müssen (HStA Loc. 8746. Tuchschererinmungsart. 1549. Bl. 14).
  710. Vgl. RA Tuchscherer 13. 1651.
  711. Es wird in allen Ordnungen besonders angegeben, daß, wenn Meister und Lehrjunge nicht in der Kreisstadt wohnen, sie sich beide dahin verfügen müssen, um die Aufnahme vor, bez. von den Meistern der Kreisstadt vollziehen zu lassen.
  712. Das geht auch aus den Handwerksbüchern hervor (RA Lade). Da von einem Gesellen, der für „Kirchhan“ Meisterrecht erwarb und erhielt, gesagt ist, daß er sich in die Dresdner Lade begeben und einkaufen wolle, so mag vielleicht solchen Meistern, die sich in einem Ort niederließen, wo noch kein Meister war, die Wahl des Vorortes freigestanden haben.
  713. Läßt sich auch nicht mit unbedingter Sicherheit behaupten, daß ihre Landinnung erst 1627 gegründet worden sei, so ist sie doch wohl kaum viel älter.
  714. Der Unterschied lag nach Angabe der Dresdner Weißgerber (RA Weißg. 2. 1696. Bl. 6) in der Verfertigung der Meisterstücke, im Handwerkszeug und „sonst gewöhnlichen Terminis“. Die beiden Gruppen hätten jederzeit in Unfrieden und Streit gelebt. Bl. 10 werden die verschiedenen Ausdrücke für Bezeichnung einzelner Arbeiten, Werkzeuge etc. und Bräuche (Reden) bei Einwandern der Gesellen angegeben. Auch die Bräuche der Gesellen beim Gesellenmachen und Abschiednehmen seien verschieden; die beiderseitigen Gesellen hielten aber fest an ihren Gebräuchen. Zur Charakteristik der Engherzigkeit der Zünfte seien folgende Beispiele gegeben. Die Rheinischen sagen: aus dem Wasser gestrichen, die Rößler: gestreckt; jene: Äscher aufgeschlagen, diese: Äscher aufgeworfen; jene: gehärt, diese: abgestrichen; jene: gekratzt, diese: gekrempelt; jene: gebeizt, diese: eingemacht; jene: Walkmühle, diese: Walke; jene: Leine, diese: Schnur. Der Rat giebt an, die Rößler würden vom Roß, einem Stück Handwerkszeug, genannt, auf dem sie das Leder gar machen, wozu die Rheinischen den Stollpfahl brauchen. Grimms Wörterbuch nennt Rößler eine Gattung der Weißgerber, die mit Messern und nicht mit Schabeisen arbeiten, auch die Felle nicht über den Stock ziehen, sondern an die Wand hängen.
  715. Sie werden gelegentlich auch Hauptladen genannt (z. B. RA Weißgerber 2. 1696), weil außerdem noch ihnen untergebene Städte eigene Laden hatten.
  716. Darum fiel auch, wenn ein Mittel (hier gleich Kreislade) das andere schädigte, eine Strafe von 10 Gulden (10 Groschen davon in den Gotteskasten zu schicken) an die Hauptlade.
  717. Eigene Artikel hatten z. B. Dresden und Meißen. Als das Weißgerberhandwerk zu Meißen, dem bei einer Plünderung im Dreißigjährigen Krieg die Artikel abhanden gekommen waren, 1646 neue aufsetzt und sich vom Rat zu Meißen bestätigen läßt, wird es bei der Hauptlade zu Dresden verklagt, Bestimmungen aufgenommen zu haben, die den allgemeinen Landartikeln zuwider seien. Die Dresdner Hauptlade fordert nun mit der Androhung, die Meißner Weißgerber von den Dresdner Jahrmärkten auszuschließen, daß die Meißner Artikel geändert werden, und erreicht dies in der That im Jahre 1647 nach längeren Verhandlungen, die auf kurfürstlichen Befehl vom Rat zu Dresden vorgenommen werden. Die Dresdner wollen ihnen darauf die Strafe und entstandenen Unkosten erlassen; da indes die fremden – wahrscheinlich sind unter diesen nur die zur Dresdner Lade gehörigen Landmeister, nicht die gesamten Meister des Landes zu verstehen – auf wenigstens 5 Gulden für beides bestehen, müssen die Meißner nach Genehmigung des Dresdner Rates diese Summe zahlen (RA Weißg. 20a. 1647).
  718. Siehe nachher den Receß von 1728.
  719. RA Weißgerber 2. 1696.
  720. Daß diese 1627 und 1661 einfach als eine Rößlerlade bezeichnet wird, ist befremdlich, mag sich aber vielleicht daraus erklären, daß damals in Dresden und den ihr vielleicht einbezirkten Städten die Rößler vorherrschten.
  721. § 13 ordnet an, daß Sachen, die von den drei (bez. zwei: 1693) Rößler und den zwei Rheinischen Laden nicht entschieden werden könnten, an die Hauptzeche nach Dresden, auf die große Zusammenkunft zu remittieren seien. Was demnach bei der Dresdner Kreislade, d. h. in einer Versammlung der direkt zu Dresden gehörenden gesamten Meister, Stadt- und einbezirkten Landmeister, nicht entschieden werden konnte, mußte ebenfalls an die große Landesversammlung gewiesen werden.
  722. 1582 ist nur von einer dreijährigen Lehrzeit die Rede.
  723. Vgl. S. 162 Anm. 2.
  724. HStA Conf. CCXIII. 1693. 31. 26 flg. § 18 sichert bis 1661 den Rößlern ein leider nicht genanntes Privileg, 1693 den Rheinischen. Derselbe Paragraph erkennt auch den Rheinischen in Leipzig ein Privileg zu, das jedoch nicht notwendig dasselbe sein muß.
  725. RA Weißg. 2. 1696
  726. 1693 zählt § 13 die Dresdner Hauptlade nicht mehr unter den Rößlerladen auf, sie redet nur noch von zwei Rößlerladen (also den beiden Rößler-Kreisladen des § 11).
  727. RA Weißg. 2.
  728. Ebenda. Dieser Meister kommt von Wittenberg.
  729. JIV. S. 179 – 182 b: Receß zwischen den Rheinischen- und Rößler-Meistern des Handwerks der Weißgerber und Sehmischgerber, von Friedr. August I. am 14. September 1728 erlassen.
  730. Der redet, wie gesagt, von der Übergabe der Dresdner Lade an eine andere Stadt, wenn alle Meister, nicht bloß die Rößler in Dresden sterben.
  731. Die zu Pirna halten, sind offenbar Rößler, die zu Dresden halten, Rheinische.
  732. Wörtlich: wenn „an Seiten ihrer“ ein Obermeister etc. zu erwählen wäre. Das soll wohl heißen: wenn es an ihrer Seite ist, einen Obermeister zu erwählen, und das würde der Fall sein, wenn der Rößler-Obermeister für die Dresder Hauptlade starb.
  733. Die Gegenwart des gesamten Handwerks umfaßt also auch die Rheinischen.
  734. Die Lade bekommt zunächst zwei gleiche, später zwei verschiedene Schlösser.
  735. Fremde werden alle Gesellen genannt außer Meisters Söhnen und solchen, die eines Meisters Tochter oder Witwe heiraten.
  736. Keiner von beiden durfte etwas dafür fordern. Unter dem dabei erwähnten Vergleich vom 22. Juni 1627 dürfte wohl die Ordnung dieses Datums gemeint sein.
  737. Auch auf manchem Handwerk erwarben sich Städte einen Einfluß, der wenigstens in älterer Zeit weit über die Grenzen eines Landes reichte. 1696 noch geben die Gürtler an, ihre Hauptlade sei zu Nürnberg, und holen sich auch dort Auskunft (RA Gürtler 9).
  738. Ferd. Janner, die Bauhütten des Deutschen Mittelalters, Leipzig 1876. S. 56.
  739. Ebenda S. 74, vgl. auch Gurlitt, Kunst und Künstler am Vorabend der Reformation, Schriften des Vereins für Reformations-Geschichte 1890. Nr. 29.
  740. Ebenda S. 48.
  741. Ebenda S. 47.
  742. „Von den sächsischen Hütten wird berichtet, daß schon der kunstsinnige Luxemburger, Carl IV., die Meißner Hütten ausgestattet haben soll“, sagt Janner a. a. O. S. 92.
  743. „Nicht jeder einzelnen“ Janner a. a. O. S. 47.
  744. Janner S. 92.
  745. HStA Loc. 8746. Steinm. und Werkleute aufgerichtete Ordn. 1518. Bl. 35 flg.
  746. Ebenda Bl. 38.
  747. Vgl. dagegen Gurlitt a. a. O. S. 46.
  748. a. a. O. S. 93.
  749. Janner a. a. S. 252 – 265 und 294 flg.
  750. Ebenda S. 92 und 294.
  751. Beide Schreiben finden sich HStA Loc. 8746. Steinmetzen und Werkleute aufgerichtete Ordn. 1518. Bl. 2 flg. und Bl. 33; beide tragen kein Datum; nach der Reihenfolge, in der die einzelnen Blätter eingeheftet sind, zu urteilen, stammt das erstere aus dem Jahr 1518, das zweite aus 1519. In dem ersteren heißt es: Die Steinmetzen haben „gemeiniglich unter E. F. G. gebytt seyttmalß (=vor zeiten) eine löbliche Bruderschaft angefangen zu Dresden, und wollen willig vnßern büxenpfennig dahin geben und bruderschaft halten“, im zweiten: die Bruderschaft sei von ihren Vorfahren, in der Vorlage zur kaiserlichen Konfirmation, sie sei vor langen Jahren zu Dresden im Land zu Meißen begonnen worden. Wenn Gurlitt angiebt, daß erst in dem 1518 entstehenden Streit des Annaberger Werkmeisters Jacob Schweinfurt mit Magdeburg und Straßburg Dresden zur Haupthütte und Hans Schicketanz, der Meister der Kreuzkirche daselbst, zum Hüttenmeister ernannt worden sei, so kann dabei wohl nur an eine Erneuerung bereits bestehender Verhältnisse zu denken sein.
  752. Es ist möglich, daß schon die kurfürstliche Ordn. von 1464 den Anmaßungen der Straßburger entgegentrat, da 1519 die Straßburger Hütte die Abschaffung dieser Ordn. forderte, siehe nachher, vgl. auch Gurlitt a. a. O. S. 46.
  753. Siehe S. 174 Anm. 1 angef. Quelle, Bl. 5 und 16: Schreiben des Hans Hammer, Werkmeisters in Straßburg, 1519. Die vierjährige Lehrzeit hat nach Hammers Angabe auch am Rhein, d. h. im Gebiet der Kölner Hütte bestanden.
  754. Ebenda Bl. 1.
  755. Ebenda Bl. 2 flg.; Bl. 9: Magdeburg habe nur auf Befehl und in Vollmacht der zwei Haupthütten zu Straßburg und Würzburg gehandelt.
  756. Später haben die Dresdner Steinmetzen auch fünfjährige Lehrzeit.
  757. Siehe Anm. 1.
  758. Ebenda Bl. 21.
  759. Ebenda Bl. 22.
  760. Ebenda Bl. 33. Hans Schicketanz, der Meister der Kreuzkirche, war Hüttenmeister der Dresdner Bruderschaft; vgl. Gurlitt S. 117.
