Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/159

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den Maurern bleiben ihre Handwerke nur teilweise getrennt. Beide haben, wie sich aus den Meisterstücken und seit 1603 aus einer direkten Bestimmung der Ordnungen ergiebt, das Recht, „Gebäude aufzuführen“; aber als Meisterstücke, durch welche die Fähigkeit, einen Bau führen zu können, erwiesen werden sollte, haben die Steinmetzen 1555 eine „visirunge“, auf Pappe „gerissen“ oder in Holz geschnitten, zu einem drei Geschoß hohen, mit einem welschen oder sonst feinem Giebel versehenen Haus zu machen und einen Bericht zu geben, wie stark die Mauern im Grunde und in allen Geschossen auszuführen sind u. s. w., während der Maurer nur diesen Bericht zu liefern hat. 1603 und 1615 wird von beiden ein „Grundriß und Aufzug“, nebst einem richtigen „Anschlag“ über Art und Menge des erforderlichen Materials verlangt, von den Steinmetzen aber zum Bau einer Kirche und eines Hauses, von den Maurern nur zu einem Hausbau. Zeigt zwar ein Vergleich der Meisterstücke, die die Ordnung von 1555, mit denen, die die Ordnungen von 1603 und 1615 vorschreiben, einen wesentlichen Fortschritt in der Ausbildung der Maurer, so lassen doch alle, auch die letzten zwei Ordnungen die Steinmetzen als die geschickteren Baumeister erkennen, denen die Führung der größeren und schwierigeren Bauten zukam. In ähnlicher Weise sind die Steinmetzen auch in der Arbeit bei der Ausführung eines Baues bevorzugt, indem die Ordnungen den Steinmetzen die Maurerarbeit freigeben, während sie die Maurer auf diese beschränken und ihnen die eigentliche Steinmetzarbeit fast vollständig abschneiden. Die Ordnung von 1555 spricht dem Steinmetzen die „Macht“ zu, zu mauern und Mauerdiener auf deren Begehren oder, wenn es die Notdurft erfordere, zu lehren; aber dem Maurer wird untersagt, Steine zu hauen, er habe es denn erdient wie ein Steinmetz. In den späteren Ordnungen fehlt diese Bestimmung; dagegen wird jetzt angeordnet: es sollen die Maurer, wie die Bildhauer nichts von Steinmetzarbeit dingen, dieweil es wider die „kaiserliche Freiheit“ der Steinmetzen sei, und wenn eine Arbeit mit Bildwerk geziert werde, sollen die Maurer ihr Mauerwerk für sich, die Bildhauer ihr Bildwerk für sich dingen, den Steinmetzen aber auch ihr Steinwerk, worauf jene nicht gelernt haben, für sich dingen lassen. In Bezug auf die eigentliche Handwerksarbeit werden auch in diesen beiden Ordnungen nur die Maurer beschränkt: ihren Meistern und Gesellen werden