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Die hiesigen Rotgießer, die innerhalb des hier besprochenen Zeitraumes keine Innung bildeten, erkennen 1682 die Nürnberger Lade als Hauptlade an. Die Artikel anderer Städte müßten mit denen der Nürnberger übereinstimmen und mit dem Siegel des Nürnberger Handwerks bekräftigt sein. Bei einem Streit mit einem Görlitzer Meister wollen die Dresdner in der That nach Nürnberg berichten[1].


b) Landinnungen, in denen die Handwerke der vereinigten Städte im allgemeinen volle Selbständigkeit behielten.


Hierher ist wahrscheinlich das Handwerk der Schneider zu rechnen. Im Jahre 1558 schlossen sich die „Schneider im Land zu Meißen“ von „32 Stedtlein, in denen Zünfte und Innunge sind“, zusammen und einigten sich über sieben Artikel, die, außerordentlich kurz gefaßt, nur die wichtigsten Punkte, die Zahl der in einer Werkstätte gestatteten Lehrjungen und Gesellen, die Dauer der Lehrzeit die hauptsächlichsten Anforderungen bei der Aufnahme eines Meisters, die Bestrafung der Gesellen, die bei Störern gearbeitet hatten, und der Störer selbst, endlich die Abgrenzung gegen die Beutler behandeln. Es sind das offenbar die Punkte, die das Bedürfnis nach der Vereinigung hervorgerufen hatten. Die 32 Städte waren Leipzig, Freiberg, Dresden, Zwickau, Chemnitz, Torgau, Annaberg, Marienberg, Schneeberg, Meißen, Pirna, Großenhain, Oschatz, Grimma, Pegau, Eilenburg, Delitzsch, Döbeln, Rochlitz, Mittweida, Geithain, Colditz, Leisnig, Senftenberg, Zschopau[2], Öderan, Lommatzsch[3], Roßwein, Hainichen, Mühlberg, Belgern und Ortrand. 1587 war ihre Zahl durch Aufnahme von Plauen, Ölsnitz, Wurzen, Borna, Bischofswerda, Dippoldiswalde, Düben und Schildau auf 40, 1602 mit Radeberg und Wolkenstein auf 42, 1612 mit Zörbig und Schellenberg auf 44 gestiegen. 1661 dagegen fehlen Freiberg, Annaberg, Plauen, Ölsnitz, Meißen, Pirna, Großenhain, Oschatz, Rochlitz, Senftenberg, Hainichen, Ortrand, Wolkenstein und Zörbig, so daß nur noch 30 geblieben sind. Ein Grund, warum die genannten sich nicht mehr beteiligten, ist nicht angegeben.

Keine der vorhandenen Landordnungen enthält über das gegenseitige Verhältnis der verbundenen Städte auch nur die geringste Andeutung;


  1. RA Rotg. 14a. 1682.
  2. „Zschepa“.
  3. „Lummitzsch“.