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Bei der Beratung der ersten Seilerordnung waren 1515 zu Leipzig[1] folgende Städte vertreten: Leipzig (mit 6 Personen), Chemnitz (8), Altenburg 8), Dresden (3)[2], Pirna (2), Dippoldiswalde (1), Meißen (3), Großenhain (2), Lommatzsch  1), Penig (3), Borna (3), Weißenfels (3), Merseburg (2), Delitzsch 1), Grimma (1), Roßwein (1). Eine weitere Angabe aus derselben Zeit nennt als beteiligt noch Döbeln, Mittweida, Stollberg, „Schmell“ (Schmölln?) und Halle, während Roßwein fehlt[3]. Nach dem Eingang der 1515 aufgestellten, wie der 1518 konfirmierten Artikel gelten sie für die „furnemlichsten Stedte vnd Communen“ des Fürstentums Meißen und im Osterlande.

Die Landordnungen von 1567, 1602 und 1614 zählen 39 Städte auf, welche sie verabredet und angenommen haben, dieselben Städte, die 1614 die Bittschrift um neue Konfirmation[4] unterschrieben: Dresden, Leipzig, Zwickau, Freiberg *, Chemnitz, Annaberg, Marienberg, Schneeberg, Wolkenstein, Wittenberg, Torgau, Mittweida, Rochlitz, Herzberg, Grimma, Salza* (Langensalza?), Naumburg*, Zeitz*, Eckartsberga*, Freiburg*, Pegau, Sangershausen*, „Mirtisburg“* (1567 „Martiß-“, „Martinsburg“ in der Bittschrift), Zschopau, Öderan, Plauen*, Meißen, Großenhain, Oschatz, Pirna, Ortrand, Eilenburg, Wurzen, Lommatzsch, Weißenfels*, Delitzsch*, Ölsnitz, Colditz und Waldheim.

Am 29. Dezember 1652[5] wurde ihnen auf kurfürstlichen Befehl Döbeln zugefügt. Die Erneuerung der Artikel erbaten dagegen am 8. März 1658 nur 29 Städte, dieselben, die in den Ordnungen von 1662 und 1685[6] eingetragen sind. Die 12 Weggebliebenen sind in der obigen Aufzählung mit * bezeichnet. Bei den meisten kann der Grund ihres Ausscheidens in der 1652 erfolgten Errichtung der schon genannten drei Fürstentümer liegen; bei einigen muß er in anderen Momenten gesucht werden. Dagegen ist die bereits genannte Stadt Döbeln und außer ihr noch Leisnig hinzugekommen.


  1. HStA Loc. 9892. Der Handw. zu Meißen Innungsart. 1490 – 1522. Bl. 5 und 21b.
  2. Siehe S. 57 Anm. 4.
  3. HStA Loc. 9892. Der Handw. zu Meißen Innungsart. 1490 – 1522. Bl. 21b.
  4. HStA Conf. CLXXV. 1614 – 1615. Bl. 24b und 25.
  5. Ebenda Bl. 20 flg.
  6. In der Ordnung von 1713 sind die Städte nicht einzeln aufgezählt; ihre Konfirmation ist von den Dresdner Seilern für sich und „diejenigen Städtlein und Marcktflecken, so unter ihrer Innungs-Zunfft und Lade gehören“, erbeten.