Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/229

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Laden gilt, bringt in diesem Punkt keine Änderung, nimmt vielmehr nur den Regierungsreceß von 1674 auf.

Die Herrschaft der Hauptlade hat sich bei den Seifensiedern im allgemeinen auf eine oberste richterliche Entscheidung beschränkt, und zwar scheint, vermutlich eben durch die Regung von Trennungsgelüsten, mit der Zeit auch darin noch eine Schwächung eingetreten zu sein. 1582 wird bestimmt angeordnet, daß jährlich eine Zusammenkunft bei der Hauptlade in Freiberg stattfinden und zu dieser aus jeder Stadt einer mit der andern Vollmacht erscheinen soll. Über die Bedeutung dieser Hauptversammlung wird allerdings nichts weiter gesagt als: die verordneten Viermeister der Hauptlade haben den anwesenden Meistern Rechnung abzulegen, hingegen von den andern Laden die Rechnung anzuhören, und der Hauptbrief soll „alda“, d. h. doch bei der Versammlung, verlesen werden. Sicher lag bei dieser aus Vertretern des ganzen Landes bestehenden Versammlung die oberste Entscheidung in allen Handwerksangelegenheiten. Die späteren Ordnungen von 1611 und 1661 schreiben eine solche Landesversammlung nicht mehr vor, sondern ordnen nur an, daß bei wichtigen Handwerkssachen, über die sich die Meister der Nebenladen nicht einigen können, die Hauptlade in Freiberg zugezogen oder, wie 1661 hinzugefügt wird, die streitigen Sachen allhier in Dresden in Gegenwart des zugeordneten Ratsherrn verglichen werden sollen, während die Ordnung von 1693 solche Sachen direkt „vor“ die Hauptlade in Freiberg verweist.

Die angeführte Bestimmung von 1582, die Nebenladen sollen der Hauptlade Rechnung ablegen, läßt für jene Zeit auf eine allgemeine Oberaufsicht der Hauptlade über die Nebenladen, im besonderen noch darauf schließen, daß die bei den Nebenladen amtierenden Ältesten über ihre Verwaltung der Hauptlade Rechenschaft ablegen mußten. Dieses Vorrecht ist 1611 gefallen. 1611 bis 1693 werden die Unterladen wegen der entstehenden Unkosten direkt von dieser Verpflichtung entbunden, und es wird ihnen nur auferlegt, den ihnen einbezirkten Meistern Rechnung abzulegen.

Wenn umgekehrt 1582 die Ältesten der Hauptlade auch ihrerseits Rechnung ablegen mußten, so könnte man vermuten, daß die Nebenladen Abgaben an die Hauptlade zu zahlen hatten; und in der That forderten, nachdem die Errichtung der Dresdner Lade genehmigt war, die Freiberger, wie schon gesagt, daß die Dresdner