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Schellenberg, 1602 – 1670 noch Borna und Colditz; zu Annaberg fehlt 1545): Scheibenberg, Elterlein, Lößnitz, Geyer, Ehrenfriedersdorf, Zschopau, Marienberg, Wolkenstein, Wiesenthal, Zöblitz, Thum; zu Sangershausen (nur 1556, 1587 und 1602 genannt): Weißensee, Cölleda, Nebra, Wiehe und Kindelbrück; zu Weißenfels (fehlt 1545, 1638 und 1670): 1549 Verzeichnis und Ordnung nur („Luchau“) Laucha, 1556, 1587 und 1602 noch Mücheln, Freiburg, Eckartsberga, Schkölen, Teuchern („Tuchern“) und Hohenmölsen („hohen Milsten“); zu Plauen (nur 1545 und 1602): Olsnitz, Adorf, Markneukirchen (nur Neukirchen geschrieben), Schöneck, Pausa[1], Elsterberg, 1602 noch Mühltroff.

Die Rechte, welche die Ordnungen den Kreisladen über ihre „einbezirkten“ Städte einräumen, sind sehr bedeutend. Zuerst lag ihnen die Innungsgerichtsbarkeit über sie ob. Dazu, daß man sich ferner „nicht mehr außer Landes betage“[2], sondern in diesen Kreisstädten zusammen komme und ein jeder Meister und Geselle sich vor ihnen gütlich weisen lasse, wird die Landinnung überhaupt aufgerichtet (§ 1). Nach den Vorschriften der Ordnungen durften allein in den Kreisstädten die Handwerksversammlungen gehalten werden[3]. Was in den einbezirkten Städten Meister oder Gesellen sich zu schulden kommen ließen, wurde vor der Kreislade gerichtet. Nur wenn Scherenschleifer und Gesellen sich außer Landes vergingen, mußten sie sich an dem Ort, wo sie „verbrochen“, mit dem Handwerk vertragen. Weiter durfte die Aufnahme[4] und Lossprache der Lehrjungen, die Anfertigung ihres Gesellenstückes, die Erwerbung des Meisterrechts[5] nur in den Kreisstädten stattfinden. Für diese allein werden Handwerksladen, in die alles einkommende Geld


  1. 1545 Schöneckpausa geschrieben.
  2. Sie seien in Magdeburg, Zerbst, Breslau, Wien u. dgl. verklagt worden und hätten sich dorthin – zur Verteidigung und Rechtfertigung – begeben müssen (HStA Loc. 8746. Tuchschererinmungsart. 1549. Bl. 14).
  3. Vgl. RA Tuchscherer 13. 1651.
  4. Es wird in allen Ordnungen besonders angegeben, daß, wenn Meister und Lehrjunge nicht in der Kreisstadt wohnen, sie sich beide dahin verfügen müssen, um die Aufnahme vor, bez. von den Meistern der Kreisstadt vollziehen zu lassen.
  5. Das geht auch aus den Handwerksbüchern hervor (RA Lade). Da von einem Gesellen, der für „Kirchhan“ Meisterrecht erwarb und erhielt, gesagt ist, daß er sich in die Dresdner Lade begeben und einkaufen wolle, so mag vielleicht solchen Meistern, die sich in einem Ort niederließen, wo noch kein Meister war, die Wahl des Vorortes freigestanden haben.