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1653 und 1687 die Altesten der Hauptlade ihm den Meister zu nennen haben, bei dem er während des Meisterjahres arbeiten soll, daß sie dabei den Ort zunächst berücksichtigen müssen, wo er sich niederlassen will, daß die Meisterstücke nach allen Ordnungen an dem Ort, wo der Werbende sich niederlassen und Bürgerrecht gewinnen will, dem Rat vorgelegt werden sollen etc.: das sind Bestimmungen, die nur Sinn haben, wenn die Hauptlade das genannte Vorrecht besaß. Als Folge dieser Stellung der Hauptlade erscheint die Bestimmung der Ordnungen von 1653 und 1687, daß der Meister, der seinen Wohnort ändert, sich bei der Hauptlade angeben muß. Endlich kennzeichnen noch zwei Anordnungen die Bedeutung der Hauptlade nach anderer Seite. Einmal werden 1603, 1653 und 1687 die Meister, die nicht an dem Orte der Hauptlade (1603: Lade) wohnen, angewiesen, am Hauptquartal persönlich ihr Quartalgeld zu bringen oder „schriftlich“ (1603), d. h. bei „genugsamer, erheblicher“ Abhaltung mit schriftlicher Anzeige über die Ursache des Wegbleibens, wie 1653 und 1687 gesagt ist, zu schicken, eine Forderung, die für die Meister, die zu einer Beilade gehörten, sicher in Bezug auf die Höhe der Beiträge und vielleicht auch auf das persönliche Erscheinen nur in beschränkter Weise gegolten hat. Das andere Mal sprechen die Ordnungen von 1653 und 1687 der Hauptlade die oberste richterliche Gewalt zu: in Sachen, die ihre Innung, Zunft und „Handwerksfälle“ betreffen, zu entscheiden und die Verbrecher „nach Befindung der Sache und Billigkeit“ zu bestrafen. Wie weit auch in dieser Beziehung die Befugnis der Hauptlade ging, ist daraus zu erkennen, daß den Ältesten der „Handwerks-Hauptlade“ 1653 und 1687 nach vorgenommenem „Verhör“ die Entscheidung zustand, ob die Ursache, die einen Lehrjungen zu entlaufen veranlaßt hatte, eine „erhebliche, genugsame“ war.

Die Kannengießer scheinen von Anfang herein keine Landinnung besessen zu haben. Erst wiederholte Klagen über Verwendung schlechten Zinnes führten eine Vereinigung der Innungen des Landes herbei. Durch „Herkommen“ wie durch „Reichs- und Landesordnungen“ war eine sogenannte „Zinnprobe“, „die gemeine Reichsprobe“, d. h. die Stärke des Bleizusatzes (1 Pfund auf 10 Pfund Zinn) vorgeschrieben. Im Interesse des Handwerks selbst lag es, daß von allen Meistern diese Zinnprobe eingehalten wurde. Zu schärferer