Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/82

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und der später hinzugekommene Grube als solche eingetragen, die sie geliefert haben, und 1679[1] wirft ihnen ein Kleinuhrmacher, der sich nicht in ihre Innung begeben will, vor, sie hätten sich 1668 einfach Meister genannt, ohne Meisterstücke gemacht zu haben[2].

Die Nagelschmiede hatten nach ihrer Angabe von 1666[3] schon seit 89 Jahren, also seit 1577, einige besondere Artikel „gehalten“, die Punkte behandelten, von denen „die Hauptinnung nichts besagt“ habe. Da die Gesellen dieser nicht konfirmierten Satzung jetzt den Gehorsam verweigerten, so erbaten die Nagelschmiede, nachdem sie diese Artikel zu einer vollständigen Ordnung erweitert hatten, die Bestätigung derselben vom Rat, der sie am 20. April 1666 für Groß- und Kleinnagelschmiede in der That erteilt[4].

Trotzdem blieben sie damals mit der Innung der Schlosser und Genossen[5] verbunden und trennten sich nach Angabe in ihrem Handwerksbuch[6] erst am 8. März 1705 vollständig von dem Schlosserhandwerk. Freilich ist die Vereinigung seit 1666 eine rein äußerliche gewesen; sie hat wahrscheinlich in der Hauptsache nur der Verfolgung gemeinsamer Interessen dienen sollen. Denn die Nagelschmiede hatten, und zwar schon seit 1660, ihr eigenes Handwerksbuch[7], in dem sich Eintragungen über Aufnahme von Lehrjungen und sogar von auswärtigen Meistern finden: sie müssen also in inneren Handwerkssachen ganz selbständig gewesen sein. Zu beachten ist, daß im Handwerksbuch der Schlosser[8] sich in den Jahren von


  1. Siehe S. 65, Anm. 3.
  2. Am 16. Aug. 1679 verspricht dieser neue Kleinuhrm. (Frauenpreiß), innerh. Jahresfrist sein Meisterstück zu machen. Die Kleinuhrm. fordern ihn darauf hin auch in der That bereits zu den Quartalen und „Conventen“, hören aber damit auf, da aus der Anfertigung der Meisterstücke nichts wird. Der Streit zwischen ihm und der Kleinuhrmacherinnung geht infolgedessen fort (HStA Loc. 13932. 1690. Joh. Frauenpr. contra Kl.-Uhrm. und RA Uhrm. 1. Bl. 9), und erst am 14. Nov. 1696 wird er in dem Meisterbuch als Innungsmeister eingetragen.
  3. Ordnung von 1666.
  4. JII. Bl. 63b–72b.
  5. 1678 z. B. unterschreibt noch das Handwerk: Schlosser, Sporer, Büchsenmacher, Uhrm. (= Großuhrm.) und Nagelschm., RA Schlosser 10 und 17, ebenso 1689, RA Schloss. 20. Umgekehrt kann freilich die Auslassung eines dieser Handw. bei ähnlicher Gelegenheit nicht als Beweis benutzt werden, da z. B. 1618 (HStA Loc. 9837. Acta das H. der Schloss., Büchsenm. vnd Uhrm. auch Sporer in Dresden contra etc. 1618), 1622 (RA Schlosser 10) auf den Titelblättern, wie in einer Angabe in dem letzten Aktenstück selbst die Nagelschmiede fehlen.
  6. RA Lade der Nagelschmiede.
  7. Ebenda.
  8. Archiv der Dresd. Schlosserinnung.