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die Dresdner Lade neu oder wenigstens erst durch die erhaltene Konfirmation offiziell anerkannt war, wodurch sie sich wohl, wenn auch bisher der Leipziger untergeben, zu voller Selbständigkeit berechtigt glaubte. In dem dadurch entstandenen Streit siegten 1677 die Dresdner. Man einigte sich, daß hier und in Leipzig eine „absonderliche“ Kreislade bestehen, keine der andern im geringsten einzugreifen befugt sein, bei beiden aber einerlei Handwerksartikel gehalten werden sollten[1]. Die auf Grund dieses Vergleiches von den Dresdner und Leipziger Meistern verabredete und nur für Dresden und Leipzig geltende Ordnung von 1677 läßt in der That deren volle Gleichberechtigung, besonders in folgender Bestimmung des neunten Artikels, erkennen: wenn jemand an einem andern Orte das Handwerk treiben würde, bevor er sich bei einer ordentlichen Handwerkslade zunftgemäß gemacht, und wenn ein Gesell oder Meister, der etwas Unrechtes gethan hätte, sich bei einer der beiden Laden selbst stellte, um sich abstrafen zu lassen, so soll kein Handwerk ohne Vorwissen des andern entscheiden; ja, es soll unter Umständen das eine auf des Verbrechers Unkosten einen Bevollmächtigten zu dem andern schicken, vor dem die Sache verhandelt wird. Zugleich geht daraus hervor, daß das ganze Land an diese beiden Laden gebunden wurde. Über bereits in anderen Städten vorhandene Meister wird nichts bestimmt; es werden vielmehr stets nur Dresdner und Leipziger Meister als die einzigen im Lande vorausgesetzt[2]. Wer sich aber (§ 7) jetzt erst in einem Ort „außerhalb der Stadt Dreßden und Leipzig“ in sächsischen Landen niederlassen wollte, mußte sein Meisterrecht in einer dieser beiden Städte, je nachdem sein neuer Wohnort der einen oder der andern näher lag, erwerben, alle Handwerksverrichtungen dort vollziehen[3], auch sonst in jeder Beziehung, z. B. im Tagewerk und im Lohn der Gesellen, mit den Hauptorten Gleichheit halten. Die Eintragungen im Handwerksbuch der Dresdner Lade[4] zeigen, daß nach 1680 sich zwei Großenhainer, ein Pirnaer und ein Gubener Meister[5] zu ihr


  1. HStA Conf. CCVIII, BI. 323 und Ordnung von 1677.
  2. Zum mindesten gab es damals außer in Leipzig und Dresden nur außerordentlich wenig Meister.
  3. Über die Arbeitsjahre, die in dem neuen Wohnort, vorausgesetzt, daß sich bereits ein Meister dort niedergelassen hatte, verarbeitet werden sollten, später.
  4. RA Lade der Kammacher.
  5. Der letztere kam allerdings zur Hauptversammlung sehr unregelmäßig, wahrscheinlich nur dann, wenn er vor dem Handwerk etwas zu verrichten hatte. 1687 (RA Kamm. 21a) wird ein Lehrjunge von ihm in Dresden aufgedingt und losgezählt und später zum Meister gesprochen.