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Bank nicht bezahlen – d. h. wohl ihren Miterben den hohen Preis für Überlassung der Bank nicht auszahlen[1] – und infolgedessen nicht Meister werden. Und die hohen Preise der Bänke waren für die Meister besonders deshalb verhängnisvoll, weil ihnen der Preis des Fleisches vorgeschrieben war, sie also nicht ohne weiteres durch Erhöhung ihres Verdienstes eine entsprechende Verzinsung des bei dem Kauf angelegten Kapitals erreichen konnten. 1416[2] wurden 17, 1468[3] 20, 1486 25, 1492[4] 25, 20 und 24, 1501[5] 20 silberne oder gute Schock für eine Neudresdner Fleischbank bezahlt. 1501 nahm ein Meisterssohn die Bank, die er vom Vater geerbt hatte, seiner Mutter gegenüber mit 20 guten Schock an. 1537[6] wird der Wert der Bänke auf 100 Schock und 200 bis 300 Gulden angegeben. Der Rat verkauft die genannten Fleischbänke 1560 und 1563 für 275 Gulden; ebensoviel zahlten die Fleischer ca. 1570[7]. Einzelne Bänke mögen dadurch noch teurer geworden sein, daß Feld zu ihnen gehörte[8]. Um 1650[9] war eine Neudresdner Bank, zu der ein „Stücklein Acker“ gehörte, dem Rat wegen darauf haftender Schulden nach Ableben einer Witwe verfallen; der Rat verkauft sie für 500 Gulden mit 200 Gulden „Angeld“. 1681 liegt genau derselbe Fall vor. Die Bank eines verstorbenen Meisters war „nach Erbgangsrecht“ an die Kinder und Erben gefallen, die sie wegen darauf haftender großer Schuldenlast sowohl an Steuern und obrigkeitlichen Gefällen, als andern zinsbaren Kapitalien an den Rat abtreten. Dieser verkauft sie samt Feld wiederum für 500 Gulden[10].


  1. RA C. XXXVI. 35m. 1687: die Bänke würden bei Gewinnung des Meisterrechts aufs teuerste erkauft (HStA Loc. 130 401. Fleischtaxe zu Dr. 1685 bis 1690. Bl. 51).
  2. HStA Loc. 8586. Stadtbuch 1404–1417. Bl. 13.
  3. HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1454–1476. Bl. 85 (siehe S. 260): der Vater schlägt sie „vor 20 Schock Swertgeld“ an, „unschädlich den 5 Schock“, welche die Stadt darauf hat.
  4. HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1477–1494. Bl. 66b, 123b und 129.
  5. Ebenda Stadtbuch 1495–1505 Bl. 68b und 69.
  6. RA C. XXXVI. 35m.
  7. Hasche, Urk. 282. S. 537.
  8. 1624 wird angegeben (RA C. XXXVI. 6), zu den Altdresdner Bänken gehöre „allewege ein gewiß Theill ackerbaw“.
  9. RA C. XXXVI. 12.
  10. RA Akta der Fleischerinnung 9. Der Käufer (Schubart) zahlt 50 Gulden zur „Bestätigung des Kaufes“ sofort, 150 Gulden Angeld Lätare 1682, 20 Gulden jährlich Erbgelder, Lätare 1683 anzufangen, übernimmt auch die Gefälle von dem Jahr 1682 an. Da ca. 250 Gulden 5 prozentige Hypothek auf der Bank stehen, werden die Besitzer dieser Hypothek gefragt, ob sie mit dem Kauf zufrieden sind oder die Subhastation verlangen. Im ganzen sind 525 Gulden Schulden vorhanden. Zur Tilgung der übrig bleibenden 25 Gulden soll das Haus dienen, das der Verstorbene besessen hat.