  761. Hans Hammer von Straßburg giebt in dem schon erwähnten Schreiben nach Annaberg von 1519 an, daß, um die herrschende Ungleichheit der Lehrzeit (vier und fünf Jahre) zu beseitigen, alle Steinmetzen deutschen Landes zusammengekommen seien und eine „ordenüng voreinüng vnd bruderschafft angeseczett“ (wohl die Regensburger 1459) und dafür die Bestätigung von Papst (!) und Kaiser erhalten hätten, und daß in dieser allen, Meistern und Gesellen, geboten worden sei, dieselbe zu halten.
  762. HStA a. a. O. Bl. 2 flg.; Gurlitt a. a. O. S. 117 giebt an, daß am 2. November 1518 die Bitte an den Kaiser gestellt worden sei.
  763. Ebenda Bl. 7. Da die Steinmetzen zu Anfang den Namen Kaiser Maximilians setzten, der am 12. Januar 1519 starb, so ist sie jedenfalls noch Ende des Jahres 1518 aufgestellt worden.
  764. HStA a. a. O. Bl. 31.
  765. Ebenda Bl. 43.
  766. Janner a. a. O. S. 70 und 96.
  767. Janner a. a. O. S. 73 und 74.
  768. Ebenda S. 97.
  769. Ebenda S. 83 und 87.
  770. Bei diesem Vergleich sind „vonn wegenn des Botticher handtwergs Dreßden Donat Kaphann, Wolff Kwhne, Peter Hennich vonn altenn Dreßden“, außerdem drei Großenhainer und vier Meißner Meister zugegen gewesen. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 9 und 10. Unter „Ohme“ scheint man hauptsächlich das Normalmaß verstanden zu haben.
  771. RA C. XXIV. 14.
  772. Dem Handwerk war keine Erinnerung geblieben, daß Ortrand einmal nicht dazu gehört hatte.
  773. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 205.
  774. RA C. XXIV. 13 und Büttner 11.
  775. RA C. XXIV. 14.
  776. Eine Erklärung der Bedeutung dieser Maße findet sich RA Büttner 14. 1710. Das eiserne Normalmaß wurde das Heckel- und Hauptmaß, inwendig (!) aber der Spannreifen genannt. Das Faß soll sieben Schock Dresdensche Kannen enthalten. Die gleiche Angabe über den Inhalt RA C. XXIV.. 13.
  777. Sie geben zugleich an, daß sie durch Brand um ihre alten Maße gekommen seien.
  778. Am 3. September 1664.
  779. 7. September.
  780. Notiz auf einer Abschrift des kurfürstlichen Befehls im Archiv der hiesigen Büttnerinnung.
  781. Am 21. November 1664 danken die Lommatzscher für das erhaltene „Spanreiffen und Häckelmaß“; das „Stein- und Hauptmaß(!), auch die Bodensägen, und waß zum anmaß gehöret“, sind ihnen, weil im kurfürstlichen Befehl nicht genannt, nicht ausgeliefert worden; ohne diese könnten sie die ersteren nicht brauchen; sie bitten darum noch um die vier Stücke und scheinen sie auch erhalten zu haben.
  782. Als die Dresdner Büttner dem kurfürstlichen Befehl hatten Folge leisten müssen, hatten sie gebeten, daß wenigstens bei der Übergabe die vier Ohmstädte vertreten seien, da die Lommatzscher sich der Strafe für falsches Maß unterwerfen müßten; 28. Oktober 1664.
  783. Die Namen der Dresdner Meister sind genannt.
  784. Die weiteren Punkte sind hier von keiner Bedeutung, sie sollen zum Teil an anderer Stelle verwertet werden.
  785. Nach einem Schreiben des Dresdner Rates an den Kurfürsten vom 23. Oktober 1710 (Archiv der hiesigen Innung) hat das hiesige Büttnerhandwerk Beschwerde geführt, daß von anderen Städten Gefäße in die benachbarten Dörfer gebracht und verkauft worden sind, die mit den hiesigen nicht gleiches Gebindes und Gehaltes wären; der Kurfürst hat darauf befohlen, diese Fässer anzuhalten. Ein Herzberger Büttner erreicht Freigabe seines Gefäßes, da es von der General-Accis-Expedition gleiches Gehaltes mit den hiesigen gefunden worden sei.
  786. Ein Wilsdruffer Meister hatte mit seinem Sohn, dem kurfürstlich sächsischen „Renthsecretario“, etliche Weinfässer verfertigt. Als der Sohn in seiner Vaterstadt Meister wird, ermahnen ihn die dortigen Meister, solcher Arbeit wegen der daraus entstehenden Ungelegenheit „müßig zu gehen“: es waren in der That bereits von dem Dresdner Handwerk Schritte dagegen gethan. Charakteristisch ist ein von den Wilsdruffern angeführter Ausspruch der Frau Sekretär: Wenn ihr (in Wilsdruff) ein Dresdnisches Weinfaß von einander schneidet, so könnt ihr schon zu Wilsdruff auch Weinfässer machen. Es fehlte ihnen also an dem nötigen Maß.
  787. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 9.
  788. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 205.
  789. Zugleich wird 1565 angeordnet, daß jeder Meister neben dem Stadtzeichen noch sein eigenes Zeichen auf den Fässern anbringen muß.
  790. RA C. XXIV. 13. und RA Büttner 11.
  791. RA C. XXIV. 14.
  792. RA C. XXIV. 13. 3. November.
  793. 12. November.
  794. RA C. XXIV. 13.
  795. Akten aus dem Archiv der hiesigen Böttcherinnung: Schreiben der Wilsdruffer Meister vom 1. Juni 1666 an das Dresdner Handwerk.
  796. Müller, Oberältester, Naumann und Haße als Beiälteste.
  797. RA Büttner 14. 1710. Bl. 8.
  798. Das einzelne wird später besprochen.
  799. Das Hauptquartal ist also dabei nicht gezählt.
  800. Das letztere wird zwar nicht direkt gesagt, ergiebt sich aber aus den Anteilen, die die Dresdner wie die Meißner Lade an den Kosten hatte.
  801. Hier wird die Verweisung nach Dresden für solche Fälle vorgesehen, in denen die umliegenden Städte sie nicht beilegen können.
  802. Ebensoviel, als die Meißner zahlen müssen.
  803. Für Aufnahme und Lossprache der Lehrjungen zahlen die Meißner je 1 Thaler 12 Groschen, diese nur 1 Thaler, für den Lehrbrief ein Meißner 1 Thaler 2 Groschen, diese dagegen nur 12 Groschen: darum stellten diese einbezirkten Städte den Lehrbrief wohl selbst aus.
  804. Die Kosten: Meisterrecht 2 Thaler, Aufnahme und Lossprache je 1 Thaler, wenn er vermögend ist, bei dem Lossprechen 2 Thaler, Lehrbrief 1 Thaler 12 Groschen. Alle Landmeister haben nur halb soviel als Quartalgeld zu zahlen, wie die hiesigen.
  805. 1682 werden als zur Dresdner Innung gehörig genannt: vier Meister von Meißen, von denen einer Ältester ist, und einer von Neustadt. RA Buchb. 11. 1682.
  806. RA Barettmacher-Lade, Gesellenartikel. Daß die Lade damals in Freiberg stand, bezeugt auch das Inventarverzeichnis vom Jahre 1635 (RA Bar. 4d. Bl. 2), in dem eine vom Freiberger Rat konfirmierte Ordnung vom 28. Juli 1576 aufgezählt ist (siehe S 86).
  807. Diese Bestimmung fehlt in der Innungsordnung von 1567.
  808. Eine genauere Ortsangabe unterblieb, vielleicht weil jedermann wußte, wo die Lade stand, vielleicht auch deshalb, weil der Ort wechseln konnte, da bei der geringen Meisterzahl leicht die Barettmacher des bisherigen Ladenortes an Zahl zu gering zur Verwaltung der Innungsangelegenheiten werden konnten.
  809. S. 90.
  810. Andere Landinnungen, die Seiler z. B., sind unter denen genannt, die schriftliche Ordnungen hatten.
  811. S. 85.
  812. HStA Conf. CLXI. 1566 flg. Bl. 477 flg.
  813. In der Zwickauer Lade lagen nur Abschriften; diese erscheint demnach als Beilade, jene als Hauptlade.
  814. RA Barettm. 4a. 1661. Bl. 14 b.
  815. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 373 b.
  816. Vielleicht hatte die Beilade über die Ältestenwahl der Hauptlade Meldung erstattet.
  817. Siehe nachher. Man beachte, daß der von Chemnitz erfolgten Anerkennung dieser Vorrechte der Dresdner Hauptlade ein Streit vorausgegangen war, der doch gewiß zu freiwilligem Opfer nicht geneigt gemacht hatte.
  818. RA Barettm. z. Annaberg contra die zur Hauptlade in Dresden gehörenden Meister, 1661 4a.; von den Dresdner Meistern auf Grund des alten Handwerksbuches angeführt.
  819. Aus demselben Jahr liegt außerdem ein Vertrag vor, der dadurch, daß er im Dresdner Ratsbuch (HStA Loc. 8579. 1557 flg. Bl. 395b. flg.) eingetragen ist, ebenfalls Dresden als Vorort erkennen läßt. Wie aus der Überschrift zu erkennen, gab es „der Zeitt“ vier „eltiste geschworne Handtwergs Meister im Lande zw Meissen“, also bei der Hauptlade. Unter den vieren ist nur einer, der zweite, ein Dresdner Meister, offenbar weil nicht mehr da waren, der erste und vierte ein Freiberger, der dritte ein Chemnitzer, jener Christoff Rudthardt, der 1580 als Ältester der Chemnitzer Beilade genannt ist. Nach dem Inhalt des Vertrages muß früher ein jetzt verarmter Meister in Großenhain einmal Handwerksmeister (= Ältester) gewesen sein.
  820. RA Barettm. 4a. Bl. 15; vgl. auch den Zwickauer Vergleich und RA Barettm. 4 d. In der letzten Quelle steht der Revers, den der Rat von Zwickau am 30. März 1635 ausstellt, in dem er sich verpflichtet, inskünftig, wenn sich wieder Meister des Barettm.-Handwerks zu Freiberg niederlassen und ein gewöhnliches Kollegium anrichten würden, die Zwickauer Meister anzuhalten, mehrbesagte Lade wieder dahin zu verabfolgen. Auf Grund dieses Reverses forderten die Freiberger 1710 die Lade von Zwickau zurück.
  821. Zwickauer Vergleich, siehe auch HStA Conf. CLXXXVI. Bl. 271.
  822. Zwickauer Vergleich. Die Lade ist vor einigen Jahren an das Ratsarchiv abgegeben worden.
  823. HStA Conf. CLXI. 1566 flg. Bl. 477 flg.; vgl. dazu S. 189 Anm. 5.
  824. Zum Schluß des Vertrages ist in der That angegeben, daß die jetzt in Chemnitz stehende Lade früher in Zwickau gewesen sei.
