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Freigabe aller Tage verlangt hatten. Da sich nun die Altdresdner widersetzlich zeigen und trotz dieser kurfürstlichen Entscheidung sieben derselben[1] auch Mittwoch „hereinschlachten“, läßt der Rat drei Meister und einige Weiber[2] von den Altdresdnern, die Mittwoch in Neudresden Fleisch verkauft hatten, „in bürgerlichen Gehorsam gehen“, und der Kurfürst erneuert am 3. September 1625 seine vorige Entscheidung[3]. Noch die Ordnung von 1714 bestimmt, daß die Altdresdner Fleischer, die nicht eine Neudresdner Bank besitzen, in ihren eigenen Bänken täglich, Montags und Sonnabends aber auch in Neudresden auf dem ihnen am Gewandhaus von alters her angewiesenen Platze in ihren Buden[4] neben den Neudresdner Meistern, mit Ausnahme des Sonnabends vor Palmarum, verkaufen dürfen. Fleisch, das ihnen an diesen Tagen übrig bleibt, haben sie in ihre Altdresdner Bänke, nicht in ihre Wohnhäuser, in denen sie also wahrscheinlich jetzt nicht mehr verkaufen dürfen, zu schaffen; wenn sie aber bestimmte „Abkäufer oder Contleute“ in Neudresden haben, dürfen sie dieses übrigbleibende Fleisch entweder selbst oder durch ihr Gesinde, „jedoch nicht heimlich oder zugedeckt, sondern öffentlich wohl herein bringen und denen Contleuten überlassen“.




Druck von Wilhelm Baensch in Dresden.

  1. Diese entschuldigen sich, ihre Ältesten hätten ihnen das nicht verboten, auch hätten sie gemeint, weil der Kurfürst den Befehl nicht mit eigner Hand unterschrieben habe, nicht daran gebunden zu sein, und gehofft, eine Änderung desselben zu erreichen.
  2. Die Stelle im Bericht des Rates lautet: er habe „drey Alttdreßdnische Meister, benebenst der andern Weiber, so feilgehabt haben, in untterschiedenen Losamentern in Burgerlichen gehorsam gehen laßen“. Da sie um „wieder entledigung“ bitten, berichtet der Rat an den Kurfürsten.
  3. RA C. XXXVI. 13. 8l. 85 (das kurfürstliche Reskript) und Bl. 86 und 87 (der Bericht des Rates an den Kurfürsten über diese Vorgänge).
  4. Da die Altdresdner in der Festung nur offene Verkaufsstände, hölzerne Buden, hatten, die erst in unserem Jahrhundert durch massive Verkaufshallen ersetzt wurden (HStA Loc. 14208. Acta Special. 1825), so war ihnen gestattet, „gegen 18 gr. jährlicher abrichtung“ auf dem Gewandhaus ihre Schragen, Lieder, Dächer und Haustöcke im Trocknen verwahren zu dürfen, was wohl nur vorübergehend dadurch unmöglich wurde (1636), daß in ihm auf kurfürstlichen Befehl Getreide aufgeschüttet worden war (RA C. XXXVII. 73d.).