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Im nächsten Jahrhundert verschob sich die Auffassung noch mehr zu ungunsten des Rates. Zwar ließen auch jetzt noch einige Handwerke ihre Innungen und Artikel von ihm bestätigen; aber ihre Zahl ist gering, und selbst kleinere Innungen, die Ratskonfirmation besaßen, holten nach einiger Zeit kurfürstliche Bestätigung ein. 1668 hatten die Kurzmesserschmiede und Schleifer ihre erste Ordnung vom Rat erhalten. 1674 bitten sie den Kurfürsten um Bestätigung, obwohl keine Änderungen vorgenommen waren, „dieweil an dem, daß durch Ew. Churfürstl. Durchl. gnädigste Konfirmation und approbation unsere Innung desto beständiger werde und denen disfals aufgesetzten Articuln dadurch desto mehrere kraft und nachdruck zuwachse“[1].

In einigen wenigen Innungen wurde es in dem letzten Teil des 16. Jahrhunderts, bei einer großen Zahl im 17., sogar Brauch, ähnlich wie es mit den städtischen Privilegien geschah, bei jedem Regierungswechsel die Ordnung vom neuen Kurfürsten, zuweilen ohne jegliche Änderung, konfirmieren zu lassen. Die Zusammenstellung der Ordnungen wird das zeigen. Hier seien nur folgende charakteristische Stellen angeführt. Die Tuchscherer erbitten die Konfirmation von Kurfürst August, weil die Störer behaupteten, mit dem Tode des Kurfürsten Moritz sei auch dessen Bestätigung „aufgehoben, tot und abe“[2]. Die Steinmetzen und Maurer, deren erste Ordnung vom Rat konfirmiert war, begründen die Bitte um kurfürstliche Bestätigung von etwas geänderten Artikeln am 2. Januar 1602 damit, daß es „je vnd alle Zeit in guten gebrauch alhier gehalten, Wan ein neuer Churfurst vnd Herzogk zu Sachsen etc. vnd dieser Lande ein Herr Erwelet worden, das man vber Handtwergk vnd Innungs Ordenung vmb neue vnd gnedigste Confirmation derselben vnderthenigst anzuhalten vnd zu bitten pflegt“[3]. Und am 10. Juni 1612[4] giebt das Schuhmacherhandwerk für die gleiche


  1. HStA Innungen CCVI. 1673 und 1674. Bl. 403. In einem Streit der Corduanmacher und Lohgerber berufen sich erstere auf ihre vom Rat bestätigten Artikel; dem wird von letzteren entgegengehalten: „wie dann auch obige artikel in mangelung der hohen obrigkeitlichen Confirmation, sofern sie entweder dem juri communi zuwieder oder das jus tertii laediren gar ungültig sein mögen“: HStA Appellationsgerichtsprotok. 1700–1714. Loc. 4433.
  2. HStA Handwerksbestätigungen Loc. 8746. Bl. 420.
  3. HStA Conf. CLXVII. 1602 und 1603. Bl. 625.
  4. HStA Conf. CLXXIII. 1611–1613. Bl. 50 flg.