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wenigstens die üblichen Gebühren an die Hauptlade abliefern sollten. Aber keine Ordnung giebt darüber Vorschriften, und die Freiberger können damals die Gebühren gemeint haben, die von den Dresdnern als direkt der Hauptlade unterstehenden Meistern bisher an Freiberg hatten gezahlt werden müssen. Von dieser Rechnungsablegung der Hauptlade ist in den späteren Ordnungen gar nicht mehr die Rede. Wohl wurde am 28. August 1650 in Freiberg ein Vergleich getroffen, daß zwei Meister vom Lande bei der Hauptlade sitzen, die Rechnung von den dortigen Meistern abnehmen, auch bei der Besichtigung der Meisterstücke und beim Meisteressen zugegen sein sollten, und daß diese zwei Meister auf dem Hauptquartal von den gesamten Meistern zu wählen und vom Freiberger Rat in Pflicht zu nehmen seien. Doch kann angenommen werden, daß sich dieser Vergleich nur auf die der Hauptlade einbezirkten Städte bezog.

Ein pekuniäres wie ein sachliches Vorrecht könnte endlich noch aus der Forderung abgeleitet werden, welche die Ordnung von 1582 an „Ausländische“ stellt, die „außerhalben dieses Landes“ gelernt hatten und Meister geworden waren und sich nun in Sachsen als Meister niederlassen wollten: sie müssen für ihre Aufnahme eine gewisse Summe an die Hauptlade zahlen[1]. Da Nebenladen dabei gar nicht genannt sind, da die Summe, die von solchen Meistern insgesamt für die Meisterrechtskosten verlangt wird, das zehnfache, die Summe, die davon wieder die Hauptlade selbst behält[2], das neunfache dessen beträgt, was ein inländischer Gesell zahlen mußte, so kann man mit ziemlicher Sicherheit annehmen, daß solche Ausländer nur an die Hauptlade zu zahlen, demnach allein vor ihr das Meisterrecht zu erwerben hatten. Die Landordnungen von 1611 – 1693 enthalten dieselbe Forderung, nur, entsprechend der durchgängigen Erhöhung der Kosten, auch hier mit erhöhtem Aufnahmegeld; aber statt Hauptlade steht jetzt die Lade, unter der er seßhaft werden will. Und auch in den Dresdner Stadtartikeln von 1661, in denen die Stelle allein auf Dresden bezogen ist, werden von solchen ausländischen Meistern, die bei der Dresdner Lade


  1. Daß hier infolge eines Schreibfehlers Hauptlade für Lade gesetzt worden sei, ist nicht unmöglich, aber sicher sehr unwahrscheinlich.
  2. Das übrige fällt an das Kurfürstliche Amt, den Rat und den Gotteskasten.