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Bei den Sattlern läßt sich wiederum das Bestehen einer vollständig organisierten Innung einige Jahre früher nachweisen, bevor ihre erste Ordnung konfirmiert wurde. 1549[1] haben sie zwei Älteste, legen einem ihrer Meinung nach ungehorsamen Meister das Werk, „halten“ ihn „nicht vor redlich“ und fordern ihn darum nicht mehr zu ihren Handwerksversammlungen; endlich verweigern sie dem (!) Altdresdner Sattler die Aufnahme in ihr „Handwerk“, die dieser jedenfalls infolge der 1549 vollzogenen Einverleibung Altdresdens begehrt hatte. Der Rat erkennt auch die beiden Ältesten als Vorsteher der Sattler an, „treibt“ sie sogar „in Gehorsam“, weil sie ohne Vorwissen des Rates die genannte Strafe verhängt haben, und nimmt den Gestraften selbst in Schutz, weil das behauptete Vergehen bei einer Versammlung geschehen war, die „widder des Raths vorbot“[2] ebenfalls ohne Vorwissen desselben abgehalten worden. Zugleich zwingt sie der Rat, den Altdresdner Sattler aufzunehmen. Dabei wird bemerkt, daß Meister und Gesellen (der übliche Ausdruck für die gesamte Innung) diese Entscheidung für rechtmäßig anerkannt hätten[3]. Gelegentlich dieses Streites und von neuem am 8. Januar 1550, diesmal unter Stellung einer 14tägigen Frist und scharfer Bedrohung („beim gehorßam“), wird den Sattlern vom Rat befohlen, „artickell zu künfftiger ordnung“ aufzustellen und ihm zu übergeben: ein sicherer Beweis, daß die Sattler bis dahin noch keine besaßen, daß aber ohne schriftliche Norm keine Ordnung mehr zu halten war. Die Abfassung der Artikel ruft Streitigkeiten und infolgedessen längere Verhandlungen hervor. Erst am 4. Juli 1553 wird eine Einigung über die Meister- und Gesellenordnung vor dem Rate erzielt, nachdem an diesem Tage etliche besonders unfügsame Gesellen, welche das „Außbleiben (?) der Gesellen und Bier vber tisch haben wollen, gefänglich eyngezogen“ worden waren[4]. Die vom Rat konfirmierten Artikel tragen als Datum den folgenden Tag, den 5. Juli 1553[5]. Weitere Bestätigungen liegen vor unter dem 6. August 1593 von


  1. RA A. XXIV. 62w. Bl. 31 und 32.
  2. Es war den Innungen untersagt, ihre offiziellen Zusammenkünfte abzuhalten, ohne den „verordneten Ratsherrn“ dazu zu bitten.
  3. Nur einer habe „vnverschempt geredt: Er het Inn vortrag anno 35 nicht gewilligt“. Er wird darum vom Rat in Gehorsam getrieben. Was im Jahre 1535 abgeredet worden ist, ist leider hieraus nicht zu sehen.
  4. Siehe Anm. 1.
  5. a. J. Bl. 82–87 ohne Gesellenordn; JI. Bl. 21–33 mit Gesellenordnung.