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1452 vor, die, auf Bitten der Bäcker ins Stadtbuch[1] eingetragen, unbedingt eine vollständig entwickelte Innung voraussetzt. In ihr wird von zwei „tzechmeistern“ (= Obermeistern) und allen andern „Kompann“ des Bäckerhandwerks kundgethan, daß einer der Ihrigen „für (= vor) vns yn vnnser Hanttwerck komen ist“ und einem Genossen für ein Darlehn von vier Schock Groschen seine Brotbank versetzt, d. h. bis zur Rückzahlung des Geldes verpfändet habe. Die erste gefundene, vollständige Innungsordnung ist am 27. März 1555 vom Rat[2] konfirmiert. Als sich diese Handwerksordnung auf die neuen Zeiten und Gelegenheiten nicht mehr fügen, noch exercieren lassen wollte, Unordnung entstand, außerdem die Gesellen schwer zum Gehorsam zu bringen waren, reichten die Bäcker am 15. Juli 1615 neue Artikel ein[3], die am 6. Mai 1618 ebenfalls vom Rat konfirmiert wurden[4].

Daneben gab es noch „Bäckerordnungen“, die gewerbepolizeiliche Bestimmungen der Obrigkeit über Gewicht, Güte und Verkauf der Waren enthalten. Außer einer kurzen Verfügung des Rates vom 19. Januar 1471[5] über das Gewicht der Semmel bei dem damaligen Getreidepreis liegen drei solche Ordnungen vor, eine in dem Jahre 1473[6] vom Rat, eine am 16. Juli 1520, zum ersten Mal mit einer ausführlichen, nach dem Wert des Scheffels Korn berechneten Gewichtstabelle versehen[7], von Herzog Georg, endlich noch eine am 28. Dezember 1569[8] vom Rat gegebene. Letztere, am 19. Mai


  1. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1437–1453. Bl. 45b.
  2. RA C. XXXIV. 140a. Bl. 1–11. Diese Ordnung freilich ist nur im Konzept erhalten. Und zwar besteht dieses aus einer sorgfältigen Niederschrift einer noch nicht mit Datum versehenen Ordnung, deren Titelblatt die Bemerkung trägt: „Nottel der Beckerordnung anno 1554 durch eyn erbarn Rath zcu Dreßden gestellet.“ Änderungen, die sich bei den nun folgenden Verhandlungen als notwendig erwiesen, wurden hinein korrigiert und schließlich der Schluß mit dem Datum, 27. März 1555, hinzugefügt. Es ist also wohl anzunehmen, daß sie nun in der korrigierten Form vollzogen worden ist: sie mußte wenigstens, da sich keine andere Abschrift fand, nach diesem Konzept benutzt werden.
  3. RA ebenda Bl. 21–27.
  4. RA JI. Bl. 98–103 und C. XXXIV. 140a. Bl. 31–45.
  5. Cod. II, 5. Nr. 349.
  6. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1454–1476, auf dem vorderen Deckel.
  7. Hasche, Urk. Nr. 225. HStA Loc. 9839. Der Stadt Dresden Statuta etc. 1452 flg. Bl. 121, 125–130 und öfter. Die Tabelle ist aus einer Leipziger Ordnung einfach umgerechnet worden.
  8. RA C. XVI. 52f. Bl. 202–204 und öfter.