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1629[1] erteilt der Kurfürst Anweisung, die Bestätigung zu vollziehen. Weil die Dresdner Barbiere, obgleich die Barbiere in Torgau und Leipzig[2] sich mit den andern Städten „konformiert“ und den Badern das Kurieren und Verbinden „auf gewisse Maße“ verstattet hätten, den hiesigen Badern und besonders Hörnlein die Ausübung der wundärztlichen Praxis im Weichbild von Neu- und Altdresden nicht gestatten wollten, so erneut er dabei die diesem gegenüber erlassenen früheren Verordnungen: er darf keine offene Werkstatt halten; dagegen wird ihm gestattet, weil er eine glückliche Hand habe, die zu behandeln, „so, unter der Bürgerschaft nicht begriffen (also Fremde), ihn allhier zu gebrauchen in willens“, er darf aber nicht „ausreisen und über Land verbinden und couriren“. Der Rat soll ihm darum auferlegen, alles dessen, was zur Chirurgie und Wundarzenei gehöre, sich gänzlich zu enthalten, bei seinem Baderhandwerk zu verbleiben und die Barbiere bei ihrer Ordnung und Befreiung „unperturbieret“ zu lassen. Die nun erfolgte Bestätigung der Baderordnung trägt als Datum den 10. Oktober 1629[3]. Für Hörnlein verwendet sich am 6. November 1629[4] der Rat nochmals, wohl mit Erfolg, wenigstens behaupten die Bader 1645, daß obiges kurfürstliche Reskript aufgehoben und Hörnlein bis an seinen Tod beim Kurieren gelassen worden sei[5]. Jedenfalls hat nachher der Streit bis 1644 geruht.

Das kurfürstliche Reskript, in der die Vollziehung der Konfirmation angeordnet wird, zeigt jedenfalls deutlich, daß in Dresden besondere Verhältnisse vorlagen und daß der Streit der Dresdner Bader und Barbiere und die Bestätigung der Baderordnung von der Regierung ganz getrennt behandelt wurden, obgleich von seiten der Dresdner Bader offenbar eine Verschmelzung der beiden Angelegenheiten versucht worden war. Als 1644 der Streit zwischen beiden Dresdner Handwerken von neuem beginnt[6], weil die Barbiere


  1. RA Bader 10. Bl. 5 und 38 flg., hier eine beglaubigte Abschrift, HStA Loc. 8845. Justizsachen 1602–1632. Bl. 441 und öfter.
  2. In diesen Städten sollen auch die Barbiere noch keine Innung haben, HStA Conf. CLXXXI. Bl. 460 flg., vielleicht ließ deshalb Torgau seinen anfänglichen Widerspruch gegen die Innung fallen.
  3. HStA Conf. CLXXXI. 1627 flg. Bl. 495 flg., RA Bader 10. 1644. Bl. 40–48, hier die Bemerkung, das Original sei, auf Pergament geschrieben, in der Hauptlade zu Dresden vorhanden.
  4. HStA Conf. CLXXXI. Bl. 472b.
  5. RA Bader 10. Bl. 85.
  6. RA Bader 10 und HStA Loc. 9837. Irrungen u. Zwistigk. zw. Barb. u. Badern in Dresden.