Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/133

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

den Handwerkern, selbstverständlich, da sie nicht zwei Innungen angehören konnten, der dritten Gruppe, den kleinen, armen Händlern, wegen der Bestimmung, daß nur aufgenommen werden dürfe, wer zum wenigsten sechs Jahre bei einem Kaufmann gedient habe. Würde ihnen nun auch gestattet worden sein, die Jahre mit Geld abzukaufen, so wären dadurch für sie, denen ohnedies schon die Zahlung des Eintrittsgeldes schwer fallen mußte, die Kosten der Aufnahme unerschwinglich geworden.

Die Stimmung, die später, aber offenbar auch damals schon in der Stadt über die neue Innung herrschte, kennzeichnen Aussprüche der Viertelsmeister. Als es sich um Erneuerung der Artikel handelte, wurde 1660 ein Gutachten derselben eingeholt. Sechs von ihnen, die „nicht unter der Crahmerinnung mit begriffen“, sprechen sich heftig gegen das „hochschädliche Cramermonopol“ aus, es sei eine alte „Freiheit“ der „Bürgerschaft“ gewesen, „daß jedweder der Handeln vnd Crähmen mag, wie es ihnen gefällig“; besonders Witwen und unerzogenen Kindern bringe die Kramerinnung Nachteil, da von den ersteren manche „ein Crähmichen anfähet, vnd sich damit vffn Marckt sezet, damit Sie sich vndt die Kinder ehrlichen vnterhält“. Wenn die Ordnung gegen solche Ausnahmen gestatte, so seien das nur Scheinbestimmungen[1]. 1681[2] beklagen die Viertelsmeister, daß der Kurfürst ihres „Einwendens ungeachtet die Handlungsinnung guthenteils konfirmiert“ habe. Und noch 1698[3] sprechen sich die Viertelsmeister gegen die Kramerinnung aus. Es seien wenig rechte (!) Handelsleute, die sich um die „Crämerinnung“ bekümmerten. Sie wünschen eine völlige Trennung der großen Kaufleute von den kleinen Krämern, die in Buden auf dem Markt oder in den Vorstädten feilhalten. Über diese solle der Rat allein die


  1. RA C. XXIV. 24. und 28. Auch über die Beschränkung der fremden Kaufleute, daß sie Waren nur an den fünf Jahrmärkten einführen dürfen, die nicht verkauften nachher den Kramern in Kommission geben sollen, äußern sie sich absprechend; durch dieses „eigennützige Fürnehmen und Beginnen“ der Kramer werde bald die Zufuhr fremder Waren ganz unterbleiben.
  2. RA C. XXIV. 23.
  3. RA Handelsl. und Kram. 881r. Bl. 52 flg.