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ergänzt haben müssen, so überrascht die Angabe der Barbiere 1668[1], es seien nur zwei hiesige Stadtkinder unter ihnen, die übrigen Fremde. Sie verschweigen dabei wohlweislich, wie viel unter den letzteren Meisterstöchter zur Frau hatten. Auf der andern Seite kamen in der That mehr Fremde herein, als man annehmen sollte, weil der Kurfürst, wie nachher besprochen wird, wiederholt überzählige Stellen zu errichten zuließ und die Barbiere gezwungen wurden, diese zu allererst unter die zehn Stellen einrücken zu lassen.

Diese Auffassung der Meister, wann eine Stelle als erledigt zu betrachten sei, kommt erst in der Ordnung von 1693 deutlich zum Ausdruck, indem sie die alte Anordnung in der Seite 241 Anm. 3 angegebenen Weise ändert, überdies an anderer Stelle (§ 5) von einem neuen Meister sagt, er werde der Innung „erblich einverleibt“, endlich direkt angiebt (§ 6), die Barbierstube bleibe „nach absterben des Mannes nicht nur der Wittben allein, sondern auch den Kindern insgesamt als Erbe commun“. Daß hiermit keine Neuerung eingeführt wurde, der Brauch vielmehr schon lange und sicher von Anfang an bestanden hat, ergiebt sich aus gelegentlichen Bestimmungen und Verträgen[2]. Da aber ein Regimentsbarbier Höcker (siehe Anmerkung 2) die Werkstätte, die ihm seine Schwiegermutter bereits eingeräumt hatte, wieder herausgeben muß, weil sie in der Voraussicht, daß die Werkstätte sich bald erledige, bereits vorher vom Handwerk einem andern versprochen worden war, so kann eben nur ein Brauch, nicht ein verbrieftes Recht vorliegen. In dem Meisterverzeichnis, das von der Innung in dem Original der Ordnung von 1663 geführt wurde, ist er indes in dem Jahre 1683,


  1. RA Bader 2. 1668.
  2. Schon daraus, daß Kurfürst Joh. Georg 1634 seinem Leib- und Hofbarbier Witber die erteilte „Gnadenstelle“ mit „allen dazu gehörigen privilegirten beneficien, derer auch sein Weib und Kinder zu genießen haben sollen“, ausstattet, wird man schließen dürfen, daß auch den zehn Stadtbarbieren die Vererbung ihrer Werkstätte möglich gewesen ist (HStA Loc. 9837. Jacob Witbers Hoffbarbiers i. Dr. Gnadenstelle. Bl. 3 flg.). 1677 übergiebt David Beutmann seinem Schwiegersohn im Ehekontrakt seine Werkstatt mit allem Zubehör gegen 40 Reichsthaler und Unterhalt auf Lebenszeit, damit er an seiner Stelle Meister werden möge (siehe Seite 244 Anm. 1). 1683 (RA Barb. 48) erklärt Höcker, ein Regimentsbarbier, dem sogar die erste frei werdende Stelle vom Kurfürsten versprochen worden war, unter Bestätigung von seiten der Barbiere es als Brauch, daß ein jeder Barbier, ebenso dessen Witwe, seine Werkstatt dem Eidam oder Sohn „zueignen oder abtreten“ könne.