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verordnet, und am nechsten gelegen“, halten, keineswegs aber außerhalb des Landes sein Meisterrecht gewinnen, was bisher zur Bemäntelung ihres Unfugs Gesellen gethan hätten. Wer das jetzt noch thue, dem sei das Handwerk zu legen.

Während jede der genannten Kreisladen Handwerkssachen zu verrichten und zu vergleichen berechtigt war, mußten Sachen, die hier nicht entschieden werden konnten, an die „Hauptzeche“ nach Dresden „remittiert“ werden, deren Vorrecht lediglich in dieser richterlichen Gewalt lag[1]. Die einzelnen den Kreisladen unterstellten Städte mögen, wenn sie eine eigene Lade und dann auch besondere Artikel hatten, in der inneren Verwaltung einige Selbständigkeit gehabt haben. Die Stadtartikel durften aber nicht gegen den Hauptbrief verstoßen[2]. Hatten die Meister eines Ortes keine eigene Stadtlade, so mußten dann zweifellos alle Handwerksangelegenheiten, wie Aufnahme und Lossprache von Lehrjungen, Meisterspruch, bei der Kreislade geschehen[3].

Neben der genannten Hauptlade hatte Dresden noch eine besondere Stadtlade, die wesentlich älter sein dürfte, als die Hauptlade. Diese ist natürlich erst bei der Vereinigung der gesamten sächsischen Meister angeschafft worden, jene mindestens 1551 bei der Errichtung der Dresdner Weißgerberinnung. Daß in Dresden zwei Laden waren, wird in den Ordnungen allerdings nicht direkt angegeben. Die Landordnungen sagen nur, die Hauptlade stehe in


  1. Darum fiel auch, wenn ein Mittel (hier gleich Kreislade) das andere schädigte, eine Strafe von 10 Gulden (10 Groschen davon in den Gotteskasten zu schicken) an die Hauptlade.
  2. Eigene Artikel hatten z. B. Dresden und Meißen. Als das Weißgerberhandwerk zu Meißen, dem bei einer Plünderung im Dreißigjährigen Krieg die Artikel abhanden gekommen waren, 1646 neue aufsetzt und sich vom Rat zu Meißen bestätigen läßt, wird es bei der Hauptlade zu Dresden verklagt, Bestimmungen aufgenommen zu haben, die den allgemeinen Landartikeln zuwider seien. Die Dresdner Hauptlade fordert nun mit der Androhung, die Meißner Weißgerber von den Dresdner Jahrmärkten auszuschließen, daß die Meißner Artikel geändert werden, und erreicht dies in der That im Jahre 1647 nach längeren Verhandlungen, die auf kurfürstlichen Befehl vom Rat zu Dresden vorgenommen werden. Die Dresdner wollen ihnen darauf die Strafe und entstandenen Unkosten erlassen; da indes die fremden – wahrscheinlich sind unter diesen nur die zur Dresdner Lade gehörigen Landmeister, nicht die gesamten Meister des Landes zu verstehen – auf wenigstens 5 Gulden für beides bestehen, müssen die Meißner nach Genehmigung des Dresdner Rates diese Summe zahlen (RA Weißg. 20a. 1647).
  3. Siehe nachher den Receß von 1728.