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erbeten[1], ist die am 2. Februar 1552 von Kurfürst Moritz konfirmierte Landordnung[2]. Die Anregung zu ihrer Aufstellung scheint von Dresden ausgegangen zu sein. Den 8. November 1549 hatte der Dresdner Rat die „Hüter“ „uff or furgetragenn ordnung und Schrift“ beschieden, sie sollten sich auf dem Leipziger Weihnachtsmarkt mit anderen Städten vergleichen[3]. Wahrscheinlich fürchtete der Rat, durch seine Entscheidung allein die Streitigkeiten mit den Gesellen nicht beilegen zu können. Für das in diese Ordnung aufgenommene neue Verbot, gewisse bisher zugelassene Waren ferner zu führen, wurde als Termin, zu dem dasselbe in Kraft treten sollte, Ostern 1552 bestimmt. Der Vorrat an solchen „Stücken“ mußte „zwischen hier und Ostern verthan“ werden. Wer nachher noch Verbotenes führte, sollte nach Erkenntnis des Handwerks in harte Strafe genommen werden.

Die Innung der Goldschmiede ist im Jahre 1542 gegründet worden. Denn da sie 1527 noch keine schriftliche Ordnung besaßen, so kann die 15 Jahre später, am 26. April 1542, vom Rat konfirmierte Ordnung[4] als die erste angesehen werden. Es muß wenigstens die Annahme als im höchsten Grade unwahrscheinlich bezeichnet werden, daß im Verlauf dieser kurzen Zeit zwei Ordnungen aufgestellt worden seien. Neue geänderte Artikel bestätigte ebenfalls der Rat am 18. September 1556[5], am 22. März 1598[6] und am 31. Januar 1607[7]. Die letzte Ordnung unseres Zeitraumes wurde auf bereits 1643 ergangene Bitte des Handwerks[8] am 23. Januar 1645 von Johann Georg I.[9] bestätigt. Noch 1693 beruft man sich auf sie; bis dahin kann also keine neue Konfirmation erlangt worden sein.

Das Bestehen einer schon bis zu gewissem Grade organisierten Innung der vereinigten „Kleinschmiede“[10], der Schlosser, Sporer,


  1. Wegen „Unrichtigkeiten“ zwischen Meistern und Gesellen und auch sonst etlicher Artikel halben.
  2. JI. Bl. 6–14. Als die Hutmacher 1748 ihre Innungsart. einreichen mußten, übergaben sie diese Artikel „originaliter“: RA Hutm. 1. 1749.
  3. RA. A. XXIV. 62w. Bl. 65 und GII. 181. Bl. 127.
  4. a. J. Bl. 138–142.
  5. RA Originalurkunde 246b. u. JI. Bl. 1–5.
  6. RA Originalurkunde 290d.
  7. RA Goldschm. 145a.
  8. Ebenda.
  9. RA Qriginalurkunde 318a. u. JII. Bl. 227–237.
  10. Mit diesem Namen werden sie häufig – z. B. schon 1548, RA A. XXIV. 62w. – den Grobschmieden gegenüber bezeichnet.