  825. HStA Loc. 8579. Ratsb. 1557 flg. Bl. 373b.
  826. RA Barettm. 4a. Bl. 15 flg.
  827. Ebenda Bl. 15.
  828. Ebenda Bl. 2 flg. Nach den Angaben des Annaberger Rates war die Lade, die früher in Annaberg stand, die Hauptlade. 1599 sei sie nach Zwickau und später nach Dresden gekommen. Sobald in Annaberg wieder etliche Meister gewesen seien, hätten diese von Zwickau „die Beyladen“ „überkommen“, und diese sei bis 1661 dort gewesen. Das widerspricht zum Teil dem, was sich aus andern Quellen ergab. Aber man könnte hinter den letzteren Angaben wenigstens die Thatsache vermuten, daß zwar nicht sofort, da dem die genaue Angabe der Dresdner widersprechen würde, doch aber bald, nachdem die Beilade eingezogen worden war, in Zwickau von neuem eine Beilade aufgerichtet und, als in Annaberg wieder etliche Meister sich eingefunden hatten, vielleicht auf deren Reklamation, nach Annaberg gegeben worden sei. Freilich steht dem der 1653 abgeschlossene Vergleich entgegen, da in ihm ziemlich deutlich gesagt ist, daß es selbst damals noch im ganzen Land nur eine Nebenlade gab (siehe die nachherigen Angaben aus dem Vergleich).
  829. Das Original liegt in der Lade (RA). Die Beiladen sollten nur beglaubigte Abschriften erhalten (im Vergleich selbst angegeben). Abschriften fanden sich RA Barettm. 4a. Bl. 66 flg., (beglaubigte Abschrift) und 4d.; JII. Bl. 73 ist in einem späteren Vertrag angegeben: Der Vergleich sei „von den zur Stelle gewesenen Interessenten (12 Meistern ohne Wohnortsangabe) in Vollmacht ihrer Mitmeister und consortes“ vollzogen und unterschrieben.
  830. HStA Loc. 30766. Verschied. Handwerkssachen 1567 – 1728, in Nr. 1 eingelegtes Heftchen.
  831. Ordnung von 1567.
  832. RA Barettm. 4b. 1673. Bl. 2.
  833. Sie baten neben den „Eingangs“" genannten um Bestätigung der neuen Ordnung.
  834. HStA Conf. CXX. 1685 – 1687. Bl. 384. Angabe vom Jahre 1687. RA Barettm. 4b. findet sich dieselbe Angabe schon aus dem Jahre 1673.
  835. In dem Vertrag von 1666 (JII. Bl. 73) erscheint Altenburg bereits als getrennt.
  836. Siehe S. 159, Anm. 2.
  837. JIII Bl. 484 – 493.
  838. 1728 ist Neustadt noch bei der Dresdner Lade, reicht aber da eine selbständige Ordnung ein (HStA Loc. 30588. Innungen Dresdens 1693 – 1749. Nr. 6).
  839. RA Barettm. 4a.
  840. Fremde werden solche genannt, die weder Meisterssöhne sind, noch Töchter oder Witwen von Meistern heiraten.
  841. Seit der Bestätigung der Artikel von 1653 mußten alle Meister des Landes bei Erlangung des Meisterrechts einen Eid ablegen, in dem sie versprachen, sich bei Verlust ihres Meisterrechtes und ihrer Ehrlichkeit und Redlichkeit niemals von der Hauptlade zu wenden: RA Barettm. 4a. Bl. 24 und HStA Loc. 13578. Die zur Hauptlade der Parethmacher etc. 1688.
  842. JII. Bl. 78.
  843. Siehe den Zwickauer Vergleich von 1653.
  844. Die Höhe der Gebühren wird später besonders besprochen.
  845. RA Barettm. 4a.
  846. Ebenda Bl. 101 und HStA Conf. CXCIX.1664 – 1665. Bl.361.
  847. RA Lade.
  848. Auch in dem Vertrag von 1687 (siehe nachher) ist gesagt, daß schon früher eine Lade in Leipzig gewesen sei.
  849. RA Barettm. 4b. 1673.
  850. HStA Loc. 13578. Die zur Hauptlade der Parethm. etc. 1688. Bl. 51.
  851. Die Satisfaktion, die 1687 auf demselben Quartal die Leipziger der Hauptlade gaben, hat wohl damit in Zusammenhang gestanden (siehe vorige Anm.).
  852. Die Übersendung der Gelder geschieht jährlich; ihr ist eine Rechnung beizulegen. Daß die Gebühren von den Fremden, die sich in den Leipzig einbezirkten Städten nieder lassen wollen, der Hauptlade ganz verbleiben, ist nicht besonders angegeben.
  853. Hierin weicht dieser Vertrag von dem von 1653 ab.
  854. RA Lade. Die Dresdner hatten sich anfangs geweigert, weil dann immer mehr mit gleichem Gesuch kommen und ihre Lade nur noch den Namen einer Hauptlade behalten würde.
  855. HStA Loc. 13 578. die zur Hauptlade der Parethmacher etc. 1688.
  856. Beide im Original in der Lade, RA; der zweite auch JIII. Bl. 62b.–65; hier unterschrieben von dem Ober-, einem Beiältesten der Hauptlade und sechs Bischofswerdaer Meistern.
  857. RA Lade. Receß vom 27. September 1697. Die Ordnung von 1723 zählt nur die genannten sechs Beiladen auf.
  858. Wieder „nebst den gehörigen Quartalgeldern“; hier ist auch der dritte Teil der Gelder genannt, die sonst bei Einschickung der Briefe beizulegen waren. Für Ablösung des Geburtsbriefes ist nicht der dritte Teil angesetzt.
  859. JIII. Bl. 484 – 491.
  860. Man müßte sogar nach den Ordnungen annehmen, daß auch Meisterssöhne ihr Meisterrecht bei der Hauptlade erwarben.
  861. 1723 steht er öfter.
  862. HStA Loc. 9838. Akta d. Handw. 1. Inn. zu Dresden betr. 1524 – 1702. Bl. 80.
  863. Die Dresdner Spezialartikel weisen in den einleitenden Worten auf die „General- oder Hauptinnunge“ von 1614 hin, berühren aber die Bedeutung und Rechte Dresdens als Kreisstadt gar nicht.
  864. 1668 bitten die Kannengießer bereits um Erneuerung des Ediktes von 1612 wie der Ordnung von 1614. RA Zinngießer 5. 1671. Bl. 2.
  865. JII. Bl. 196 u. 197.
  866. RA C. XXV. 1.
  867. Die Überschrift über der Kreisteilung lautet in allen Ordnungen: Abteilung der Städte, Flecken und Ämter, die eine jede Kreisstadt unter ihrer Inspektion haben soll.
  868. 1614 werden zuerst die Städte der Leipziger Lade angegeben.
  869. 1615 wurden Handwerksbücher in Dresden (im Besitz der hiesigen Innung) für die auswärtigen Meister angelegt; das eine ist betitelt: „Vortzeichnus der Meister in vnsern incorporirten Stätten, Welche Anno 1615 biß dato Ihre Meisterstücken alhier verferttiget vnd die Probe (und wie sich aus den Eintragungen ergiebt, auch „Probiersteine“) bey vns abgelöset haben“, das andere: „Vortzeichnus der Meister in vnsern incorporirten Stätten, welche vor einem Erbarn Handtwergk ihre Jungen alhier auffgedinget vnd wieder loßgezehlet haben“.
  870. Aus den mit Stern (*) versehenen erwarben nach den Handwerksbüchern die Meister in Dresden Meisterrecht (über Marienberg siehe nachher), dingten ihre Lehrjungen in Dresden auf und zählten sie hier auch los.
  871. 1614: Rüßben geschrieben.
  872. „Granaten“.
  873. „Neustädtlein“ kann nur Neustadt sein. Daß darunter nicht „Neustädtlein“ bei Schneeberg gemeint ist, ist selbstverständlich; außerdem wird dieses nachher als zur Schneeberger Lade gehörend noch besonders genannt.
  874. 1614 und 1708 deutlich Scheibenberg, 1674 Schelenberg, soll doch wohl auch Scheibenberg heißen.
  875. „Bergau“.
  876. „Triebitzsch“.
  877. „Denstedt“
  878. „Thomasbrück“, der frühere Name.
  879. Stadt, Meister- und Legierungszeichen (eine Krone, unter ihr C und L =Clar und Lauter).
  880. Damit sind offenbar die Jahre der Ordnungen und der gleichzeitigen Edikte gemeint.
  881. In jeder Landordnung wird die Änderung der Zeicheisen (vielleicht der Jahreszahl) vorgeschrieben, damit die neue Arbeit von der vorher gefertigten unterschieden werden konnte.
  882. Bei der Anmeldung wie bei dem Aufweisen der Meisterstücke mußten jedesmal ¼, später meist ½ Gulden „Vorbothgeld“ (für das Zusammenrufen des Handwerks?), für Ablösung der Probe und Probiersteine 2 Gulden, für Ausstellen und Siegeln der „Kundschaft“ 1 Gulden, zuweilen auch 2 Gulden gezahlt werden. Nur die Marienberger, einmal (1621) auch ein Chemnitzer Meister, fertigten die Meisterstücke in ihrem Ort und lösten nur Probe und Probiersteine ab, zahlten auch nichts für eine Kundschaft, die ihnen also offenbar von dem Dresdner Handwerk nicht ausgestellt wurde.
  883. RA Kupferschmiede 29a.
  884. RA Kupferschmiede 29a.
  885. JIII. S. 455.
  886. Nach dem Meißner Vertrag (siehe Anm. 4) waren in Chemnitz und Leipzig, wo vielleicht die Lade vorübergehend gestanden hatte, Meister gemacht worden, während die Lade in Dresden stand, also nicht, wie nötig, vor offener Lade. Man hatte nun gegenseitig die vollzogenen Meistersprüche nicht anerkannt. Das geschieht nachträglich in Meißen.
  887. JIII. Bl. 405 flg.
  888. Geschieht in der Ordnung von 1721.
  889. Der Vergleich selbst regelt auch die Verteilung dieser Lieferung.
  890. Das giebt zugleich Auskunft, wie es, wenigstens zuletzt, schon mit der früher einzigen Dresdner Lade gehalten worden war.
  891. RA Seifens. 14. Trennung der Dresdner Lade etc. Bl. 3.
  892. Vorausgesetzt, daß man dieser Behauptung trauen darf.
  893. HStA Conf. CXCVI. 1659 – 1560. Bl. 158.
  894. Die Dresdner beschuldigten die Freiberger, einkommende Gelder nur zu ihrem Nutzen zu verwenden, und beanspruchten, wohl um dagegen sicher gestellt zu sein, einen Schlüssel zur Lade. RA Seifens. 14. Bl 3 flg.
  895. Vgl. auch die Ordnung von 1661.
  896. Möglicherweise lag in der Bestimmung des am 28. August 1650 geschlossenen Vergleichs, daß der Hauptlade zwei Meister vom Lande zugegeben werden sollten, bereits ein Zugeständnis an Ansprüche, die von seiten Dresdens erhoben waren (siehe nachher).
  897. Dafür, wie für das Folgende, so weit nicht andere Quellen angegeben: HStA Conf. CLXXXVIII. 1656 – 1658. Bl. 536, CXCVII. Bl. 44, CXCVI. Bl. 134 flg. und 571 und RA Seifens. 14.
  898. Die Torgauer geben sogar an, sie wären von der Freiberger Lade ohnedies separiert. Sicher sind sie damals mit Trennungsabsichten hervorgetreten; aber die späteren Ordnungen zeigen sie doch als Glieder der Vereinigung.
  899. Außerdem müssen sie mit ihrer Asche bei Bedarf die Freiberger Bergwerke versorgen (siehe auch die Ordnung von 1661) und HStA Loc. 13638. Nr. 7 Ober- Vor- und andere sämtliche Meister bei der Seifensieder-Hauptlade zu Freiberg. 1673.
