Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/273

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in der That in den meisten Städten nur eine Badestube bestand, in ihnen eine Vermehrung also nicht eingetreten war. Nur in zwei Orten[1], Meißen und Großenhain, waren zwei Badestuben vorhanden, die als neue[2] und alte von einander unterschieden wurden. Da demnach ursprünglich auch in diesen beiden Städten nur eine Badestube bestanden hat, so müssen hier allerdings neue errichtet worden sein. In Freiberg ist umgekehrt eine der 1628 vorhandenen zwei Badestuben für immer, in Großenhain eine zeitweilig weggefallen. Wäre es an und für sich nicht undenkbar, daß die neuen Stuben schon bestanden, ehe die Beschränkung der Zahl Brauch ward, so ließe sich die gegen den Brauch erfolgte Errichtung derselben auch durch obrigkeitlichen Eingriff, durch ein besonderes, vom Kurfürsten erteiltes Privilegium erklären. Vielleicht war auch ursprünglich nur eine Privatstube vorhanden, dessen Besitzer sich die Errichtung einer Ratsbadestube gefallen lassen mußte. Wenn aber nur in so wenig Städten zwei Badestuben bestanden, so kann darin der sicherste Beweis gefunden werden, daß es im allgemeinen nicht zulässig war, eine neue zu errichten. Als sich 1644 in Neudresden vorübergehend ein zweiter Bader niederließ (siehe später), behauptet der Ratsbader[3], der Rat sei privilegiert, daß nur eine Badestube allhier sein solle. Hatte er damit Recht, so wird man geneigt sein, in solchen städtischen Privilegien die Entstehungsursache für die Schließung der Baderzunft zu sehen; vielleicht ist die angezogene Stelle aus § 22 auf solche statuta bezogen.

Bei dem Fleischerhandwerk ist die Zahl der Meister nur dadurch beschränkt worden, daß die Ausübung des erworbenen Meisterrechts an den Besitz einer Bank geknüpft war. Die älteste Ordnung von 1451 bestimmt darüber direkt: es darf keiner Meister werden, er habe denn eine eigene Bank – die Ordnungen des nächsten Jahrhunderts von 1536–1553 nur: auch soll kein Meister schlachten, er habe denn eine eigene oder gemietete Bank. Die Artikel von 1714 verlangen wiederum, indes nur von einem Gesellen, der keines einheimischen Meisters Sohn ist, bei seiner Niederlassung in hiesiger


  1. Abgesehen von Dresden, wo jeder der erst 1549 vereinigten Teile, Neu- und Altdresden, eine Werkstatt hatte.
  2. Die Bezeichnung als „neue“ könnte durch einen Neubau erklärt werden, wenn nicht gerade in beiden Städten, wo überhaupt nur zwei Stuben waren, diese Unterscheidung bestanden hätte.
  3. HStA Loc. 9837. Dresdner Barbierstellen betr. 1639–1697. Bl. 12.