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IV. Geschlossene Innungen.

In den allermeisten Zünften Dresdens ließen Satzungen und Brauch die Zahl der Meister gänzlich unbeschränkt, so daß die Stärke der Innungen sich im allgemeinen nach dem Bedarf regelte. Einige Handwerke suchten bei großem Andrang die Vermehrung der Meister und damit die Schmälerung des Verdienstes des Einzelnen, welche die Folge davon sein mußte, dadurch zu verhindern, daß sie die höchste Zahl der jährlich aufzunehmenden Meister bestimmten; davon wird später ausführlich gesprochen werden. Nur ein Handwerk, das der Barbiere, ging so weit, daß es in seinen Ordnungen eine oberste Grenze für die Meisterzahl festsetzte. Bei zwei andern, dem der Bader, bei denen die Beschränkung in den Ordnungen nicht direkt ausgesprochen, sondern aus anderen Bestimmungen mehr erraten werden muß, und bei den Fleischern ist die Festsetzung einer obersten Grenze ihrer Zahl nicht durch das Handwerk selbst, sondern durch andere Momente herbeigeführt worden. Man nennt solche Innungen, deren Meisterzahl eine gesetzte Grenze nicht überschreiten durfte, „geschlossene“, eine Bezeichnung, die sich in den Quellen nur von dem Barbierhandwerk gebraucht fand[1] und im eigentlichen Sinne auch nur für dieses allein berechtigt war.

Die Frage liegt nahe, warum nur bei diesen drei Innungen eine Schließung eingeführt wurde. Von vornherein ist es klar, daß sie überhaupt den Zweck haben sollte, den Verdienst des einzelnen Meisters nicht dadurch schmälern zu lassen, daß mehr Meister in einem Handwerk wurden, als zur Befriedigung des vorhandenen Bedarfs erforderlich waren. Darum hatte sie nur zunächst bei solchen Sinn und vorteilhafte Wirkung, die mit dem Absatz ihrer Erzeugnisse oder mit ihren Arbeitsleistungen auf ein sich im allgemeinen immer gleichbleibendes Gebiet, d. h. hier allein auf die Stadt angewiesen waren. Handwerke, die nach außen in großem Ansehen standen, die außerhalb der Stadt, insbesondere auf Märkten, wesentlichen Absatz fanden, werden im allgemeinen weniger auf eine Schließung bedacht gewesen sein. Aber die Beschränkung des Arbeitsgebietes hat, in Dresden wenigstens, allein nicht genügt, eine Schließung herbeizuführen. Schneider und Bäcker zum Beispiel, die


  1. RA Barb. 49. 1691. Bl. 18b und 22. 1702. Bl. 4.