  900. Unter diesen Gebühren sind wohl nicht Abgaben der Nebenladen an die Hauptlade gemeint, sondern die Gebühren, welche die Dresdner bisher als direkt zur Freiberger Lade gehörige Meister an sie hatten zahlen müssen (siehe nachher).
  901. Geißstadt würde man als Stadt am „Geisen“ eher für Geising halten; dann würde aber die Ordnung von 1661 einen Ort nicht haben, der 1611 schon dastand, und aus dieser Ordnung ist doch die von 1661 genommen.
  902. RA Seifens. 15; 1670 will ein Gesell in Bischofswerda bei der Dresdner Lade Meister werden. Einige Jahre zuvor war bereits ein Schandauer aufgenommen worden.
  903. In dem von den Freibergern beigelegten Auszug der Ordnung fehlt der Zusatz.
  904. HStA Loc. 9515. Das andere Buch, die Seifensieder etc. 1701 – 1707. Bl. 14.
  905. HStA Conf. CXCIX. 1664 und 1665. Bl. 277 flg. und RA Seifens. 54. Bl. 40.
  906. Daß hier infolge eines Schreibfehlers Hauptlade für Lade gesetzt worden sei, ist nicht unmöglich, aber sicher sehr unwahrscheinlich.
  907. Das übrige fällt an das Kurfürstliche Amt, den Rat und den Gotteskasten.
  908. RA Nadler 63 a. 1659. Bl. 26.
  909. HStA Conf. CLXXV. 1625 und 1626. Bl. 326.
  910. RA JIII. Bl. 69b steht ein am 10. Januar 1667 geschlossener Vergleich der Dresdner Nadler mit einem Meister Großenhains. Wie sich aus § 4 ergiebt, hatte sich der dortige Nadler einer aus verschiedenen Handwerken bestehenden Vereinigung angeschlossen und durch sie seine Lehrjungen aufnehmen lassen. Das Dresdner Handwerk sieht indes in seinem Verhalten einen Versuch, sich der Oberhoheit der hiesigen Lade zu entziehen. In dem Vergleich muß der Großenhainer die Dresdner Lade als Hauptlade formell anerkennen und versprechen, es mit ihr halten zu wollen. Er und spätere Inhaber seiner Werkstatt können sich der genannten Vereinigung auch ferner anschließen – jedoch „unbeschadet der hiesigen Hauptlade“ –, dürfen aber nicht dazu gezwungen werden. Ein in Großenhain „zur Ungebühr freygesprochener“ Gesell soll mit Genehmigung der einheimischen und fremden Gesellen als ein ehrlicher Gesell „passieren“; die zwei „Schenkgesellen“ aber, die ihn dort zum Gesellen gemacht hatten, sollen, weil vom hiesigen Handwerk vorher schriftlich gewarnt, ihres Verbrechens wegen je 2 Thaler Strafe zahlen, dürfen sich aber, wenn sie von dem genannten Meister verleitet sind, an diesen halten. Das nachträgliche Vorstellen eines aufgenommenen Lehrjungen wird erlassen; der Junge soll aber nach überstandener Lehrzeit hier losgezählt werden. Für die während des Streites entstandenen Kosten hat der Großenhainer Meister 12 Thaler zu zahlen.
  911. RA Nadler 63a. 1659. Die Nadler geben hier an, es werde von allen Einkünften der Kreislade der vierte Teil an die Hauptlade abgeliefert; doch stimmt das nicht in allen Fällen.
  912. Abgesehen von 6 Groschen Fördergebühren, die 1625 für sich angesetzt sind, während 1660 die ganze Summe auf 1 Thaler 6 Groschen erhöht ist.
  913. Ob das nicht für alle Gesellen gegolten hat und nur durch Versehen bei den andern ausgelassen ist?
  914. Ob etwa das „allezeit“ die Abgabe auf alle Meistergelder beziehen soll, muß dahingestellt bleiben.
  915. Auch hier wieder abgesehen von den Fördergebühren.
  916. Dresden: 1626, siehe S. 103; in RA Korduanm. 4b sind Artikel des Handwerks der Leipziger Korduanmacher, allerdings ohne Konfirmation und Datum, eingeheftet, die offenbar zur Prüfung der 1629 entworfenen Artikel dem Dresdner Rat vorgelegt worden waren.
  917. RA Bader 44a. Bl. 5. Zwei Meister aus Freiberg, zwei aus Großenhain, einer aus Meißen, einer aus Altdresden, einer aus Tharandt, einer aus Öderan, einer aus Hainichen, einer aus Dohna, einer aus Wilsdruff, einer aus Neustadt, einer aus Schandau, einer aus Reinsberg (!), einer aus Brand, einer aus Gottleuba, einer aus Bischofswerda, einer aus Stolpen; außerdem also noch der Neudresdner.
  918. Wer im Kurfürstentum Sachsen Meister zu werden gesonnen ist, soll etc.
  919. In dem Artikel 22 der Ordnungen ist noch 1695 dieses „Ansuchen“ stehen geblieben; aber durch die Konfirmation ist es doch wohl bewilligt worden; sonst wäre sicher der ganze Paragraph gestrichen worden.
  920. Sie wird im Eingang der Ordnungen von 1658 und 1682 Hauptlade, in den Artikeln selbst nur Kreislade, 1695 durchgehends Hauptlade genannt: hier liegt in der Bezeichnung Hauptlade keine Beziehung auf Nebenladen; der Name ist lediglich auf den einbezirkten Kreis bezogen. Sie ist auch sonst Hauptlade genannt: RA Bader 44b, Bader 14, HStA Loc. 13932. 1692. Christ. Meyern etc. Bl. 30.
  921. RA Bader 44b.
  922. Scheinbar werden hier die Städte aufgezählt, in Wirklichkeit die Werkstätten.
  923. Die mit Sternchen bezeichneten sind schon 1628 genannt; in denen mit zwei Sternchen waren damals zwei Meister; der damals genannte Öderaner und der Reinsberger fehlen ganz.
  924. Dies ist der Chemnitz am nächsten gelegene Ort.
  925. Da diese 1628 schon da war, scheint sie nur zeitweise nicht besetzt gewesen zu sein.
  926. Siehe S. 113 und 114.
  927. Ordn. von 1630.
  928. Siehe S. 113 und 114.
  929. RA C. XXIV. 94.
  930. Bei dem Namen dieser Stadt fehlt der Vermerk, daß sie empfangen worden sei.
  931. Hier war sicher nur ein Meister.
  932. RA C. XXIV. 94.
  933. Nur das Meisterjahr (siehe später) durfte an einem andern Orte verbracht werden.
  934. RA C. XXIV. 22b Die zwei Meister sind Michael und Christoph Hutmann.
  935. Ein solcher gehörte dann eben wohl schon der Dresdner Lade an.
  936. HStA Conf. CCVIII, BI. 323 und Ordnung von 1677.
  937. Zum mindesten gab es damals außer in Leipzig und Dresden nur außerordentlich wenig Meister.
  938. Über die Arbeitsjahre, die in dem neuen Wohnort, vorausgesetzt, daß sich bereits ein Meister dort niedergelassen hatte, verarbeitet werden sollten, später.
  939. RA Lade der Kammacher.
  940. Der letztere kam allerdings zur Hauptversammlung sehr unregelmäßig, wahrscheinlich nur dann, wenn er vor dem Handwerk etwas zu verrichten hatte. 1687 (RA Kamm. 21a) wird ein Lehrjunge von ihm in Dresden aufgedingt und losgezählt und später zum Meister gesprochen.
  941. Die Schreiben der Räte und Handwerke, die um ihre Meinung gefragt worden waren, sind wenigstens von 1621 und 1622; unter den Artikeln selbst steht kein Datum.
  942. HStA Conf. CLXIX. 1602 – 1631. Bl. 449.
  943. RA Klempner 13. Bl. 3b.
  944. RA Klempner 84a. 1684. Bl. 1 flg., vgl. auch HStA Conf. CCXI. 1688 – 1690. Bl. 145.
  945. RA Klempner 15.
  946. Ebenda; Note in der Rechnung: an dem Streit sei hauptsächlich Meister Linke schuld gewesen.
  947. RA Zeugschmiede 11a. 1665.
  948. Bei der Aufnahme 3 Groschen, bei der Lossprache ½ Gulden.
  949. Siehe Anm. 1; hier giebt einer der betr. Meister an, es sei bei Aufnahme und Lossprache jedesmal ½ Gulden gegeben worden. – Außerdem mußten die Bautzner Meister auch an ihr Handwerk zahlen.
  950. Die Auslösung desselben habe über 4 Thaler gekostet, abgesehen von den Spesen, die sie auf die Abholung hätten wenden müssen.
  951. Es wird z. B. gesagt: wenn wir einen Lehrjungen aufnehmen etc., müssen Gebühren nach Dresden geliefert oder überschickt werden. Der vorkommende Ausdruck: bei der Dresdner Lade aufnehmen etc. braucht nicht persönliches Erscheinen zu bedeuten. An einer Stelle wird allerdings auch von einer Reise gesprochen, die wegen ihrer Lehrjungen nötig werde; doch könnte das vielleicht nur auf die Auslösung des Lehrbriefes bezogen sein.
  952. RA Zeug-, Säge- und Zirkelschm. 11a. 1665. Dabei wird von den Bautznern die Behauptung aufgestellt, vor 12 Jahren hätten sich auch die früher zur Dresdner Lade gehörenden Freiberger Zirkelschmiede selbständig gemacht.
  953. RA Brauer 12b. Bl. 8, Bl. 36 und HStA Loc. 30588. Innungen Dresdens 1693 – 1749., vgl. auch das S. 99 Gesagte.
  954. Jedenfalls solche, in denen Rittergüter mit Brauereien waren.
  955. Wohl ein Dorf: Sadisdorf (?).
  956. Siehe Anm. 2. In der Quelle aus dem HStA sind 1702 zwei Mälzer von Dippoldiswalde eingetragen; dagegen fehlt hier Saade, während die Orte Dohna, Frauenstein, Rechenberg, Liebstadt, Borthen, Possendorf noch vorgeschrieben sind, dahinter aber sich keine Meister eingetragen haben.
  957. RA Rotg. 14a. 1682.
  958. „Zschepa“.
  959. „Lummitzsch“.
  960. Über die Aufnahme neuer Meister wird weiter bestimmt, daß nur solche Gesellen zugelassen werden dürfen, die in Städten und Märkten gelernt haben, wo Zünfte und Innungen sind. Wer anderswo, also bei einzelnen, nichtzünftigen Schneidern gelernt hatte, mußte „zuvor wie andere Lehrjungen“ in Zunftstädten, das sind eben die vorhergenannten, lernen: darin liegt ebenfalls keine Spur von Vorrechten gewisser Städte.
  961. In der Zahl der gestatteten Gesellen wird eine Ungleichheit gelassen. § 6 setzt für die „vornehmsten“ Städte, Leipzig, Dresden, Torgau, Zwickau, Chemnitz, Meißen, Pirna (fehlt 1661), Großenhain (fehlt bis 1602 und 1661), Freiberg (desgl.), Annaberg (fehlt 1661) und andere, als höchste Zahl 3 fest, gestattet aber den kleineren Städten, dem dort einmal herrschenden Gebrauch entsprechend, nur einen oder zwei Gesellen zuzulassen.
