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letzten Einwände suchte er in der That um Aufnahme in die Baderinnung nach, wurde aber damit sowohl vom Handwerk, wie vom Kurfürsten (13. September 1688) abgewiesen, weil er katholisch war. Aus dem gleichen Grunde hatte übrigens der Kurfürst schon früher Vorkehrungen getroffen, daß nach Meyers Tode die Badestube an einen Evangelischen fallen müsse. Die Dresdner Bader zeigen sich dabei insofern nachgiebig, als sie ihm gestatten wollen[1], bei einer auswärtigen Innung Meister zu werden, wenn er die ihm gezogenen Schranken nicht überschreite. Die Bemühungen Meyers, die er nun in dieser Beziehung unternimmt[2], haben eben so wenig Erfolg, wie der Vorschlag des Kurfürsten[3], daß die Dresdner Bader jenem seine Badestube abkaufen sollen, vielleicht weil Meyer 3000 Thaler für sie fordert. Die Sache wird endlich durch einen gütlichen Vergleich[4] am 24. Januar 1693 beigelegt. Die Bader nehmen Meyer als Mitmeister auf, schreiben seine Lehrjungen ein, geben seinen abreisenden Gesellen Kundschaft, aber mit der vollständig berechtigten Beschränkung, daß er nur in seiner Neuostraer Badestube Jungen lehren und Gesellen in beliebiger Zahl annehmen, in Dresden aber sein Handwerk nicht als Badermeister, sondern nur als Feldscher treiben, darum hier auch nur zur Bedienung der Trabanten und zwar nicht mehr als zwei Gesellen fördern dürfe. Diese letzteren dürfen in Meyers[5] Behausung unbeschränkt „das Barbieren und operationes chyrurgicas exerciren“, müssen sich aber des Badens und Schröpfens, also des eigentlichen Baderhandwerks, gänzlich enthalten und dürfen außer dem Hause überhaupt niemandem aufwarten. Meyer selbst dagegen wird gestattet, auch außer dem Hause seine chirurgische Kunst in der Stadt auszuüben, und wenn er bei Wunden, Beinbrüchen und anderen Schäden, also jedenfalls bei Kranken, die nicht in sein Haus kommen können, die Kur selbst begonnen hat, so darf er die Kranken nachher sogar von seinen Gesellen besuchen und abwarten lassen. Doch sollen diese die Erlaubnis nicht benutzen, dabei andere Leute aufzusuchen. Auf Übertretung dieser Punkte werden 20 Thaler Strafe gesetzt, welche zur Hälfte dem kurfürstlichen Amt, zur Hälfte der Innung zufallen.


  1. RA Bader 17.
  2. HStA Loc. 13932. 1692. Christoph Meyern etc. contra Christ. Förster und RA Bader 17. Caden in Böhmen und Görlitz kommen in Frage.
  3. HStA Loc. 13932. Christoph Meyern etc. 1692.
  4. RA Bader 19.
  5. Die in der Stadt liegt.