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zusammenkommen mußten. Nur ausnahmsweise waren derartige Angelegenheiten und auch dann nur zum Teil vor der Hauptlade zu verrichten; umgekehrt erlangten hie und da einige größer gewordene Innungen der einbezirkten Städte auch das Recht, solche Sachen vor einer eigenen Stadtlade zu vollziehen. Da es hier nur darauf ankommt, den Grad der Abhängigkeit darzuthun, so genügt es, im allgemeinen darzulegen, welche Rechte der Haupt-, der Kreis- oder Neben-, und eventuell auch der einzelnen Stadtlade zukamen. Einzelne Bestimmungen über die dabei in Frage kommenden Punkte, z. B. bei Versammlungen über Termin, über Ausbleiben oder Verspätung der Meister, bei Erwerbung des Meisterrechts über Zahl der Arbeits- und Mutjahre, wo diese Zeit verbracht, wo das Meisteressen gegeben werden mußte, werden erst später unter den betreffenden Kapiteln behandelt. Hier kommen alle diese Punkte nur soweit in Betracht, als sie das Verhältnis der Städte und Laden zu einander erläutern[1].

Zur Beilegung von Irrungen, die an verschiedenen Orten mit den Gesellen entstanden waren, hatten sich die sächsischen Färbermeister, wie das in solchen Handwerken häufig geschah, die im Lande nirgends stark vertreten waren, an größere Innungen außer Landes gewandt. Diese Verhandlungen mit den „weit entlegenen Städten“ waren indes nicht nur besonders kostspielig gewesen, sondern auch ohne den erwünschten Erfolg geblieben. Da vereinigten sich die Meister von 18 Städten: Leipzig, Freiberg, Zwickau, Chemnitz, Torgau, Oschatz, Leisnig, Rochlitz, Mittweida, Penig, Döbeln, Geithain, Borna, Pegau, Öderan, Delitzsch, Waldheim und Stollberg in Chemnitz zu gemeinsamem Vorgehen und verabredeten etliche Artikel[2], die ihnen der Kurfürst 1557 konfirmierte. Dresden fehlt


  1. Wer auf solchen Handwerken Meister werden wollte, mußte sich demnach an die Haupt- oder Kreislade wenden, zu der der Ort gehörte, in dem er Meister werden wollte. Daraus folgt von selbst, daß er bei der Werbung ums Meisterrecht seinen zukünftigen Wohnort angeben mußte, daß er, wie man zu sagen pflegte, auf einen bestimmten Ort mutete. Das wird zum Teil durch besondere Vorschriften, zum Teil durch die Aufzeichnungen der Handwerksbücher bestätigt. Im allgemeinen durfte der genannte Ort nicht mit einem andern vertauscht werden. Auch darüber wird, weil es für die Abhängigkeit der Städte von der Hauptlade keine besondere Bedeutung hat, später unter Mutung gesprochen werden.
  2. Angaben in der Ordnung von 1557.