  962. HStA Conf. CXCVI. Bl. 268 und 579.
  963. HStA Conf. CLXVII. 1602 und 1603. Bl. 264.
  964. RA Schneider 113. Bl. 2 und 74.
  965. HStA Loc. 8746. Innung der Leinw. 1456 flg. Bl. 282.
  966. HStA Loc. 8746. Innung der Leinw. 1456 flg. Bl. 286.
  967. Ebenda zum Schluß.
  968. HStA Loc. 9785. Akta, die Leinw.-Innung z. Dr. betr. Vol. I. 1513. Bl. 219.
  969. Ebenda Bl. 225.
  970. HStA Loc. 9892. Der Handw. zu Meißen Innungsart. 1490 – 1522. Bl. 5 und 21b.
  971. Siehe S. 57 Anm. 4.
  972. HStA Loc. 9892. Der Handw. zu Meißen Innungsart. 1490 – 1522. Bl. 21b.
  973. HStA Conf. CLXXV. 1614 – 1615. Bl. 24b und 25.
  974. Ebenda Bl. 20 flg.
  975. In der Ordnung von 1713 sind die Städte nicht einzeln aufgezählt; ihre Konfirmation ist von den Dresdner Seilern für sich und „diejenigen Städtlein und Marcktflecken, so unter ihrer Innungs-Zunfft und Lade gehören“, erbeten.
  976. Auffallend ist die Bestimmung für Erwerbung des Meisterrechts 1662 bis 1713: das Meisterjahr soll „allhier“ oder, wie nachher noch hinzugefügt wird, anderswo verarbeitet werden. Der Ausdruck „allhier“ ist insofern unpassend, als die Ordnung dem ganzen Land, keiner bestimmten Stadt gilt; er ist wohl dadurch hineingekommen, daß eine Stadt die Artikel aufstellte oder vorhandene Artikel zu Grunde gelegt wurden. Das „allhier“ etwa auf die in § 1 genannte Hauptlade zu beziehen, was die Erwerbung des Meisterrechts für das ganze Land an einen einzigen Ort binden würde, widerspräche der sonst überall vorausgesetzten Selbständigkeit der Städte.
  977. Wo sie standen, wird nicht gesagt; auch keine Stelle nimmt wieder auf sie Bezug. Sollte hier etwas Neues eingeführt werden, so wären unbedingt ausführlichere Bestimmungen gegeben.
  978. Sie haben nur zu dem Hauptquartal Trinitatis zu kommen.
  979. Siehe S. 58.
  980. Älteste mögen die Meister einer solchen Stadt gewählt haben, wo mehrere Meister waren, vielleicht hauptsächlich als Abgeordnete, die sie zu Verhandlungen nach Dresden schickten.
  981. HStA Loc. 9892. Der Handwerker zu Meißen Innungsart. 1490 – 1522. Bl. 11.
  982. Bei der Konfirmation 1518 blieb der genannte Eingang weg, aber die Verweisung dieses Artikels auf die vier Städte blieb.
  983. Wilsdruff?
  984. Eingang der Ordnung von 1666, sowie RA Riemer 9 (die Ordnung von 1580) und HStA Loc. 9837 Riemer-Handwerksordnung 1587 und Conf. CC. 1666. Bl. 523.
  985. Ähnlich wird für Aufnahme eines Lehrjungen angeordnet, daß drei Meister und ein Geselle „auffs wenigste“ befugt seien, dem vierten Meister einen Lehrjungen aufzudingen. Allein wohnende Meister, „die sich ettwa in einer Stadt zugesaget habenn“, sollen nicht in einem kleinen Städtlein, wo kein „Handwerg“ (=Innung) sei, zur Aufnahme eines Jungen zusammenkommen.
  986. Die Orte werden in der Ordnung nicht genannt.
  987. Wenn er „sich einzukeüffen beliebung träget“.
  988. RA Barb. 49. 1691. Bl. 18b und 22. 1702. Bl. 4.
  989. Es bedarf kaum eines Hinweises, daß alle drei, Barbiere, Bader und Fleischer, mit ihrer Handwerksarbeit auf die Stadtbewohner angewiesen waren. Nur ausnahmsweise mochten besonders erfolgreiche Kuren einzelne Barbiere und Bader über das Weichbild der Stadt hinaus bekannt machen und ihnen von weither Kunden zuführen. Für die Besatzung Dresdens gab es besondere Feldscherer.
  990. Als 1651 ein Barbier um die Erlaubnis beim Kurfürsten einkommt, eine überzählige Stube zu errichten, wahrt sich dieser, wiewohl er in dem vorliegenden Fall den Ansuchenden zur Geduld weist, doch den widerstrebenden Barbieren gegenüber das Recht, jederzeit mehr als die „privilegierten“ Stellen zu gestatten (HStA Loc. 8871. Justizsachen 1651. 1. Teil. Bl. 356).
  991. Der betreffende Artikel (§ 11) der Ordnungen von 1611 an zieht die drei Städte, später noch Freiberg zum Vergleich an.
  992. In Altdresden gab es damals keinen Barbier; die später dort bestehende Werkstatt wird aber unter die Zahl der gestatteten zehn Werkstätten eingerechnet.
  993. 1693 heißt es nur zuletzt: es erledige sich denn eine von diesen zehn Stellen, daß solche nach Absterben ihres Mannes die Witwe oder Kinder ferner nicht fortführen und solche gutwillig einem andern, so nicht in dieser Innung, überlassen wollten.
  994. Hinter dem Namen des zehnten steht 1614.
  995. RA Bader 2. 1668.
  996. Schon daraus, daß Kurfürst Joh. Georg 1634 seinem Leib- und Hofbarbier Witber die erteilte „Gnadenstelle“ mit „allen dazu gehörigen privilegirten beneficien, derer auch sein Weib und Kinder zu genießen haben sollen“, ausstattet, wird man schließen dürfen, daß auch den zehn Stadtbarbieren die Vererbung ihrer Werkstätte möglich gewesen ist (HStA Loc. 9837. Jacob Witbers Hoffbarbiers i. Dr. Gnadenstelle. Bl. 3 flg.). 1677 übergiebt David Beutmann seinem Schwiegersohn im Ehekontrakt seine Werkstatt mit allem Zubehör gegen 40 Reichsthaler und Unterhalt auf Lebenszeit, damit er an seiner Stelle Meister werden möge (siehe Seite 244 Anm. 1). 1683 (RA Barb. 48) erklärt Höcker, ein Regimentsbarbier, dem sogar die erste frei werdende Stelle vom Kurfürsten versprochen worden war, unter Bestätigung von seiten der Barbiere es als Brauch, daß ein jeder Barbier, ebenso dessen Witwe, seine Werkstatt dem Eidam oder Sohn „zueignen oder abtreten“ könne.
  997. Diese Gewohnheit ergiebt sich aus folgenden Vorgängen und Angaben: 1641 (HStA Loc. 9837. Dresdner Barbierstellen. 1639–1697. Bl. 9) weist das Handwerk einen Gesellen zurück, weil die Meisterzahl jetzt erfüllt sei. Am 7. April 1651 (ebenda Loc. 8871. Justizsachen 1. Teil. Bl. 356) weist der Kurfürst einen Gesellen ab, der um die Erlaubnis, eine elfte Stelle errichten zu dürfen, nachsucht. 1679 erklären die Barbiere einem andern, daß die zehn Stellen besetzt seien, auch erst noch einige Supernumerarstellen bei Erledigung ordentlicher Stellen einrücken müßten, „ehe und bevor einer zum Meisterrecht bei ihnen gelangen und einkommen könne“ (ebenda Dresdner Barbierstellen etc. Bl. 22 flg.). Als 1677 der Barbiergeselle J. Gregor Gutturf Meister werden will, obgleich keine Stelle frei ist, schlagen ihm die Barbiere vor, er solle für die Stelle seines Schwiegervaters, David Beutmann, dem Altdresdner Barbier, der ihm im Ehekontrakt seine Werkstatt bereits zugesagt hatte, „muten“, damit er nicht Meister ohne Werkstatt bleibe. Weil Gutturf darauf nicht eingehen will, weisen ihn die Barbiere mit der Werbung überhaupt ab, allerdings mit anderer Begründung: seine Frau habe bereits vier Wochen nach der Hochzeit ein Kind geboren. Demgegenüber tritt die Regierung 1678 für ein milderes Urteil ein, weil die Trauung Gutturfs wirklich und noch vor der Niederkunft seiner Frau erfolgt sei, und der Kurfürst schlägt vor, Gutturf solle in Altdresden bleiben und „seine Profession, soviel er für sich allein verrichten kann, abwarten“, auf Einnahme in die Innung aber verzichten. Doch findet er sich später bedingungslos als Meister aufgezählt und ist auch 1682 als Meister in dem Verzeichnis im Original der Ordnung von 1663 eingetragen worden. Da er die Altdresdner Stube seines Schwiegervaters inne hat, so sind die Barbiere mit ihrer Forderung, daß er eben auf die frei werdende Stelle muten solle, durchgedrungen (ebenda Loc. 9837. Dresdner Barb. 1639–1679. Bl. 9 flg. und 52 flg., RA Barb. 11 und 29).
  998. 1679 (HStA Loc. 9837. Dr. Barb. 1639–1679. Bl. 52 wird angegeben, daß binnen zehn Jahren keine „ordentliche“ Werkstatt „vacant“ geworden sei.
  999. Ein Gesell Steinert z. B. (RA Barb. 50) wird 1693 mit einem solchen Gesuch vom Kurfürsten abgewiesen.
  1000. RA Barb. 29. 1709.
  1001. In der Meisterliste (Original der Ordnung von 1693) ist bei den Namen der Meister oft bemerkt, wie sie ihre Werkstatt erlangt haben: es ergiebt sich daraus, daß die „Offizin“ in der That vom früheren Inhaber entweder übergeben, vererbt oder verkauft worden ist. Bisweilen ist freilich nur angegeben, an wen die Stelle gekommen ist.
  1002. 1635 müssen die Barbiere auf kurfürstliche Anordnung trotz langen Widerstrebens einem böhmischen „Exulanten“ zuerst auf ein Jahr, dann länger, zuletzt, wie es scheint, auf Lebenszeit gestatten, ohne Gesellen und Jungen sein Handwerk zu treiben; er blieb aber der Innung vollständig fremd (RA Barb. 45 u. HStA Loc. 9837 Dresdner Barbierstellen 1639–1697). Die Aufnahme in die Innung, deren Meister damals nicht vollzählig waren, konnte ihm nicht gewährt werden, weil andere Bedingungen dazu nicht erfüllt waren. Die Aufstellung zweier überzähliger Stellen verschulden die Barbiere 1680 (StA Loc. 9837 Dresdner Barbierstellen, Bl. 63 flg.) dadurch, daß sie ihrer Pflicht, in Pestzeiten Barbiere zur Besorgung der Kranken zu stellen, nicht nachkamen. Von den deshalb angenommenen fremden Pestchirurgen – die angegebene Zahl 28 erklärt sich wohl dadurch, daß viele derselben an der Pest starben, an ihrer Stelle aber sofort neue aufgenommen wurden –, denen vom Kurfürsten durch den Rat trotz der Einwendungen der Barbiere die spätere Aufnahme in die Innung versprochen worden war, bleiben allerdings nur 7 am Leben, schließlich 1681 nur noch 4 und 1682 noch 2 übrig; wenigstens stellen jetzt nur 2 das Verlangen, in die Dresdner Innung aufgenommen zu werden. Trotz heftiger Weigerung der Barbiere mußte ihnen die Aufnahme gewährt werden. Sie wurden auch in die Meisterliste der Ordnung von 1663 unter den Jahren 1683 (Friedrich Klose) und 1689 (Reinhardt Hugwarth) als Meister eingetragen. Trotzdem hat man sie wenigstens später nur als Supernumerarii geachtet; denn in der Liste von 1693 (Original der Ordnung) fehlen sie, und in einer anderen Zusammenstellung der Barbiere sind sie nicht unter den 10 Inhabern ordentlicher Stellen, sondern als Überzählige genannt.
