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Mittweida, 1660 noch Großenhain[1]; zu Torgau: Oschatz, Leisnig, Herzberg, 1660 auch Döbeln; der neuen Schneeberger Lade wurden 1660 Zwickau, Chemnitz, Ölsnitz und Plauen zugewiesen. Ließ sich ein Meister in einer Stadt nieder, wo bisher noch keiner gewesen war, so mußte er sich an die nächstgelegene Lade halten. Die Bedeutung der Dresdner Hauptlade lag darin, daß wichtige Handwerksangelegenheiten allein vor ihr entschieden werden konnten, sie also gewissermaßen im Handwerk selbst, abgesehen von der letzten Entscheidung des Kurfürsten, die oberste Instanz bildete.

Eine allgemeine Landesversammlung ist dabei nicht vorgeschrieben. Wohl stand es den Dresdner Meistern frei, aus den zur Hauptlade selbst gehörigen Städten, – nicht etwa aus Meistern der Nebenladen – zwei Mit- oder Nebenälteste zu erwählen, die auf Erfordern der Dresdner, wenn „schwere Sachen“ vorfielen, bei ihnen, zu welcher Zeit es begehrt werden möchte, erscheinen, die Sachen erörtern und beilegen helfen sollten. In der Hauptsache blieb die eigentliche Entscheidung doch den Dresdner Meistern allein.

Dadurch erwuchsen der Hauptlade Ausgaben, zu denen die gesamten Meister des Landes beitragen mußten. 1659[2] begründen


  1. RA JIII. Bl. 69b steht ein am 10. Januar 1667 geschlossener Vergleich der Dresdner Nadler mit einem Meister Großenhains. Wie sich aus § 4 ergiebt, hatte sich der dortige Nadler einer aus verschiedenen Handwerken bestehenden Vereinigung angeschlossen und durch sie seine Lehrjungen aufnehmen lassen. Das Dresdner Handwerk sieht indes in seinem Verhalten einen Versuch, sich der Oberhoheit der hiesigen Lade zu entziehen. In dem Vergleich muß der Großenhainer die Dresdner Lade als Hauptlade formell anerkennen und versprechen, es mit ihr halten zu wollen. Er und spätere Inhaber seiner Werkstatt können sich der genannten Vereinigung auch ferner anschließen – jedoch „unbeschadet der hiesigen Hauptlade“ –, dürfen aber nicht dazu gezwungen werden. Ein in Großenhain „zur Ungebühr freygesprochener“ Gesell soll mit Genehmigung der einheimischen und fremden Gesellen als ein ehrlicher Gesell „passieren“; die zwei „Schenkgesellen“ aber, die ihn dort zum Gesellen gemacht hatten, sollen, weil vom hiesigen Handwerk vorher schriftlich gewarnt, ihres Verbrechens wegen je 2 Thaler Strafe zahlen, dürfen sich aber, wenn sie von dem genannten Meister verleitet sind, an diesen halten. Das nachträgliche Vorstellen eines aufgenommenen Lehrjungen wird erlassen; der Junge soll aber nach überstandener Lehrzeit hier losgezählt werden. Für die während des Streites entstandenen Kosten hat der Großenhainer Meister 12 Thaler zu zahlen.
  2. RA Nadler 63a. 1659. Die Nadler geben hier an, es werde von allen Einkünften der Kreislade der vierte Teil an die Hauptlade abgeliefert; doch stimmt das nicht in allen Fällen.