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Kontrole wurden durch ein Edikt vom 18. November 1612[1] auf Bitten der Dresdner und Leipziger Kannengießer vom Kurfürsten Johann Georg I. Leipzig, Dresden, Wittenberg, Schneeberg und Langensalza zu Kreisstädten verordnet und auf Bitten der Leipziger Kannengießer eine Verteilung der Städte des Landes an die Kreisstädte vorgenommen und in den Landartikeln[2] (1614 – 1708) niedergelegt.

Als ein halbes Jahrhundert später[3] wieder eine Verschlechterung des Zinnes „merklich“ einriß, auch „hin und wieder“ viel Störer gestohlenes und anderes Zinn aufkauften, verfälschten und die Leute betrogen, wurde das Edikt am 6. April 1674[4] von Johann Georg II. und am 16. April 1686[5] von Johann Georg III. erneuert. Als Johann Georg I. das Fürstentum Sachsen-Weißenfels gründete, schied unter den Kreisstädten Langensalza, zugleich eine ziemliche Anzahl Städte, die zu anderen Kreisstädten gehört hatten, aus. Langensalza selbst fehlt darum in den zwei letzten Edikten, und in den späteren Ordnungen, die an denselben Tagen wie die Edikte bestätigt wurden, auch in der von 1708, blieben eine große Zahl Städte weg.

Nach der in den Ordnungen von 1614, 1674 und 1708 gegebenen Verteilung[6] gehörten zu Dresden[7] 38 Städte[8]: Meißen*[9] Lommatzsch, Döbeln*, Freiberg, Brand, Roßwein[10], Nossen, Wilsdruff


  1. HStA Loc. 9838. Akta d. Handw. 1. Inn. zu Dresden betr. 1524 – 1702. Bl. 80.
  2. Die Dresdner Spezialartikel weisen in den einleitenden Worten auf die „General- oder Hauptinnunge“ von 1614 hin, berühren aber die Bedeutung und Rechte Dresdens als Kreisstadt gar nicht.
  3. 1668 bitten die Kannengießer bereits um Erneuerung des Ediktes von 1612 wie der Ordnung von 1614. RA Zinngießer 5. 1671. Bl. 2.
  4. JII. Bl. 196 u. 197.
  5. RA C. XXV. 1.
  6. Die Überschrift über der Kreisteilung lautet in allen Ordnungen: Abteilung der Städte, Flecken und Ämter, die eine jede Kreisstadt unter ihrer Inspektion haben soll.
  7. 1614 werden zuerst die Städte der Leipziger Lade angegeben.
  8. 1615 wurden Handwerksbücher in Dresden (im Besitz der hiesigen Innung) für die auswärtigen Meister angelegt; das eine ist betitelt: „Vortzeichnus der Meister in vnsern incorporirten Stätten, Welche Anno 1615 biß dato Ihre Meisterstücken alhier verferttiget vnd die Probe (und wie sich aus den Eintragungen ergiebt, auch „Probiersteine“) bey vns abgelöset haben“, das andere: „Vortzeichnus der Meister in vnsern incorporirten Stätten, welche vor einem Erbarn Handtwergk ihre Jungen alhier auffgedinget vnd wieder loßgezehlet haben“.
  9. Aus den mit Stern (*) versehenen erwarben nach den Handwerksbüchern die Meister in Dresden Meisterrecht (über Marienberg siehe nachher), dingten ihre Lehrjungen in Dresden auf und zählten sie hier auch los.
  10. 1614: Rüßben geschrieben.