  1003. Siehe z. B. RA Barb. 4. Bestallungsurkunde von 1664 für den Hofbarbier Spörnlein (Sperling). Barb. 64 für den Leibbarbier der Kurfürstin Steinert 1701, Barb. 111a für den Hofbarbier Scriver 1679, HStA Loc. 9837. Jacob Witb. etc. 1634 und 1640 für Witber, ebenda Loc. 9837. Akta des Defensionswesens etc. 1545–1702. Bl. 118 flg. für den Kurfürstl. Reisebarbier Langemach 1692, RA Barb. 11 für den Generalstabsfeldscher Simson 1692.
  1004. 1703 wollen die Gesellen der Stadtbarbiere die Genossen, die bei einem Hofbefreiten arbeiten, nicht für tüchtig achten, was allerdings ihnen und dem Oberältesten eine harte Strafandrohung zuzieht (RA Barb. 64).
  1005. Spörnlein, Hofbarbier, verlangt auf Grund seines in obiger Weise gestellten Bestallungsdekrets 1669, das Handwerk solle seinen Lehrjungen aufnehmen und einschreiben. Das Handwerk weigert sich (RA Barb. 4). Höcker (siehe nachher) versucht ebenfalls vergebens seine Jungen vom hiesigen Handwerk aufnehmen zu lassen.
  1006. Das sagt z. B. Höcker (siehe nachher) ganz bestimmt.
  1007. RA Barb. 4. Spörnlein, Leib- und Hofbarbier contra Barb. 1669. Der Befehl und die Androhung muß wiederholt werden, ehe die Barbiere sich fügen: RA Barb. 5. 1675 und 1676.
  1008. Johann Höcker, RA Barbier 2, 8, 10a 48, HStA Loc. 13630, Johann Höcker etc. 1678, desgl. Loc. 9837 Dresdner Barbierstellen 1639–1697. Das Handwerk hatte ihn abgewiesen, weil keine Stelle frei war.
  1009. Die Dresdner Meister erteilen den Gesellen, die in Freiberg gelernt hatten oder auch nur von dort zu ihnen kamen, keine sogenannten „Fremdgesellenzettel“ (Arbeitsbescheinigungen) und weigern sich überhaupt, sie zu „fördern“. Schließlich schreiben sie sogar nach Hamburg. Prag, Leipzig und anderen Städten, um ihnen dort ein gleiches Schicksal zu bereiten (über dieses „Austreiben“ siehe später).
  1010. Selbst die Regierung hatte die Dresdner Barbiere zu bewegen versucht, daß sie Höcker „gegen eine Ergötzlichkeit und gebührenden Abtrag, Jungen zu halten und zu lernen verstatten, auch solche nachgehends bey unserer Lade loßsprechen möchten“.
  1011. Dafür empfangen die Barbiere vom Lehrgeld seiner Jungen die Hälfte in ihre Lade
  1012. Erst nachdem die Barbiere mit 10 Thlr. Strafe belegt worden sind, fügen sie sich und haben in der That den Barbier 1683 in ihrem Meisterverzeichnis eingetragen.
  1013. Zwar wird noch 1682 (vgl. das Meisterverzeichnis) die Stelle seines eigenen verstorbenen „Schwähers“ (d. i. Schwiegervaters, denn er beruft sich nachher auf das Recht der Barbiere, ihre Werkstätten dem Eidam oder Sohn zuzueignen) frei; sie wird ihm auch von der Witwe wirklich eingeräumt; aber diese Stelle war bereits am 22. April 1681 (vgl. RA Barb. 7) dem kurfürstlichen Leibbarbier Christoph Böttiger (Höcker war nur Regimentsbarbier) für den Fall zugesichert worden, daß die Witwe sie aufgeben werde und er das Meisterstück verfertigt habe (das genannte Verwandtschaftsverhältnis zwischen Höcker und Brückner hat vielleicht 1681 noch nicht bestanden oder ist gegen den Brauch nicht berücksichtigt worden). Böttiger ist 1682 im Verzeichnis der Meister eingetragen; das Handwerk hat also damals schon gegen Höcker entschieden. Dieser wendet sich nochmals an den Kurfürsten, der indes am 26. Mai 1684 gleichfalls für seinen Leibbarbier entscheidet, da dessen „Concession“" älter sei als Höckers (gemeint kann damit freilich nur die Entscheidung vom 10. März 1682 sein), auch „in specie“ auf die Brücknersche Stelle eingerichtet sei. Nach Höckers Tod führt seine Witwe die Werkstatt fort, will sie 1689 als Heiratsgut dem Bräutigam einer Verwandten, die bei ihr als Dienstmagd in Stellung gewesen war, übergeben, hat das aber gegen den Widerspruch der Barbiere, wie scheint, nicht durchsetzen können. – Später ließ sich ein „Generalstabsfeldscherer“, der am 29. November 1692 nur den Befehl erwirkt hatte, in offener Werkstatt gleich anderen hiesigen Barbieren seine Barbierkunst treiben zu dürfen, in die Wittenberger Innung aufnehmen; doch waren daraufhin die Stadtbarbiere diesmal sofort zur Nachgiebigkeit bereit. Er wurde sogar mit dem Examen verschont, stellte sich nur vor dem Handwerk zu einem Kolloquium, erlegte für alle Kosten des Meisterrechtes 40 Thlr. und wurde aufgenommen. Doch durfte er seine Stelle nicht vererben, wenn er vor seinem Tod nicht eine der zehn Stellen erworben hatte (RA Barb. 11).
  1014. Es ist die Stelle des S. 246 Anm. 1 genannten Kloß oder Klose, der noch 1693 oder 1694 stirbt. 1694 war auch seine Witwe, die also vielleicht die Stelle fortführte, und sein Sohn gestorben.
  1015. Langemach.
  1016. Simson (siehe S. 246 Anm. 2). Auch der 1679 angenommene Hofbarbier Scriver (RA Barb. 111a u. HStA Loc. 30758. Verschiedene Handwerkssachen, Bl. 20) und der 1693 bei der Königin Leibbarbier gewordene Steinert, der erst am 27. September 1701 durch königliches Rescript die „Hofffreyheit“ erhält, haben keine erbliche Stelle erlangt; sie sind in dem Meisterverzeichnis gar nicht eingetragen worden (RA Barb. 62 u. 64). Scriver, Langemach und Simson werden 1693 als „Hofbefreite“ vom Handwerk bezeichnet (RA Barb. 50). Wolf Grünewald erhält (RA Barb. 2, Bl. 17b) durch ein kurfürstliches Dekret vom 26. Oktober 1660, das ihn zugleich vom Examen befreit, die elfte Stelle, doch mit der direkten Bestimmung, daß seine Stelle, wenn sie „abgehen“ sollte, nicht „wieder ersetzt“ werden, sondern es bei den 10 Stellen verbleiben solle. Zwar wird daraufhin Grünewald 1660 noch im Meisterverzeichnis (Ordn. von 1611 u. 1663) eingetragen und seine Witwe 1668 (RA Barb. 2 Bl. 16b) und 1691 (RA Barb. 10b. Bl. 16 u. 49 Bl. 10) unter den Besitzern der zehn Barbierstellen genannt, aber offenbar nur, um neue Gnadenmeister abweisen zu können. Denn 1693 (RA Barb. 50) wird in einem Verzeichnis seine Witwe nicht unter den Inhabern der zehn Stellen genannt, vielmehr gesagt, sie habe gleichfalls ein Dekret zur elften Stelle.
  1017. 1691 suchen die Barbiere die Aufnahme des kurfürstlichen Leibbarbiers Elert Hohorst, wahrscheinlich durch Erfahrung belehrt, zurückzuweisen, weil, wenn sie ihn vollständig in die Innung aufnähmen, er dann seine Stellung am Hofe aufgeben und sie selbst nun in die Lage kommen würden, den neuen Hofbarbier auch wieder zulassen zu müssen; sie wollen ihm deshalb nur eine Supernumerarstelle zugestehen. Mußten sie ihn aufnehmen, so wäre, falls er wirklich sein Hofamt aufgab, allerdings die Zahl der Barbiere wieder um einen vermehrt worden, und sie hätten eine der alten Stellen eingehen lassen müssen, sollte die Zahl nicht auf die Dauer erhöht werden. Wenn die Furcht, daß der aufgenommene Hofbarbier seine Stellung am Hofe aufgeben werde, berechtigt war, so könnte der Grund wohl darin gesucht werden, daß entweder seine Werkstätte städtischen Kunden unbequem lag oder er durch den Hofdienst, besonders wenn er den Kurfürsten auf Reisen begleiten mußte, zu sehr in Anspruch genommen war, um nebenbei durch die Stadtpraxis viel erwerben zu können.
  1018. Der kurfürstliche Hof- und Reisebarbier Joh. Zahn und der kurprinzliche Leibbarbier Samuel Meyer, deren Stellen laut eines kurfürstlichen Dekretes vom Jahre 1660 (es könnte ja allerdings früher schon ein ähnliches ergangen sein) bei einer oder der anderen Vakanz (RA Barb. 2 Bl. 9) eingerückt werden sollten, erlangten nach dem Meisterverzeichnis, das in dem Original der Ordnung von 1611 geführt wurde, bereits 1660 bez. 1661, sicher wenigstens – das geben die Barbiere selbst an – noch vor 1668 je eine erledigte Stelle. Der eine erhielt eine Stelle, deren Besitzer (Dettleff Lucht) ohne Erben gestorben war; später (RA Barb. 10b) wird er indes als Inhaber einer anderen Stelle (Ludwig) genannt; für den anderen war eine Werkstätte dadurch frei geworden, daß die Inhaberin, eine Witwe (Christian Luchts), aus dem Handwerk heiratete, wodurch sie gezwungen war, sie aufzugeben. Der schon genannte Hofbarbier Spörnlein (RA Barb. 4. Bl. 49 und 50) wandte sich, um seine Stelle vererben zu können, nochmals an den Kurfürsten und erreichte am 27. Februar 1680 von Johann Georg II. die Anweisung ans Handwerk, daß er, und zwar ohne Verfertigung eines Meisterstückes und ohne unnötige Kosten, von den Barbieren zu ihrem Mitmeister angenommen und ihm eine bestimmte, durch Tod „eröffnete“ Stelle zugeeignet werden solle. Der alte Besitzer dieser Stelle, Christian Lucht, war bereits 1661 gestorben, seine Stelle damals von dem Handwerk an den genannten Samuel Meyer gegeben worden. Obgleich die Barbiere dies erklären, sich auch Spörnlein aufzunehmen schon deshalb weigern weil er reformierter Konfession sei, so wird doch der kurfürstliche Befehl wiederholt und nochmals mit Abforderung der Innung gedroht. Die Barbiere erklären sich nun bereit, Spörnlein aufzunehmen, fordern aber, er solle sich unten anreihen – die Stelle war unter Meyer bereits aufgerückt –, da man in allen Innungen bei den Zusammenkünften nach dem Alter zu sitzen pflege, sich regelrecht anmelden und das Meisterstück machen. Aber auf erneuten kurfürstlichen Befehl vom 25. Januar 1683 und die Androhung, daß jeder Barbier 10 Gulden Strafe zahlen müsse, nehmen sie ihn ohne weiteres auf und tragen ihn 1683 in ihr Verzeichnis ein. Da Meyer nicht weichen will, „dulden“ die Barbiere beide. Nun ruht die Sache, bis Meyer stirbt. Da will sein Eidam Jac. Heinr. Weimar für dessen Stelle Meisterrecht erwerben. Dagegen wehrt sich natürlich Spörnlein seiner Kinder wegen. Die Barbierinnung scheint anfangs für Weimar zu sein, da sie Spörnlein nur als „Innungsverwandten“, d. h., wie derselbe den Ausdruck auch auffaßt, nur als Inhaber einer Supernumerarstelle bezeichnet, lehnt aber dann jede Entscheidung ab und überläßt den beiden Beteiligten, diese Frage zum Austrag zu bringen. Die Sache geht an den Kurfürsten, der entsprechend den früheren Entscheidungen am 28. März 1691 von neuem Spörnlein die alte Stelle zuspricht, aber anordnet, daß Weimar zum Examen zuzulassen sei und, wenn er bestanden, das Handwerk gleich dem verstorbenen Meyer fortsetzen dürfe. Weimar besteht, wird sofort in die Innung aufgenommen (1691 eingetragen) und hat auch das Glück, bald eine der zehn ordentlichen Stellen zu erlangen; denn schon in den Aufzählungen der zehn Barbiere von 1693 und 1694 ist Weimar eingereiht, wenn auch nach Spörnlein.
