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den meisten gab es entweder noch gar keine Barettmacher, oder ihre Zahl war so gering, daß der Abschluß der Innung über ihre Köpfe hinwegging. Aus den Unterschriften[1] der 1563 aufgestellten Vorlage ergiebt sich, daß die ersten Artikel die Städte Dresden, Freiberg, Zwickau, Annaberg, Breslau, Naumburg, Halle, Joachimsthal, Erfurt und Frankfurt a. d. O. aufgestellt und zur Bestätigung eingereicht haben. Trotzdem die Meister dieser Orte die Artikel in Leipzig berieten und der Kurfürst auch bei dem Leipziger Rat[2] Erkundigungen einzieht, so sind doch damals Leipziger Meister nicht zugegen, also wohl in Leipzig überhaupt noch keine Barettmacher vorhanden gewesen. Die Konfirmationsurkunde von 1567 nennt dagegen nur Dresden, Freiberg, Zwickau und Annaberg.

Wenn dagegen die Ordnung von 1603 außer diesen vier Städten noch Zeitz, Naumburg, Leisnig und Tharandt, die von 1653 dagegen Dresden, Pirna, Meißen, Bischofswerda, Neustadt, Dippoldiswalde, Schandau, Tharandt als die bezeichnet, die 1563 die Artikel verabredet hätten, so zeigt schon die Verschiedenheit dieser beiden Angaben, wie wenig Beachtung sie beanspruchen können. Die Namen von 1603 gestatten indes wohl den Schluß, daß sich Zeitz, Naumburg und Tharandt sehr bald angeschlossen hatten, vielleicht auch, daß damals weiter keine Orte zu dem Verband gehörten. Da die 1653 genannten Städte im Zwickauer Vertrag unter denen stehen, die der Dresdner Lade direkt unterstanden, so kann hier wohl ein Irrtum angenommen werden, insofern spätere Verhältnisse auf jene alte Zeit übertragen wurden. Jedenfalls dürfte die Möglichkeit eines solchen Irrtums erkennen lassen, daß diese Städte schon seit geraumer Zeit zu Dresden gehörten. Wenn die Dresdner Barettmacher 1673[3] nochmals direkt angeben, daß sich ursprünglich Dresden, Pirna, Meißen, Bischofswerda, Neustadt, Dippoldiswalde, Schandau und Tharandt vereinigt hätten, dann noch andere Städte dazugekommen seien, so kann auf diese Angabe erst recht kein Wert gelegt werden, da sie offenbar ihren Ursprung in der 1673 noch in Geltung stehenden Ordnung von 1653 hatte. Weiter werden in der Ordnung von 1653 die Barettmacher von


  1. HStA Loc. 30766. Verschied. Handwerkssachen 1567 – 1728, in Nr. 1 eingelegtes Heftchen.
  2. Ordnung von 1567.
  3. RA Barettm. 4b. 1673. Bl. 2.