Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/236

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und leichten Meisterstücken, ohne Beisein eines medici, auch wohl gar um ein Stück Geld durchzukommen, wodurch großer Schaden entstehe.“ So erklärte sich, daß 1658, 1682 und 1695 die Dresdner Lade[1], d. h. alle zu ihr gehörenden Stadt- und Landmeister für sich allein Ordnungen bestätigen ließen. Von andern Laden ist in diesen Ordnungen gar nicht die Rede; nur der erste Satz von § 2, wer in diesem Kurfürstentum Sachsen, und zwar bei der Dresdner Kreis- (1658 und 1682) oder Hauptlade (1695), Meister zu werden gesonnen, läßt das Bestehen anderer Laden erkennen. Die Ordnung von 1682 liegt nur in einem Konzept vor, das durch Korrektur aus der von 1658 hergestellt wurde; doch trägt es unten die Beglaubigung, daß es mit dem Original übereinstimme. Im Eingang dieser Ordnung ist in dem Satz, der die Bitte sämtlicher zur „Dresdnischen“ Hauptlade gehörigen Bader und Wundärzte um Konfirmation ausspricht, über dem Wort „Dresdnischen“ das Wort „Leipzigischen“ hineingeschrieben, und durch eine Randbemerkung sind in dem Wort „Hauptladen“ zwischen „Haupt-“ und „laden“ die Worte „wie auch zur Chemnitzer Kreiß-“(laden gehörig) eingeschaltet. Unter dieser Randbemerkung steht weiter „N. B. in das Leipzigsche exemplar kommen – (offenbar statt der darüber stehenden Worte) – diese wort: wie auch zur Kreys Laden zu Wittenberg.“ Es kann demnach nicht zweifelhaft sein, daß die Ordnung in zwei Exemplaren ausgestellt wurde, von denen das eine der Dresdner Haupt- und der Chemnitzer Kreislade, das andere der Leipziger Haupt- und der Wittenberger Kreislade gelten sollte. In den folgenden Artikeln ist aber die angeführte Stelle von § 2 unverändert gelassen, und auch § 1 redet nur von der Dresdner Kreislade. Da die Ordnungen von 1682 und 1695 aber nicht ein einziges Mal auf eine Nebenlade Bezug nehmen, auch unter den Orten, die damals zu Dresden gehörten, weder Chemnitz noch ein in unmittelbarer Nähe oder im Westen dieser Stadt gelegener Ort genannt ist, scheint die Chemnitzer Lade im einzelnen volle Selbständigkeit gehabt zu haben.


  1. Sie wird im Eingang der Ordnungen von 1658 und 1682 Hauptlade, in den Artikeln selbst nur Kreislade, 1695 durchgehends Hauptlade genannt: hier liegt in der Bezeichnung Hauptlade keine Beziehung auf Nebenladen; der Name ist lediglich auf den einbezirkten Kreis bezogen. Sie ist auch sonst Hauptlade genannt: RA Bader 44b, Bader 14, HStA Loc. 13932. 1692. Christ. Meyern etc. Bl. 30.