  1019. Verzeichnis der Ordnung (Orig.) von 1663
  1020. Diesem hatte er 1634 eine Stelle verliehen. Weil damals Stellen frei waren, wurde er sofort Innungsmeister.
  1021. Am 2. März 1634 erteilte Johann Georg I. demselben (Jacob Witber), wie bereits S. 243 berührt wurde, eine „Gnadenstelle“ im Handwerk, d. h. das Meisterrecht samt allen „dazugehörigen privilegirten Benefizien, derer auch sein Weib und Kinder zu genießen haben sollen“; er erklärte ihn damit direkt zu einem Meister der Barbiere und entband ihn zugleich von dem für die Innungsmeister vorgeschriebenen Examen. Trotzdem Witber sofort in dem Verzeichnis der Barbiere eingeschrieben wurde, denn es trägt auch der nächste noch dieselbe Jahreszahl, so erkannten ihn die Meister doch nicht vollständig an; der Kurfürst mußte seinen Befehl wiederholen und 1646 noch besonders anordnen, daß ohne Wissen und Zuziehen Witbers in Handwerkssachen nichts vorgenommen werde und seine Jungen und Gesellen denen anderer Meister vollständig gleich geachtet werden sollten. Am 2. August 1653 jedoch, wo die Zahl der Meister die höchste Grenze erreicht hatte, setzte der Kurfürst für Witbers Sohn, der noch sehr klein gewesen sein muß, und seine zukünftigen Schwiegersöhne, vorausgesetzt jedoch, daß seine Töchter, es sei bei des Vaters Leben oder nach seinem Tode, in das Handwerk der Barbiere heirateten, noch zwei Werkstellen aus, welche in allem den zehn privilegierten gleich gehalten werden sollten. Wenn unter diesen zehn, ausgeschlossen die Barbierstube, welche Witber jetzt selbst inne hatte, eine erledigt werde, so sollen die übrigen zwei Witberschen Gnadenstellen, sie mögen schon besetzt sein oder nicht, in der Ordnung nachrücken, damit es wiederum zu der Zahl der zehn Stellen komme. Diese weitgehenden Befugnisse werden, noch ehe sie von den Kindern benutzt worden waren, durch den folgenden Kurfürsten am 26. Oktober 1660 (RA Barb. 2. Bl. 17b und HStA Loc. 9837. Jac. Witb. etc. Bl. 3, 18 und 58) in etwas eingeschränkt. Zwar bleibt die alte, unter den zehn begriffene, jetzt von der Witwe Witbers verwaltete Werkstätte für alle Zeiten bestehen, auch wird außer ihr noch eine (die zwölfte Stelle) für den künftigen Eidam, eine andere für die übrigen Kinder, falls sie zum Barbierhandwerk greifen oder in dasselbe heiraten, vorbehalten, und solche (!) soll nochmals zu besetzen freistehen; wenn aber künftig eine neue oder alte Stelle abgehen sollte (außer der ersten Witberschen, jetzt schon eingerückten), so soll sie nicht wieder ersetzt werden, damit die Zahl der Stellen wieder auf zehn komme. 1671 sind die Stellen noch unbesetzt; der Sohn muß gestorben sein – in den Meisterverzeichnissen ist wenigstens kein Witber wieder eingetragen. Die Witwe hat die eingerückte Stelle noch inne und verlangt jetzt die Aufnahme ihres zukünftigen Eidams, Christian Crahmer, die ihr trotz Weigerung der Barbiere auf kurfürstlichen Befehl gestattet werden muß; 1671 ist er in dem Meisterverzeichnis eingetragen.
  1022. RA Barb. 16 und 49. Elert Hohorst. Die Barbiere erklären sich bereit, ihn bei der ersten Vakanz aufnehmen zu wollen und ihm unterdes eine Supernumerarstelle zuzugestehen. Damit ist er nicht zufrieden, da er die Stelle seinen Erben sichern will; außerdem war das Versprechen von geringem Wert, da es nach Angabe der Barbiere damals bereits vier überzählige Stellen gab. Da Hohorst an einem Feldzug teilnimmt und dabei erkrankt, bleibt die Sache liegen. Am 28. Juli 1693 erläßt dem wieder Genesenen Johann Georg IV. das Mutjahr gegen Erlegung eines „leidlichen Entgeltes“, fordert aber zugleich von neuem, daß er aufgenommen und sogar einem andern bereits angemeldeten Barbiergesellen vorgezogen werde. Trotzdem scheint die Sache selbst nach neuem Befehl des folgenden Kurfürsten an dem Widerstand der Barbiere zu scheitern.
  1023. Die eingeklammerten Worte fehlen 1629.
  1024. Bei den Barbierstuben scheint dagegen eine Vermietung nicht gestattet gewesen zu sein. RA Barb. 22. 1702: Die Barbiere klagen über eine Witwe, die ohne die Innung darum zu begrüßen, bisheriger Gewohnheit, auch den früher gestellten Bedingungen zuwider, ihre Barbierstube an einen Gesellen vermietet habe.
  1025. Abgesehen von Dresden, wo jeder der erst 1549 vereinigten Teile, Neu- und Altdresden, eine Werkstatt hatte.
  1026. Die Bezeichnung als „neue“ könnte durch einen Neubau erklärt werden, wenn nicht gerade in beiden Städten, wo überhaupt nur zwei Stuben waren, diese Unterscheidung bestanden hätte.
  1027. HStA Loc. 9837. Dresdner Barbierstellen betr. 1639–1697. Bl. 12.
  1028. Er soll mit einer an sich erkauften Fleischbank in der Neu- oder Alten Stadt angesessen sein und darüber seine richtigen Kauf- und Lehnbriefe vorlegen: Mietung einer Bank könnte für solche demnach ganz ausgeschlossen sein.
  1029. 1624 (RA C. XXXVI. 6. Bl. 38) wird angegeben: es kann keiner Meister sein und werden, er habe denn zuvor eine eigene Bank.
  1030. Bei den Tuchmachern durfte (1506) ähnlicherweise niemand „Gewand schneiden“, er habe denn zuvor eine eigene oder gemietete Bank; sind aber hier nicht genug Bänke vorhanden, so will der Rat deren mehr verordnen.
  1031. Über die Altdresdner Bänke nachher.
  1032. Die Bänke, so hieß es in alter Zeit, wurden in Lehen genommen: zwei Fleischer zahlen je 16 Groschen Buße, weil sie Fleisch feilgehabt, ohne die Bänke in Lehen zu nehmen (RA Kämmereirechn. 1492). Rat und Bürgermeister werden deshalb Lehnsherren der Fleischbänke genannt (HStA Abschriften und Urkunden Abth. XIV. B. 134, 1520).
  1033. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 143b. und 146; 1560 ist dazu bemerkt, daß der Käufer die Summe nach und nach abzahlt und daß er außerdem den gebührenden Zins gleich den andern Fleischern zahlen muß. Über diese Bänke und deren Preis später.
  1034. Vielleicht waren die drei Käufer von 1560 und 1563 Landfleischer, so daß hier ein Unterschied in der Behandlung der Stadt- und Landfleischer vorläge.
  1035. RA C. XXXVI. 35m.
  1036. Das soll wohl heißen: sie an Meister, die noch keine Bank hatten, vermieten. Der dabei freilich unpassende Zusatz: gleich den andern, fehlt im Ratsbuch.
  1037. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 17.
  1038. In den Stadtbüchern der Stadt Dresden (HStA) finden sich öfter Eintragungen, daß Fleischbänke von den Besitzern verkauft, z. B. 1416 (Loc. 8586. 1404–1437. Bl. 13) 1447 (Loc. 8579. 1437–1453. Bl. 32) 1454 (1454–1476. Bl. 3b) oder vererbt werden, z. B. 1427 (Bl. 28), 1430 (Bl. 33b; eine Frau hat ihres Sohnes Fleischbank einem anderen gegen Verzinsung überlassen; wenn der Sohn mündig wird, soll der jetzige Mieter sie ihm zurückgeben), vgl. auch 1501 (1495–1505. Bl. 68b). 1468 überläßt ein Vater seinem Sohn seine Bank auf ein Jahr mit der Bedingung, daß er sie nicht verkaufen und keine neuen Schulden darauf nehmen darf; stirbt der Vater während des Jahres, so kommt die Bank zu gleichen Teilen an Witwe und Kinder. Nach anderen Eintragungen werden Bänke mit Schulden belastet und als Pfänder („vor eine gewere“ oder „were“) „gesatzt“, wodurch ebenfalls der volle Besitz seitens der Fleischer dargethan wird: z. B. ca. 1410 (1404–1437. S. 8, einmal für 10 Schock, die an einem bestimmten Termin bezahlt werden sollen), 1413 (ebenda S. 9), 1435 (S. 48), 1448 (Loc. 8585 Altdr. Stadtb. 1412–1512. Bl. 21, für 3 Schock), 1496 (Loc. 8579. 1495–1505. Bl. 19; hier setzt ein Fleischer seine Bank dem Handwerk der Fleischer „vor seinen son“ für 10 gute Schock ein und gelobt nach Ausgang dieses Jahres „alles“ abzulösen; würde er damit säumig sein, „sol vnd magk der Rath die ablosunge selber tun“: dann würde also die Bank wohl dem Rat zufallen und von diesem von neuem verkauft werden können). Am 12. August 1472 (Cod. II, 5. Nr. 357) beschlossen die 3 Räte, daß ferner niemand in der Stadt „czinsgeld“ auf sein Haus wie auf seine Fleischbank nehmen dürfe; die bisherigen Gelder sollen bei Verkäufen abgestoßen werden. In den Ordnungen von 1536–1553 wurde den Fleischern ebenfalls verboten, ihre Fleischbänke mit weiteren Zinsen zu beschweren.
