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wirkliche Oberherrschaft zu; es wird vielmehr den andern Städten nur die Möglichkeit geboten, sich dort Rat zu holen. Das mag eben deshalb besonders nötig geworden sein, weil in vielen Städten nur wenig Meister vorhanden waren, die in schwierigen Verhältnissen sich gewiß oft nicht selbst zu helfen wußten. Diese vier Hauptstädte sind unter den „nehsten 4 Stedten“ gemeint, denen ein allein wohnender Meister 1518 die vollzogene Aufnahme eines Lehrjungen melden sollte[1].

Die erste und einzige Landordnung der Hutmacher von 1552 gilt den Meistern des Kurfürstentum Sachsens und der Lande, die Kurfürst Moritz seinem Bruder August überlassen hatte. Die Städte, die diese Ordnung annahmen, behielten in allem volle Selbständigkeit. Das ergiebt sich mit unbedingter Notwendigkeit aus folgenden drei Bestimmungen: 1. In allen Städten, wo Hutmacherinnungen sind, sollen die Meister alle Quartale zusammenkommen. 2. Meister, die sich in einer Stadt niederlassen, wo jetzt keine Meister sind, sollen sich „nach den andernn Stedtenn, do meister eine lange Zeidt gewesen, vnd nach dieser Ordnung haltenn vnd die meisterstuck doselbst machen“. Ist in der nächsten Stadt, wo ein solcher Meister sein Meisterstück machen will, nur ein Meister, so sind noch zwei aus einer andern dazu zu fordern, die von dem, der die Stücke macht, „mit ziemlichen essen und trinnken, er bestehe ader nicht, vntherhalden werden“ müssen. Das fürs Meisterrecht zu zahlende Geld ist in der Stadt niederzulegen, wo das Meisterstück gemacht wird. 3. Finden sich in Ordnungen von bereits bestehenden Innungen Artikel, die nicht in dieser Landordnung enthalten sind, so bleiben sie in Kraft, wenn sie ihr nicht widersprechen. Trotzdem werden hinter der Ordnung die Städte aufgezählt, die „in den dresdenischen Kreiß der Innung halben gezogen werden vnd sich derselben verhalten“: Altdresden, Pirna, Stolpen, Neustadt, Glashütte, Lauenstein, Altenberg, Dippoldiswalde, Liebstadt, „Wolnsdorff“[2], Königstein, Radeberg, Ortrand, Radeburg, Hohnstein, Dohna und Gottleuba. Nach dem Gesagten kann hier nur von einem Anschluß dieser Städte in mehr äußerlichen Dingen, nicht von einer wirklichen Abhängigkeit von Dresden die Rede sein.


  1. Bei der Konfirmation 1518 blieb der genannte Eingang weg, aber die Verweisung dieses Artikels auf die vier Städte blieb.
  2. Wilsdruff?