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Friedrich Wilhelm, 11. Februar 1626 von Johann Georg I.[1], 24. Oktober 1668 von Johann Georg II.[2] (wörtlich gleich der von 1626) und 24. März 1702 von Friedrich August[3].

Die erste vorhandene Ordnung der Tischler und Büchsenschäfter ist am 31. Mai 1573 von Kurfürst August[4] konfirmiert. Bereits 1568 haben die Dresdner Tischler für sich allein Artikel aufgestellt und an den Kurfürsten zur Genehmigung gesandt. Von diesem sind sie dem Rat und Amtsschösser zur Begutachtung übergeben worden. Wahrscheinlich auf Anregung des Rates vereinigen sich nun Tischler und Büchsenschäfter, „gleiche Innung mitteinander zu halten“" (1568); doch stellen letztere auch eigene Artikel auf, die in den Konfirmationen denen der Tischler nachfolgen. 1570 sind nach dem im Besitz der hiesigen Tischlerinnung befindlichen Meisterbuch zum ersten Male Büchsenschäfter aufgenommen worden. Die Innung der Tischler ist indes weit älter. Schon für das vorhergehende Jahrhundert bezeugt die Strafe (von 1 Rheinischen Gulden), die ihnen der Rat 1494 auflegt, weil sie „einen hinder dem rat uffgenommen zu meistern“[5], das Bestehen einer zunftmäßigen Vereinigung. Daß ferner „die Meister gantzen Handwergks der Tischer“ sich 1516 für einen der Ihren verbürgen[6]; daß sie 1549 eine Witwe hindern wollen, „Ihre leerjungen bei dem gesellen, der by ir ist, auslernen zu lassen“, wenn auch der Rat gegen sie entscheidet; daß sie zu eben der Zeit beim Rat über Störer, besonders über Bauern klagen, die Tischlerarbeiten in die Stadt gebracht hatten; daß ihnen am 14. August 1551 auf kurfürstlichen Befehl vom Rat vorgeschrieben wird, „das gemachte Schlosbette“ eines jungen Tischlers zu besichtigen und als Meisterstück zuzulassen, „das sie zu thun bewilligt“[7]; das alles setzt schon eine vollständig entwickelte Innung mit dem „jus prohibendi“


  1. HStA Conf. CLXXX. 1625–1626. Bl. 530 flg., korr. aus der von 1593.
  2. JII. Bl. 161–175.
  3. JIII. Bl. 291–305.
  4. HStA Conf. CLXXII. Bl. 120 und CLX. 1567–1573. Bl. 113. 116–122. In einer Zusammenstellung der Handwerke ist 1570 im a. J. dem Namen der Tischler zugeschrieben worden: haben sie nunmehr mit Büchsenschäftern erlangt; beide waren also früher getrennt; aber die Ordnung selbst ist nicht da.
  5. RA Kämmereirechnung. 1494.
  6. RA A. IX. 18a. Bl. 103.
  7. RA A. XXIV. 62w. Bl. 50. Offenbar war das genannte Bett nicht als Meisterstück gefertigt; außerdem dürften schon damals andere Stücke, wie in der Ordn. von 1573, als Meisterstücke gefordert worden sein.