  1039. Deshalb hatten die Fleischer für die bauliche Unterhaltung zu sorgen.
  1040. Damit, daß in der Ordnung die Bänke den Fleischern und ihren Nachkommen überwiesen werden, deutet sie selbst auf den erblichen Besitz.
  1041. Die jetzigen Fleischer und ihre Nachkommen haben jährlich zu Martini 18 Stein gutes „Unschlet“, für jede Bank einen Stein, dem Amtmann zu Dresden auf das Schloß zu Zinse zu reichen; werden die Bänke vermehrt, soll auch der Zins erhöht werden, der demnach nicht von den einzelnen Meistern, sondern von dem gesamten Handwerk einzuliefern war (Ordn. v. 1451).
  1042. Im Altdresdner Stadtbuch (HStA Loc 8585, 1412–1512) sind bereits im Jahr 1461 und ohne Jahr auf den ersten Blättern Zinse eingetragen, die offenbar dem Rat gezahlt wurden. In den Altdresdner Stadtrechnungen sind 1472 (RA A. XVb. 53) 4 Posten „Bankzins“ zu je 4 Groschen eingetragen, für wie viel Bänke, ist nicht zu sehen; ca. 1486 sind 5 Fleischbänke mit je 4 Groschen Zins, eine Fleischbank mit 12 Groschen Zins, 1519 und in den folgenden Jahren 5 mit 4 und eine mit 6 Groschen Zins genannt. Ist nun auch die Bezeichnung „Bankzins“ mit großer Wahrscheinlichkeit auf die für Überlassung der Bänke zu zahlende Summe zu beziehen, so läßt der allgemeine Ausdruck „Zins“ vielleicht auch eine andere Deutung zu.
  1043. Über das Witwenrecht in anderen Handwerken wird an anderer Stelle gesprochen werden, ebenso über die Bestimmung der Fleischer, wie zu verfahren sei, wenn die Witwe wieder heiratete.
  1044. 1447 (HStA Stadtb. für Altdresden 1412–1512. Bl. 19) ist z. B. eine Fleischbank erwähnt.
  1045. RA C. XXXVI 35m.
  1046. RA C. XXXVI. 35m zwischen Bl. 170–171 eingeheftete Blätter.
  1047. Vgl. S. 261 Anm. 4.
  1048. RA C. XXXVI. 35m. Bl. 159.
  1049. Ebenda.
  1050. Die bereits angeführte Urkunde vom 9. März 1558, RA C. XXXVI. 35m. Bl. 130 flg.
  1051. Siehe Anm. 3. 1561 werden die Zeichen beschrieben, welche die Besitzer von 66 Bänken an ihren Schöpsen haben und die hinfort an der Bank haften sollen. Es sind hierbei also offenbar alle vorhandenen Bänke berücksichtigt worden. Da der Rat 1563 zwei Bänke verkaufte, so müßten diese, wenn die Käufer Stadtfleischer waren, dem Rat, wie das sich allerdings einmal nachweisen läßt, wegen Schulden der früheren Besitzer wieder zugefallen sein, so daß er sie von neuem verkaufen konnte, oder es müßten die 1561 errichteten sechs neuen Bänke nicht vom Rat haben sofort verkauft werden können, oder endlich, die Käufer müßten Landfleischer gewesen sein. Für die letztere Annahme spricht, daß als Käufer 1560 Gregor Tribell aus der Gotleben, doch wohl Gottleuba, genannt ist – doch auch die Gesellen wurden in dieser Weise mit dem Namen des Ortes bezeichnet, wo sie gelernt hatten –, gegen sie, daß bei den Käufern 1563 nur die Namen Gregor Krebs und Gregor Weber angegeben werden, der Meistertitel aber fehlt. Daß der Preis, den sie für die Bänke zahlten, bei allen dreien gleich ist, daß die Kaufsumme mit der übereinstimmt, die damals (siehe nachher) für die Fleischbänke der Stadtfleischer gezahlt wurden, läßt entschieden in ihnen Stadtfleischer vermuten; denn es ist wohl nicht wahrscheinlich, daß die Bänke der Landfleischer genau ebenso hoch im Preis gestanden haben, wie die der Stadtfleischer, vgl. indes S. 259 Anm. 4.
  1052. Hasche, Urkunde 282, S. 537.
  1053. RA C. XXXVI. 6.
  1054. C. XXXVI. 12.
  1055. Richter II, S. 248 Anm. 2.
  1056. Vgl. Angaben aus den Jahren 1569 und 1578 (Hasche, Urk. S. 537 und 538), 1621 und 1622 (RA C. XXXVI. 6, eingeheftetes Blatt, Randbemerkung), 1624 (ebenda: drei Angaben), 1625 (ebenda), 1634 (RA C. XXXVI. 12); auch 1634 sind wieder 31 als alte, 13 als neue in Neudresden bezeichnet.
  1057. Über Landfleischer und Hausschlächter wird an anderer Stelle besonders gesprochen werden. Betreffs der Hausschlächter, deren es eine große, außerhalb der Innung stehende Zahl gab, ist hier darauf hinzuweisen, daß die Ordnung von 1714, die neue Meister ohne Bank ebenfalls nicht zuläßt, doch fordert, daß ein verarmter Meister, der seine Bank habe verkaufen müssen und keine neue wieder kaufen könne, sich als Hausschlächter vereiden lassen solle, womit er eigentlich sein Handwerk als „Bank-“ oder „Stadtfleischer“ aufgab. Hausschlächter durften gar kein Fleisch verkaufen.
  1058. RA C. XXXVI. 6.
  1059. RA C. XXXVI. 35m. 1687: die Bänke würden bei Gewinnung des Meisterrechts aufs teuerste erkauft (HStA Loc. 130 401. Fleischtaxe zu Dr. 1685 bis 1690. Bl. 51).
  1060. HStA Loc. 8586. Stadtbuch 1404–1417. Bl. 13.
  1061. HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1454–1476. Bl. 85 (siehe S. 260): der Vater schlägt sie „vor 20 Schock Swertgeld“ an, „unschädlich den 5 Schock“, welche die Stadt darauf hat.
  1062. HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1477–1494. Bl. 66b, 123b und 129.
  1063. Ebenda Stadtbuch 1495–1505 Bl. 68b und 69.
  1064. RA C. XXXVI. 35m.
  1065. Hasche, Urk. 282. S. 537.
  1066. 1624 wird angegeben (RA C. XXXVI. 6), zu den Altdresdner Bänken gehöre „allewege ein gewiß Theill ackerbaw“.
  1067. RA C. XXXVI. 12.
  1068. RA Akta der Fleischerinnung 9. Der Käufer (Schubart) zahlt 50 Gulden zur „Bestätigung des Kaufes“ sofort, 150 Gulden Angeld Lätare 1682, 20 Gulden jährlich Erbgelder, Lätare 1683 anzufangen, übernimmt auch die Gefälle von dem Jahr 1682 an. Da ca. 250 Gulden 5 prozentige Hypothek auf der Bank stehen, werden die Besitzer dieser Hypothek gefragt, ob sie mit dem Kauf zufrieden sind oder die Subhastation verlangen. Im ganzen sind 525 Gulden Schulden vorhanden. Zur Tilgung der übrig bleibenden 25 Gulden soll das Haus dienen, das der Verstorbene besessen hat.
  1069. Wohl immer haben die Bäcker neben der Bank in ihren Häusern feil halten dürfen. Die herzogliche Ordnung von 1520 trägt den Schauherren auf, in den Häusern und Bänken Brot und Semmel zu besichtigen. Und wenn 1473 (HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1454–1476 Vorderdeckel) „den Beckern dieße ordenung“ gegeben wurde, „daß keyner vff synem Fenster sal brot noch Semmeln feyl haben, sunder sal brot eyn stoßchen ader Semmeln was er hat vor seyne thore legen zcu eym tzeichen, daß eyn Becker do wonet. Er sal darby nicht sitzen lassen, welch Becker das nicht also tete der sal dem Rat eyn halbe Buße vnd den Meistern eyn Pfund wachß geben“: so liegt darin doch unbedingt die Voraussetzung, daß die Bäcker im Haus verkaufen durften. Als 1558 der Rat (Richter I. S. 177 und 22) die Bänke nach dem zwischen der jetzigen Galeriestraße und der Schössergasse liegenden Teil der Rosmaringasse (RA Messerschmiede 8. Bl. 2, 1682: in der Nähe der Frauengasse), der nun den Namen Brotmarkt erhielt, verlegte, wurden die Bäcker durch Kramläden, welche am Rathaus erbaut wurden, entschädigt und damit ihre Verkaufsstellen um eine erhöht. In der That redet die Bäckerordnung von 1569 vom Verkauf in den Häusern, auf den Läden und in den Bänken, und eine Eingabe des Rats an den Kurfürsten bezeichnet 1629 die Häuser, Brotbänke und „am Markt“ als tägliche Verkaufsorte der Weißbäcker (HStA Loc. 9837. Bäcker etc. 1581 flg.). Die Brotbänke mögen ursprünglich vielleicht auch wie bei den Fleischern persönliches Eigentum der einzelnen Bäcker gewesen sein: 1440 (HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1437 bis 1453. Bl. 45b) wird von einem „Kompan“ des Bäckerhandwerks „sine Brotbanck“ für 4 Schock guter schildechter Groschen einem andern Bäckermeister „versatzt“, der sie für dasselbe Geld wieder einem andern Kumpan des Handwerks überlassen darf, während dem ersten Besitzer das Recht vorbehalten bleibt, die Bank durch Rückzahlung der betreffenden Summe wiederzuerwerben. Später wäre dann aber unbedingt ein Wandel in diesen Verhältnissen eingetreten. Die Ordnungen von 1555 und 1618 setzen voraus (Artikel 21), daß die Bänke verlost werden; sie können also nicht persönliches Eigentum sein. Das bezeugt auch die Strafandrohung von 1555, wer seine Bank ohne erhebliche Ursache eine ganze Woche unbelegt stehen läßt, soll derselben ganz verlustig gehen, eine Strafbestimmung, die auf Grund eines bestimmten vorgekommenen Falles am 15. August 1550 von beiden Räten beschlossen worden ist. In der That hat damals der Rat eine Bank einem andern Bäcker zugesprochen, mit dem Befehl, sie täglich zu belegen (RA A. XXIV. 62w).
  1070. RA Färber 9. Bl. 4.
  1071. Ebenda Färb. 11.
  1072. Die Dresdner M. behaupten zugleich, es sei uralte Gewohnheit und Handwerksbrauch, daß der Meister da bleibe, wo er sich niedergelassen habe.
  1073. RA Färber 9. Bl. 27. Das Original des kurfürstlichen Recesses lag damals in Colditz.
  1074. Weder die früheren Ordnungen von 1547 und 1557, noch auch die von 1602 enthalten irgend eine Bestimmung, die auf eine solche Beschränkung hinwiese.
  1075. RA Färber 9. Bl. 34, Ratsbericht an den Kurfürsten.
  1076. Siehe S. 268 Anm. 3.
  1077. JII. Bl. 198 und 199.
  1078. JIII. Bl. 364–365.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: behandet
  2. Vorlage: althergebachten
  3. Vorlage: Johann Georg II., dieser war aber bereits 1680 verstorben
  4. Vorlage:ausgelerut